Art149dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art149dPCTBE1973
- Numéro d'article : 149
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 149 (Deutsche Fassung)/Art149dPCTBE1973.pdf
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Artikel 149 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 149 MPU Gemeinsame Benennung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| BR/9/69 | 68a | BR/10/69 | Rdn. 33-35 |
| BR/11/69 | 113b | BR/12/69 | Rdn. 59 |
| BR/11/69 | 113e | BR/12/69 | Rdn. 64-68 |
| BR/11/69 | 113b | BR/26/70 | Rdn. 37 |
| VE 1970 (Ue) | 67 | BR/87/71 | Rdn. 64 |
| BR/70/70 | 67 | BR/94/71 | Rdn. 80 |
| BR/70/70 | 118 | BR/94/71 | Rdn. 27 |
| BR/70/70 | 120 | BR/94/ | Rdn. 30-36 |
| VE 1971 (Ue) | 67 | BR/168/72 | Rdn. 85/86 |
| VE 1971 (Ue) | 67 | BR/169/72 | Rdn. 62/63 |
| VE 1971 (Ue) | 67 | BR/177/72 | Rdn. 31-34 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 149 | M/15 | S. 124 |
|---|---|---|---|
| " | 149 | M/32 | S. 6 |
| " | 149 | M/47/I/II/III | S. 20 |
| " | 149 | M/52/I/II/III | S. 14 |
| " | 149 | M/98/I/R 4 | S. 8 |
| " | 149 | M/146/R 6 | Art. 149 |
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166
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Artikel 149
Gemeinsame Benennung
(1) Unverăndert gegentuber dem gedruckten Entwurf 1972 (2) Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 Bestimmungsamt, so ist Absatz 1 anzuwenden, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung mitgeteilt hat, dass er fur einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein europaisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung fur ein europaisches Patent hat.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 18. September 1973 M/98/I/R 4 Original : Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 17. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 50 Artikel 130 Artikel 137 Artikel 138 Artikel 139 Artikel 141 Artikel 144 Artikel 149 Artikel 153 Artikel 157
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Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 149 Absatz 2
Artikel 149 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 Bestimmungsamt, so ist Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden, wenn der Anmelder der internationalen Anmeldung mitteilt, dass er für einen oder mehrere der genannten Staaten der Gruppe ein europäisches Patent begehrt oder einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Benennung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat."
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen
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Redaktionelle Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument M/11 Nr. 6: "(7) .... Instituts, in denen die aufgrund einer europäischen Eignungsprufung und die aufgrund des Artikels 162 Absatz 7 ohne europ$ische Eignungsprufung zugelassenen Vertreter zusammengeschlossen sind ....." "(8 neu) Hat eine in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person, die einen Geschăftssitz aufgrund des Absatzes 4 in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Niederlanden begründet hat, wiederholt oder in grober Weise ....."
44. Artikel 149
Im Fall der Annahme des niederländischen Vorschlags im Dokument M/32 Nr. 22: "(2) ... anzuwenden, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung mitgeteilt hat, dass er fur einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein europaisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung fur ein europaisches Patent hat."
45. Artikel 153 (betrifft nur den deutschen Text)
"(1) .... Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen Vertragsstaat benannt hat ...."
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge fur die Aenderung der Entwurfsvorschläge
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wir vor, Absatz 2 so zu ändern, dass die Zusammenfassung in der gleichen Weise und zur gleichen Zeit wie der Recherchenbericht veröffentlicht wird.
18. Artikel 96 Absatz 2
Siehe unsere Bemerkungen zu Artikel 14 Absatz 7 unter Nr. 3.
19. Artikel 98 Absatz 4
Nach diesem Absatz gelten der bisherige Patentinhaber und die Person, die in einem Vertragsstaat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an seine Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber im Sinne des Artikels 117. Es erhebt sich die Frage, wie sich eine solche Situation auf die gerichtliche Geltendmachung der Anmeldung auswirken würde. Müsste die Regel 16 Absatz 2 nicht auch in diesem Fall Anwendung finden?
20. Artikel 123 Absatz 2
Unseres Erachtens stimmen der deutsche und der französische Text nicht völlig mit dem englischen Text überein. Wir meinen, dass eine unvollständige Antwort nicht als Rücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten kann.
21. Artikel 135 Absatz 1
Der deutsche Text sollte dem englischen und dem französischen Text angepasst werden, indem vor den Worten "auf Antrag" in der dritten Zeile dieses Absatzes das Wort "nur" eingefügt und in der funften Zeile das Wort "nur" durch "und" ersetzt wird.
22. Artikel 149 Absatz 2
Damit klar herausgestellt wird, dass nicht nur der erste, sondern auch der zweite Satz dieses Absatzes ausschliesslich PCTAnmeldungen betreffen, schlagen wir vor, diesen Absatz wie folgt abzufassen: "Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 Bestimmungsamt, so ist Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden, wenn
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von:Regierung der Niederlande
Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung
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Abteilungen die Möglichkeit haben, Verbesserungen anzunehmen, kann geschlossen werden, daß gemäß Art. 110 auch die Beschwerdekammer Verbesserungen annehmen kann. Dies ist in Ubereinstimmung mit den durch den FICPI-Bericht 7203-08, letzter Absatz, der ,,Bemerkungen zu Art. 137b(4)" geäußerten Wünschen. Dies würde wiederum bedeuten, daß die Beschwerdekammer einen Hilfsantrag annehmen kann. Wenn diese Auslegung des Art. 110(1) richtig ist, wird keine Verbesserung vorgeschlagen.
Gemeinsame Benennung zu Zwecken des Gemeinschaftspatentabkommens
52 Es ist von seiten der FICPI schon früher darauf hingewiesen worden, daß eine gewisse Klärung der Benennungsmaßnahmen gemäß Art. 149 wünschenswert wäre. Die FICPI zieht es jedoch vor, ihre weiteren Bemerkungen für die erwarteten endgültigen Dokumente betreffend das Gemeinschaftspatent zurückzubehalten.
Gebrauch anderer Sprachen als der Verfahrenssprache bei mündlichen Verfahren
53 Die durch Regel 2(1) vorgesehene große Beweglichkeit, die das Recht einer Partei beinhaltet, eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu benützen, ohne davon eine Mitteilung zu machen, wenn sie selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt, scheint tatsächlich notwendig zu sein. Dies betrifft insbesondere Parteien aus Ländern mit nationalen Sprachen, die nicht englisch, französisch oder deutsch sind, da sie bei besonderen Gegebenheiten, wie z.B. Krankheit des üblichen Vertreters, im letzten Moment einen Stellvertreter bestellen müssen, der vielleicht die gleiche Amtssprache wie der übliche Vertreter nicht beherrscht oder der vielleicht überhaupt keine der Amtssprachen genügend beherrscht, um zu plädieren. Wenn allerdings die Partei eine Mitteilung gibt, so wäre es vorteilhaft, diese Mitteilung wenigstens einen Monat vorher nicht nur dem Patentamt, sondern auch den anderen Beteiligten zu übermitteln. Es wird daher die folgende Abänderung zu bedenken gegeben: In der Regel 2(1), Zeile 5, die Worte ,,spätestens zwei Wochen" zu streichen und durch die Worte ,,und allen anderen Beteiligten spätestens einen Monat" zu ersetzen.
Ausstellungen, die gemäß Art. 53 anerkannt sind 54 In vielen Ländern stoßen Anmelder oft auf beachtliche Schwierigkeiten, festzustellen, welche Ausstellungen innerhalb eines Übereinkommens als internationale Ausstellungen anerkannt sind. Es wird daher vorgeschlagen, der Regel 23 einen zweiten Absatz anzufügen, der etwa wie folgt lauten könnte: ,(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts soll eine Liste der Ausstellungen, die gemäß follow that under Art. 110 the Board of Appeal can accept amendments. This is in accordance with the wishes expressed in the FICPI report 7203-08, last paragraph of "Comments on Art. 137b(4)". This would again mean that the Board of Appeal can admit an alternative contention (Hilfsantrag). If this understanding of Art. 110(1) is correct, no amendment is proposed.
Joint Designation for the Purposes of the Community Patent Convention
52 It has been pointed out earlier by the FICPI that a certain clarification of the designation rules under Art. 149 would be desirable. However, the FICPI prefers to reserve further comment for its notes on the forthcoming final documents for the Community Patent Convention.
Use of Languages other than the Language of the Proceedings in Oral Proceedings
53 The very great flexibility provided for in Rule 2(1) seems in fact to be necessary, including the right of a party to use a language other than the language of the proceedings without giving notice provided that he makes provisions for interpretation into the language of the proceedings. This particularly applies to parties domiciled in countries having national languages other than English, French or German, seeing that in special situations such as illness of the normal representative they may have, in the very last moment, to appoint a substitute who may not master the same official language as the normal representative, or may even not master any of the official languages at all sufficiently for pleading. However, in the situation where a party does give notice, it would be preferable that such notice should be given at least one month in advance and should be communicated not only to the Patent Office but also to any other parties to the case. The following amendment is therefore suggested for consideration: In Rule 2(1), lines 5-6 cancel "at least two weeks" and substitute "and to any other party to the case at least one month".
Exhibitions recognised under Art. 53
54 In many countries applicants frequently encounter considerable difficulties in establishing which exhibitions are recognised within the terms of the Convention on International Exhibitions. It is therefore suggested, in Rule 23, to add a second paragraph reading about as follows: "(2) The President of the European Patent Office shall keep a list of exhibitions recognised under
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STELLUNGNAHME DER
FICPI
Fédération Internationale des Conseils en Propriéte Industrielle
COMMENTS BY
FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle
PRISE DE POSITION DE LA
FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 149
Gemeinsame Benennung
(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, daß ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und daß die Benennung eines oder mehrerer der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt. (2) Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 Bestimmungsamt, so ist Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden, wenn der Anmelder mitteilt, daß er für einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein europäisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, daß eine Benennung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat.
Article 149
Joint designation (1) The group of Contracting States may provide that these States may only be designated jointly, and that the designation of one or some only of such States shall be deemed to constitute the designation of all the States of the group. (2) Where the European Patent Office acts as a designated Office under Article 153, paragraph 1, paragraph 1 shall apply if the applicant has indicated that he wishes to obtain a European patent for one or more of the designated States of the group. The same shall apply if the applicant designates one of the Contracting States in the group, whose national law provides that the designation of that State shall have the effect of the application being for a European patent.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Ferner kam die Gruppe in diesem Zusammenhang uberein, dem Anmelder im Falle einer Teilanmeldung die Mgglichkeit einzuräumen, alle oder nur einige der Staaten zu benennen, die in der ursprunglichen Anmeldung genannt sind; hingegen darf er keine neuen Staaten zusătzlich benennen. Artikel 137 a Absatz 3 wurde entsprechend ergänzt. 34. Die britische Delegation warf die Frage auf, ob es in dem in Artikel 124 vorgesehenen Fall einer Umwandlung der europaischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung nicht gerecht wäre, die bereits entrichteten Benennungsgebuhren zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck schlug sie vor, den dritten Satz in Artikel 67 Absatz 3 zu streichen.
Die britische Delegation behielt sich vor, diesen Punkt auf der nächsten Tagung der Konferenz zur Sprache zu bringen.
Artikel 68 - Anmeldetag 35. Die Gruppe glich die französische Fassung in redaktionaller Hinsicht an die deutsche und die englische Fassung an.
Artikel 69 a - Erfindernennung 36. Die britische Delegation machte die Gruppe auf die Fragen aufmerksam, die in Anbetracht des Artikels 67 Absatz 4 durch die fur die Erfindernennung vorgesehene Regelung aufgeworfen werden. Sei namlich beispielsweise in einem EWGStaat die Erfindernennung vorgeschrieben, so habe das Fehlen dieser Benennung nach den Artikeln 69 a, 77 Absatz 2 Buchstabe g und 78 Absatz 6 zur Folge, dass die Benennung fur
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Die deutsche Delegation machte die Gruppe in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der derzeit vorgesehenen Regelung aufmerksam, die mit dem PCT in Einklang stehe. Im Gegensatz zu der ursprunglich in Aussicht genommenen Lösung musse der Anmelder nunmehr die Staaten, in denen die Erfindung geschutzt werden soll, bei Einreichung der Anmeldung benennen; hierfur habe er jetzt nicht mehr 12 Monate Zeit. Um jedoch beurteilen zu können, ob er seine Benennung fur ein bestimmtes Land aufrechterhalten soll oder nicht, brauche er die Benennungsgebuhr erst bis zum Ablauf von 12 Monaten zu entrichten.
Die deutsche Delegation, die von anderen Delegationen unterstutzt wurde, meinte deshalb, den Vorschlag der britischen Delegation nicht annehmen zu können, wenn er auch anerkanntermassen das Verfahren vereinfache.
Die Gruppe nahm schliesslich die ubereinstimmenden Vorschlage der niederländischen Delegation und des Vorsitzenden an, nachdem die britische Delegation ihren Vorschlag zuruckgezogen hatte. 32. In diesem Zusammenhang erhob sich die Frage, ob fur eine Teilanmeldung (Artikel 137 a) Benennungsgebuhren zu entrichten sind. Die Gruppe bejahte diese Frage, weil sie der Ansicht war, dass eine Teilanmeldung wie eine normale Anmeldung zu behandeln ist.
Was die Frist fur die Entrichtung dieser Gebuhr anbelangt, so sprach sich die Gruppe fur einen Zeitraum von einem Monat aus, gerechnet vom Tage der Einreichung der Teilanmeldungen (Artikel 137 a Absatz 4).
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Artikel 67 - Benennung von Vertragsstaaten Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung 31. Die Gruppe prufte die Frage, wie den Bemerkungen der interessierten Kreise zu der Entrichtung der Benennungsgebuhr (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 85) in dem Fall Rechnung getragen werden könnte, dass eine Priorität beansprucht wird.
Der Vorsitzende und die niederländische Delegation hatten ubereinstimmend vorgeschlagen, die in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehene Regelung aufrechtzuerhalten und hinzuzufugen, dass, falls die fur die Entrichtung der Anmeldegebuhr und der Recherchengebuhr vorgeschriebene Frist nach dem Ende der in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehenen Frist abläuft die erstgenannte Frist massgebend ist (vgl. Dok. BR/GT I/145/72 bzw. Dok. BR/GT I/149/72). Auf diese Weise verflgt, falls eine Prioritat beansprucht wird, der Anmelder auf jeden Fall uber eine Frist von einem Monat, gerechnet vom Anmeldetag, wahrend der Anmelder nach der derzeitigen Fassung die Benennungsgebuhr binnen einer Frist von 31 bis 0 Tagen - je nach Lage des Falles - zu entrichten hat, wenn das Prioritatsdatum 11 Monate oder mehr vor dem Anmeldetag liegt.
Die britische Delegation hielt es hingegen fur besser, die Bestimmungen uber die Entrichtung der Benennungsgebuhr mit denjenigen uber die Zahlung der Anmeldegebuhr und der Recherchengebuhr in Einklang zu bringen und fur beide Falle eine Frist von einem Monat - vom Anmeldetag an gerechnet vorzusehen. Nach ihrer Ansicht ist es nämlich nicht notwendig, fur die Entrichtung der Benennungsgebuhr eine Frist von 12 Monaten einzuräumen, wenn keine Prioritat beansprucht wird.
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Dens 5
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Dis Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben. BR / 177 d / 72 zat / WE / K / cs
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Artikel 67 - Benennung von Vertragsstaaten
62. CNIPA schlug vor, die in Absatz 2 genannte Frist für die Zahlung der Benennungsgebühr von 12 auf 13 Monate zu erweitern, damit der Anmelder, falls er die Prioritätsfrist voll ausschöpft, noch einen ganzen Monat für die Zahlung zur Verfügung habe.
Für die Teilanmeldungen, die gemäss Artikel 137 a Absatz 3 den Anmeldetag und gegebenenfalls auch den Prioritätstag der früheren Anmeldung haben, könne diese Zahlungsfrist in vielen Fällen uberhaupt nicht eingehalten werden; deshalb sei für sie eine Sonderregelung erforderlich. 63. In bezug auf Absatz 3 schlug IFIA vor, die Möglichkeit vorzusehen, dass Benennungsgebühren zurückgezahlt werden können.
Artikel 68 - Anmeldetag
64. FICPI warf die Frage auf, ob das "Ganztag-Prinzip", das Artikel 68 offenbar einführen wolle, in anderen Bestimmungen des Uebereinkommens tatsächlich klar zum Ausdruck komme; so sei in Artikel 11 Absatz 3 von "früheren" Anmeldungen die Rede. Diese Organisation regte an, diese mögliche Unklarheit zu beseitigen, indem man in Artikel 68 in einem neuen Absatz 2 zum Ausdruck bringe, dass europäische Patentanmeldungen mit gleichen Einreichedatum als gleichzeitig eingereicht gelten.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz
Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anndrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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Artikel 67 - Benennung von Vertragsstaaten
85. Die Regierungskonferenz kam uberein, dass die Vorschlage einer Organisation zu Absatz 2; fur die Zahlung der Benennungsgebuhr eine Frist von 13 statt von 12 Monaten ab Prioritattstag festzusetzen, von der Arbeitsgruppe I geprüft werden sollten. 86. Der Vorschlag einer Organisation zu Absatz 3, die Muglichkeit der Ruckzahlung von Benennungsgebuhren vorzusehen (vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 63 ), lehnte die Regierungskonferenz ab, da auch der POT eine Ruckzahlung der - an das Internationale Buro gezahlten - Benennungsgebuhren nicht vorsieht, soweit ein Anmeldetag zuerkannt worden ist.
Artikel 68 - Anmeldetag 87. Der Redaktionsausschuss wurde beauftragt zu prufen, ob die französische konditionelle Fassung des Artikels 68 (..."si elle comporte" ....... "si elle contient" ...) nicht besser den beiden anderen Fassungen angepasst werden sollte.
Artikel 69 - Nichtentrichtung der fur die Anmelding zu entrichtenden Gebuhren und fehlende Hebersetzung 88. Die Konferenz lehnte den Antrag der IFIA auf Ergänzung des Artikels 69 (vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 54 ) ab, der im Zusammenhang steht mit dem ebenfalls abgelehnten Antrag zu Artikel 66, die Erfindernennung zu einem Erfordernis der Anmeldung zu machen (s. oben Punkt 83).
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- REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil
(Luxemlurts 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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(4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, daß ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und daß die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.
Artikel 68
Anmeldetag
Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem folgende Erfordernisse erfüllt sind: a) die Anmeldung muß einen Hinweis enthalten, daß sie eine europäische Patentanmeldung darstellt, und mindestens einen Vertragsstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 benennen; b) die Anmeldung muß Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und Patentansprüche enthalten, selbst wenn diese nicht den anderen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.
Artikel 69
Nichtentrichtung der Anmeldegebühr und fehlende Übersetzung Die europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, a) wenn die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Gebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wird oder b) wenn im Fall des Artikels 34 Absatz 2 die Übersetzung der Patentanmeldung nicht innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden ist.
Artikel 69 a
Erfindernennung
In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu benennen, wenn das nationale Recht zumindest eines der benannten Vertragsstaaten vorschreibt, daß für eine nationale Anmeldung der Erfinder im Zeitpunkt der nationalen Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt zu benennen ist.
Artikel 70
Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. (4) In so far as any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8, this group may provide that these States may only be designated jointly, and that the designation of one or some only of such States shall be deemed to constitute the designation of all the States of the group.
Article 68
Date of filing The date of filing of a European patent application shall be the date on which it satisfies the following conditions: (a) an indication is given that the application is for a European patent, and at least one Contracting State is designated in accordance with Article 67, paragraph 1; (b) information has been given identifying the applicant; (c) there are, in one of the languages referred to in Article 34, paragraphs 1 and 2, a description and claims, even though they do not comply with the other requirements of this Convention.
Article 69
Failure to pay the filing fee or to provide a translation An application for a European patent shall be deemed to be withdrawn: (a) if the fee provided for in Article 66, paragraph 3, has not been paid within the prescribed time limit, or (b) if the translation of the application, in the case provided for in Article 34, paragraph 2, has not been produced within the time limit referred to in that Article.
Article 69 a
Naming of the inventor The application for a European patent shall identify the inventor where the national law of at least one of the designated Contracting States requires such identification to be supplied at the time of filing a national application or at any time thereafter.
Article 70
Unity of invention The application for a European patent shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.
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(4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Eine gemäß Artikel 66 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.
Artikel 66
Erfordernisse der Anmeldung
(1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche, die den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; e) eine Zusammenfassung. (2) - gestrichen - (siehe Artikel 68 Buchstabe c). (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Anmeldetag zu entrichten. (4) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden.
Artikel 67
Benennung von Vertragsstaaten
(1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frühesten Priorität, so gilt die Benennung als zurückgenommen. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) An application for a European patent, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. (5) Applications for European patents which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month as from the date of filing or, if a priority has been claimed as from the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The filing fee paid under Article 66 shall be refunded.
Article 66
Requirements of the application (1) An application for a European patent shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims; (d) any drawings referred to in the description or the claims; (e) an abstract. (2) - deleted - [Cf. Article 68, sub-paragraph (c)]. (3) An application for a European patent shall be subject to the payment of the filing fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. This fee must be paid within one month after the filing date. (4) The abstract merely serves the purpose of technical information and cannot be taken into account for any other purpose, in particular not for the purpose of interpreting the scope of the protection sought.
Article 67
Designation of Contracting States
(1) Requests for the grant of a European patent shall contain the designation of the Contracting State or States in which protection for the invention is desired. (2) The designation of a Contracting State shall be subject to the payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. If payment is not made within a period of twelve months as from the date of filing or, if a priority has been claimed, as from the date or the earliest date of priority, the designation shall be deemed to be withdrawn. (3) The designation of a Contracting State may be withdrawn at any time up to the grant of the European patent. Withdrawal of the designation of all the Contracting States shall be deemed to be a withdrawal of the application for a European patent. Designation fees paid shall not be repaid.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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36. Schliesslich erörterte die .rbeitsgruppe die Frage, welche Stelle des Juropäischen Patentamts als Bestimmungsamt für die Entscheidung nach Artikel 25 absatz 2 Buchstabe a POT zuständig sein soll; nach dieser Vorschrift hat ein Bestimmungsamt darüber zu entscheiden, ob eine Ablehnung, eine Erklärung oder eine Feststellung aufgrund des POT zu Recht ergangen ist. ingesichts der Tatsache, dass eine derartige Entscheidung schwierige Fragen der Auslegung der POT aufwerfen kann, hielt die arbeitsgruppe es für angezeigt, die Prüfungsabteilungen und nicht die Prüfungsstellen des Europaischen Patentamts für zuständig zu erkiairen; gegen ihre Entscheidungen könnten daun die Beschwerdekammern als zweite Instanz angerufen werden. Zin neuer absetz 3 wurde zu diesem Zweck angefügt.
Artikel 121 a (neu) - Das Europäische Patentamt als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde 37. Die arbeitsgruppe übernahm in ciesen neuen Artikel den früheren Artikel 118 Absatz 2 und gestaltete ihn für zwei verschiedene Fälle aus: a) das Europäische Patentamt wird als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde für Anmelder mit Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats (oder mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat) tätig, für den Kapitel II des POT verbindlich ist. Dieses Tätigwerden hängt ab von einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen dem Verwaltungsrat und dem Internationalen Büro der WIPO/ONPI (Absatz 1; er entspricht inhaltlich dem gestrichenen Artikel 118 Absatz 2);
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33. Im Zusammentang mit der unter Punkt 32 genannten Rezelurg traf die Arbeitsgruppe im neusr Scts 2 des a bsatzes 2 eine besondere Bestimrung für den Fall, dess eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 des Uebereinkommens Gebrauch gemacht hat und in der internationalen Anmeldung ein der Gruppe angehörender Staat benannt worden ist, dessen Buchi vorschreibt, dass seine Benennng stets die Wirkung oiner Anmeldung für ein europaisches Patent hat: Für diesen Fall karn die Staatengruppe bestimmen, dass die Benennung dieses Staates als Benennung aller Vertragsstaaten der Gruppe gilt. 34. Die deutsche Delegation regte an, bei einer POT-Anmeldung die Benenmungsgebühr nach Artikel 67 absatz 2 nicht schen für den ersten benennten Staat, sondern erst vom zweiten benannten Staat an zu erheben, damit der inter-nationale-Anmelder für die erste Benennung ausser der nach dem POT zu entrichtenden Bestimmungsgebühr nicht noch eine weitere Gebühr zu zahlen habe. Die arbeitsgruppe lehnte cisse Lösung als zu kompliziert ab und sprach sich dafür aus, für jeden beraunton Staat eine Benennungsgebühr zu erheben, zumal beide Gebührer verhältnismässig niedrig sein würden. Dementsprechend wurde Artikel 121 Lbsatz 4 gestrichen. 35. Eine weitere anregung der deutschen Delegation, bei einer POT-Anmeldung die Anmeldegebuhr (Artikel 66 Absatz 3) zu ermässigen, weil dem Europaischon Patenbami infolge der Prüfung im POT-Verfahren eine gewisse arbeitsorsparnis zugute komme, fand ebenfalls nicht die Zustimmung der ir. beitsgruppe.
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Artikel 120 - Einreichung und Weiterleitung der internatiopalen Anmeldung 29. Die Arbeitsgruppe kam überein, in einem neuen Absatz_3 zu bestimmen, dass für POT-innmeldungen die in Regel 14.1 der POT-Verfahrensregelung genannte Uebermittlungsgebühr zu zahlen ist. Diese Gebühr muss bei der inmeldung entrichtet werden; ihr Betrag wird in der Gebührenorilnung vorzusehen sein.
Artikel 121 - Eas Europäische Fatentamt als Bestimmungsamt cder gusewähltes Amt 30. Die arbeitsgruppe beschränkte diesen Artikel auf die Regelung der Funktion des Europäischen Patentants als Bestimmungsamt. Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt wird in dem neuen Artikel 121 b behandelt. 31. Zu Absatz 1 beschloss die Arbeitsgruppe, abgesehen von einer redaktionellen Berichtigung eine Anpassung an Artikel 4 Absatz 1 Ziffer ii FCT vorzunehmen, wonach der Anmelder nunmehr bereits in der internationalen Anmeldung mitzuteilen hat, dass er für die benannten Vertragsstaaten ein europaisches Patent begehrt, und nicht erst binnen 12 Lonaten nach dem Prioritätsdatum. 32. Weiterhin regelte die Arbeitsgruppe in absatz 1 die Rechtsfolge für den Fall, dass ein Vertragsstaat gemäss Artikel 4 Absatz 1 Ziffer ii letzter Halbsatz POT vorschreibt, dass seine Bestimmung die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat: Auch in diesem Fall ist das Europäische Patentamt Bestimmungsamt.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEUTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagecordzunz (1): Eröffnunz der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octroairad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94 d / 71 K / cm
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Artikel 120 (früher Artikel 113d) Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung (1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 64 Absatz 2 findet jedoch Anwendung. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Falle der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, dass dieses den Uebermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag fristgemäss genügen kann.
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Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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die erinderische Tätigkeit dem Fachmann erkennbar sein muss, brauche jedoch nicht näher angegeben zu werden, da er sich durch die Verweisung auf Artikel 11 Absatz 2 in den Artikeln 13 und 74 als Tag der Anmeldung bzw. Priorititistag von selbst versteie.
Artikel 14 - Gesewliche Anwenderkeit 26. Ncoaden die Cautsche Delegation ihren Aenderungsvorschles (BR/GT I/74/70, Seite 6) zurlickgezogen hatte, beschloss die Arbeitsgruppe, eine Anpassung an Artikel 33 Absatz 4 POT nicht vorzunehmen.
Artikel 118 - Aufgaben des Europaischen Patentants in Rohmen des Vertreys über die internerionde Zusammen arbeit auf dem Gebies des Fetentwesens
27. Die Arbeitsgruppe war einverstanden damit, diesen Artikel zu streichen, da seine Bestimmungen in den nachfolgenden Artikeln im einzelnen wiederholt werden: Absatz 1 ist wegen der - bereits vorhandenen - Artikel 119 und 121 nich erforderlich, für Absatz 2 wird ein neuer Artikel 121 a, für Absatz 3 ein neuer Artikel 121 b aufgenommen.
Artikel 119 - Das Europäische Patentant als Anmeldeamt 28. Abgesehen von einer redaktionellen Berichtigung in Absatz 1 be.slurinkte die Arbeitsgruppe die bäglichkeit für das Europäische Patentamt, als Anmeldeamt gemäss abgetz 3 tätig zu werden, in Anlehnung an Artikel 9 Absatz 2 POT auf die Fälle, in denen der Anmolder Staatsangehöriger eines Staates der Pariser Verbandsübereinbunft ist oder dort Sitz oder Wohnsitz hat.
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Brussel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94 d / 71 K / bm
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Artikel 118 (früher Artikel 113b) Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Anmeldeamt und als Bestimmungsamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist. (2) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist und alle sonstigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrags und dieses Uebereinkommens für die Ausübung der Tätigkeit als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde erfullt sind. (3) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als ausgewăhltes Amt im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist.
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UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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Brüssel, den 21. Dezember 1970 B R / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Vollrecht
Die Frage der Vertretung soll erst später erörtert werden (s. oben Punkt 78).
x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit
Soll die dem Verwaltungsrat eingeräumte Möglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Dauer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? (Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI))
81. Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführung der 4. Tagung der Regierungskonferenz von 20. bis 30. April 1971
Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitsegebnisse ihrer Untergruppen zweckmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandelt werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskonferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.
Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges
82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:
Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Änderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,
BR/94 a/71 K/os
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t) Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestiomten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b vorzuzieher ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erbrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht
Soll der internationale Recherchenbericht shne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Beriohts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Berichs über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen internationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)
Sind für einen etwa nütigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstellt, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)
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p) Artikei 79 - Einholung des Berichts uber den Stand der Technik
- Zir Frage der Zusammenlegung von Anmelde- und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Tochnik für FCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artiksl 122. q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Technik Soll der Bericht über den Staid der Technik rom IIB den Europäischen Patentamt und gleishseitis auch dem Anjelder übersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung
Die Frage, ob trotz der Neufassung des Artikols 88 absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese H8glichkeit jedenfalls für eine Uebergasgszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arleitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FIOPI) s) Artikel 111 - Frist und Furu der Beschwerde
Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher erllutert werden karm (Artikel 111 Satz 3), verJängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer festgesetzt werden? (FIOPI, IFIA, UNEPA)
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m) Artikel 65 bis 68
Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts
Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung aui formelle und offensichtliche Hängel
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung
- Wer soll die in Artikel 77 absatz 1 vorgeseicene Formalprüfung durchführen, das EFA, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einer Teil dieser Prifung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, /UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Hehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtor.
BR/94 d/71 K/cs
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Auflassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu disces Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Abseis 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europaischen Patentonmeldung Begibt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die europlische Anmeldung von mehreren Anmeldorn gemeinsam eingereicht werden kann und dass in Verfahren vor den Euroräischen Patentant auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)
Von dieser Frage abgesehen, züre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europaischen Patentonmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung in europäischen Patenoregister auf nationaler Ebene dieselbe Wizkung hat wie eine Eintragung in nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen an einer eurepäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Pateneregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenuber dem Inhaber der Anmeldung eingeräumt worlen? (CIFE)
1) Artikel 66 - Enfordernisse der Anmeldung
Soll die Anmeldegebühr mit der Geblhr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHK, CIIPA, EIHLA, FICPI)
BH/94 d/71 Z/cs
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d) Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander gerasht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung würde es (nach EIRIA) dem Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.
Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europaischen Patentsmeldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 POT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) 2) Artikel 20 - Eocälicher Schutabereich des europäischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente
Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritaitstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nach
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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anrogungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dihument BR/100/71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich dio Probleme aufgefuhrt, bei denon die arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prtüung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen
Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artik 2 2 und 3 - Neuheit
Soll in. Lrikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt frulherer europaischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Fatente, die frithere Einreichurgstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit
Soll eine frthere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision7? (FICPI)
Die schwedische Delegation rurce in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.
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Brussel, den 6. April 1971 B R / 94 / 71
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 94 d / 71 K / bm
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Artikel 67 (frther Artikel 68a) Benennung von Vertragsstaaten (1) Im Antrag auf Erteilung des europaischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen fur die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Fur die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebuhrenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von swolf Monaten nach der Einreichung der europaischen Patentanmeldung oder, wenn eine Prioritat in Anspruch genommen worden ist, nach dem Priorititszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritaten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frthestens Prioritat, gilt die Benennung als zurickgenommen. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europaischen Patents zurickgenommen werden. Die Zurucknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurucknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.
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Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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Dieser Vorschlag stiess bei einigen Delegationen auf Widerspruch, weil dann das Europäische Patentamt aufgrund von Artikel 64 Absatz 3 zur Nachprufung verpflichtet würe, ob der Anmelder in bezug auf die Einhaltung der betreffenden Vorschriften ordnungsgemäss gehandelt hat.
Die französische Delegation wurde gebeten, der Arbeitsgruppe in einer Aufzeichnung die Schwierigkeiten darzulegen, die sich ihres Erachtens aus der derzeitigen Fassung des Artikels 64 ergeben. 62. Artikel 65: Uebermittlung europäischer Patentanmeldungen
Die Arbeitsgruppe nahm zu den im Artikel 65 in eckigen Klammern stehenden Fristen nicht Stellung; sie wird diese Frage erneut erörtern, wenn sie die Bestimmungen des Vorentwurfs mit denen des PCT abstimmt. 63. Artikel 66: Erfordernisse der Anmeldung
Die Bemerkung wurde gestrichen, da die Frage der Zusammenfassung in der Neufassung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e und im Artikel 79 geregelt ist. 64. Artikel 67: Benennung von Vertragsstaaten
Die Bemerkung zu Absatz 2 wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebuhrencrönurg geregelt wird. 65. Artikel 69: Niohtentrichtung der Anmeldogobtulur und fehlende Uelerseozung
Die Bemerkung wurde gestrichen, da entsprechende Vorschriften in der Ausfulhrungsordnung enthalten sind.
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REGIIRUNISKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- Uber die Sitzung der Arbsitagruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie Uber ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlăufigen Togegordrung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. &̇ 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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(3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, daß ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und daß die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.
Artikel 68 (früher Artikel 68b)
Zeitpunkt der Anmeldung
(1) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, zu dem folgende Erfordernisse erfüllt sind: a) die Anmeldung muß einen Hinweis enthalten, daß sie eine europäische Patentanmeldung darstellt, und mindestens einen Vertragsstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 benennen; b) die Anmeldung muß Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) die Anmeldung muß eine Beschreibung und Ansprüche enthalten, selbst wenn diese nicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.
Artikel 69 (früher Artikel 68c)
Nichtentrichtung der Anmeldegebühr und fehlende Übersetzung Die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, a) wenn die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Gebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wird oder b) wenn im Fall des Artikels 34 Absatz 2 die Übersetzung der Patentanmeldung nicht innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden ist.
Artikel 70 (früher Artikel 69)
Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. (3) The designation of a Contracting State may be withdrawn at any time up to the grant of the European patent. Withdrawal of the designation of all the Contracting States shall be deemed to be a withdrawal of the application for a European patent. Designation fees paid shall not be repaid. (4) In so far as any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8, this group may provide that these States may only be designated jointly, and that the designation of one or some only of such States shall be deemed to constitute the designation of all the States of the group.
Article 68 (former Article 68b)
Date of the application An application for a European patent shall be deemed to be filed on the date on which the following conditions are satisfied: (a) an indication is given that the application is for a European patent, and at least one Contracting State is designated in accordance with Article 67, paragraph 1, (b) information has been given identifying the applicant, (c) the application contains a description and claims, even though they do not comply with the requirements of this Convention.
Article 69 (former Article 68c)
Failure to pay the filing fee or to provide a translation An application for a European patent shall be deemed to be withdrawn: (a) if the fee provided for in Article 66, paragraph 3, has not been paid within the prescribed time limit, or (b) if the translation of the application, in the case provided for in Article 34, paragraph 2, has not been produced within the time limit referred to in that Article.
Article 70 (former Article 69)
Unity of invention The application for a European patent shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.
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[(3) Die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Frist beträgt: a) für eine europäische Patentanmeldung, für die eine Priorität nicht in Anspruch genommen worden ist, vier Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Anmeldung. und b) für eine europäische Patentanmeldung, für die eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, vierzehn Monate, gerechnet vom Prioritätszeitpunkt.] (4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. [(5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Eine gemäß Artikel 66 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.]
Artikel 66 (früher Artikel 68)
Erfordernisse der Anmeldung
(1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche, die definieren, wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen. (2) Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zu entrichten.
Artikel 67 (früher Artikel 68a)
Benennung von Vertragsstaaten (1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität, gilt die Benennung als zurückgenommen. [(3) The period referred to in the second sentence of paragraph 2 shall be : (a) four months as from the date of filing, for an application for a European patent for which priority has not been claimed, and (b) fourteen months as from the date of priority, for an application for a European patent for which priority has been claimed.] (4) An application for a European patent, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. [(5) Applications for European patents which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month as from the filing of the application or, if a priority has been claimed, as from the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The application fee paid under Article 66 shall be refunded.]
Article 66 (former Article 68)
Requirements of the application (1) An application for a European patent shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims defining the protection applied for; (d) any drawings referred to in the description or the claims. (2) The application shall be written in one of the languages referred to in Article 34, paragraphs 1 and 2. (3) An application for a European patent shall be subject to the payment of the filing fee prescribed in the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. This fee must be paid within one month after the filing date.
Article 67 (former Article 68a)
Designation of Contracting States
(1) Requests for the grant of a European patent shall contain the designation of the Contracting State or States in which protection for the invention is desired. (2) The designation of a Contracting State shall be subject to the payment of the fee prescribed in the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If payment is not made within a period of twelve months as from the filing of the application for a European patent or, if a priority has been claimed, as from the date or the earliest date of priority, the designation shall be deemed to be withdrawn.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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seits nicht weiss, ob die Lănder, die das Kapitel II des genannten Vertrags annehmen, auch damit einverstanden sind, dass ihr Amt als Internationale Vorlăufige Prüfungsbehörde tătig wird. 38. Die Konferenz erörterte eingehend die Frage, ob der von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagene Artikel 113 f notwendig ist und wie diese Bestimmung gegebenenfalls abgefasst werden soll. a) Die erste Frage wurde von der Konferenz bejaht, weil -dieser Text eine für unerlăsslich gehaltene Verbindung zwischen dem Uebereinkommen und dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag herstellt. Nach Auffassung einiger Delegationen wäre es vielleicht angebracht, den Standpunkt dritter Lănder zur internationalen Recherche zu kennen, bevor man eine Bestimmung in den Uebereinkommensvorentwurf aufnehme. Andere Delegationen meinten hingegen, dass die Position der europäischen Staaten besser wäre, wenn sie in Artikel 113 f klar ihre Absicht zum Ausdruck brăchten, alle internationalen Recherchen in der gleichen Weise zu behandeln, um bei dritten Ländern nicht den Eindruck zu erwecken, als würde der Recherche des Internationalen Patentinstituts in den Vertragsstaaten des Uebereinkommens eine bevorzugte Stellung eingerăumt.
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Artikel 113 a bis 113 g
Internationale Anmeldung nach dem Vertrag uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (Bericht der deutschen Delegation - Dok. BR/24/69) 37. Die französische Delegation stellte zu Artikel 113 b est, dass das Europäische Patentamt nach Absatz 2 als Vorlaufige Prüfungsbehörde tätig wird. Von den Behörden mehrerer IAnder, die am europäischen Patenterteilungsverfahren beteiligt sein werden, sei die Absicht geausert worden, auch als Vorlaufige Prüfungsbehorden nach dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag tätig zu werden. Eine solche Lage sei zwar mit dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag sicherlich durchaus vereinbar, habe jedoch zur Folge, dass den Anmeldern mehrere Wege of fenstinden, um einen vorlaufigen internationalen Prüfungsbericht zu erhalten. Eine derartige Lage künnte mit gewissen NaGnteilen verbunden sein. Nach Ansicht der französischen Delegation wäre es wünschenswert, die vorlaufigen Prüfungsverfahren der einzelnen Staaten, die sich am Europäischen Patentamt beteiligen, zu konzentrieren.
Die Konferenz stellto 241, dass sich diese Frage derzeit nicht beantworten lässt, da einerseits noch nicht bekannt ist, welche Staaten nur Kapitel I und welche Staaten die Kapitel I und II des Erntwurks des Internationalen Zusammenarbeitsvertrags annehmen werden, und weil man anderer-
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 30. Januar 1970 B R / 26 / 70
BERICHT
uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)
Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)
EROEFFNUNG DER TAGUNG
1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).
Punkt 2 der Tagesordnung:
GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG
2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgslegte vorlaufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefugt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. B R / 26 d / 70 zat / EV / K / bm
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Artikel 113b Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Von der Arbeitagruppe ausgearbeiteter Text (1) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Anmeldeamt und als Bestimmungsamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist. (2) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist und alle sonstigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrags und dieses Übereinkommens für die Ausübung der Tätigkeit als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde erfüllt sind. (3) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als ausgewähltes Amt im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 5. Dezember 1969 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR / 11 / 69
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in aynoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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nicht ausdrücklich nationale Patente begehrt hat. Die Gruppe hielt es jedoch zunächst nicht für zweckmässig, dieser Anregung zu folgen. Die Gruppe hat infolgedessen fur Absatz 1 eine Fassung gewahlt, nach der das Europäische Patentamt nicht automatisch als Bestimmungsamt angesehen wird, wenn der Anmelder eine derartige Erklärung in der vorgesehenen Frist unterlässt. 67. Bei der Beratung des Absatzes 2 wurde die Frage gestellt, ob es mit dem POT in seiner jetzigen Fassung vereinbar wäre, dass die Benennung eines EWG-Landes als Benennung der Gesamtheit aller EWG-Länder gilt. Die Gruppe hat festgestellt, dass eine derartige Bestimmung angesichts des von den EWG-Ländern vorbereiteten besonderen Uebereinkommens (zweite Konvention) notwendig ist, und dass im Ubrigen eine solche Bestimmung. nicht im Widerspruch zum POT stünde, wenn man dem Anmelder die Möglichkeit belässt, die europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung für die von ihm benannten EWG-Länder umzuwandeln. 68. In Absatz 3 hat die Arbeitsgruppe den Fall geregelt, dass fur einzelne der benannten Staaten bereits das Kapitel II des POT-Vertrags in Kraft getreten ist, während für andere benannte Staaten lediglich Kapitel I des POT-Vertrags gilt. Da die europäische Anmeldung eine Einheit bildet und daher nur nach einem einheitlichen Verfahren behandelt werden kann, musste festgelegt werden, dass fur alle benannten Staaten in diesem Fall das Europäische Patentamt als ausgewahltes Amt tätig zu werden hat. B R / 12 d / 69 bm
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folgende Fragen erörtert:
- Zu welchem Zeitpunkt muss der Anmelder erklären, ob er ein europäisches Patent oder nationale Patente begehrt ? (Siehe Ziffer 65) - Welche Regelung soll für den Fall gelten, dass der Anmelder eine derartige Erklärung nicht abgibt ? (Siehe Ziffer 66).
65. In der Frage des Zeitpunkts, bis zu dem die Anmeldung zu präzisieren ist, ging die Gruppe zunächst davon aus, dass es wünschenswert sei, einen möglichst späten Zeitpunkt zu bestinmen. Allerdings erschien der Gruppe der Zeitpunkt der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung als zu spät; aus der internationalen Veröffentlichung sollte nämlich schon erkenntlich sein, ob das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt gewählt worden ist. Der Anregung, den Zeitpunkt der Uebermittlung des internationalen Recherchenberichts zu wählen, konnte nicht gefolgt werden, da dieser Zeitpunkt nicht eindeutig festliegt. Die Gruppe kam schliesslich zu dem Ergebnis, dass eine Frist von zwölf Monaten vom Prioritätszeitpunkt an als die sicherste anzusehen sei und hat sich auf diese Frist geeinigt. 66. Zu der Frage, wie die Anmeldung behandelt werden soll, wenn der Anmelder in der vorgesehenen Frist keine derartige Erklärung abgibt, ist die Anregung gemacht worden, das Europäische Patentamt immer dann als Bestimmungsamt anzusehen, wenn Vertragsstaaten des europäischen Abkommens benannt werden und der Anmelder
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dem Europäische Patentamt lassen. Auf diese Weise würde auch für den Fall Vorsorge getroffen, dass im Laufe der Zeit die nationalen Aemter einzelner Vertragsstaaten aufgelöst werden; das Europäische Patentamt könne dann die Funktion des Anmeldeamtes anstelle des nationalen Amtes übernehmen. Aus diesen Gründen hat die Arbeitsgruppe die Hüglichkeit, das Europäische Patentamt als Anmeldeamt zu wählen, in keiner Weise eingeschränkt. 63. Die Arbeitsgruppe erörterte schliesslich die Frage, ob bei der Einreichung einer internationalen Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Anmeldeamt sein dürfe, der Anmelder die Anmeldung direkt beim Europäischen Patentamt einreichen müsse, oder ob er sie dem Europäischen Amt auch über ein nationales Amt zuleiten könne. Die Arbeitsgruppe entscheid sich dafür, lediglich die unmittelbare Einreichung beim Europäischen Patentamt vorzusehen (2. Fassung des Absatzes 1), um die ohnehin kurze. Frist für die Uebermittlung der Unterlagen an das Internationale Büro einhalten zu können. Es bestand allerdings Einvernehmen darüber, dass es jedem Vertragsstaat freistehen muss, zu bestimmen, dass die internationale Anmeldung, die für das Europäische Patentamt bestimmt ist, über sein nationales Patentamt geleitet werden muss. Aus diesem Grunde verweist der letzte Satz von Absatz 1 auf Artikel 66 Absatz 2. Auch in diesem Falle würde allerdings die Prüfung, ob die Formalitäten des POT-Vertrags erfullt sind, dem Europäischen Patentamt obliegen.
Artikel 113 e - Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt 64. Im Zusammenhang mit Artikel 113 e Absatz 1 wurden
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[ REGIERUNGSKONFERENZ Brüssel, den 18. Dezember 1969; UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/12/69; DINES EUROPASISCHEN ; PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS ; - Sekretariat - ]
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1959) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12 d / 69 mt
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Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Von der Arbeitagruppe ausgearbeiteter Text (1) Das Europäische Patentamt ist Bestimmungsamt im Sinne des Artikels 2 Ziffer ii des Zusammenarbeitsvertrags für die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens, wenn der Anmelder innerhalb von 12 Monaten nach dem Prioritätsdatum dem Anmeldeamt oder gegebenenfalls dem nacu iem Zusammenarbeitsvertrag eingesetzten Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass er für diese Staaten ein europäisches Patent begehrt. (2) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 a Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt, wenn der Anmelder mitteilt, dass er für den oder die benannten Staaten der Gruppe ein europäisches Patent begehrt. (3) Das Europäische Patentamt wird als ausgewähltes Amt im Sinne des Artikels 2 Ziffer iii des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten Staaten, auf die sich Absatz 1 oder 2 bezieht, ausgewählt hat, und für diesen Staat Kapitel II des Vertrags in Kraft getreten ist. (4) Für eine internationale Anmeldung ist die in Artikel 68 a Absatz 2 vorgesehene Gebühr nicht zu entrichten.
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REGIERUNGSKONFERENE
Brüssel, den 5. Dezember 1969 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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zur Verfügung steht. Unter welchen Voraussetzungen das Europäische Patentamt im Einzelfall als ausgewăhltes Amt tätig wird, ist in Artikel 113 e Absatz 3 geregelt.
Artikel 113 c - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt 60. Keine Bemerkungen.
Artikel 113 d - Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung 61. In der Arbeitsgruppe bestand Einigkeit dartuber, dass der Anmelder die Wahl hat, fur eine internationale Anmeldung das Europäische Patentamt oder auch ein nationales Amt als Anmeldeamt im Sinne des PCT zu benutzen. Die Arbeitsgruppe hat dies durch die Eingangsworte des Absatzes 1 zum Ausdruck gebracht. Damit ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe die Frage nicht_prujudiziert, fur welche Lănder auf dem Wege einer internationalen Anmeldung, fur die das Europäische Patentamt Anmeldeamt ist, Schutz begehrt werden kann. 62. Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, ob das Europäische Patentamt auch dann Anmeldeamt sein kann, wenn der Anmelder kein europäisches Patent anstrebt, sondern lediglich in Stasten, die nicht Vertragsstaaten des Europäischen Abkommens sind, Schutz begehrt. Diese Frage wurde bejaht. Die Gruppe wollte diese Möglichkeit nicht ausschliessen, sondern dem Anmelder auch in diesem Falle die Wahl zwischen dem nationalen Patentamt und
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KAPITEL III bis
INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG UEBER DIE INTERNATIONALE ZUSALMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS 57. Zu dem gesamten Kapitel III ^bis wurde in der Arbeitsgruppe bemerkt, dass es nur die Grundsätze für das Verhältnis zwischen Uebereinkommen und POT enthalten könne. Weitere Einzelheiten könnten erst später ausgearbeitet werden, wenn der Text des POT endgültig feststehe. Das gelte insbesondere dann, wenn das POT den Vertragsstaaten die Ǵöglichkeit belässt, in gewissen Fällen zusätzliche Regelungen zu treffen. Ob diese zusätzlichen Regeln in dem Uebereinkommen selbst oder in der Ausführungsordnung vorgesehen werden müssten, sei dann zu prtifen.
Artikel 113 a - Anwendung des Vertrags uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 58. Keine Bemerkungen.
Artikel 113 b - Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 59. Die Gruppe ist sich einig dartuber, dass Absatz 3 lediglich die Voraussetzungen dafür festlegt, dass das Europäische Patentamt als ausgewähites Amt uberhaupt
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- Sekretariat -
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1969) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die irbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. B R / 12 d / 69 mt
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Artikel 113b
Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Anmeldeamt und als Bestimmungsamt im Sinne des Kapitels I des Zusammen-arbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist. (2) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist und alle sonstigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrags und dieses Übereinkommens für die Ausübung der Tätigkeit als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde erfüllt sind. (3) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als ausgewähltes Amt im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist.
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REGIERUNGSKONFERENE
Brüssel, den 5. Dezember 1969 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BR/11/69
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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34. Bezüglich der Folgen der Nichtentrichtung der Benennungsgebühr entschied sich die Grupe für eine Regelung, die derjenigen des Artikels. 68 entspricht (vgl. Punkt 31). 35. Die Gruppe prüfte, ob das europäische Patent für einen einzigen Vertragsstaat beantragt worden kaun (vgl. auch Artikel 2 a, Dok. BR/6/69). Sie kam zu dem Schluss, dass vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 die Benennung eines einzigen Staats zugelassen werden sollte; denn sei die Benennung nur eines Vertragsstaates unzulässig, so könne der Anmelder dies leicht umgehen. Ueberdies sei im POT-Plan die gleiche Regelung getroffen worden.
Artikel 68 b - Zeitpunkt der Anmeldung 36. Diese Bestimmung stimmt im wesentlichen mit Artikel 68 Absatz 3 des Vorentwurfs von 1965 Ubercin. In Anpassung an den POT-Plan wurde ferner vorgesehen, dass die Anmeldung auch ermöglichen muss, den Anmelder zu identifizieren.
Artikel 68 c (neu) - Nichtontrichtung der Anmeldegebihr und fehlende Uebersetzung 37. Vgl. Punkt 31
Artikel 69 - Einheitlichkeit der Erfindung 38. Der Wortlaut dieses Artikels entspricht der einschlägigen Regel des POT-Plans.
Artikel 70 - Offenbarung der Erfindung 39. Die Gruppe kam überein, dass die Ausführungsordnung die Formulierung der Anmeldung und insbesondere der Beschreibung und der Patentansprüche in Bhnlicher Weise regeln sollte, wie es in den Texten geschieht, die im Hinblick auf die Revision der Strassburger Ucboreinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen ausgearbeitet worden sind.
Artikel 71 - Erfordernisse der Ausführungsordnung 40. Keine Bemerkungen B R / 10 d / 69 zat / QU / pi
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nämlich bei demselben Amt bis zum letzten Tag der zwolfmonaten Prioritaitsfrist eine europäische Patentanmeldung einreichen und für diese Anmeldung die Priorität der ersten Anmeldung beanspruchen. Fügte der Anmelder in einem solchen Fall Dinge hinzu, die gegenuber der ersten Anmeldung neu sind, so verbliebe: den zuständigen Stellen unter Umständen nur eine Frist von weniger als zwei Monaten (mit Rücksicht auf die Fristen für die Uebermittlung und Bearbeitung) für die Prüfung, ob der Gegenstand der neuen Anmeldung geheimhal tungsbedürftig ist. Eine Delegation hat aus diesem Grund zu der in Absatz 2 a Buchstabe b vorgesehenen Frist einen Vorbehalt eingelegt. 30. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Gruppe die Bestimmungen dieses Artikels, die in eckige Klammern gesotzt sind, erneut prüfen muss, wenn neu hinzukommende Artikel, die das Verhältais zwischen dem PCT-Plan und diesem Uebereinkommen behandeln, erörtert worden sind.
Artikel 68 - Erfordernisse der Anmeldung 31. Die Gruppe hielt es für zweckmässig, in Absatz 2 für die Entrichtung der Anmeldegebühr eine Frist vorzuschreiben. Die Sanktion für die Nichtentrichtung der Gebühr ist in dem neuen Artikel 68 c enthalten. 32. Die Gruppe liess vorerst dahingestellt, ob vom Anmelder die Vorlage einer Zusammenfassung (abstract) der Anmeldung verlangt werden soll, wie es im PCT-Plan vorgesehen ist. Sie war der Ansicht, dass diese Frage unter Berücksichtigung der Bemerkungen der interessierten Kreise erneut geprüft werden könnte.
Artikel 68 a (neu) - Benennung von Vertragsstaaten 33. Diese neue Bestimmung ubernimmt in ihren Grundzügen die entsprechenden Bestimmungen des PCT-Plans. Die Gruppe war der Ansicht, es müsse vermieden werden, dass der Anmelder zwei verschiedene Benennungssysteme zu beachten habe.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUUGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 12. November 1969 BR / 10 / 69
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)
I
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. BR / 10 . d / 69 zat / MJ / bm
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Artikel 68 a (neu)
Benennung von Vertragsstaaten
Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität, gilt die Benennung als zurückgenommen. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 a Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.
Bemerkung:
Der Fall, dass die in Absatz 2 vorgesehene Gebühr nur teilweise entrichtet wird, ist in der Gebührenordnung zu regeln. Dort wird eine der Regel 15.5 des PCT-Plans entsprechende Bestimmung vorzusehen sein.
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REGIERUNGSKONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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Artikel 149
Gemeinsame Benennung
(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, daß ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und daß die Benennung eines oder mehrerer der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt. (2) Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 Bestimmungsamt, so ist Absatz 1 anzuwenden, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung mitgeteilt hat, dass er für einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein europäisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europaisches Patent hat.