Art155dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art155dPCTBE1973
- Numéro d'article : 155
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 155 (Deutsche Fassung)/Art155dPCTBE1973.pdf
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Artikel 155 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 155 MPU
Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| BR/11/69 | 113b | BR/12/69 | Rdn. 59 |
| BR/11/69 | 113b | BR/26/70 | Rdn. 37 |
| BR/70/70 | 118 | BR/94/71 | Rdn. 27 |
| BR/88/71 | 121a | BR/94/71 | Rdn. 37/38 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 154 | M/136/I/R 10 | S. 21 |
|---|---|---|---|
| " | 154 | M/146/R 6 | Art. 155 |
| " | 154 | M/PR/G | S. 205 |
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Artikel. 455
Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (1) Vorbehaltlich einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung wird das Europäische Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind, für den Kapitel II des Zusammenarbeitsvertrags verbindlich ist, als mit. der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinn des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats wird das Europäische Patentamt aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung auch fur andere Anmelder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig. (3) Für Entscheidungen über einen Widerspruch des Anmelders gegen eine vom Europäischen Patentamt nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags für die internationale vorläufige Prüfung festgesetzte zusätzliche Gebühr sind die Beschwerdekammern zuständig.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166
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Artikel 154
Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (1) Aenderung betrifft nur den englischen Text (2) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats wird das Europäische Patentamt aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbaring auch für andere Anmelder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig. (3) Aenderung betrifft nur den englischen Text.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Künchen, den 27. September 1973 M/136/I/R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161
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(2) Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags an das Europäische Patentamt zu entrichten. (3) Für Entscheidungen, die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags zu treffen hat, ist die Prüfungsabteilung zuständig.
Artikel 154
Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (1) Vorbehaltlich einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung wird das Europäische Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind, für den Kapitel II des Zusammenarbeitsvertrags verbindlich ist, als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinn des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Das Europäische Patentamt wird vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde auch für Anmelder tätig, die Staatsangehörige eines Staats sind, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für den Kapitel II dieses Vertrags nicht verbindlich ist und für den die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bestimmt hat; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (3) Für Entscheidungen über einen Widerspruch des Anmelders gegen eine vom Europäischen Patentamt nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags für die internationale vorläufige Prüfung festgesetzte zusätzliche Gebühr sind die Beschwerdekammern zuständig.
Artikel 155
Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt
Das Europäische Patentamt wird als ausgewähltes Amt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiv des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten Staaten, auf die sich Artikel 153 Absatz 1 oder Artikel 149 Absatz 2 bezieht, ausgewählt hat und für diesen (2) The international application shall be supplied to the European Patent Office in one of its official languages. The applicant shall pay to the European Patent Office a national fee provided for in Article 22, paragraph 1, and Article 39, paragraph 1, of the Cooperation Treaty. (3) When the European Patent Office acts as a designated Office, thy Examining Division shall be competent to take decisions which are required under Article 25, paragraph 2(a), of the Co-operation Treaty.
Article 154
The European Patent Office as an International Preliminary Examining Authority (1) The European Patent Office shall act as an International Preliminary Examining Authority within the meaning of Chapter II of the Co-operation Treaty for applicants who are residents or nationals of a Contracting State bound by that Chapter subject to the conclusion of an agreement between the Organisation and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization. (2) Subject to the prior approval of the Administrative Council, the European Patent Office shall also act as an International Preliminary Examining Authority for an applicant who is a resident or national of a State not party to the Co-operation Treaty or not bound by Chapter II of that Treaty in respect of which the Assembly of the International Patent Co-operation Union has, in accordance with an agreement concluded between the Organisation and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization, specified the European Patent Office as a competent International Preliminary Examining Authority. (3) The Boards of Appeal shall be responsible for deciding on a protest made by an applicant against an additional fee charged by the European Patent Office under the provisions of Article 34, paragraph 3(a), of the Co-operation Treaty.
Article 155
The European Patent Office as an elected Office The European Patent Office shall act as an elected Office within the meaning of Article 2(xiv) of the Co-operation Treaty if the applicant has elected any of the designated States referred to in Article 153, paragraph 1, or Article 149, paragraph 2, for which Chapter II of that Treaty has become binding. Subject to the prior
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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angefochten wird, ist es nach auffassung der arbeitsgruppe angebracht, dass fiir den riderspruch hiergegen die Beschwerdekammern zuständig sind.
Artikel 121 b (neu) - Das Europäische Patentamt als ausgewähltris Apt
Die arbeitsgruppe ubernahm in den neuen Artikel 121 b den frtheren Absatz 3 des artikels 121; sie gestaltete ihn ebenfalls für zwei verschiedene Fälle aus, in denen das Europäische Fetentamt als ausgewahltes Aat im Sinne des Artikels 2 Ziffer xiv POT tätig wird: a) Der Amelder hat einen benannten Staat ausgewahlt, für den Kapitel II POT verbindlich ist (Satz 1, der inhaltlich den gestrichenen Artikel 118 Absatz 3 entspricht); b) der Anmelder ist Staatsangehbriger eines Staats (oder hat Sitz oder Wohnsitz in einem Staat), der nicht Mitglied des POT ist oder fur den Kapitel II POT nicht verlindlich ist; in diesem Fall kann das Europäische Fetentamt unter gewissen einschränkenden Voraussetzungen als ausgewahltes Amt tätig werden. Dazu ist jedoch die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich (Satz 2; dieser Satz trägt Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b Satz 2 POT Rechnung). 40. Im Zusammenhang mit Artikel 17 Atsatz 3 Buchstabe b POT, wonach das nationale Recht eines Bestimmungsstaats vorschraiben kann, dass die Teile der internationalen Anmeldung, für welche die Internationale Recherchenbehörde wegen Nichtainheitlichkeit der Erfindung keinen
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b) Das Europäische Patentamt kenn in gleicher Eigenschaft fïr Anmelder tätig werden, die Staatsangehörige eines Veruragsstaats sind (oder Sitz oder Wohnsitz in einom Veriragsstaat haben), der nicht Witglied des POT ist oder für den Kapitel II POT nicht verbindlich ist und für den die Versammlurg des Internatiunalen Verbandes iur die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens das EuropKische Patentamt als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde bestimmt hat. In diesem Falle hëngt jedoch das Tätigwerden des Europäischen Patentants von einer vorherigen Zustimmung des Verwalrungarats ab (Absatz 2; diese Vorschrift tiäg Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b POT Rechnung).
In bezug auf den neuen Aisats 2 wurde hervorgaboben, dass diese Bestimmung unter anderem für den Fall nützlich werden könnte, dass der Anmelder Angehöriger eines Entwicklungslandes ist. 38. Im Zusammenhang mit der Funktion des Europäischen Patentamts als Internationale Vorläufige: Prüfungsbehörde wurde auf Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a POT hingewiesen. Nach dieser Bestimmung kann eine Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde, falls sie die Einheitlichkeit einer Erfindung verneint, von dem Anmelder verlangen, dass er seine Patentansprücho einschränkt oder eine zusätzliche Gebühr zahlt.
In Absatz 3 regelte die Arbeitsgruppe die Frage, welche Stelle des Europäischen Patentamts zustendig sein soll, falls der Anmelder gegen die Festsetzung einer solchen zusätzlichen Gebühr durch das Europäische Patentamt als Internationale Vorläufige Prüfnngsbehörde Widerspruch einlegt. Da hier eine Entscheidung des Europäischer Patentamts selbst
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Schliesslich erörterte die arbeitsgruppe die Frage, welche Stelle des Duropäischen Patentants als Bestimmungsamt für die Entscheidung nach Artikel 25 absatz 2 Buchstabe a POT zuständig sein soll; nach dieser Vorschrift hat ein Bestimmungsamt darüber zu entscheiden, ob eine Ablehnung, eine Erklärung oder eine Feststellung aufgrund des FOT zu Recht ergangen ist.
Angesichts der Tatsache, dass eine derartige Entscheidung schwierige Fragen der Auslegung des POT aufwerfen kann, hielt die arbeitsgruppe es für angezeigt, die Prüfungsabteilungen und nicht die Prüfungsstellen des Europaischen Patentamts für zuständig zu erklären; gegen ihre Entscheidungen könnten dann die Beschwerdekanzerin als zweite Instanz angerufen werden. Zin neuer absetz 3 wurde zu diesem Zweck angefügt.
Artikel 121 a (neu) - Das Europäische Patentamt als Internationale Vorlëufige Prüfungsbehörde 37. Die arbeitsgruppe übernahm in diesen neuen Artikel den früheren Artikel 118 Absatz 2 und gestaltete ihn für zwei verschiedene Fälle aus: a) das Europäische Patentamt wird als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde für Anmelder mit Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats (oder mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat) tätig, für den Kapitel II des POT verbindlich ist. Dieses Tätigwerden hängt ab von einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen dem Verwaltungsrat und dem Internationalen Büro der WIFO/COEPI (Absatz 1; er entspricht inhaltlich dem gestrichenen Artikel 118 Absatz 2);
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAKRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94 d / 71 K / cm
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Artikel 121 a Das Europäische Patentamt als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde (1) Vorbehaltlich einer zwischen dem Verwaltungsrat und dem Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung wird das Europäische Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind, fur den Kapitel II des Zusammenarbeitsvertrags verbindlich ist, als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Das Europäische Patentamt wird vorbehaltlich der vorherigen Zustirmung des Verwaltungsrats als Internationale Vorlăufige Prüfungsbehörde auch für Anmelder tätig, die Staatsangehörige eines Staats sind, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder fur den Kapitel dieses Vertrags nicht verbindlich ist und fur der die Versammlung des Internationalen Verbands fur die Zusammenarbit auf dem Gebiet des Patentwesens aufgrund einer zwischen der Verwaltungsrat und dem Internationalen Buro der weltorganisation fur geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung des Europäische Patentamt als zustandige Internationale Vorlăufige Prüfungsbehörde bestimmt hat; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in dieses Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (3) Fur Entscheidungen über einen Widerspruch des Anmelders gegen eine vom Europäischen Patentamt nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags für die internationale vorlăufige Prüfung festgesetzte zusătzliche Gebühr sind die Beschwerdekammern zustăndig.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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die erfinderische Tätigkeit dem Fachmanr erkennbar sein muss, brauche jedoch nicht näher angegeben zu werden, da e sich furch die Verweisung auf Artikel 11 absatz 2 in den Artikeln 13 und 74 als Tag der Anmeldung bzw. Friorititata von selbst verstehe.
Artikel 14 - Geycrtiche Anwenderkeit 26. Ncoiden die Cautsche Delegation ihren Aenderungsvorschlaz (BR/GT I/74/70, Seite 6) zurfckgezuger hatte, beschloss die Arbeitsgruppe, eins Anpassung an Artikel 33 Absatz 4 POT nicht vorzunehmen.
Artikel 118 - Aufgaben des Europäischen Patentants in Rohron des Vertreys über die internstionale Zuganmerarbsit auf den Gebic? der Fetentwezers 27. Die Arbeitggruppe, war: einverstanden damit, diesen Artikel zu streichen, da seine Bestimzungen in den nachfolgenden Artikeln im einzelnen wiederholt werden: Absatz 1 ist wegen der - bereits vorhandenen - Artikel 119 und 121 nich erforderlich, für Absatz 2 wird eis neuer Artikel 121 a, für Absatz 3 ein neuer Artikel 121 b aufgenommen.
Artikel 119 - Das Europäische Patentant als Anmeldeamt 28. Abgesehen von einer redaktionellen Berichtigung in Absatz 1 busihrärkte die Arbeitsgruppe die Möglichkeit für das Europäische Patentamt, als Anmeldeamt gemäss jbnetz 3 tätig zu werden, in Anlehnung an Artikel 9 Absatz 2 POT auf die Fälle, in denen der Anmolder Staatsangehöriger eines Staates der Pariser Verbandsübereinbunft ist oder dort Sitz oder Yohisitz hat.
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HA ERTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94 d / 71 K / bm
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Artikel 118 (früher Artikel 113b)
Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Anmeldeamt und als Bestimmungsamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist. (2) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist und alle sonstigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrags und dieses Uebereinkommens für die Ausübung der Tätigkeit als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde erfüllt sind. (3) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als ausgewähltes Amt im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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seits nicht weiss, ob die Lănder, die das Kapitel II des genannten Vertrags annehmen, auch damit einverstanden sind, dass ihr Amt als Internationale Vorlăufige Prüfungsbehörde tătig wird. 38. Die Konferenz erörterte eingehend die Frage, ob der von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagene Artikel 113 f notwendig ist und wie diese Bestimmung gegebenenfalls abgefasst werden soll. a) Die erste Frage wurde von der Konferenz bejaht, weil dieser Text eine für unerlăsslich gehaltene Verbindung zwischen dem Uebereinkommen und dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag herstellt. Nach Auffassung einiger Delegationen wäre es vielleicht angebracht, den Standpunkt dritter Lănder zur internationalen Recherche zu kennen, bevor man eine Bestimmung in den Uebereinkommensvorentwurf aufnehme. Andere Delegationen meinten hingegen, dass die Position der europäischen Staaten besser wäre, wenn sie in Artikel 113 f klar ihre Absicht zum Ausdruck brăchten, alle internationalen Recherchen in der gleichen Weise zu behandeln, um bei dritten Ländern nicht den Eindruck zu erwecken, als würde der Recherche des Internationalen Patentinstituts in den Vertragsstaaten des Uebereinkommens eine bevorzugte Stellung eingerăumt.
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Artikel 113 a bis 113 g
Internationale Anmeldung nach dem Vertrag Uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (Bericht der deutschen Delegation - Dok. BR/24/69) 37. Die französische Delegation stellte zu Artikel 113 b iest, dass das Europäische Patentamt nach Absatz 2 als Vorläufige Prüfungsbehörde tätig wird. Von den Behörden mehrerer Länder, die am europäischen Patenterteilungsverfahren beteiligt sein werden, sei die Absicht getussert worden, auch als Vorlăufige Prifungsbehörden nach dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag tătig zu werden. Eine solche Lage sei zwar mit dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag sicherlich durchaus vereinbar, habe jedoch zur Folge, dass den Anmeldern mehrere Wege offenstănden, um einen vorlăufigen internationalen Prtufungsbericht zu erhalten. Eine derartige Lage könnte mit gewissen Nachteilen verbunden sein. Nach Ansicht der französischen Delegation wäre es wünschenswert, die vorlăufigen Prtufungsverfahren der einzelnen Staaten, die sich am Europäischen Patentamt beteiligen, zu konzentrieren.
Die Konferenz stellte fest, dass sich diese Frage derzeit nicht beantworten lăsst, da einerseits noch nicht bekannt ist, welche Staaten nur Kapitel I und welche Staaten die Kapitel I und II des Entwurfs des Internationalen Zusammenarbeitsvertrags annehmen werden, und weil man anderer-
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 30. Januar 1970 B R / 26 / 70
BERICHT
uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)
Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)
EROEFFNUNG DER TAGUNG
1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEI, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).
Punkt 2 der Tagesordnung:
GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG
2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorlaufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefugt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. B R / 26 d / 70 zat / EV / K / bm
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zur Verfügung steht. Unter welchen Voraussetzungen das Europäische Patentamt im Einzelfall als ausgewähltes Amt tätig wird, ist in Artikel 113 e Absatz 3 geregelt.
Artikel 113 c - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt 60. Keine Bemerkungen.
Artikel 113 d - Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung 61. In der Arbeitsgruppe bestand Einigkeit darüber, dass der Anmelder die Wahl hat, für eine internationale Anmeldung das Europäische Patentamt oder auch ein nationales Amt als Anmeldeamt im Sinne des PCT zu benutzen. Die Arbeitsgruppe hat dies durch die Eingangsworte des Absatzes 1 zum Ausdruck gebracht. Damit ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe die Frage nicht_präjudiziert, für welche Länder auf dem Wege einer internationalen Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Anmeldeant ist, Schutz begehrt werden kann. 62. Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, ob das Europäische Patentamt auch dann Anmeldeamt sein kann, wenn der Anmelder kein europäisches Patent anstrebt, sondern lediglich in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Europäischen Abkommens sind, Schutz begehrt. Diese Frage wurde bejaht. Die Gruppe wollte diese Möglichkeit nicht ausschliessen, sondern dem Anmelder auch in diesem Falle die Wahl zwischen den nationalen Patentamt und.
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KAPITEL III bis
INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG UEBER DIE INTERNATIONALE ZUSAUMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
57. Zu dem gesamten Kapitel III ^bis wurde in der Arbeitsgruppe bemerkt, dass es nur die Grundsätze für das Verhältnis zwischen Uebereinkommen und POT enthalten könne. Weitere Einzelheiten könnten erst später ausgearbeitet werden, wenn der Text des POT endgultig feststehe. Das gelte insbesondere dann, wenn das POT den Vertragsstaaten die ưöglichkeit belässt, in gewissen Fällen zusätzliche Regelungen zu treffen. Ob diese zusätzlichenRegeln in dem Uebereinkommen selbst oder in der Ausfuhrungsordnung vorgesehen werden mulssten, sei dann zu prufen.
Artikel 113 a - Anwendung des Vertrags uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 58. Keine Bemerkungen.
Artikel 113 b - Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 59. Die Gruppe ist sich einig daruber, dass Absatz 3 lediglich die Voraussetzungen dafür festlegt, dass das Europäische Patentamt als ausgewahthtes Amt uberhaupt
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REGIEZUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1959) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BE / 12 d / 69 mt
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Artikel 113b
Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text
(1) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Anmeldeamt und als Bestimmungsamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist.
(2) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist und alle sonstigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrags und dieses Übereinkommens für die Ausübung der Tätigkeit als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde erfüllt sind.
(3) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als ausgewähltes Amt im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist.
BR/11 d/69 bm
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REGIEHUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR/11/69
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 bis 152
Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text
in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Association ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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15. Verhältnis des Übereinkommens zum PCT (Art. 150 - 157/Regeln 105 - 106)
Der Hauptausschuß hat die Vorschriften der Art. 150 - 157, die die Verbindung des Übereinkommens zum Patentzusammenarbeitsvertrag/PCT schaffen, namentlich die Vorschriften über das Verfahren bei internationalen Anmeldungen, die Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind, neu überprüft. Er hat dabei noch vorhandene Lücken geschlossen und Unstimmigkeiten zwischen Vorschriften des Übereinkommens und denjenigen des PCT, soweit es erforderlich war, beseitigt.
In materieller Hinsicht kann auf die vom Hauptausschuß in Art. 157 vorgenommene Änderung hinsichtlich der Wirkungen der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung für das Verfahren vor dem EPA hingewiesen werden. Der bisherige Text des Abs. 1, wonach die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro der OMPI an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung tritt, hätte zur Folge gehabt, daß die veröffentlichte internationale Anmeldung in jedem Fall zum Stand der Technik gemäß Art. 52 Abs. 3 gehört hätte. Diese Rechtsfolge wurde als ungerechtfertigt erachtet für den Fall, daß die Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts veröffentlicht worden ist, vor ihrer Zuleitung an das Europäische Patentamt zurückgenommen wird. Mit überwiegender Mehrheit beschloß der Ausschuß deshalb, nachdem er die einschlägigen Bestimmungen des PCT, . eingehend geprüft hatte, diesem Fall so Rechnung zu tragen, daß eine internationale, gemäß Art. 21 PCT veröffentlichte Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, nur dann zum Stand der Technik zu zählen ist, wenn sie bestätigt, also dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet und die vorgeschriebene nationale Gebühr entrichtet worden ist. Im Interesse besserer Information Dritter sah der Ausschuß die Bekanntmachung der durch das Internationale Büro der OMPI vorgenommenen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung im Europäischen Patentblatt vor, sowie obligatorisch die Veröffentlichung der dem Europäischen Patentamt zugeleiteten internationalen Anmeldung, wenn die Veröffentlichung durch das Internationale Büro nicht in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts erfolgte.
Der Ausschuß fügte sodann einen neuen Art. 153 a ein, der dem Europäischen Patentamt ermöglicht, gemäß einer zu gegebener Zeit mit der OMPI zu treffenden Vereinbarung die Funktion einer Internationalen Recherchenbehörde im Sinne des PCT auszuüben.
16. Tätigkeit des Europäischen Patentamts während einer Übergangszeit (Art. 161/Regel 106)
Unangefochten war der Grundsatz, daß das Europäische Patentamt - wie Art. 161 es vorsieht - seine Tätigkeit nach Eröffnung nur stufenweise aufnehmen kan'. Der Hauptausschuß war auch einstimmig der Meinung, daß während der Übergangszeit auf allen technischen Gebieten die Recherche durchgeführt werden soll, wozu das Europäische Patentamt zufolge der Übernahme der Kapazität des IIB und der Zweigstelle Berlin ohne weiteres in der Lage sein sollte. Diese eindeutige Willenserklärung wurde wie auch schon andere allgemeine Meinungsäußerungen des Hauptausschusses in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Der Ausschuß lehnte es jedoch ab, dieses Prinzip in Art. 161 in verpflichtender Form zu verankern, um doch noch auftretenden, heute nicht voraussehbaren Schwierigkeiten begegnen zu können. Demgegenüber wurde es als feststehendes Prinzip erachtet, daß der
Verwaltungsrat einmal gefaßte Beschlüsse über die Ausdehnung des Verfahrens nicht wieder sollte rückgängig machen können. In diesem Sinne wurde Art. 161 bereinigt.
17. Anpassung des Übereinkommens an die Beschlüsse der Hauptausschüsse II und III
Die vom Hauptausschuß III vorgenommenen Textänderungen blieben ohne Einfluß auf die vom Hauptausschuß I behandelten Vorschriften. Anpassungen waren jedoch erforderlich im Hinblick auf zwei Beschlüsse des Hauptausschusses II, nämlich in bezug auf die Einfügung von Rechercheabteilungen als Organe im Verfahren (Art. 15), womit das Übereinkommen an die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehene Integrierung des IIB angepaßt worden ist, sowie in bezug auf die Schaffung einer Rechtsabteilung als weiteres Organ im Verfahren (Art. 15) für gewisse Entscheidungen. Die Anpassungen führten entweder zu rein redaktionellen Änderungen (Art. 91, 105 Abs. 1, 109 Abs. 3, Regeln 44 - 47), zu Streichungen gegenstandslos gewordener Bestimmungen (Art. 124, Regel 48, 67 Abs. 2) oder zu neuen Bestimmungen, wie zu dem im Kap. 15 erwähnten Art. 153 a.
III Das Anerkennungsprotokoll
Das Anerkennungsprotokoll, das die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte und anderen Behörden der Vertragsstaaten über den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents regelt, gab nur in einem Punkt zu einer sachlichen Änderung Anlaß. Es ist beanstandet worden, daß nach den Gerichtsstandsklauseln des Protokollentwurfs (Art. 5) der in einem Vertragsstaat wohnende Kläger, der den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents gegen den nicht im Gebiet der Vertragsstaaten wohnenden Anmelder geltend macht, stets vor deutschen Gerichten und nicht vor den Gerichten seines Wohnsitzes - wie es wünschbar wäre -, klagen müsse. Der Hauptausschuß anerkannte die Berechtigung dieser Bedenken und fügte für diesen in Art. 5 als weiteren Gerichtsstand denjenigen des Wohnsitzes des Klägers ein, stets unter Beibehaltung des subsidiären Gerichtsstandes der Bundesrepublik Deutschland.
IV Empfehlung für vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des EPA
Der Hauptausschuß billigte die Empfehlung, die zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Patentamts die Einsetzung eines Interimsausschusses vorsieht. Im Sinne einer klaren Aufgabenabgrenzung wurden zusätzlich noch der im Zentralisierungsprotokoll erwähnte Fünfjahresplan sowie die dort vom Hauptausschuß II neu eingefügte Studie über die Ausdehnung der Recherche auf die Dokumentation der Vertragsstaaten dem Interimsausschuß zur Ausarbeitung überwiesen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen des Interimsausschusses aus grundsätzlich je 6 Unterzeichnerstaaten beschloß der Ausschuß, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande als Sitzstaaten des Europäischen Patentamtes in den Arbeitsgruppen, in denen sie nicht als Mitglied vertreten sind, stets und weitere Staaten dann als Beobachter zuzulassen, wenn Probleme behandelt werden die sie besonders berühren. Ferner wurde klargestellt, daß nicht nur zwischenstaatliche, sondern auch private internationale Organisationen als Beobachter eingeladen werden können.
V Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des europäischen Patentamts
Der Hauptausschuß genehmigte schließlich als letzten Verhandlungspunkt diskussionslos den im Dok. M 37 wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts, der im