Art154dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art154dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 154
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 154 (Deutsche Fassung)/Art154dPCTBE1973.pdf

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Artikel 154 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 154 MPU Das Europäische Patentamt als internationale Recherchen-. behörde

Dokumente der MDK

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
E 1972 neuer
Art. 153a
M/101/I S. 1
Aufgrund von M/101 wird ein neuer Art. 153a eingeführt
136
" 153a M/146/I/R 10 S. 20
" 153a M/146/R 6 Art. 154
" 153a M/PR/I S. 76/77

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des Artikels dar (vgl. Dokument M/14, Punkt 11). Durch diesen Vorschlag solle sichergestellt werden, daß der Präsident des Europäischen Patentamts zur Leitung der durch ein besonderes Übereinkommen einzusetzenden besonderen Organe sämtliche Befugnisse hat, die in A- uikel 10 generell für die Leitung des Patentamts vorgesehen sind. 877. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Artikel 144 - Vertretung vor den besonderen Organen

878. Der Vorsitzende erklärt, daß zu diesem Artikel von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/47, Nummer 19) bzw. der Delegation des Vereinigten Königreichs (vgl. Dokument M/64, Seite 3) zwei Vorschläge vorgelegt worden seien. Sofern der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland gewählt würde, wäre es nicht mehr erforderlich, den britischen Vorschlag zu prüfen, da dessen Inhalt bereits in dem ersten Vorschlag enthalten sei. 879. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, den Wortlaut dieses Artikels zu vereinfachen, damit er möglichst elastisch und umfassend werde. In diesem Sinne schlage sie vor, lediglich vorzusehen, daß die Gruppe der Vertragsstaaten eine besondere Regelung für die Vertretung der Parteien vor den besonderen Organen vorsehen könne, ohne eine Beschränkung einzuführen. 880. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Vorschlag. 881. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie könne sich dem Vorschlag der deutschen Delegation anschließen, und auf ihren eigenen Vorschlag verzichten. Sie frage sich, ob der Titel des Artikels nicht geändert und das Wort „zugelassene" gestrichen werden sollte, damit seine Tragweite erweitert werde und er auch auf die Vertretung durch die Angestellten angewandt werden könne. 882. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der deutschen Delegation sowie mit dem Änderungsvorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs einverstanden.

Artikel 149 - Gemeinsame Benennung

883. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung der Vorschläge der niederländischen Delegation (vgl. Dokument M/52, Seite 14) und der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/47, Nr. 44) zu befassen.

Artikel 150 - Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

884. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des Vorschlags der luxemburgischen Delegation zu befassen (vgl. Dokument M/9, Punkt 28).

Artikel 153 - Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt

885. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der norwegischen Delegation (vgl. Dokument M/71, Seite 3) zu Absatz 2 dieses Artikels, wonach der Hinweis auf Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags gestrichen werden sollte. 886. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß für den Fall, daß sich der Ausschuß der Ansicht der norwegischen Delegation anschließe, der zufolge sich Artikel 153 nur auf Kapitel I des PCT beziehe, während sich die in Artikel 39 genannte Gebühr auf Kapitel II beziehe, geprüft werden müßte, ob nicht eine andere Bestimmung, deren Inhalt derjenigen von Artikel 153 Absatz 2 entspreche, mit einem Hinweis auf Artikel 39 des PCT und gegebenenfalls auf Artikel 155, aufzunehmen sei. Ohne eine derartige Bestimmung enthielte das Übereinkommen keinerlei Vorschrift über die nationale Gebühr für das Verfahren nach Kapitel II des PCT. 887. Die Delegation der WIPO ist der Ansicht, daß es zwei Lösungen für dieses Problem gebe. Entweder entscheide man sich für den Vorschlag der norwegischen Delegation und füge eine Bestimmung in Artikel 155 ein, wie es der Vorsitzende erwähnt habe, oder Artikel 153 Absatz 2 werde in seiner derzeitigen Fassung beibehalten, was den Vorteil hätte, daß ein in dem Vorschlag der norwegischen Delegation zu Artikel 155 Absatz 2 Satz 1 enthaltenes Element überflüssig würde; es wäre dann nämlich nicht nötig, in Artikel 39 des PCT einen Satz in bezug auf die Fristen einzufügen. 888. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich der Ausschuß mit dem Vorschlag der norwegischen Delegation einverstanden erklärt und der Ansicht ist, daß sich Artikel 153 auf das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt beziehe und daß es daher nicht zweckmäßig sei, eine Bestimmung vorzusehen, die sich auf das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt beziehe.

Artikel 153 a (154) - Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde

889. Der Ausschuß prüft den von der französischen Delegation in Dokument M/101 vorgelegten Vorschlag für einen neuen Artikel 153 a. 890. Die französische Delegation weist darauf hin, daß im Anschluß an die von dem Hauptausschuß II gefaßten Beschlüsse ein neuer Artikel für den Fall eingefügt werden müsse, daß das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig werde. 891. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der französischen Delegation Zustimmung findet. 892. Die Delegation der WIPO begrüßt diesen Vorschlag der französischen Delegation und trägt zwei Bemerkungen dazu vor. Zunächst einmal gibt sie zu überlegen, ob diese Bestimmung nicht deutlicher abgefaßt werden müßte, damit sie auch auf einen Fall angewandt werden könne, der wohl in Absatz 2 dieses neuen Artikels nicht erfaßt sei. Während in Absatz 1 der Fall erfaßt sei, daß das Europäische Patentamt als Recherchenbehörde des PCT für Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Übereinkommens und Personen mit Wohnsitz in diesen Staaten tätig werde, biete Absatz 2 die Möglichkeit, daß das Europäische Patentamt auch als Recherchenbehörde für Anmelder tätig werde, die Staatsangehörige von Staaten seien oder ihren Wohnsitz in Staaten hätten, die nicht Vertragsstaaten des PCT seien. Es gebe jedoch noch eine dazwischenliegende Gruppe von Staaten, nämlich die Staaten und Staatsangehörigen mit Wohnsitz in diesen Staaten, die zwar Vertragsstaaten des PCT, nicht aber des Europäischen Übereinkommens seien. Durch eine entsprechende Bestimmung müßte es möglich sein, auch diesen Fall zu erfassen. Die Delegation der WIPO macht sodann eine Bemerkung redaktioneller Art zu Absatz 2 dieses Artikels. Dieser Absatz beziehe sich auf den Fall, daß die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens ein Patentamt als Internationale Recherchenbehörde bestimmt habe. Da es um den in der Regel 19.1 des PCT genannten Fall gehe, sei es wohl zweckmäßiger, von einem Patentamt als Anmeldeamt zu sprechen. 893. Die französische Delegation erklärt, sie befürworte den von der Delegation der WIPO zuerst unterbreiteten Vorschlag.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Artikel 154

Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde (1) Vorbehaltlich einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung wird das Europäische Patentamt fur Anmelder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind, fur den der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist, als Internationale Recherchenbehorde im Sinn des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tatig; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats wird das Europäische Patentamt aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung auch fur andere Anmelder als Internationale Recherchenbehorde tätig. (3) Fur Entscheidungen uber einen Widerspruch des Anmelders gegen eine vom Europäischen Patentamt nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags fur die internationale Recherche festgesetzte zusätzliche Gebuhr sind die Beschwerdekammern zustendig.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

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Artikel 153 a

Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde (1) Vorbehaltlich einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung wird das Europäische Patentamt für Anmelder, die Staatsangehorige eines Vertragsstaats sind, fur den der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist, als Internationale Recherchenbehorde im Sinn des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tatig; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats wird das Europäische Patentamt aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung auch fur andere Anmelder als Internationale Recherchenbehorde tätig. (3) Fur Entscheidungen tiber einen Widerspruch des Anmelders gegen eine vom Europäischen Patentamt nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags fur die internationale Recherche festgesetzte zusätzliche Gebuhr sind die Beschwerdekammern zustandig.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 27. September 1973 M/136/I/R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161

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KORRIGENDUM ZUM DOKUMENT M/59/I/II VOM 11.9.1973

Zu den Aenderungen, die am Uebereinkommen im Falle einer Eingliederung des IIB in das Europäische Patentamt vorzunehmen sind, ist der Text eines (neuen) Artikels 153 a hinzuzufügen; die genannten Aenderungen sind in Dokument M/59/I/II vom 11. September 1973 enthalten.

ARTIKEL 153 a

Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde (1) Vorbehaltlich einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung wird das Europäische Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind, für den der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist, als Internationale Recherchenbehörde im Sinn des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Das Europäische Patentamt wird vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats als Internationale Recherchenbehörde auch für Anmelder tätig, die Staatsangehörige eines Staats sind, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist und für den die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde bestimmt hat; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 18. September 1973 M/101/I Original: Franzठ̈sisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der französischen Delegation Betrifft: Neuer Artikel 153 a

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(2) Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags an das Europäische Patentamt zu entrichten. (3) Für Entscheidungen, die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags zu treffen hat, ist die Prüfungsabteilung zuständig.

Artikel 154

Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (1) Vorbehaltlich einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung wird das Europäische Patentamt für Anmelder, die Staatsangehüg eines Vertragsstaats sind, für den Kapitel II des zammenarbeitsvertrags verbindlich ist, als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinn des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Das Europäische Patentamt wird vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde auch für Anmelder tätig, die Staatsangehörige eines Staats sind, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für den Kapitel II dieses Vertrags nicht verbindlich ist und für den die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bestimmt hat; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in dem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (3) Für Entscheidungen über einen Widerspruch des Anmelders gegen eine vom Europäischen Patentamt nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags für die internationale vorläufige Prüfung festgesetzte zusätzliche Gebühr sind die Beschwerdekammern zuständig.

Artikel 155

Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt

Das Europäische Patentamt wird als ausgewähltes Amt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiv des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten Staaten, auf die sich Artikel 153 Absatz 1 oder Artikel 149 Absatz 2 bezieht, ausgewählt hat und für diesen (2) The international application shall be supplied to the European Patent Office in one of its official languages. The applicant shall pay to the European Patent Office a national fee provided for in Article 22, paragraph 1, and Article 39, paragraph 1, of the Cooperation Treaty. (3) When the European Patent Office acts as a designated Office, thy Examining Division shall be competent to take decisions which are required under Article 25, paragraph 2(a), of the Co-operation Treaty.

Article 154

The European Patent Office as an International Preliminary Examining Authority (1) The European Patent Office shall act as an International Preliminary Examining Authority within the meaning of Chapter II of the Co-operation Treaty for applicants who are residents or nationals of a Contracting State bound by that Chapter subject to the conclusion of an agreement between the Organisation and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization. (2) Subject to the prior approval of the Administrative Council, the European Patent Office shall also act as an International Preliminary Examining Authority for an applicant who is a resident or national of a State not party to the Co-operation Treaty or not bound by Chapter II of that Treaty in respect of which the Assembly of the International Patent Co-operation Union has, in accordance with an agreement concluded between the Organisation and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization, specified the European Patent Office as a competent International Preliminary Examining Authority. (3) The Boards of Appeal shall be responsible for deciding on a protest made by an applicant against an additional fee charged by the European Patent Office under the provisions of Article 34, paragraph 3(a), of the Co-operation Treaty.

Article 155

The European Patent Office as an elected Office The European Patent Office shall act as an elected Office within the meaning of Article 2(xiv) of the Co-operation Treaty if the applicant has elected any of the designated States referred to in Article 153, paragraph 1, or Article 149, paragraph 2, for which Chapter II of that Treaty has become binding. Subject to the prior

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(3) Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, für den die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens das Europäische Patentamt entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum als zuständiges Anmeldeamt bestimmt hat; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Artikel 152

Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung (1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt ein- Bereichen. Artikel 73 Absatz 2 ist jedoch anzuwenden. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Fall der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, daß dieses den Übermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag rechtzeitig genügen kann. (3) Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der Anmeldung zu entrichten ist.

Vgl. Regel 105 (Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Europäische Patentamt)

Artikel 153

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt (1) Das Europäische Patentamt ist Bestimmungsamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiii des Zusammenarbeitsvertrags für die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, für die der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung dem Anmeldeamt mitgeteilt hat, daß er für diese Staaten ein europäisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen Vertragsstaat bestimmt hat, dessen Recht vorschreibt, daß eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat. (3) Subject to the prior approval of the Administrative Council, the European Patent Office may also act as a receiving Office if the applicant is a resident or national of a State party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property in respect of which the Assembly of the International Patent Co-operation Union has appointed the European Patent Office as a competent receiving Office, in accordance with an agreement concluded between the Organisation and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization.

Article 152

Filing and transmittal of the international application (1) If the applicant chooses the European Patent Office as a receiving Office for his international application, he shall file it directly with the European Patent Office. Article 73, paragraph 2, shall nevertheless apply mutatis mutandis. (2) In the event of an international application being filed with the European Patent Office through the intermediary of the competent central industrial -property office, the Contracting State concerned shall take all necessary measures to ensure that the application is transmitted to the European Patent Office in time for the latter to be able to comply in due time with the conditions for transmittal under the Co-operation Treaty. (3) Each international application shall be subject to the payment of the transmittal fee, which shall be payable on the filing of the application.

[^0]

Article 153

The European Patent Office as a designated Office (1) The European Patent Office shall act as a designated Office within the meaning of Article 2(xiii) of the Co-operation Treaty for those Contracting States to this Convention in respect of which the Co-operation Treaty has entered into force and which are designated in the international application if the applicant informs the receiving Office in the international application that he wishes to obtain a European patent for these States. The same shall apply if, in the international application, the applicant designates a Contracting State of which the national law provides that designation of that State shall have the effect of the application being for a European patent.


[^0]: Cf. Rule 105 (Transmittal of the international application to the European Patent Office)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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894. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der französischen Delegation, der in dem von der Delegation der WIPO vorgeschlagenen Sinn geändert worden ist, einverstanden. Dieser Artikel wird an den Redaktionsausschuß zurückverwiesen.

Artikel 155 (156) - Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt

895. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der norwegischen Delegation (siehe Dokument M/71, Seite 3), an diesen Artikel einen neuen Absatz 2anzufügen. 896. Die norwegische Delegation weist darauf hin, daß ihr Vorschlag die logische Folge des vom Ausschuß angenommenen Vorschlags zu Artikel 153 Absatz 2 sei. Mit dem Schlußsatz dieses neuen Absatzes solle dem Fall Rechnung getragen werden, daß ein ,ausgewählter Staat von der in Artikel 64 Absatz 2 des PCT vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch mache. 897. Der Vorsitzende schlägt dem Ausschuß vor, die beiden Probleme getrennt zu behandeln. Das erste Problem bestehe darin, in Artikel 155 eine Artikel 153 Absatz 2 entsprechende Bestimmung aufzunehmen, in der festgelegt werde, daß die Anmeldung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht werden müsse und daß die in Artikel 39 Absatz 1 des PCT vorgesehene nationale Gebühr entrichtet werden müsse. Das zweite Problem betreffe den Fall, daß einer der ausgewählten Staaten von dem in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch gemacht habe. 898. Die Delegation der WIPO erklärt, der norwegische Vorschlag werde bewirken, daß, was Kapitel II des PCT anbelange, die europäischen Patentanmeldungen, die sich auf eine PCT-Anmeldung stützten, nicht mehr einheitlich behandelt würden. Durch den neuen Text der norwegischen Delegation erhielten die europäischen Staaten die Möglichkeit, jeder für sich zu entscheiden, ob sie von dem in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch machen wollten. Wenn ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, so hätte dies praktisch zur Folge, daß der Anmelder die Übersetzungen auch in bezug auf Kapitel II bereits nach zwanzig Monaten und nicht erst nach fünfundzwanzig Monaten, wie es in Kapitel II vorgesehen sei, vorlegen müsse. Wenn nun ein europäischer Staat in diesem Sinne entscheide, so werde das Europäische Patentamt die Übersetzungen nach fünfundzwanzig Monaten erhalten und die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt prüfen, was bedeute, daß die Entscheidung eines Staates automatisch für sämtliche anderen Staaten gelten würde. Diese Maßnahme, wenn sie auch mit dem PCT vereinbar sei, stelle eine wichtige Entscheidung dar, die der Ausschuß eingehend prüfen müßte. 899. Die norwegische Delegation erklärt, daß das Problem von sehr viel allgemeinerer Tragweite sei, da der derzeitige Text des Übereinkommens einen Vertragsstaat nicht daran hindere, von den in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch zu machen. Im übrigen könnte ein Staat auch von der in Artikel 64 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch machen und erklären, daß die Bestimmungen des Kapitels II des PCT für ihn nicht verbindlich seien. Was das von der Delegation der WIPO erwähnte speziellere Problem anbelange, so sei es ihrer Ansicht nach richtig, daß, wenn eine internationale PCT-Anmeldung das Europäische Patentamt und einen europäischen Staat bestimme, der das Kapitel I des PCT nicht angenommen habe, die Übersetzung der internationalen Patentanmeldung innerhalb von zwanzig Monaten vorgelegt werden müsse, damit man ein europäisches Patent für diesen Staat erhalte. Wenn aber der Anmelder die Übersetzung seiner Anmeldung vier Monate später einreiche, könne er für die anderen Staaten, die sowohl Kapitel I als auch Kapitel II des PCT akzeptiert hätten, immer noch ein europäisches Patent erhalten. 900. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß dieses Problem ein theoretisches Problem sei, und wünscht, daß der derzeitige Text beibehalten wird. Da mit Kapitel II bezweckt werde, die Arbeit der Patentämter der ausgewählten Staaten dadurch zu erleichtern, daß eine internationale vorläufige Prüfung vorgesehen werde, sei es kaum wahrscheinlich, daß das Europäische Patentamt oder mehrere europäische Staaten auf die Vorteile, die ihnen durch Kapitel II gewährt würden, verzichteten. Selbst wenn ein Staat von dem in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch mache, würde sich dies nicht auf die anderen Staaten oder auf das Europäische Patentamt auswirken. Der Vorbehalt des Artikels 64 Absatz 2 bedeute lediglich, daß das nationale Patentamt nicht verpflichtet sei, mit der Prüfung der internationalen Patentanmeldung zu warten. Er besage nicht, daß das nationale Patentamt des ausgewählten Staates verpflichtet sei, unverzüglich mit dieser Prüfung zu beginnen. 901. Die Delegation des Vereinigten Königreichs teilt den Standpunkt der Delegation der Bundesrepublik Deutschland. Der von der norwegischen Delegation vorgeschlagene neue Absatz sei wohl nicht annehmbar, da es nicht zweckmäßig sei, eine Bestimmung vorzusehen, die bewirke, daß die Übersetzungen einer internationalen Patentanmeldung zu zwei verschiedenen Terminen eingesandt würden. Wenn die Prüfung der internationalen Anmeldung aufgrund des Umstands, daß einige Staaten das Kapitel II des PCT angenommen hätten, bis zum Ablauf des fünfundzwanzigsten Monats zurückgestellt werden müsse, so sei es wohl zweckmäßig, diese Prüfung auch für die anderen Staaten aufzuschieben. Wenn die Anmeldung zu zwei verschiedenen Terminen übermittelt werde, erhebe sich außerdem die Frage, ob sie zweimal in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht werden müßte, da der vorläufige Schutz mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in einer dieser Sprachen beginne. Folglich bestehe die einzige vernünftige Lösung wohl darin, daß man davon ausgehe, daß Kapitel II des PCT maßgebend sei. 902. Die Delegation der WIPO erklärt, sie teile die Auffassung der Delegation des Vereinigten Königreichs. Die von der norwegischen Delegation vorgeschlagene Bestimmung sei nicht nur überflüssig, sondern auch gefährlich, da die Tatsache, daß die Übersetzung einer internationalen Anmeldung für den Fall, daß Kapitel II des PCT anwendbar sei, bereits nach zwanzig Monaten eingehe, während das Verfahren erst nach fünfundzwanzig Monaten beginne, eine erhebliche administrative Belastung bedeuten könnte. 903. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß zwischen zwei Fällen unterschieden werden müsse. Der erste Fall sei, daß alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Kapitel I des PCT angenommen hätten und ein Staat, z. B. Norwegen, darüber hinaus auch Kapitel II angenommen hätte. Die Annahme von Kapitel II wirke sich in bezug auf die Übermittlung der Übersetzung der internationalen Anmeldung dahingehend aus, daß sich die Frist von zwanzig Monaten auf fünfundzwanzig Monate verlängere. Angenommen, in einer europäischen Anmeldung nach dem PCT sei Norwegen als ausgewählter Staat im Sinne des PCT angegeben, so seien gemäß Artikel 150 Absatz 2 Satz 3 die Vorschriften des PCT maßgebend. Dies bedeute, daß sich, auch wenn nur ein Vertragsstaat Kapitel II angenommen habe, das gesamte Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach dem Verfahren richten müsse, das auf den Staat anzuwenden sei, der Kapitel II angenommen habe. Diese Lösung mache keine Änderung des derzeitigen Textes erforderlich. Der zweite Fall sei, daß nicht nur Norwegen, sondern auch andere Staaten Kapitel II angenommen hätten