Art151dPCTBE1973

De CBE 1973
Version datée du 11 juin 2026 à 15:29 par Arthur (discussion | contributions) (Import automatique du JSON / correction des tableaux)
(diff) ← Version précédente | Version actuelle (diff) | Version suivante → (diff)


Métadonnées

  • Nom affiché : Art151dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 151
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 151 (Deutsche Fassung)/Art151dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 151 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 151 MPU Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
BR/11/69 113b BR/12/69 Rdn. 59
BR/11/69 113b BR/26/70 Rdn. 37
BR/70/70 118 BR/94/71 Rdn. 27
BR/70/70 119 BR/94/71 Rdn. 28

Dokumente der MDK

E 1972 151 M/136/I/R 10 S. 17
" 151 M/146/R 6 Art. 151
" 151 M/PR/G S. 205

Page 3

ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentants über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

Page 4

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 5

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. Sepiembër bis 5. Oktober 1973)

Page 6

Artikel 151

Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt (1) Das Europäische Patentamt kann Anmeldeamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xv des Zusammenarbeitsvertrags sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Ubereinkommens ist, für den der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Das Europäische Patentamt kann auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Vertragsstaat dieses Ubereinkommens, jedoch Vertragsstaat des Zusammenarbeitsvertrags ist und der mit der Organisation eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der das Europäische Patentamt nach Maßgabe des Zusammenarbeitsvertrags anstelle des nationalen Amts dieses Staats-als Anmeldeamt tätig wird; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (3) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats wird das Europäische Patentamt aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung auch für andere Anmelder als Anmeldeamt tätig.

Page 7

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Franzörich

KONFERENZDOKUMENT

Vorzelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

Page 8

Artikel 151

Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt (1) (2) Aenderung betrifft nur den englischen und den französischen Text (3) Vorbehaltlich der vorherigen Zustirnung des Verwaltungsrats wird das Europäische Patentamt aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung auch fur andere Anmilder als Anmeldeamt tätig.

Page 9

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Klinchen, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/FranzBeisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161

Page 10

(3) Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, für den die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens das Europäische Patentamt entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum als zuständiges Anmeldeamt bestimmt hat; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Artikel 152

Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung (1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 73 Absatz 2 ist jedoch anzuwenden. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Fall der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, daß dieses den Übermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag rechtzeitig genügen kann. (3) Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der Anmeldung zu entrichten ist.

[3 ^0] Subject to the prior approval of the Administrative Council, the European Patent Office may also act as a receiving Office if the applicant is a resident or national of a State party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property in respect of which the Assembly of the International Patent Co-operation Union has appointed the European Patent Office as a competent receiving Office, in accordance with an agreement concluded between the Organisation and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization.

Article 152

Filing and transmittal of the international application (1) If the applicant chooses the European Patent Office as a receiving Office for his international application, he shall file it directly with the European Patent Office. Article 73, paragraph 2, shall nevertheless apply mutatis mutandis. (2) In the event of an international application being filed with the European Patent Office through the intermediary of the competent central industrial property office, the Contracting State concerned shall take all necessary measures to ensure that the application is transmitted to the European Patent Office in time for the latter to be able to comply in due time with the conditions for transmittal under the Co-operation Treaty. (3) Each international application shall be subject to the payment of the transmittal fee, which shall be payable on the filing of the application.

[^1]

Article 153

The European Patent Office as a designated Office (1) The European Patent Office shall act as a designated Office within the meaning of Article 2(xiii) of the Co-operation Treaty for those Contracting States to this Convention in respect of which the Co-operation Treaty has entered into force and which are designated in the international application if the applicant informs the receiving Office in the international application that he wishes to obtain a European patent for these States. The same shall apply if, in the international application, the applicant designates a Contracting State of which the national law provides that designation of that State shall have the effect of the application being for a European patent.

[^0]: Vgl. Regel 105 (Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Europäische Patentamt)

[^1]: Cf. Rule 105 (Transmittal of the international application to the European Patent Office)

Page 11

ZEHNTER TEIL

INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Artikel 150

Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im folgenden Zusammenarbeitsvertrag genannt, ist nach MaBgabe dieses Teils anzuwenden. (2) Internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Stehen die Vorschriften dieses Übereinkommens denen des Zusammenarbeitsertrags entgegen, so sind die Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags maßgebend. Insbesondere läuft die in Artikel 93 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags genannten Frist ab. (3) Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähl. tes Amt tätig wird, gilt als europäische Patentanmeldung. (4) Soweit in diesem Übereinkommen auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen ist, erstreckt sich die Bezugnahme auch auf dessen Ausführungsordnung.

PART X

INTERNATIONAL APPLICATION PURSUANT TO THE PATENT CO-OPERATION TREATY

Article 150

Application of the Patent Co-operation Treaty (1) The Patent Co-operation Treaty of 19 June 1970, hereinafter referred to as the Co-operation Treaty, shall be applied in accordance with the provisions of this Part. (2) International applications filed under the Co-operation Treaty may be the subject of proceedings before the European Patent Office. In such proceedings, the provisions of that Treaty shall be applied, supplemented by the provisions of this Convention. In case of conflict, the provisions of the Co-operation Treaty shall prevail. In particular, for an international application the time limit within which a request for examination must be filed under Article 93, paragraph 2, of this Convention shall not expire before the time prescribed by Article 22 or Article 39 of the Co-operation Treaty as the case may be. (3) An international application, for which the European Patent Office acts as designated Office or elected Office, shall be deemed to be a European patent application. (4) Where reference is made in this Convention to the Co-operation Treaty, such reference shall include the Regulations under that Treaty.

Artikel 151

Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt (1) Das Europäische Patentamt kann Anmeldeamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xv des Zusammenarbeitsvertrags sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens ist, für den der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Das Europäische Patentamt kann auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens, jedoch Vertragsstaat des Zusammenarbeitsvertrags ist und der mit der Organisation eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der das Europäische Patentamt nach MaBgabe des Zusammenarbeitsvertrags anstelle des nationalen Amts dieses Staats als Anmeldeamt tätig wird; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Article 151

The European Patent Office as a receiving Office (1) The European Patent Office may act as a receiving Office within the meaning of Article 2(xv) of the Co-operation Treaty if the applicant is a resident or national of a Contracting State to this Convention in respect of which the Co-operation Treaty has entered into force. (2) The European Patent Office may also act as a receiving Office if the applicant is a resident or national of a State which is not a Contracting State to this Convention, but which is a Contracting State to the Co-operation Treaty and which has concluded an agreement with the Organisation whereby the European Patent Office acts as a receiving Office, in accordance with the provisions of the Co-operation Treaty, in place of the national office of that State.

Page 12

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 13

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 14

die crinderische Tätigkeit dem Fachmann erkennbar sein muss, brauche jedoch nicht näher angegeben zu werden, da sich furch die Verweisung auf Artikel 11 absatz 2 in den Artikeln 13 und 74 als Tag der Anmeldung bzw. Priorititote 29 von selbst versteie.

Artikel 14 - Gezertliche Anwenderkeit 26. Ncohdem die ceutsche Delegation ihren Aenderungsvorschles (BR/GT I/70/70, Seite 6) zurfickgezogen hatte, beschloss die Arbeitsgruppe, eine Anpassung an Artikel 33 Absatz 4 POT nicht vorzunehmen.

Artikel 118 - Aufgaben des Europaischen Patentants in Rohron des Vertreps uber die intemetionde Zugamer arbeit auf den Gebiet der Fetentwezere 27. Die Arbeitggrupperwar einverstanden damit, diesen Ar tikel zu streichen, da seine Bestimzangen in den nachfolgenden Artikeln im einzelnen wiederholt werden: absatz 1 ist wegen der - bereits vorhandenen - Artikel 119 und 121 nicht erforderlich, für absatz 2 wird eis neuer Artikel 121 a, für absatz 3 ein neuer Artikel 121 b aufgenommen.

Artikel 119 - Das Europäische Patentant als Anmeldeamt 28. Abgesehen von einer redaktionellen Berichtigung in Absatz 1 busulirichte die Arbeitsgruppe die wöglichkeit für das Europäische Patentamt, als Anmeldeamt gemäss abgetz 3 tätig zu werden, in Anlehnung an Artikel 9 Absatz 2 POT auf die Fälle, in denen der Anmolder Staatsangehoriger eines Staates der Pariser Verbandsiborsinkunft ist oder dort Sitz oder Yohisitz hat.

Page 15

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAKRENS

- Sekrstariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg rom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlase I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

Page 16

Artikel 119 (früher Artikel 113c) Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt (1) Das Europäische Patentamt kann Anmeldeamt im Sinne des Artikels 2 Ziffer iv des Zusammenarbeitsvertrags sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Uebereinkommens ist, fur den der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Das Europäische Patentamt kann auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Vertragsstaat dieses Uebereinkommens, jedoch Vertragsstaat des Zusammenarbeitsvertrags ist und der mit dem Verwaltungsrat eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach das Europäische Patentamt gemäss den Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags anstelle des nationalen Amts dieses Staats als Anmeldeamt tittig wird. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (3) Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehoriger eines Staats ist, fur den die Versammlung des Internationalen Verbandes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens das Europäische Patentamt als zuständiges Anmeldeamt bestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Page 17

REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 21. Dezember 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/70/70 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

Page 18

die erfinderische Tätigkeit dem Fachmanr erkennbar sein muss, brauche jedoch nicht näher angegeben zu werden, da sich durch die Verweisung auf Artikei 11 Absatz 2 in den Artikeln 13 und 74 als Tag der Anmeldung bzw. Priorititata von selbst verstehe.

Artikel 14 - Gezertliche Anwenderkeit 26. Nachden die Gsutsche Delegation ihren Aenderungsvorschlag (BR/GT I/74/70, Seite 6) zuruickgezogen hatte, beschloss die Arbeitsgruppe, eine Anpassung an Artikel 33 Absatz 4 POT nicht vorzunehmen.

Artikel 118 - Aufgaben des Europäischen Patentants in Rohren des Vertreas über die internerionale Zusammen arbeit auf dem Gebiet der Patentwazans

27. Die Arbeitsgruppe war einverstanden damit, diesen Artikel zu streichen, da seine Bestimmungen in den nachfolgenden Artikeln im einzelnen wiederholt werden: Absatz 1 ist wegen der - bereits vorhandenen - Artikel 119 und 121 nicht erforderlich, für Absatz 2 wird ein neuer Artikel 121 a, für Absatz 3 ein neuer Artikel 121 b aufgenommen.

Artikel 119 - Das Europäische Patentant als Anmeldeamt 28. Abgesehen von einer redaktionellen Berichtigung in Absatz 1 bus:hränkte die Arbeitsgruppe die töglichkeit für das Europäische Patentamt, als Anmeldeamt gemäss Absatz /3 tätig zu werden, in Anlehnung an Artikel 9 Absatz 2 POT auf die Fälle, in denen der Anmolder Staatsangehöriger eines Staates der Pariser Verbandsübersinkunft ist oder dort Sitz oder Wohnsitz hat.

Page 19

REGIERUNGSXONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEITERTEILUNGSVERPAERENS

- Sekretariat -

Brüseel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octroairaad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

Page 20

Artikel 118 (früher Artikel 113b) Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Anmeldeamt und als Bestimmungsamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist. (2) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist und alle sonstigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrags und dieses Uebereinkommens für die Ausübung der Tätigkeit als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde erfüllt sind. (3) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als ausgewähltes Amt im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist.

Page 21

REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 21. Dezember 1970

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

Page 22

seits nicht weiss, ob die Lănder, die das Kapitel II des genannten Vertrags annehmen, auch damit einverstanden sind, dass ihr Amt als Internationale Vorlăufige Prüfungsbehörde tätig wird. 38. Die Konferenz erörterte eingehend die Frage, ob der von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagene Artikel 113 f notwendig ist und wie diese Bestimmung gegebenenfalls abgefasst werden soll. a) Die erste Frage wurde von der Konferenz bejaht, weil dieser Text eine für unerlăsslich gehaltene Verbindung zwischen dem Uebereinkommen und dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag herstellt. Nach Auffassung einiger Delegationen wäre es vielleicht angebracht, den Standpunkt dritter Lănder zur internationalen Recherche zu kennen, bevor man eine Bestimmung in den Uebereinkommensvorentwurf aufnehme. Andere Delegationen meinten hingegen, dass die Position der europäischen Staaten besser wäre, wenn sie in Artikel 113 f klar ihre Absicht zum Ausdruck brăchten, alle internationalen Recherchen in der gleichen Weise zu behandeln, um bei dritten Ländern nicht den Eindruck zu erwecken, als würde der Recherche des Internationalen Patentinstituts in den Vertragsstaaten des Uebereinkommens eine bevorzugte Stellung eingerăumt.

Page 23

Artikel 113 a bis 113 g

Internationale Anmeldung nach dem Vertrag Uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (Bericht der deutschen Delegation - Dok. BR/24/69) 37. Die französische Delegation stellte zu Artikel 113 b iest, dass das Europäische Patentamt nach Absatz 2 als Vorläufige Prüfungsbehörde tätig wird. Von den Behörden mehrerer IAnder, die am europäischen Patenterteilungsverfahren beteiligt sein werden, sei die Absicht geBussert worden, auch als Vorläufige Prüfungsbehörden nach dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag tätig zu werden. Eine solche Lage sei zwar mit dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag sicherlich durchaus vereinbar, habe jedoch zur Folge, dass den Anmeldern mehrere Wege offenstănden, um einen vorläufigen internationalen Prüfungsbericht zu erhalten. Eine derartige Lage könnte mit gewissen Nachteilen verbunden sein. Nach Ansicht der französischen Delegation wäre es wünschenswert, die vorläufigen Prüfungsverfahren der einzelnen Staaten, die sich am Europäischen Patentamt beteiligen, zu konzentrieren.

Die Konferenz stellte fest, dass sich diese Frage derzeit nicht beantworten lässt, da einerseits noch nicht bekannt ist, welche Staaten nur Kapitel I und welche Staaten die Kapitel I und II des Entwurfs des Internationalen Zusammenarbeitsvertrags annehmen werden, und weil man anderer-

Page 24

REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 30. Januar 1970 B R / 26 / 70

BERICHT

Uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

ERGEFFMUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDMUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorlaufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefugt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. BR / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

Page 25

zur Verfügung steht. Unter welchen Voraussetzungen des Europäische Patentamt im Einzelfall als ausgewählten Amt tätig wird, ist in Artikel 113 e Absatz 3 geregelt.

Artikel 113 c - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt 60. Keine Bemerkungen.

Artikel 113 d - Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung 61. In der Arbeitsgruppe bestand Einigkeit darüber, dass der Anmelder die Wahl hat, für eine internationale Anmeldung das Europäische Patentamt oder auch ein nationales Amt als Anmeldeamt im Sinne des PCT zu benutzen. Die Arbeitsgruppe hat dies durch die Eingangsworte des Absatzes 1 zum Ausdruck gebracht. Damit ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe die Frage nicht präjudiziert, für welche Länder auf dem Wege einer internationalen Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Anmeldeamt ist, Schutz begehrt werden kann. 62. Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, ob das Europäische Patentamt auch dann Anmeldeamt sein kann, wenn der Anmelder kein europäisches Patent anstrebt, sondern lediglich in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Europäischen Abkommens sind, Schutz begehrt. Diese Frage wurde bejaht. Die Gruppe wollte diese Möglichkeit nicht ausschliessen, sondern dem Anmelder auch in diesem Falle die Wahl zwischen den nationalen Patentamt und

Page 26

KAPITEL IIIbis

INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG UEBER DIE INTERNATIONALE ZUSALMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS 57. Zu dem gesamten Kapitel III ^bis wurde in der Arbeitsgruppe bemerkt, dass es nur die Grundsätze für das Verhältnis zwischen Uebereinkommen und POT enthalten könne. Weitere Einzelheiten könnten erst später ausgearbeitet werden, wenn der Text des POT endgültig feststehe. Das gelte insbesondere dann, wenn das POT den Vertragsstaaten die iBglichkeit belässt, in gewissen Fällen zusätzliche Regelungen zu treffen. Ob diese zusätzlichenRegeln in dem Uebereinkommen selbst oder in der Ausführungsordnung vorgesehen werden müssten, sei dann zu prlifen.

Artikel 113 a - Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 58. Keine Bemerkungen.

Artikel 113 b - Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 59. Die Gruppe ist sich einig darüber, dass Absatz 3 lediglich die Voraussetzungen dafür festlegt, dass das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt uberhaupt

Page 27

REGIEZUNGSKONFERENZ UEBER DIE SINFUEHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1969) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Hontag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation über die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BE / 12  d / 69 mt

Page 28

Artikel 113b

Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Von der arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Anmeldeamt und als Bestimmungsamt im Sinne des Kapitels I des Zusammen-arbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist. (2) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammen-arbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist und alle sonstigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrags und dieses Übereinkommens für die Ausübung der Tätigkeit als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde erfüllt sind. (3) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als ausgewähltes Amt im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist ·

Page 29

REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR / 11 / 69

VORENTMURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

Page 30

15. Verhältnis des Übereinkommens zum PCT (Art. 150 - 157/Regeln 105 - 106)

Der Hauptausschuß hat die Vorschriften der Art. 150 - 157, die die Verbindung des Übereinkommens zum Patentzusammenarbeitsvertrag/PCT schaffen, namentlich die Vorschriften über das Verfahren bei internationalen Anmeldungen, die Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind, neu überprüft. Er hat dabei noch vorhandene Lücken geschlossen und Unstimmigkeiten zwischen Vorschriften des Übereinkommens und denjenigen des PCT, soweit es erforderlich war, beseitigt.

In materieller Hinsicht kann auf die vom Hauptausschuß in Art. 157 vorgenommene Änderung hinsichtlich der Wirkungen der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung für das Verfahren vor dem EPA hingewiesen werden. Der bisherige Text des Abs. 1, wonach die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro der OMPI an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung tritt, hätte zur Folge gehabt, daß die veröffentlichte internationale Anmeldung in jedem Fall zum Stand der Technik gemäß Art. 52 Abs. 3 gehört hätte. Diese Rechtsfolge wurde als ungerechtfertigt erachtet für den Fall, daß die Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts veröffentlicht worden ist, vor ihrer Zuleitung an das Europäische Patentamt zurückgenommen wird. Mit überwiegender Mehrheit beschloß der Ausschuß deshalb, nachdem er die einschlägigen Bestimmungen des PCT eingehend geprüft hatte, diesem Fall so Rechnung zu tragen, daß eine internationale, gemäß Art. 21 PCT veröffentlichte, Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, nur dann zum Stand der Technik zu zählen ist, wenn sie bestätigt, also dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet und die vorgeschriebene nationale Gebühr entrichtet worden ist. Im Interesse besserer Information Dritter sah der Ausschuß die Bekanntmachung der durch das Internationale Büro der OMPI vorgenommenen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung im Europäischen Patentblatt vor, sowie obligatorisch die Veröffentlichung der dem Europäischen Patentamt zugeleiteten internationalen Anmeldung, wenn die Veröffentlichung durch das Internationale Büro nicht in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts erfolgte.

Der Ausschuß fügte sodann einen neuen Art. 153 a ein, der dem Europäischen Patentamt ermöglicht, gemäß einer zu gegebener Zeit mit der OMPI zu treffenden Vereinbarung die Funktion einer Internationalen Recherchenbehörde im Sinne des PCT auszuüben.

16. Tätigkeit des Europäischen Patentamts während einer Übergangszeit (Art. 161/Regel 106)

Unangefochten war der Grundsatz, daß das Europäische Patentamt - wie Art. 161 es vorsieht - seine Tätigkeit nach Eröffnung nur stufenweise aufnehmen kann. Der Hauptausschuß war auch einstimmig der Meinung, daß während der Übergangszeit auf allen technischen Gebieten die Recherche durchgeführt werden soll, wozu das Europäische Patentamt zufolge der Übernahme der Kapazität des IIB und der Zweigstelle Berlin ohne weiteres in der Lage sein sollte. Diese eindeutige Willenserklärung wurde wie auch schon andere allgemeine Meinungsäußerungen des Hauptausschusses in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Der Ausschuß lehnte es jedoch ab, dieses Prinzip in Art. 161 in verpflichtender Form zu verankern, um doch noch auftretenden, heute nicht voraussehbaren Schwierigkeiten begegnen zu können. Demgegenüber wurde es als feststehendes Prinzip erachtet, daß der

Verwaltungsrat einmal gefaßte Beschlüsse über die Ausdehnung des Verfahrens nicht wieder sollte rückgängig machen können. In diesem Sinne wurde Art. 161 bereinigt.

17. Anpassung des Übereinkommens an die Beschlüsse der Hauptausschüsse II und III

Die vom Hauptausschuß III vorgenommenen Textänderungen blieben ohne Einfluß auf die vom Hauptausschuß I behandelten Vorschriften. Anpassungen waren jedoch erforderlich im Hinblick auf zwei Beschlüsse des Hauptausschusses II, nämlich in bezug auf die Einfügung von Rechercheabteilungen als Organe im Verfahren (Art. 15), womit das Übereinkommen an die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehene Integrierung des IIB angepaßt worden ist, sowie in bezug auf die Schaffung einer Rechtsabteilung als weiteres Organ im Verfahren (Art. 15) für gewisse Entscheidungen. Die Anpassungen führten entweder zu rein redaktionellen Änderungen (Art. 91, 105 Abs. 1, 109 Abs. 3, Regeln 44 - 47), zu Streichungen gegenstandslos gewordener Bestimmungen (Art. 124, Regel 48, 67 Abs. 2) oder zu neuen Bestimmungen, wie zu dem im Kap. 15 erwähnten Art. 153 a.

III Das Anerkennungsprotokoll

Das Anerkennungsprotokoll, das die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte und anderen Behörden der Vertragsstaaten über den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents regelt, gab nur in einem Punkt zu einer sachlichen Änderung Anlaß. Es ist beanstandet worden, daß nach den Gerichtsstandsklauseln des Protokollentwurfs (Art. 5) der in einem Vertragsstaat wohnende Kläger, der den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents gegen den nicht im Gebiet der Vertragsstaaten wohnenden Anmelder geltend macht, stets vor deutschen Gerichten und nicht vor den Gerichten seines Wohnsitzes - wie es wünschbar wäre -, klagen müsse. Der Hauptausschuß anerkannte die Berechtigung dieser Bedenken und fügte für diesen in Art. 5 als weiteren Gerichtsstand denjenigen des Wohnsitzes des Klägers ein, stets unter Beibehaltung des subsidiären Gerichtsstandes der Bundesrepublik Deutschland.

IV Empfehlung für vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des EPA

Der Hauptausschuß billigte die Empfehlung, die zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Patentamts die Einsetzung eines Interimsausschusses vorsieht. Im Sinne einer klaren Aufgabenabgrenzung wurden zusätzlich noch der im Zentralisierungsprotokoll erwähnte Fünfjahresplan sowie die dort vom Hauptausschuß II neu eingefügte Studie über die Ausdehnung der Recherche auf die Dokumentation der Vertragsstaaten dem Interimsausschuß zur Ausarbeitung überwiesen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen des Interimsausschusses aus grundsätzlich je 6 Unterzeichnerstaaten beschloß der Ausschuß, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande als Sitzstaaten des Europäischen Patentamtes in den Arbeitsgruppen, in denen sie nicht als Mitglied vertreten sind, stets und weitere Staaten dann als Beobachter zuzulassen, wenn Probleme behandelt werden die sie besonders berühren. Ferner wurde klargestellt, daß nicht nur zwischenstaatliche, sondern auch private internationale Organisationen als Beobachter eingeladen werden können.

V Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des europäischen Patentamts

Der Hauptausschuß genehmigte schließlich als letzten Verhandlungspunkt diskussionslos den im Dok. M 37 wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts, der im