Art156dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art156dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 156
  • Dossier / langue : Deutsch
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Artikel 156 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 156 MPU Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/11/69 113b BR/12/69 Rdn. 59
BR/11/69 113e BR/12/69 Rdn. 64-68
BR/11/69 113b BR/26/70 Rdn. 37
BR/70/70 118 BR/94/71 Rdn. 27
BR/70/70 120 BR/94/71 Rdn. 30-36
BR/88/71 121b BR/94/71 Rdn. 39-45

Dokumente der MDK

E 1972 155 M/28 S. 346
" 155 M/71/I S. 3
" 155 M/136/I/R 10 S. 22
" 155 M/146/R 6 Art. 156
" 155 M/PR/I S. 77/78
" 155 M/PR/G S. 205

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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und daß ein Staat, z. B. Norwegen, von der in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch gemacht habe, wonach die Übermittlung der Anmeldung nach zwanzig Monaten und nicht nach fünfundzwanzig Monaten erfolgen müsse. In diesem Fall wirke sich der Vorbehalt - da das Verfahren einheitlich sein müsse dahingehend aus, daß der Anmelder dem Europäischen Patentamt die Anmeldung nach zwanzig Monaten übermitteln müsse. Zu diesem Schluß käme man jedoch bereits aufgrund des derzeitigen Textes, dazu brauche in Artikel 155 keine besondere Bestimmung aufgenommen zu werden. 904. Die Delegation der WIPO erklärt, sie könnte sich der Analyse des Vorsitzenden nur anschließen, wenn der Vorschlag der norwegischen Delegation in den Text des Übereinkommens aufgenommen würde. Solange keine entsprechende Bestimmung im Übereinkommen enthalten sei, bedeute der vom Vorsitzenden genannte Artikel 150 Absatz 3 letzter Satz, daß die Frist nach Artikel 39 des PCT ... dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auch dann gelte, wenn einer der Staaten, die Kapitel II des PCT angenommen hätten, von dem Vorbehalt des Artikels 64 Absatz 2 Gebrauch gemacht habe. Man müsse nämlich bedenken, daß die Vorbehalte eines Staates nur für die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates Geltung hätten und nicht für das Europäische Übereinkommen. 905. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß er seine Analyse aufgrund der letzten Bemerkung der Delegation der WIPO dahingehend überprüfen müsse, daß sich ein auf Artikel 64 Absatz 2 des PCT beruhender Vorbehalt nur auf das einzelstaatliche Verfahren und nicht auf das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auswirken könne. Er fasse den Stand der Beratungen zusammen. Aufgrund des derzeitigen Textes des Artikels 155 finde bei einer Anmeldung nach dem PCT, in der das Europäische Patentamt sowohl als Bestimmungsamt als auch als ausgewähltes Amt genannt werde, Kapitel II des PCT Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob das in dieser Anmeldung ausgewählte nationale Amt dasjenige eines Staates sei, der von der in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch gemacht habe. Der Vorschlag der norwegischen Delegation bezwecke, den Geltungsbereich dieses Vorbehalts auch auf das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auszudehnen, was zur Folge hätte, daß die Frist für die Übermittlung der Übersetzung der Anmeldung von fünfundzwanzig auf zwanzig Monate verkürzt würde. Er bezweifle, ob mit diesem Vorschlag das offenbar von der norwegischen Delegation angestrebte Ziel, eine norwegische Übersetzung der internationalen Anmeldung innerhalb einer kürzeren Frist zu erhalten, erreicht werden könne. Aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens sei der Anmelder nämlich nicht verpflichtet, eine Übersetzung seiner Anmeldung in norwegischer Sprache einzureichen, sondern müsse dies lediglich in einer der Amtssprachen tun. Ein Staat könne die Übersetzung der Patentansprüche in seiner eigenen Sprache nur im Hinblick auf den vorläufigen Schutz verlangen. 906. Die Delegation der WIPO hebt hervor, daß das Europäische Patentübereinkommen als erstes Übereinkommen, das gewissermaßen als Durchführung des PCT angesehen werden könne, ein Beispiel für weitere ähnliche Übereinkommen sein werde. Durch die Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation verföre der Anmelder jedoch einen der wenigen Vorteile, die ihm durch Kapitel II des PCT geboten würden, nämlich die Möglichkeit, für die Einreichung der Übersetzung seiner Anmeldung fünf Monate länger Zeit zu haben. 907. Die norwegische Delegation pflichtet zunächst der Bemerkung des Vorsitzenden zu dem Problem der Übersetzung der Anmeldung in die norwegische Sprache bei und erklärt sodann, sie könne sich mit der sich aus der Aussprache ergebenden Auslegung einverstanden erklären, nämlich damit, daß die Annahme von Kapitel II des PCT durch einen einzigen Staat bewirke, daß das in diesem Kapitel vorgesehene Verfahren, insbesondere die Verlängerung der Frist für die Einreichung der Übersetzung der Anmeldung von zwanzig auf fünfundzwanzig Monate, auf alle anderen Vertragsstaaten ausgedehnt werde. 908. Die niederländische Delegation erklärt, sie stimme der Auslegung zu, der zufolge die Annahme von Kapitel II des PCT durch einen einzigen Vertragsstaat ausreiche, um die Frist für die Einreichung der Übersetzung der Anmeldung von zwanzig auf fünfundzwanzig Monate zu verlängern, und zwar mit Wirkung auch für alle anderen Vertragsstaaten. Diese Verlängerung der Frist um fünf Monate dürfte sich auf die schnelle Abwicklung des Verfahrens nicht allzu nachteilig auswirken, und das Europäische Patentamt könne dann über den internationalen Recherchenbericht verfügen. Dagegen stimme die niederländische Delegation nicht dem Vorschlag der norwegischen Delegation zu, wonach die Frist erneut auf zwanzig Monate herabgesetzt werde, wenn ein Vertragsstaat Kapitel II mit dem Vorbehalt des Artikels 64 Absatz 2 angenommen habe, andere Vertragsstaaten dieses Kapitel dagegen ohne Vorbehalte angenommen hätten. 909. Die norwegische Delegation erklärt, daß sie ihren Vorschlag in Anbetracht der Aussprache des Ausschusses zurückziehe. 910. Die belgische Delegation weist darauf hin, daß für den Fall, daß der Hauptausschuß II dem Vorschlag der französischen Delegation betreffend die Einbeziehung des IIB in die Europäische Patentorganisation zustimme, an den Artikeln 154 und 155 entsprechende redaktionelle Änderungen vorgenommen und der Europäischen Patentorganisation die ursprünglich für das IIB vorgesehenen Aufgaben übertragen werden müßten. 911. Die französische Delegation sowie die Delegation der WIPO pflichten der Bemerkung der belgischen Delegation bei. 912. Der Vorsitzende schlägt vor, die Ergebnisse der Beratungen des Hauptausschusses II abzuwarten, bevor der Ausschuß die Frage prüft, ob eine entsprechende neue Bestimmung vorgesehen werden soll.

In einer späteren Sitzung weist der Vorsitzende darauf hin, daß sich der Hauptanschluß I nunmehr, nachdem der Hauptausschuß II dem in Dokument M/59 enthaltenen Vorschlag der französischen Delegation betreffend die Aufnahme einer Bestimmung über die Generaldirektion Recherche in das Übereinkommen zugestimmt habe, die Frage stellen müsse, welche Konsequenzen in bezug auf einige andere Artikel des Übereinkommens zu ziehen seien. Da die Sachfrage bereits gelöst sei, könne sich der Ausschuß wohl darauf beschränken, das Problem der Formulierung der betreffenden Bestimmungen an den Redaktionsausschuß zu verweisen.

Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß übereinkommt, diese Frage an den Redaktionsausschuß zu verweisen.

Artikel 156 (157) - Internationaler Recherchenbericht

913. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß zu beauftragen, die Änderungen an diesem Artikel vorzunehmen, die durch den Beschluß, Artikel 124 zu streichen (vgl. Nummer 664) und den Beschluß des Hauptausschusses II in bezug auf die Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in die Europäische Patentorganisation erforderlich geworden sind. 914. Bei der Prüfung der Beratungsergebnisse des Redaktionsausschusses (vgl. Dokument M/136/I/R, Seite 23) wirft die

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894. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der französischen Delegation, der in dem von der Delegation der WIPO vorgeschlagenen Sinn geändert worden ist, einverstanden. Dieser Artikel wird an den Redaktionsausschuß zurückverwiesen.

Artikel 155 (156) - Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt

895. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der norwegischen Delegation (siehe Dokument M/71, Seite 3), an diesen Artikel einen neuen Absatz 2 anzufügen. 896. Die norwegische Delegation weist darauf hin, daß ihr Vorschlag die logische Folge des vom Ausschuß angenommenen Vorschlags zu Artikel 153 Absatz 2 sei. Mit dem Schlußsatz dieses neuen Absatzes solle dem Fall Rechnung getragen werden, daß ein ,ausgewählter Staat von der in Artikel 64 Absatz 2 des PCT vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch mache. 897. Der Vorsitzende schlägt dem Ausschuß vor, die beiden Probleme getrennt zu behandeln. Das erste Problem bestehe darin, in Artikel 155 eine Artikel 153 Absatz 2 entsprechende Bestimmung aufzunehmen, in der festgelegt werde, daß die Anmeldung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht werden müsse und daß die in Artikel 39 Absatz I des PCT vorgesehene nationale Gebühr entrichtet werden müsse. Das zweite Problem betreffe den Fall, daß einer der ausgewählten Staaten von dem in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch gemacht habe. 898. Die Delegation der WIPO erklärt, der norwegische Vorschlag werde bewirken, daß, was Kapitel II des PCT anbelange, die europäischen Patentanmeldungen, die sich auf eine PCT-Anmeldung stützten, nicht mehr einheitlich behandelt würden. Durch den neuen Text der norwegischen Delegation erhielten die europäischen Staaten die Möglichkeit, jeder für sich zu entscheiden, ob sie von dem in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch machen wollten. Wenn ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, so hätte dies praktisch zur Folge, daß der Anmelder die Übersetzungen auch in bezug auf Kapitel II bereits nach zwanzig Monaten und nicht erst nach fünfundzwanzig Monaten, wie es in Kapitel II vorgesehen sei, vorlegen müsse. Wenn nun ein europäischer Staat in diesem Sinne entscheide, so werde das Europäische Patentamt die Übersetzungen nach fünfundzwanzig Monaten erhalten und die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt prüfen, was bedeute, daß die Entscheidung eines Staates automatisch für sämtliche anderen Staaten gelten würde. Diese Maßnahme, wenn sie auch mit dem PCT vereinbar sei, stelle eine wichtige Entscheidung dar, die der Ausschuß eingehend prüfen müßte. 899. Die norwegische Delegation erklärt, daß das Problem von sehr viel allgemeinerer Tragweite sei, da der derzeitige Text des Übereinkommens einen Vertragsstaat nicht daran hindere, von den in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch zu machen. Im übrigen könnte ein Staat auch von der in Artikel 64 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch machen und erklären, daß die Bestimmungen des Kapitels II des PCT für ihn nicht verbindlich seien. Was das von der Delegation der WIPO erwähnte speziellere Problem anbelange, so sei es ihrer Ansicht nach richtig, daß, wenn eine internationale PCT-Anmeldung das Europäische Patentamt und einen europäischen Staat bestimme, der das Kapitel I des PCT nicht angenommen habe, die Übersetzung der internationalen Patentanmeldung innerhalb von zwanzig Monaten vorgelegt werden müsse, damit man ein europäisches Patent für diesen Staat erhalte. Wenn aber der Anmelder die Übersetzung seiner Anmeldung vier Monate später einreiche, könne er für die anderen Staaten, die sowohl Kapitel I als auch Kapitel II des PCT akzeptiert hätten, immer noch ein europäisches Patent erhalten. 900. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß dieses Problem ein theoretisches Problem sei, und wünscht, daß der derzeitige Text beibehalten wird. Da mit Kapitel II bezweckt werde, die Arbeit der Patentämter der ausgewählten Staaten dadurch zu erleichtern, daß eine internationale vorläufige Prüfung vorgesehen werde, sei es kaum wahrscheinlich, daß das Europäische Patentamt oder mehrere europäische Staaten auf die Vorteile, die ihnen durch Kapitel II gewährt würden, verzichteten. Selbst wenn ein Staat von dem in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch mache, würde sich dies nicht auf die anderen Staaten oder auf das Europäische Patentamt auswirken. Der Vorbehalt des Artikels 64 Absatz 2 bedeute lediglich, daß das nationale Patentamt nicht verpflichtet sei, mit der Prüfung der internationalen Patentanmeldung zu warten. Er besage nicht, daß das nationale Patentamt des ausgewählten Staates verpflichtet sei, unverzüglich mit dieser Prüfung zu beginnen. 901. Die Delegation des Vereinigten Königreichs teilt den Standpunkt der Delegation der Bundesrepublik Deutschland. Der von der norwegischen Delegation vorgeschlagene neue Absatz sei wohl nicht annehmbar, da es nicht zweckmäßig sei, eine Bestimmung vorzusehen, die bewirke, daß die Übersetzungen einer internationalen Patentanmeldung zu zwei verschiedenen Terminen eingesandt würden. Wenn die Prüfung der internationalen Anmeldung aufgrund des Umstands, daß einige Staaten das Kapitel II des PCT angenommen hätten, bis zum Ablauf des fünfundzwanzigsten Monats zurückgestellt werden müsse, so sei es wohl zweckmäßig, diese Prüfung auch für die anderen Staaten aufzuschieben. Wenn die Anmeldung zu zwei verschiedenen Terminen übermittelt werde, erhebe sich außerdem die Frage, ob sie zweimal in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht werden müßte, da der vorläufige Schutz mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in einer dieser Sprachen beginne. Folglich bestehe die einzige vernünftige Lösung wohl darin, daß man davon ausgehe, daß Kapitel II des PCT maßgebend sei. 902. Die Delegation der WIPO erklärt, sie teile die Auffassung der Delegation des Vereinigten Königreichs. Die von der norwegischen Delegation vorgeschlagene Bestimmung sei nicht nur überflüssig, sondern auch gefährlich, da die Tatsache, daß die Übersetzung einer internationalen Anmeldung für den Fall, daß Kapitel II des PCT anwendbar sei, bereits nach zwanzig Monaten eingehe, während das Verfahren erst nach fünfundzwanzig Monaten beginne, eine erhebliche administrative Belastung bedeuten könnte. 903. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß zwischen zwei Fällen unterschieden werden müsse. Der erste Fall sei, daß alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Kapitel I des PCT angenommen hätten und ein Staat, z. B. Norwegen, darüber hinaus auch Kapitel II angenommen hätte. Die Annahme von Kapitel II wirke sich in bezug auf die Übermittlung der Übersetzung der internationalen Anmeldung dahingehend aus, daß sich die Frist von zwanzig Monaten auf fünfundzwanzig Monate verlängere. Angenommen, in einer europäischen Anmeldung nach dem PCT sei Norwegen als ausgewählter Staat im Sinne des PCT angegeben, so seien gemäß Artikel 150 Absatz 2 Satz 3 die Vorschriften des PCT maßgebend. Dies bedeute, daß sich, auch wenn nur ein Vertragsstaat Kapitel II angenommen habe, das gesamte Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach dem Verfahren richten müsse, das auf den Staat anzuwenden sei, der Kapitel II angenommen habe. Diese Lösung mache keine Änderung des derzeitigen Textes erforderlich. Der zweite Fall sei, daß nicht nur Norwegen, sondern auch andere Staaten Kapitel II angenommen hätten

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungsstizung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Artikel 456

Das Europäische Patentamt als ausgewăhltes Amt

Das Europäische Patentamt wird als ausgewăhltes Amt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiv des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten Staaten, auf die sich Artikel 153 Absatz 1 oder Artikel 149 Absatz 2 bezieht, ausgewählt hat und für diesen

Staat Kapitel II dieses Vertrags verbindlich geworden ist. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats gilt dies auch dann, wenn der Anmelder in einem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für den Kapitel II nicht verbindlich ist, sofern er einer Personengruppe angehört, der die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durch einen Beschluß nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b des Zusammenarbeitsvertrags gestattet hat, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

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Artikel 155

Das Europäische Patentamt als ausgewahites Ant

Aenderung betrifft nur den englischen und französischen Text

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

KUnchen, den 27. September 1973 M/136/I/R 10 Original: Deutsch/Englisch/FransEsisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161

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VORSCHLAEGE ZU DEN ARTIKELN 153 UND 155

Artikel 153 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 des Zusamenarbeitsvertrags an das Europäische Patentamt zu entrichten.

Artikel 155 erhält folgende Fassung: (1) (Artikel 155 des Entwurfs) (2) Hat der Anmelder nicht vorher die Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts vorgelegt und die nationale Gebühr gemäss Artikel 153 Absatz 2 entrichtet, so ist Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags anwendbar. Im Falle von ausgewählten Staaten, die von der Möglichkeit des Vorbehalts gemäss Artikel 64 Absatz 2 des Zusammenarbeitsvertrags Gebrauch gemacht haben, wird jedoch die Anmeldung in einer Amessprache des Europäischen Patentamts gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags vorgelegt.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Lilnchen, den 12. September 1973 M / 71 / I Original: Englisch

KONFERENZDOKIEDEN

Vorgelegt von der norwegischen Delegation Betrifft: Vorschlag zur Aenderung der Artikel 124, 139, 153, 155 und 157 des Uebereinkommens und der Regeln 66, 67,69 und 97 der Ausfuhrungsordnung

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Europäische Patentamt eine Anmeldung als zurückgenommen ansehen können, wenn der Anmelder einer Aufforderung nicht nachkommt.

11 Im Zusammenhang mit Artikel 125 wurde auf der 6. Tagung der Regierungskonferenz „festgestellt, daß das Europäische Patentamt ein und derselben Person für dieselbe Erfindung, für die Anmeldungen mit dem gleichen Anmeldedatum vorliegen, nur ein europäisches Patent erteilen kann" (Nr. 49 des Berichts). Nach Meinung Norwegens ergibt sich jedoch aus Artikel 52 Absatz 3, daß am gleichen Tag eingereichte Anmeldungen im Verhältnis zueinander keineswegs neuheitsschädlich sind und daß ein Anmelder somit ohne Nachteil für sich selbst mehrere Anmeldungen am selben Tag einreichen kann. Unter diesen Umständen sollte eine mögliche Beschränkung, wie sie auf der 6. Tagung festgelegt wurde, im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen werden.

12 Nach Artikel 139 Absatz 3 können die Vertragsstaaten vorschreiben, ob eine Erfindung, die sowohl in einem nationalen Patent als auch in einem europäischen Patent mit gleichem Anmeldetag offenbart ist, gleichzeitig durch nationale und europäische Patente geschützt werden kann. Die norwegische Regierung bezweifelt, daß es richtig ist, es den Staaten zu gestatten, in diesen Fällen das europäische Patent für nichtig zu erklären. Dies dürfte besonders dann zweifelhaft sein, wenn das europäische Patent und das nationale Patent verschiedenen Erfindern gehören.

13 Da Artikel 153 das Europäische Patentamt nur in seiner Eigenschaft als Bestimmungsamt im Sinne des Zusammenarbeitsvertrags behandelt, sollte in Absatz 2 die Bezugnahme auf Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags gestrichen werden. Hingegen sollte dem Artikel 155 ein dem Artikel 153 Absatz 2 entsprechender zweiter Absatz - mit Bezug auf die nationale Gebühr nach Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags - hinzugefügt werden.

14 Es sei auf den Fall aufmerksam gemacht, in dem der Anmelder einen oder mehrere europäische Staaten auswählt, die von dem Vorbehalt nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall muß die von einem solchen Staat abgegebene Erklärung zusätzlich zu den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags berücksichtigt werden. Dem Artikel 155 sollte ein Absatz 3 hinzugefügt werden, der diese Variante erfaßt.

15 Nach Artikel 157 Absatz 1 tritt die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag, in der das Europäische Patentamt benannt ist, an die Stelle der europäischen Veröffentlichung. Diese Bestimmung dürfte in Verbindung mit Artikel 150 Absatz 3 zur Folge haben, daß eine solche internationale Anmeldung unabhängig davon, ob sie nach Einreichung einer Übersetzung und Entrichtung einer nationalen able to deem an application to be withdrawn if the applicant fails to reply.

11 In connection with Art. 125 the sixth meeting of the Inter-Governmental Conference "established that the European Patent Office may not grant more than one European patent to the same person for the same invention being the subject of applications filed on the same date" (Minutes par. 49). However, in the Norwegian opinion, it follows from Art. 52(3) that applications filed on the same day do not at all constitute novelty hindrance against each other and that an applicant may thus without detriment to himself file several applications on the same day. Under the circumstances, a possible restriction as established at the sixth meeting should be expressly stated in the Convention.

12 According to Art. 139(3) the contracting states may prescribe whether an invention disclosed in both a national patent and a European patent having the same date of filing, may be protected simultaneously by both patents. The Norwegian Government questions whether it is right to allow the states to revoke the European patent in these cases. This seems particularly doubtful where the European patent and the national patent belong to different inventors.

13 As Art. 153 only deals with the European Patent Office as a designated office under the Patent Cooperation Treaty, the reference in paragraph 2 to Art. 39(1) of the Cooperation Treaty should be omitted. To Art. 155 should, on the other hand, be added a second paragraph corresponding to Art. 153(2), yet with reference to the national fee provided for in Art. 39(1) of the Cooperation Treaty.

14 Attention is drawn to the case where the applicant elects one or more European states which have made use of the reservation under Article 64(2)(a) of the Patent Cooperation Treaty. In this case the declaration made by such state must be applied in addition to the provisions of the Cooperation Treaty itself. A third paragraph ought to be added to Art. 155 to cover this alternative.

15 According to Art. 157(1) publication under the Cooperation Treaty of an international application in which the European Patent Office is designated, shall take the place of the European publication. This provision, together with Art. 150(3), seems to entail that such international application will become prior art pursuant to Art. 52(3) irrespective of whether it is carried on with the European Patent Office by furnishing of a translation and a national

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STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Staat Kapitel II dieses Vertrags verbindlich geworden ist. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats gilt dies auch dann, wenn der Anmelder in einem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für den Kapitel II nicht verbindlich ist, sofern er einer Personengruppe angehört, der die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durch einen Beschluß nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b des Zusammenarbeitsvertrags gestattet hat, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen.

Artikel 156

Internationaler Recherchenbericht (1) Vorbehaltlich Artikel 124 treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 dieses Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt. (2) Vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 3 a) holt das Europäische Patentamt beim Internationalen Patentinstitut einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu jeder internationalen Anmeldung ein; b) hat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der nationalen Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags zu entrichten ist. Ist die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang a) auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird; b) die Recherchengebühr herabgesetzt wird. (4) Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefaßten Beschlüsse jederzeit ändern.

Vgl. Regel 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 157

Veröffentlichung der internationalen Anmeldung (1) Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung. approval of the Administrative Council, the same shall apply where the applicant is a resident or national of a State which is not a party to that Treaty or which is not bound by Chapter II of that Treaty, provided that he is one of the persons whom the Assembly of the International Patent Co-operation Union has decided to allow, pursuant to Article 31, paragraph 2(b), of the Co-operation Treaty, to make a demand for international preliminary examination.

Article 156

International search report (1) Subject to the provisions of Article 124, the international search report under Article 18 of the Co-operation Treaty or any declaration under Article 17, paragraph 2(a), of that Treaty and their publication under Article 21 of that Treaty shall take the place of the European search report and the mention of its publication in the European Patent Bulletin. (2) However, subject to the decisions of the Administrative Council referred to in paragraph 3, (a) the European Patent Office shall request the International Patent Institute to supply a supplementary European search report in respect of all international applications; (b) the applicant shall pay the search fee, which shall be paid at the same time as the national fee provided for in Article 22, paragraph 1, and Article 39, paragraph 1, of the Co-operation Treaty. If the search fee is not paid in due time the application shall be deemed to be withdrawn. (3) The Administrative Council may decide under what conditions and to what extent: (a) the supplementary European search report is to be dispensed with, and (b) the search fee is to be reduced. (4) The Administrative Council may at any time rescind the decisions taken pursuant to paragraph 3. C f. Rule 70 (Noting of loss of rights)

Article 157

Publication of the international application (1) Publication under Article 21 of the Co-operation Treaty of an international application for which the European Patent Office is a designated Office shall take the place of the publication of a European patent application.

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(2) Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags an das Europäische Patentamt zu entrichten. (3) Für Entscheidungen, die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags zu treffen hat, ist die Prüfungsabteilung zuständig.

Artikel 154

Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (1) Vorbehaltlich einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung wird das Europäische Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind, für den Kapitel II des (1) Immenarbeitsvertrags verbindlich ist, als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinn des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Das Europäische Patentamt wird vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde auch für Anmelder tätig, die Staatsangehörige eines Staats sind, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für den Kapitel II dieses Vertrags nicht verbindlich ist und für den die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bestimmt hat; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (3) Für Entscheidungen über einen Widerspruch des Anmelders gegen eine vom Europäischen Patentamt nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags für die internationale vorläufige Prüfung festgesetzte zusätzliche Gebühr sind die Beschwerdekammern zuständig.

Artikel 155

Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt

Das Europäische Patentamt wird als ausgewähltes Amt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiv des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten Staaten, auf die sich Artikel 153 Absatz 1 oder Artikel 149 Absatz 2 bezieht, ausgewählt hat und für diesen (2) The international application shall be supplied to the European Patent Office in one of its official languages. The applicant shall pay to the European Patent Office a national fee provided for in Article 22, paragraph 1, and Article 39, paragraph 1, of the Cooperation Treaty. (3) When the European Patent Office acts as a designated Office, thy Examining Division shall be competent to take decisions which are required under Article 25, paragraph 2(a), of the Co-operation Treaty.

Article 154

The European Patent Office as an International Preliminary Examining Authority (1) The European Patent Office shall act as an International Preliminary Examining Authority within the meaning of Chapter II of the Co-operation Treaty for applicants who are residents or nationals of a Contracting State bound by that Chapter subject to the conclusion of an agreement between the Organisation and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization. (2) Subject to the prior approval of the Administrative Council, the European Patent Office shall also act as an International Preliminary Examining Authority for an applicant who is a resident or national of a State not party to the Co-operation Treaty or not bound by Chapter II of that Treaty in respect of which the Assembly of the International Patent Co-operation Union has, in accordance with an agreement concluded between the Organisation and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization, specified the European Patent Office as a competent International Preliminary Examining Authority. (3) The Boards of Appeal shall be responsible for deciding on a protest made by an applicant against an additional fee charged by the European Patent Office under the provisions of Article 34, paragraph 3(a), of the Co-operation Treaty.

Article 155

The European Patent Office as an elected Office The European Patent Office shall act as an elected Office within the meaning of Article 2(xiv) of the Co-operation Treaty if the applicant has elected any of the designated States referred to in Article 153, paragraph 1, or Article 149, paragraph 2, for which Chapter II of that Treaty has become binding. Subject to the prior

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Punkt 2 g der Tagesordnung: Aufzeichnung der niederländi-

schen Delegation über die Zusammenlegung der Anmeldegebühr und der Recherchengebühr (Dok. BR/GT I/104/71) 46. Die arbeitsgruppe beschloss, die in dem genannten Dokument aufgeworfenen Fragen nicht auf der jetzigen Sitzung zu behandeln, sondern im Zusammenhang mit den Stellugnahnen der interessierten Krcise für die Straffung der ersten Stufe des Erteilungeverfahrens (von der Anmeldung an bis zur Fertigstellung des Recherchenberichts). Threr Keinung nach können diese Fragen nur in grösserem Zusammenhang fruchtbar diskutiert und gelöst werden.

Die Arbeitggruppe beschloss daher, die Konferenz auf der nächsten Tagung im April 1971 zu ersuchen, ihr diese Frbleme für eine ihrer nächsten Sitzungen zur gründlichen Prüfung zu überweisen. 47. Auf Vorschlag einer Delegation kam sie überein, in einer Bemerkung zu Artikel 79 darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zusammenlegung der Anmelde- und der Recherchengebühr noch geprüft werden muss. In einer Bemerkung zu Artikel 122 wird des weiteren darauf aufmerksam gemacht, dass auch noch zu untersuchen ist, ob die Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik ermässigt werden kann, falls mit der Anmeldung ein internationaler Recherchenbericht eingereicht wird.

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halb der ihm vorgeschriebenen Frist ändern kann, wurde die Frage aufgeworfen, ob das Uebereinkommen ebenso liberal sei, oder ob sich nicht etwa aus Artikel 88 absatz 3 und Artikel 95 Absatz 1 eine Einschränkung er- gebe. Die Arbeitsgruppe stellte hierbei fest, dass in der Tat aus den beiden genannten Bestimmungen des Ueberein- komnens der Schluss gezogen werden könne, eine Aenderung v Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen sei nur beschränkt möglich. Es bestand jedoch Einvernehmen darüber, dass das Uebereinkommen in diesem Punkt mit dem POT harmonisiert werden müsste; allerdings wurde auch auf die Gefahr hingewiesen, dass der Anmelder noch kurz vor der beabsichtigten Patententeilung seine Anmeldung in den ge- nannten Punkten ändert und dadurch die Erteilung des Patents auf längere Zeit verzögert.

Die Arbeitsgruppe, einigte sich schliesslich auf folgende Lösung: Grundsätzlich kann nach Stellung des Prüfungsentrags die Anmeldung (Ansprüche, Beschreibung und Zeichnungen) bis zu dem Zeitpunkt geändert werden, in dem das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, in welcher Fassung es das Patent zu erteilen gedenkt (Artikel 97 Absatz 1); jedoch kann die Prüfungsabteilung dem Anmelder eine Frist für derartige Aenderungen setzen. Bei der Fristsetzung wird sie - sofern es sich um POT-Anmel- dungen handelt - die Fristen zu berücksichtigen haben, die POT voranbricht. Diese Lösung fand ihren Niederschlag in dem neuen Artikel 95 a.

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Bezüglich des Falles, dass die Internationale Recherchenbehörde die Einheitlichkeit der Erfindung zu Unrecht verneiat ist (Fall.b), wurde überwiegend die auffassung vertreten, dieser Fall sei durch Artikel 137 des Uebereinkommens erfasst. 43. Die arbeitsgruppe sprach sich also dafür aus, in das Uebereinkommen keine Bestimmung einzufügen, in der ven der durch Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b PCT eingeräumten 3 rméchtigung Gebrauch gemacht wird. Sie beauftragte aber die deutsche Delegation, die Frage noch einmal zu überprüfen und ier gegebenenfalls in einer späteren Sitzung zu berichten. 44. Ferner erörterte die arbeitsgruppe die Frage, ob im Uebereinkommen von der in Artikel 34 absatz 3 Buchstabe b PCT eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen ist. Nach dieser Vorschrift kann das Recht eines ausgewählten Staates bestimen, dass diejenigen Teile der Anmeldung, für die wegen der Beschränkung der Ansprüche eine internationale vorläufige Prüfung nicht durchgeführt wird, als zurückgenommen gelten, falls der Anmelder keine besondere Gebühr an das Amt des ausgewählten Staates zahlt.

Nach Auffassung der Arbeitsgruppe würde es sich wegen der geringen Bedeutung, die diese Gebühr nur erlangen könnte, nicht lohnen, eine Bestimmung hierüber im Uebereinkommen vorzusehen. 45. Unter Hinweis auf Artikel 28 Absatz 1 PCT, wonach der Anmelder im Verfahren vor dem Bestimmungsamt die Fetertansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen inner-

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Recherchanbericht erstellt hat, unter gewieson Voraussetzargen als zurückgenommen gelten, erörterte die Arheits gruppe die Frage, ob in dem Uebereinkommen für das Eury. plische Patentamt als Bestimmungsamt von dieser von TOT eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gomacht werden solle.

Dabei wurde derauf hingewiesen, dass zwei Unterfälle zu unterscheiden sind: a) Die Internationale Recherchenbehörde hat die Einheitlichkeit der Erfindung zu Recht verneint; b) sie hat sie zu Urrecht vorneint. 41. Bezüglich des Falles a) weien die meisten Telegationen der Auffassung, dass dieser Fall bereits von Artikel 79 Abgätze 5 und 6 des Uebereinkommens gedenkt seif Der Anmelder habe hiernach die Wahl, ob er seine Anmeldung auf einen Teil der Erfindung beschränken oder eine Gebühr für einen zusätzlichen Recherchenbericht zahlen wille. Es brauche daher nicht besonders bestimmt zu werden, dass Artikel 79 Abgätze 5 und 6 anwendbar sei.

Andererseits wurde auch die Ansicht vertreten, in diesem Falle greife Artikel 137 absätze 2 und 3 ein. Allerdings wäre in diesem Fall die Rechtsfolge für den Anmelder insofern zu hart, als er seine Anmeldung nicht mehr auf einen Teil der Erfijdung beschränken könne. Gegebenerfalls wäre zu prufen, ob diese Rechtsfolge nicht gemildert werden sollte.

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angefochten wird, ist es nach Auffassung der Arbeitsgruppe angebracht, dass fiir den "iderspruch hiergegen die Beschwerdekammern zuständig sind.

Aytikel 121 b (neu) - Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt

Die arbeitsgruppe übernahm in den neuen Artikel 121 b den frtheren Absatz 3 des Artikels 121; sie gestaltete ihn ebenfalls für zwei verschiedene Fälle aus, in denen das Europäische Patentamt als ausgewahiltes amt im Sinne des Artikels 2 Ziffer xiv POT tätig wird: a) Der Amelder hat einen benannten Staat ausgewählt, für den Kapitel II FOT verbindlich ist (Satz 1, der inhaltlich dem gestrichenen Artikel 118 Absatz 3 entspricht); b) der Anmelder ist Staatsangehbriger eines Staats (oder hat Sitz oder Wohnsitz in einem Staat), der nicht Mitglied des FOT ist oder für den Kapitel II FOT nicht verlindlich ist; in diesem Fall kann das Europäische Patentamt unter gewissen einschränkenden Voraussetzungen als ausgewahiltes Amt tätig werden. Dazu ist jedoch die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich (Satz 2; dieser Satz trägt Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b Satz 2 FCT Rechnung). 40. Im Zusammenhang mit Artikel 17 Atsatz 3 Buchstabe b POT, wonach das nationale Recht eines Bestimmungsstaats vorschraiben kann, dass die Teile der internationalen Anmeldung, für welche die Internationale Recherchenbehörde wegen Nichtoinheitlichkeit der Erfindung keinen

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATIETETETEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / cm

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Artikel 121 b Das Europäische Patentamt als ausgewäh1tes Amt

Das Europäische Patentamt wird als ausgewahhtes Amt im Sinne des Artikels 2 Ziffer xiv des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten Staaten, auf die sich Artikel 121 Absatz 1 oder 2 bezieht, ausgewählt hat und für diesen Staat Kapitel II dieses Vertrags verbindlich geworden ist. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats gilt dies auch dann, wenn der Anmelder in einem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für den Kapitel II nicht verbindlich ist, sofern er einer Personengruppe angehört, der die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durch einen Beschluss nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b des Zusammenarbeitsvertrags gestattet hat, einen Antrag auf internationale vorlaufige Prüfung zu stellen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERURUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Schliesslich erörterte die arbeitsgruppe die Frage, welche Stelle des Europaischen Patentamts als Bestimmungsamt für die Entscheidung nach Artikel 25 absatz 2 Buchstabe a POT zuständig sein soll; nach dieser Vorschrift hat ein Bestimmungsamt darüber zu entscheiden, ob eine Ablehnung, eine Erklärung oder eine Feststellung aufgrund des FOT zu Recht ergangen ist.

Angezichts der Tatsache, dass eine derartige Entscheidung schwierige Fragen dex Auslegung des PCT aufwerfen kann, hielt die arbeitsgruppe es für angezeigt, die Prüfungsabteilungen und nicht die Prüfungsstellen des Europaischen Patentamts für zuständig zu erkiairen; gegen ihre Entscheidungen könnten daun die Beschwerdekanmern als zweite Instanz angerufen werden. Zin neuer absetz 3/2 wurde zu diesem Zweck angefügt.

Artikel 121 a (neu) - Das Europäische Patentamt als Inter- nationale Vorlëufige Prüfungsbehörde 37. Die arbeitsgruppe übernahm in ciesen neuen Artikel den früheren Artikei 118 Absatz 2 und gestaltete ihn für zwei verschiedene Fälle aus: a) das Europäische Patentamt wird als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde für Anmelder mit Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats (oder mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat) tätig, für den Kapitel II des PCT verbindlich ist. Dieses Tätigwerden hängt ab von einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen dem Verwaltungsrat und dem Internationalen Büro der WIFO/COEPI (Absetz 1; er entspricht inhaltlich dem gestrichenen Artikel 118 Absatz 2);

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33. Im Zusammenhang mit cer unter Punkt 32 genannten Rezeling traf die arbeitsgruppe im neuen Setz 2 des Absatzes 2 eine besondere Bestimnung flir den Fall, dess eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Urmächtigung in Artikel 8 des Uebereinkommens Gebrauch gemacht hat und in der internationalen Anmeldung ein der Guppe angehörender Staat benannt worden ist, dessen Buchi vorschreibt, dass seine Benennung stets die Wirkung oiner Anmeldung flir ein europaisches Patent hat: Für diesen Fall karn die Staateargruppe bestimmen, dass die Benennung dieses Staates als Benennung aller Vertragsstaaten der Gruppe gilt. 34. Die deutsche Delegation regte an, bei einer POT-Anmeldung die Benenmungsgebühr nach Artikel 67 ibsatz 2 nicht schen für den ersten benannten Staat, sondern erst vom zweiten benannten Staat an zu erheben, damit der internationale Anmelder für die erste Benennung ausser der nach dem POT zu entrichtenden Bestimmungsgebühr nicht noch eine weitere Gebihr zu zahlen habe. Die arbeitsgruppe lehnte cisse Iösung als zu kompliziers ab und sprach sich dafur aus, für jeden beraunton Staat eine Benennungsgebühr zu erheben, zunal beide Gebührer verhältnismässig nisérig sein würden. Dementsprechend wurde Artikel 121 Absetz 4 gestrichen. 35. Eine weitere anregung der deutschen Delegation, bei einer POT-Anmeldung die Anmeldegebühr (Artikel 66 absatz 3) zu ermässigen, weil dem Zuropkischen Patenbami infolge der Prüfung im POT-Verfahren eine gerisse arbeitsorsparnis zugute komme, fand ebenfalls nicht die Zustimmung der ir. beitsgruppe.

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Artikel 120 - Einreichuns und Weiterleitung der inter-

nationalen Anmeldung 29. Die Arbeitsgruppe kam überein, in einem neuen Absatz 3 zu bestimmen, dass für POT-Anmeldungen die in Regel 14.1 der POT-Verfahrensregelung genannte Uebermittlungsgebühr zu zahlen ist. Diese Gebühr muss bei der Anmeldung ent- richtet werden; ihr Betrag wird in der Gebührenorilnung vorzusehen sein.

Artikel 121 - Ias Europäische Fatentamt als Bestimmungsamt oder euseewähltes Amt 30. Die arbeitsgruppe besohrănkte diesen Artikel auf die Regelung der Funktion des Eurcpäischen Fatentants als Bestimmungsamt. Das Europäische Fatentamt als ausgewăhltes Amt wird in dem neuen Artikel 121 b behandelt. 31. Zu absatz 1 beschloss die Arbeitsgruppe, abgesehen von einer redaktionellen Berichtigung eine Anpassung an Artikel 4 Absatz 1 Ziffer ii FCT vorzunehmen, wonach der Anmelder nunmehr bereits in der internationalen Anmeldung mitzuteilen hat, dass er für die benannten Vertragsstaaten ein europaisches Patent begehrt, und nicht erst binnen 12 Lonaten nach dem Prioritätsdatum. 32. Weiterhin regelte die Arbeitsgruppe in absatz 1 die Rechtsfolge für den Fall, dass ein Vertragsstaat gemäss Artikel 4 Absatz 1 Ziffer ii letzter Halbsatz FCT vorschreibt, dass seine Bestimmung die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat: Auch in diesem Fall ist das Europäische Patentamt Bestimmungsamt.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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Artikel 120 (früher Artikel 113d) Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung (1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 64 Absatz 2 findet jedoch Anwendung. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Falle der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, dass dieses den Uebermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag fristgemäss genügen kann.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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die crfinderische Tätigkeit dem Fachmanr erkennbar sein muss, brauche jedoch nicht năher augegeben zu werden, da e sich furch die Verweisung auf Artikel 11 Absatz 2 in den Artikeln 13 und 74 als Tag der Anmeldung bzw. Frioritütsta von selbst verstehe.

Artikel 14 - Gerer liche Anwenderkeit 26. Ncoìdem die Cautsche Delegation ihren Aenderungsvorschles (BR/GT I/74/70, Seite 6) zurickgezugen hatte, beschloss die Arbeitsgruppe, eine Anpassung an Artikel 33 Absatz 4 POT nicht vorzunehmen.

Artikel 118 - Aufgaben des Europaischen Patentants im Rohmoc des Vertreas über die internationale Zusanmer. arbeit auf den Gebiet des Fetentwezens 27. Die Arbeitsgruppe war einverstanden damit; diesen Ȧ rtikel zu streichen, da seine Bestimmungen in den nachfolgenden Artikeln im einzelnen wiederholt werden: Absatz 1 ist wegen der - bereits vorhandenen - Artikel 119 und 121 nicht erforderlich; für Absatz 2 wird eia neuer Artikel 121 a, für Absatz 3 ein neuer Artikel 121 b aufgenommen.

Artikel 119 - Das Europäische Patentant als Anmeldeamt 28. Abgesehen von einer redaktionellen Berichtigung in Absatz 1 bes.hrichte die Arbeitsgruppe die böglichkeit für das Europäische Patentamt, als Anmeldeamt gemäss abgetz 3 tätig zu werden, in Anlehnung an Artikel 9 Absatz 2 POT auf die Fälle, in denen der Anmolder Staatsangehiriger eines Staates der Pariser Verbandstboreinkunft ist oder dort Sitz oder Yohisitz hat.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEKTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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Artikel 118 (früher Artikel 113b) Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Anmeldeamt und als Bestimmungsamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist. (2) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist und alle sonstigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrags und dieses Uebereinkommens für die Ausübung der Tätigkeit als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde erfüllt sind. (3) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als ausgewähltes Amt im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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seits nicht weiss, ob die Länder, die das Kapitel II des genannten Vertrags annehmen, auch damit einverstanden sind, dass ihr Amt als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde tätig wird. 38. Die Konferenz erörterte eingehend die Frage, ob der von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagene Artikel 113 f notwendig ist und wie diese Bestimmung gegebenenfalls abgefasst werden soll. a) Die erste Frage wurde von der Konferenz bejaht, weil dieser Text eine für unerlässlich gehaltene Verbindung zwischen dem Uebereinkommen und dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag herstellt. Nach Auffassung einiger Delegationen wäre es vielleicht angebracht, den Standpunkt dritter Lănder zur internationalen Recherche zu kennen, bevor man eine Bestimmung in den Uebereinkommensvorentwurf aufnehme. Andere Delegationen meinten hingegen, dass die Position der europäischen Staaten besser wäre, wenn sie in Artikel 113 f klar ihre Absicht zum Ausdruck brăchten, alle internationalen Recherchen in der gleichen Weise zu behandeln, um bei dritten Ländern nicht den Eindruck zu erwecken, als würde der Recherche des Internationalen Patentinstituts in den Vertragsstaaten des Uebereinkommens eine bevorzugte Stellung eingeräumt.

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Artikel 113 a bis 113 g Internationale Anmeldung nach dem Vertrag Uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (Bericht der deutschen Delegation - Dok. BR/24/69) 37. Die französische Delegation stellte zu Artikel 113 b est, dass das Europäische Patentamt nach Absatz 2 als Vorlăufige Prüfungsbehörde tătig wird. Von den Behörden mehrerer Iander, die am europäischen Patenterteilungsverfahren beteiligt sein werden, sei die Absicht geBussert worden, auch als Vorlăufige Prüfungsbehörden nach dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag tătig zu werden. Eine solche Lage sei zwar mit dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag sicherlich durchaus vereinbar, habe jedoch zur Folge, dass den Anmeldern mehrere Wege offenstănden, um einen vorlăufigen internationalen Prtufungsbericht zu erhalten. Eine derartige Lage könnte mit gewissen Nachteilen verbunden sein. Nach Ansicht der französischen Delegation wäre es wünschenswert, die vorlăufigen Prtufungsverfahren der einzelnen Staaten, die sich am Europaischen Patentamt beteiligen, zu konzentrieren.

Die Konferenz stellte fest, dass sich diese Frage derzect nicht beantworten lăsst, da einerseits noch nicht bekannt ist, welche Staaten nur Kapitei I und welche Staaten die Kapitel I und II des Entwurfs des Internationalen Zusammenarbeitsvertrags annehmen werden, und weil man anderer-

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 30. Januar 1970 B R / 26 / 70

BERICHT

uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Bok. BR/14/69) (1)

EROEFFINUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der. Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorlaufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. B R / 26  d / 70 zat / EV / E / bm

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nicht ausdrücklich nationale Patente begehrt hat. Die Gruppe hielt es jedoch zunächst nicht für zweckmässig, dieser Anregung zu folgen. Die Gruppe hat infolgedessen für Absetz 1 eine Fassung gewählt, nach der das Europäische Patentamt nicht automatisch als Bestimmungsamt angesehen wird, wenn der Anmelder eine derartige Erklärung in der vorgesehenen Frist unterlässt. 67. Bei der Beratung des Absatzes 2 wurde die Frage gestellt, ob es mit dem POT in seiner jetzigen Fassung vereinbar wäre, dass die Benennung eines EWG-Landes als Benennung der Gesamtheit aller EWG-Länder gilt. Die Gruppe hat festgestellt, dass eine derartige Bestimmung angesichts des von den EWG-Ländern vorbereiteten besonderen Uebereinkommens (zweite Konvention) notwendig ist, und dass im übrigen eine solche Bestimmung. nicht im Widerspruch zum POT stünde, wenn man dem Anmelder die Möglichkeit belässt, die europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung für die von ihm. benannten EWG-Länder umzuwandeln. 68. In Absatz 3 hat die Arbeitsgruppe den Fall geregelt, dass für einzelne der benannten Staaten bereits das Kapitel II des POT-Vertrags in Kraft getreten ist, während für andere benannte Staaten lediglich Kapitel I des POT-Vertrags gilt. Da die europäische Anmeldung eine Einheit bildet und daher nur nach einem einheitlichen Verfahren behandelt werden kann, musste festgelegt werden, dass für alle benannten Staaten in diesem Fall das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt tätig zu werden hat. BR / 12  d / 69 bm

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folgende Fragen erörtert:

- Zu welchem Zeitpunkt muss der Anmelder erklären, ob er ein europäisches Patent oder nationale Patente begehrt ? (Siehe Ziffer 65) - Welche Regelung soll für den Fall gelten, dass der Anmelder eine derartige Erklärung nicht abgibt ? (Siehe Ziffer 66).

65. In der Frage des Zeitpunkts, bis zu dem die Anmeldung zu präzisieren ist, ging die Gruppe zunächst davon aus, dass es wünschenswert sei, einen möglichst späten Zeitpunkt zu bestinmen. Allerdings erschien der Gruppe der Zeitpunkt der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung als zu spät; aus der internationalen Veröffentlichung sollte nämlich schon erkenntlich sein, ob das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt gewählt worden ist. Der Anregung, den Zeitpunkt der Uebermittlung des internationalen Recherchenberichts zu wählen, konnte nicht gefolgt werden, da dieser Zeitpunkt nicht eindeutig festliegt. Die Gruppe kam schliesslich zu dem Ergebnis, dass eine Frist von zwölf Monaten vom Prioritätszeitpunkt an als die sicherste anzusehen sei und hat sich auf diese Frist geeinigt. 66. Zu der Frage, wie die Anmeldung behandelt werden soll, wenn der Anmelder in der vorgesehenen Frist keine derartige Erklärung abgibt, ist die Anregung gemacht worden, das Europäische Patentamt immer dann als Bestimmungsamt anzusehen, wenn Vertragsstaaten des europäischen Abkommens benannt werden und der Anmelder

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dem Europäische Patentamt lassen. Auf diese Weise würde auch für den Fall Vorsorge getroffen, dass im Laufe der Zeit die nationalen Aemter einzelner Vertragsstaaten aufgelöst werden; das Europäische Patentamt könne dann die Funktion des Anmeldeamtes anstelle des nationalen Amtes übernehmen. Aus diesen Gründen hat die Arbeitsgruppe die Möglichkeit, das Europäische Patentamt als Anmeldeamt zu wählen, in keiner Weise eingeschränkt. 63. Die Arbeitsgruppe erörterte schliesslich die Frage, ob bei der Einreichung einer internationalen Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Anmeldeamt sein dürfe, der Anmelder die Anmeldung direkt beim Europäischen Patentamt einreichen müsse, oder ob er sie dem Europäischen Amt auch über ein nationales Amt zuleiten könne. Die Arbeitsgruppe entscheid sich dafür, lediglich die unmittelbare Einreichung bein Europäischen Patentamt vorzusehen (2. Fassung des Absatzes 1), um die ohnehin kurze. Frist für die Uebermittlung der Unterlagen an das Internationale Büro einhalten zu können. Es bestand allerdings Einvernehmen darüber, dass es jeden Vertragsstaat freistehen muss, zu bestimmen, dass die internationale Anmeldung, die für das Europäische Patentamt bestinmt ist, uber sein nationales Patentamt geleitet werden muss: Aus diesem Grunde verweist der letzte Satz von Absatz 1 auf Artikel 66 Absatz 2. Auch in diesem Falle würde allerdings die Prüfung, ob die Formalitäten des PCT-Vertrags erfullt sind, dem Europäischen Patentamt obliegen.

Artikel 113 e - Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt

64 Im Zusammenhang mit Artikel 113 e Absatz 1 wurden

BR/12 d/69 mk

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1959) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BE / 12  d / 69 mt

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Artikel 113 e

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Das Europäische Patentamt ist Bestimmungsamt im Sinne des Artikels 2 Ziffer ii des Zusammenarbeitsvertrags für die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens, wenn der Anmelder innerhalb von 12 Monaten nach dem Prioritätsdatum dem Anmeldeamt oder gegebenenfalls dem nach iem Zusammenarbeitsvertrag eingesetzten Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass er für diese Staaten ein europäisches Patent begehrt. (2) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 a Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt, wenn der Anmelder mitteilt, dass er für den oder die benannten Staaten der Gruppe ein europäisches Patent begehrt. (3) Das Europäische Patentamt wird als ausgewähltes Amt im Sinne des Artikels 2 Ziffer iii des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten Staaten, auf die sich Absatz 1 oder 2 bezieht, ausgewählt hat, und für diesen Staat Kapitel II des Vertrags in Kraft getreten ist. (4) Für eine internationale Anmeldung ist die in Artikel 68 a Absatz 2 vorgesehene Gebühr nicht zu entrichten.

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REGIEHUNGSKONFERENS ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR / 11 / 69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152

Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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zur Verfügung steht. Unter welchen Voraussetzungen das Europäische Patentamt im Einzelfall als ausgewähltes Amt tätig wird, ist in Artikel 113 e Absatz 3 geregelt.

Artikel 113 c - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt 60. Keine Bemerkungen.

Artikel 113 d - Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung 61. In der Arbeitsgruppe bestand Einigkeit darüber, dass der Anmelder die Wahl hat, für eine internationale Anmeldung das Europäische Patentamt oder auch ein nationales Amt als Anmeldeamt im Sinne des PCT zu benutzen. Die Arbeitsgruppe hat dies durch die Eingangsworte des Absatzes 1 zum Ausdruck gebracht. Damit ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe die Frage nicht_präjudiziert, für welche Länder auf dem Wege einer internationalen Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Anmeldeant ist, Schutz begehrt werden kann. 62. Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, ob das Europäische Patentamt auch dann Anmeldeamt sein kann, wenn der Anmelder kein europäisches Patent anstrebt, sondern lediglich in Stasten, die nicht Vertragsstaaten des Europäischen Abkommens sind, Schutz begehrt. Diese Frage wurde bejaht. Die Gruppe wollte diese Möglichkeit nicht ausschliessen, sondern dem Anmelder auch in diesem Falle die Wahl zwischen dem nationalen Patentamt und

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KAPITEL III bis

INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG UEBER DIE INTERNATIONALE ZUSALMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

57. Zu dem gesamten Kapitel III ^bis wurde in der Arbeitsgruppe bemerkt, dass es nur die Grundsätze für das Verhältnis zwischen Uebereinkommen und PCT enthalten könne. Weitere Einzelheiten könnten erst später ausgearbeitet werden, wenn der Text des PCT endgültig feststehe. Das gelte insbesondere dann, wenn das PCT den Vertragsstaaten die ưöglichkeit belässt, in gewissen Fällen zusätzliche Regelungen zu treffen. Ob diese zusätzlichen Regeln in dem Uebereinkommen selbst oder in der Ausführungsordnung vorgesehen werden müssten, sei dann zu prüfen.

Artikel 113 a - Anwendung des Vertrags uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 58. Keine Bemerkungen.

Artikel 113 b - Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 59. Die Gruppe ist sich einig daruber, dass Absatz 3 lediglich die Voraussetzungen dafür festlegt, dass das Europäische Patentamt als ausgewăhltes Amt uberhaupt

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRINS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1969) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Artikel 113b

Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Von der arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text

(1) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Anmeldeamt und als Bestimmungsamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist.

(2) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist und alle sonstigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrags und dieses Übereinkommens für die Ausübung der Tätigkeit als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde erfüllt sind.

(3) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als ausgewähltes Amt im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist.

BR/11 d/69 bm

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR/11/69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152

Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text

in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Association ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

BR/11 4/69 bm

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Artikel 113b Aufgaben des Europäischen Patentants im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Von der Arbeitagruppe ausgearbeiteter Text (1) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Anmeldeamt und als Bestimmungsamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist. (2) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist und alle sonstigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrags und dieses Übereinkommens für die Ausübung der Tätigkeit als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde erfüllt sind. (3) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als ausgewähltes Amt im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Bräusel, den 5. Dezember 1969

BIR 11/69

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTENTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTENTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152

Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Association ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

BR/11 4/69 bm

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15. Verhältnis des Übereinkommens zum PCT (Art. 150 - 157/Regeln 105 - 106)

Der Hauptausschuß hat die Vorschriften der Art. 150 - 157, die die Verbindung des Übereinkommens zum Patentzusammenarbeitsvertrag/PCT schaffen, namentlich die Vorschriften über das Verfahren bei internationalen Anmeldungen, die Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind, neu überprüft. Er hat dabei noch vorhandene Lücken geschlossen und Unstimmigkeiten zwischen Vorschriften des Übereinkommens und denjenigen des PCT, soweit es erforderlich war, beseitigt.

In materieller Hinsicht kann auf die vom Hauptausschuß in Art. 157 vorgenommene Änderung hinsichtlich der Wirkungen der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung für das Verfahren vor dem EPA hingewiesen werden. Der bisherige Text des Abs. 1, wonach die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro der OMPI an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung tritt, hätte zur Folge gehabt, daß die veröffentlichte internationale Anmeldung in jedem Fall zum Stand der Technik gemäß Art. 52 Abs. 3 gehört hätte. Diese Rechtsfolge wurde als ungerechtfertigt erachtet für den Fall, daß die Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Pctentamts veröffentlicht worden ist, vor ihrer Zuleitung an das Europäische Patentamt zurückgenommen wird. Mit überwiegender Mehrheit beschloß der Ausschuß deshalb, nachdem er die einschlägigen Bestimmungen des PCT,., eingehend geprüft hatte, diesem Fall so Rechnung zu tragen, daß eine internationale, gemäß Art. 21 PCT veröffentlichte Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, nur dann zum Stand der Technik zu zählen ist, wenn sie bestätigt, also dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet und die vorgeschriebene nationale Gebühr entrichtet worden ist. Im Interesse besserer Information Dritter sah der Ausschuß die Bekanntmachung der durch das Internationale Büro der OMPI vorgenommenen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung im Europäischen Patentblatt vor, sowie obligatorisch die Veröffentlichung der dem Europäischen Patentamt zugeleiteten internationalen Anmeldung, wenn die Veröffentlichung durch das Internationale Büro nicht in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts erfolgte.

Der Ausschuß fügte sodann einen neuen Art. 153 a ein, der dem Europäischen Patentamt ermöglicht, gemäß einer zu gegebener Zeit mit der OMPI zu treffenden Vereinbarung die Funktion einer Internationalen Recherchenbehörde im Sinne des PCT auszuüben.

16. Tätigkeit des Europäischen Patentamts während einer Übergangszeit (Art. 161/Regel 106)

Unangefochten war der Grundsatz, daß das Europäische Patentamt - wie Art. 161 es vorsieht - seine Tätigkeit nach Eröffnung nur stufenweise aufnehmen kar:1. Der Hauptausschuß war auch einstimmig der Meinung, daß während der Übergangszeit auf allen technischen Gebieten die Recherche durchgeführt werden soll, wozu das Europäische Patentamt zufolge der Übernahme der Kapazität des IIB und der Zweigstelle Berlin ohne weiteres in der Lage sein sollte. Diese eindeutige Willenserklärung wurde wie auch schon andere allgemeine Meinungsäußerungen des Hauptausschusses in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Der Ausschuß lehnte es jedoch ab, dieses Prinzip in Art. 161 in verpflichtender Form zu verankern, um doch noch auftretenden, heute nicht voraussehbaren Schwierigkeiten begegnen zu können. Demgegenüber wurde es als feststehendes Prinzip erachtet, daß der

Verwaltungsrat einmal gefaßte Beschlüsse über die Ausdehnung des Verfahrens nicht wieder sollte rückgängig machen können. In diesem Sinne wurde Art. 161 bereinigt.

17. Anpassung des Übereinkommens an die Beschlüsse der Hauptausschüsse II und III

Die vom Hauptausschuß III vorgenommenen Textänderungen blieben ohne Einfluß auf die vom Hauptausschuß I behandelten Vorschriften. Anpassungen waren jedoch erforderlich im Hinblick auf zwei Beschlüsse des Hauptausschusses II, nämlich in bezug auf die Einfügung von Rechercheabteilungen als Organe im Verfahren (Art. 15), womit das Übereinkommen an die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehene Integrierung des IIB angepaßt worden ist, sowie in bezug auf die Schaffung einer Rechtsabteilung als weiteres Organ im Verfahren (Art. 15) für gewisse Entscheidungen. Die Anpassungen führten entweder zu rein redaktionellen Änderungen (Art. 91, 105 Abs. 1, 109 Abs. 3, Regeln 44 - 47), zu Streichungen gegenstandslos gewordener Bestimmungen (Art. 124, Regel 48, 67 Abs. 2) oder zu neuen Bestimmungen, wie zu dem im Kap. 15 erwähnten Art. 153 a.

III Das Anerkennungsprotokoll

Das Anerkennungsprotokoll, das die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte und anderen Behörden der Vertragsstaaten über den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents regelt, gab nur in einem Punkt zu einer sachlichen Änderung Anlaß. Es ist beanstandet worden, daß nach den Gerichtsstandsklauseln des Protokollentwurfs (Art. 5) der in einem Vertragsstaat wohnende Kläger, der den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents gegen den nicht im Gebiet der Vertragsstaaten wohnenden Anmelder geltend macht, stets vor deutschen Gerichten und nicht vor den Gerichten seines Wohnsitzes - wie es wünschbar wäre -, klagen müsse. Der Hauptausschuß anerkannte die Berechtigung dieser Bedenken und fügte für diesen in Art. 5 als weiteren Gerichtsstand denjenigen des Wohnsitzes des Klägers ein, stets unter Beibehaltung des subsidiären Gerichtsstandes der Bundesrepublik Deutschland.

IV Empfehlung für vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des EPA

Der Hauptausschuß billigte die Empfehlung, die zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Patentamts die Einsetzung eines Interimsausschusses vorsieht. Im Sinne einer klaren Aufgabenabgrenzung wurden zusätzlich noch der im Zentralisierungsprotokoll erwähnte Fünfjahresplan sowie die dort vom Hauptausschuß II neu eingefügte Studie über die Ausdehnung der Recherche auf die Dokumentation der Vertragsstaaten dem Interimsausschuß zur Ausarbeitung überwiesen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen des Interimsausschusses aus grundsätzlich je 6 Unterzeichnerstaaten beschloß der Ausschuß, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande als Sitzstaaten des Europäischen Patentamtes in den Arbeitsgruppen, in denen sie nicht als Mitglied vertreten sind, stets und weitere Staaten dann als Beobachter zuzulassen, wenn Probleme behandelt werden die sie besonders berühren. Ferner wurde klargestellt, daß nicht nur zwischenstaatliche, sondern auch private internationale Organisationen als Beobachter eingeladen werden können.

V Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des europäischen Patentamts

Der Hauptausschuß genehmigte schließlich als letzten Verhandlungspunkt diskussionslos den im Dok. M 37 wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts, der im