Art143dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art143dPCTBE1973
- Numéro d'article : 143
- Dossier / langue : Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 143 (Deutsche Fassung)/Art143dPCTBE1973.pdf
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Artikel 143 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 143 MPU Besondere Organe des Europäischen Patentamts
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 46 | IV/215/62 | S. 95-98 |
| VE Mai 1962 | 36 | 6551/IV/62 | S. 16,59,60 |
| VE 1962 (Ue) | 36 | BR/7/69 | Rdn. 60 |
| IV/215/62 | 46 | IV/3076/62 | S. 148 |
| BR/6/69 | 31a | BR/7/69 | Rdn. 52 |
| VE 1970 (Ue) | 36 | BR/87/71 | Rdn. 57 |
| VE 1971 (Ue) | 36 | BR/168/72 | Rdn. 68 |
| BR/88/71 | 36 | BR/125/71 | Rdn. 34 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 143 | M/14 | S. 96 |
|---|---|---|---|
| " | 143 | M/108/II/R 4 | S. 8 |
| " | 143 | M/146/R 6 | Art. 143 |
| " | 143 | M/160/K | S. 2 |
| " | 143 | M/PR/I | S. 75 / 76 |
| " | 143 | M/PR/II | S. 125 |
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Herr Fressonnot erklärt, dass es nicht in seinen Absichten liege, die Befugnisse des Präsidenten zu beschränken. Er würde es jedoch begrüssen, wenn sie genauer bezeichnet würden. Aus diesem Grunde halte er es für notwendig, die Kontrollbefugnisse des Verwaltungsrats festzulegen.
Herr van Bentham befürwortet ebenfalls weitgehende Befugnisse für den Präsidenten des Patentants. Er hält diese Befugnisse für um so erforderlicher, als dem Präsidenten die gerichtsähnlichen Organe des Europäischen Patentants unterstehen, die sich einer grösstmöglichen Unabhängigkeit erfreuen müssten. Die von Herrn Fressonnot vorgeschlagene Festlegung der Befugnisse scheine jedoch eher die Stellung des Präsidenten zu verstärken.
Herr Roscioni hält es für unbedingt erforderlich, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats zu regeln. Er macht ausserdem einige Bedenken hinsichtlich Artikel 46 Absatz 4 geltend. Seiner Ansicht nach müsse eine Übertragung von Aufgaben des Präsidenten nach der Rangordnung innerhalb des Patentants gewährleistet sein.
Der Präsident antwortet, dass für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sicherlich eine Regelung vorgesehen werden müsse, wonach dem Verwaltungsrat wenigstens ein Vertreter jeder Regierung der Vertragsstaaten angehören müsse. Eine derartige Regelung sei für das Patentabkommen jedoch nicht vorgeschlagen worden, weil sie in das allgemeine Abkommen aufgenommen werden müsse.
Hinsichtlich Absatz 4 versichert der Präsident Herrn Roscioni, dass die Verwaltungsbefugnisse in erster Linie in den Händen des Präsidenten liegen. Da dieser sie jedoch nicht alleine ausüben könne, müsse man die Möglichkeit einer Übertragung vorsehen. Eine derartige Übertragung erfolge zwangsläufig, wie in allen nationalen Verwaltungsbehörden, unter Einhaltung der Rangordnung.
Der Präsident bittet die französische Delegation, bei der Ausarbeitung von Vorschlägen über die Gliederung des Patentantes ebenfalls Textentwürfe für Artikel 46 vorzusehen, damit dem Koordinierungsausschuß ein genauerer Vorschlag unterbreitet werden kann.
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Herr Fressonnet ist der Ansicht, dass Artikel 46 nicht alle Einzelheiten enthalte. Er weist auf die Möglichkeit einer Definition für den Begriff der Leitung hin, wie er zum Beispiel im Abkommen zur Gründung des Internationalen Patentinstituts festgelegt worden ist.
Der Präsident macht ihn darauf aufmerksam, dass das Internationale Institut und das Europäische Patentamt nicht verglichen werden könnten. Es sei verständlich, dass das Abkommen über das Internationale Patentinstitut, das eine internationale Verwaltungsbehörde sei, die ohne Anlehnung an ein Vorbild hätte geschaffen werden müssen, die Befugnisse des Leiters und des Verwaltungsrats im einzelnen festgelegt habe. Beim Europäischen Patentamt müsse man von einer anderen Vorstellung ausgehen. Der Präsident des Patentamtes besitze praktisch alle Befugnisse innerhalb des Patentamts. Eine Aufzählung der Befugnisse erübrige sich. Die Zuständigkeit des Präsidenten und die des Verwaltungsrates unterscheide sich darin, dass der letztere die Aufsicht, der Präsident dagegen die Verwaltung ausübe. Gleichwohl könne man aus dem Abkommen zur Gründung des Internationalen Patentinstituts die Bestimmungen übernehmen, wonach der Präsident einen Jahresbericht vorbereiten und an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen müsse.
Herr Pfanner macht darauf aufmerksam, dass der Aufbau des Internationalen Patentinstituts ein anderer sei als der des Europäischen Patentamtes. Artikel 6 des Abkommens zur Gründung des Internationalen Patentinstituts überträge die Leitung des Instituts dem Verwaltungsrat. Beim Patentinstitut sei der Leiter das Ausführungsorgan des Verwaltungsrats, während beim Europäischen Patentamt die Leitung der Verwaltung dem Präsidenten zustehe.
Der Präsident weist darauf hin, dass man grundsätzlich klarstellen müsse, ob das Europäische Patentamt durch den Präsidenten oder mit Hilfe ihres Vertreters im Verwaltungsrat durch die Vertragsstaaten geleitet werden soll. Die Frage des Haushalts des Patentamts müsse selbstverständlich gesondert geregelt werden. Bei dieser Gelegenheit könne man vorsehen, dass der Präsident den Haushaltsvoranschlag aufstelle.
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Für das Verfahren vor dem Patentamt und sogar für die im Abkommen vorgesehenen Veröffentlichungen hält er eine dieser drei Sprachen für ausreichend.
Die übrigen Delegationen begrüssen diesen Vorschlag als günstige Diskussionsgrundlage und danken der italienischen und der niederländischen Delegation für ihren guten Willen.
Der Präsident fügt hinzu, dass er die vorgeschlagene Lösung auch für die Zukunft für die einzig mögliche halte, da jede andere Lösung im Falle eines Beitritts durch einen anderen Staat schwerwiegende Probleme aufwerfen würde.
Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr fortgesetzt.
Artikel 45 des Vorentwurfs
Der Präsident erklärt, diese aus dem Vertrag von Rom übernommene Bestimmung sei für das Abkommen unentbehrlich, um die künftigen europäischen Beamten in die Lage zu setzen, ihre rechtliche Stellung kennenzulernen. Hinsichtlich des Protokolls, das in dem in Zlammern gesetzten Satzteil vorgesehen sei, könne man einfach die wesentlichen Bestimmungen des dem Verträge von Rom als Anhang beigefügten Protokolls übernehmen. Die Klammer könne daher wegfallen.
Der Artikel wird von der Gruppe angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 46 des Vorentwurfs
Der Präsident erklärt, dieser Artikel gehe von der Vorstellung aus, dass die Leitung des Europäischen Patentamts in erster Linie dem Präsidenten zustehe. Wie es die Erfahrung mit dem deutschen Patentamt zeige, müsse der Präsident durch mehrere Vizepräsidenten unterstützt werden, um das ordnungsmässige Funktionieren des Europäischen Patentamts zu gewährleisten.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüssel
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Zu Artikel 46
Leitung
1. Materialien : a) EWG-Vertrag, Art. 211; b) revidiertes Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros, Art. 10 und Protokoll zu diesem Abkommen, Art. 2, Nr. 4; c) Ausführungsbestimmungen zum niederländischen Patentgesetz, Art. 11 A bis 13; d) deutsches Patentgesetz, 36 b, Abs. 4, und Verordnung über das Deutsche Patentamt, § 15; e) US-Patentgesetz, 3 und 6. 2. Bemerkungen :
Zu Abs. 1: Eine Bestimmung dieser Art ist im Grundsatz in allen unter den Materialien aufgeführten Abkommen und Gesetzen enthalten.
Zu Abs. 2: Satz 1 lehnt sich inhaltlich an Art. 211 Satz 2 des EWG-Vertrages an. Der Grundgedanke von Satz 2 findet sich auch in Art. 2 Nr. 4 des Protokolls zu dem revidierten Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros.
Zu Abs. 3: Satz 2 ist Art. 12 der Ausführungsbestimmungen zum niederländischen Patentgesetz entnommen; allerdings ist dort auch die Reihenfolge der vertretenden Vizepräsidenten festgelegt.
Zu Abs. 4: Dieser Absatz ist inhaltlich an Art. 11 A der Ausführungsbestimmungen zum niederländischen Patentgesetz angelehnt.
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Artikel 46
Leitung (1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und außergerichtlioh. Er übt die Dienstaufsicht über die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts aus. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten. (4) Der Präsident kann ihm obliegende Aufgaben auch anderen Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts übertragen.
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Kurt Haertel
VERTRAULICH!
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60
(Artikel 50, 54)
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VERTRAULICH!
B e m e r k u n g e.n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60
Artikel 41 bis 49a
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(3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten.
Bemerkung : Die Arbeitsgruppe wird prüfen müssen, ob - entgegen der Bestimmung in Buchstabe g - die Disziplinargewalt über die in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vom Präsidenten ausgeübt werden könnte.
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(1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentamts gemäß den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen. Er ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich.
(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit der Behörde zweckmäßigen Maßnahmen; b) er kann alle Vorschläge für eine Änderung dieses Abkommens sowie alle Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des /Verwaltungsrats gehören; c) gemäß den Finanzvorschriften bereitet er den Haushaltsplan vor und führt ihn aus; d) er legt jährlich dem /Verwaltungsrat die Rechnungen, die Übersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem /Verwaltungsrat/ Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; h) er kann gewisse Befugnisse auf einen oder mehrere Beamten oder Bediensteten des Europäischen Patentamts übertragen; i) er nimmt an den Beratungen des /Verwaltungsrats/ über die das Europäische Patentamt betreffenden Fragen teil;
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
V o r e h t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Die Gruppe beschliesst, die bisherige Fassung beizubehalten und die Bemerkung am Ende des Artikels zu streichen.
Artikel 42 (49) Der Vorsitzende erklärt, dass es ihm wegen des inzwischen zu Artikel 208 (277) gefassten Beschlusses nicht möglich scheine, hier den Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrages zu verwenden, da diesem Abkommen jetzt auch dritte Staaten ausserhalb der EWG beitreten können.
Herr Fressonnet schlägt eine weniger direkte Bezugnahme in der Form vor, dass der Schlüssel in Anlehnung an den im EWG-Vertrag enthaltenen Aufbringungsschlüssel bestimmt werden soll.
Hierzu bemerkt Herr Pfanner, die Gruppe sei bei ihrer Arbeit von dem Gedanken ausgegangen, dass Gründerstaaten des Abkommens die sechs EWG-Staaten seien und für diesen Fall sei der Aufbringungsschlüssel des Rom-Vertrages durchaus zweckmässig.
Sollten jedoch dritte nicht der EWG angehördende Staaten dem Patentabkommen beitreten, so müsse die Verteilung der sie betreffenden Ausgaben in der Beitrittsvereinbarung zwischen den Sechs und dem dritten Staat geregelt werden. Daher glaube er, dass man die erste Fassung in ihrer jetzigen Form beibehalten könne.
Herr van Benthem schloss sich diesem Vorschlag an. Herr Fressonnet wies darauf hin, dass diese Bestimmung zweifellos anschliessend noch von anderen Instanzen geprüft würde.
Die Gruppe beschloss daraufhin, den gegenwärtigen Text von Artikel 42 beizubehalten, jedoch zusätzlich eine weitere Bemerkung hinzuzufügen, welche darauf hinweist, dass die Frage, welcher Aufbringungsschlüssel gelten soll, davon abhängt, welche Lösung bei einer Reihe von anderen Artikeln wie Artikel 5 (6) und 208 (277) angenommen wird.
Artikel 66 (61) Der Vorsitzende erläutert das Problem, das sich bei diesem Artikel ergibt. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe soll diese Bestimmung einem Vertrags-
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Herr Fressonnet weist cie Gruppe darauf hin, dass nach dem Artikel des allgemeinen Abkommen, der dem Abkommensentwurf im Entwurf anliegt, der Verwaltungsrat hierfür zuständig sein soll.
Solange Absatz 2, der später in das allgemeine Abkommen übernommen werden soll, im Entwurf stehen bleibt, hält es der Vorsitzende zur Vermeidung von Unklarheiten für zweckmässiger, hier anzugeben, welche Stelle zuständig ist.
Artikel 37 (47)
Der Redaktionsausschuss hatte in Absatz 3 dieses Artikels hinzugefügt, dass die Abteilungsleiter auf Vorschlag des Präsidenten des Amtes vom Verwaltungsrat ernannt worden:
Nach Ansicht von Herrn Fressonnet sollte sich die Ernennungs- und Disziplinargewalt des Verwaltungsrates auf sehr hochgestellte Beamte beziehungsweise richterliche Beamte beschränken. Er schlage daher vor, die Ernennung der Abteilungsleiter dem Präsidenten des Patentamtes zu überlassen.
Die Gruppe schloss sich dieser Meinung an und entschied, Artikel 37 Abs. 3 dementsprechend zu ändern. Die Bemerkung wurde gestrichen.
Artikel 36 (46)
Durch die Lösung des Problems in Artikel 37 ist auch die durch Artikel 36 aufgeworfene Frage praktisch bereits geregelt. Der Hinweis auf Artikel 37 betrifft hiernach nur noch richterliche Beamte, die der Disziplinargewalt des Präsidenten nicht unterstehen können. Letzterer soll jedoch auch hier das Recht behalten, dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen vorzuschlagen.
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che Begrenzung für auci na:b außen wirkende Handlungen des Präsidenten (z.B. Vertretung des intes in Rechtsstreitigkeiten) zu ernsten Schwierigkeiten führen, insbesondere in dem durchaus wahrscheinlichen Fall, daß der Verwaltungsrat seizen Sitz nicht im selben Staat haben sollte wie das Amt selbst. Dis Gr:ppe schloß sich den Ausführungen des Vorsitzenden an und beschioß, den Text innerhalb der eckigen Klammern in Absatz 3 zu streichen and iie Anmerkung stehen zu lassen.
Kit diesen Änderungen wurde der Artikel angenommen.
Artikel 33(43+43 a) Die Prüfung dieses Artikels wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgesteilt.
Artikel 34 (44) Die Gruppe stellt einatimmig fest, daß in Absatz 2 der Ausdruck "in Sprache dieses Landes" in ism Sinne zu verstehen sei, daß die amtliche Sprache bzw. die amtlichen Sprachen dieses Staates gemeint sind. Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 35 (45) Dieser Artikel wurde zine weitere Bemerkungen angenommen.
Artikel 36 (46) Der Vorsitzende machte einige Bemerkungen zu der deutschen Fassung dieses Artikels. Ferne: hielt er in Absatz 2 unter h) eine weitergehende Fassung für erforderlich, un auszudrücken, daß der Präsident seine Befugnisse übertragen kö̈ne. Die Gruppe beschloß daraufhin, das Wort "gewisse" zu streichen und durch "seine" zu ersetzen. Die anschließende Bemerkung sowie auch die Bemerkung unter dem nachfolgenden Artikel sollen in Gegenwart der französischen Delegation erörtert werden.
Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 37 (47) Der Artikel wurde mit Ausnahme der Bemerkung angenommen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brussel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen
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Artikel 35 Vorrechte und Befreiungen
Das Europäische Patentamt sowie seine Beamten und sonstigen Bediensteten geniessen in den Hoheitsgebieten der Vertragstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe eines besonderen Protokolls.
Artikel 36 Leitung (1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentamts gemäss den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen. Er ist [dem Verwaltungsrat] gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse : a) er trifft alle für die Tätigkeit der Behörde zweckmässigen Massnahmen; b) er kann dem [Verwal tungsrat] Vorschläge für eine Änderung dieses Abkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des [Verwaltungsrats] gehören; c) er bereitet den Haushaltsplan gemäss den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäss den Finanzvorschriften aus; d) er legt jährlich dem [Verwaltungsrat] die Rechnungen, die Übersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem [Verwaltungsrat] Disziplinarmassnahmen gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamten oder Bedienstete des Europäischen Patentamts übertragen; i) er nimmt an den Beratungen des [Verwaltungsrats] über die das Europäische Patentamt betreffenden Fragen teil. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten.
Artikel 37 Ernennung höherer Beamter (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat] ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom [Verwaltungsrat] ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Nichtigkeitskammern werden auf Vorschlag des Präsidenten vom [Verwaltungsrat] ernannt.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOOIG '... UNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET DES G'LWENBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINTESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KULIMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,,Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»
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diesem Fall der Schutz in dem betreffenden Staat zum gleichen Zeitpunkt wie in den übrigen Vertragsstaaten wirksam wird.
Die schwedische Delegation erbat sich Gelegenheit, mit den interessierten Kreisen in ihrem Land die Frage der Veröffentlichung des Amtsblattes, die im neuen Buchstaben c des_Abgatzes_6 vorgesehen ist, zu prüfen.
Artikel 35 - Vorrechte und Befreiungen 59. Die Gruppe entschied sich für eine Fassung, die der des Artikels 218 des Vertrags von Rom entspricht.
Im übrigen wurde vorgeschlagen, für die Ausarbeitung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen die Untersuchungen zu berücksichtigen, die hierüber im Europarat eingeleitet worden sind.
Artikel 36 - Leitung 60. Die Gruppe stellte fest, dass dieser Artikel und insbesondere dessen Absatz 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung der Bestimmungen überprüft werden könnte, die später für den Verwaltungsrat vorzusehen sind.
Artikel 37 - Ernennung hoher Beamter 61. Es wurde die Frage gestellt, ob nicht vorgesehen werden sollte, für welche Dauer der Präsident des Patentamts ernannt wird; die Gruppe stellte fest, dass diese Frage nicht im Uebereinkommen, sondern gegebenenfalls im Beamtenstatut geregelt werden müsste.
Artikel 38 - Antapflichton 62. Es wurde festgestellt, dass der in Absatz 2 enthaltene Ausdruck "durch einen Mittelmann" auch die Ehegatten und nahen Angehörigen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts umfasst. BR / 7 d / 69 zat / EV / mg
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BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969)
1.
Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschlüss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.
Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/7 d/69 zat/AK/rc
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Brüssel, den 18. Januar 1962
Artikel 46
Leitung
(1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts übt die Dienstaufsicht über die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts aus. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten. (4) Der Präsident kann ihm obliegende Aufgaben auch anderen Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts übertragen. 7
Bemerkung : Zu diesem Artikel müssen neue Vorschläge vorgelegt werden.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem. Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.
Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die Großindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.
Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lebensdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.
Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.
Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problem der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.
Herr Roscioni meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag auszuarbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.
Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.
Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.
Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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DRIETER TEIL
Das Europäische Patentemt
Kapitel I
Rechtsstelluag und allgemeine Organisation
Artikel 31 - Rechtsstellung
51. Die deutsche Delegation wies die Gruppe darauf hin, dass man zweckmässigerweise die Höglichkeit in Betracht ziehen sollte, das Europäische Patentemt bei einer etwaigen Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften in deren institutionellen Rahmen einzubeziehen. Damit in einem solchen Fall kein Verfahren zur Revision des Uebereinkommens eingeleitet zu werden braucht, behält sich die deutsche Delegation vor, später einen in die Schlussbestimmungen des Uebereinkommens aufzunehmenden Text vorzuschlagen.
Artikel 31 a - Zuweisung von Aufgaben durch ein besonderes Uebereinkommen
52. Die Gruppe erklärte sich mit dem Wortlaut dieses Artikels einverstanden und kan uberen, später bei den Bestimmungen für den Verwaltungsrat vorzusehen, dass sich der in Artikel 31 a genannte engere Ausschuss aus den Staaten zusammensetzt, die an einem besonderen Uebereinkommen im Sinne des Artikels 8 a beteiligt sind.
Artikel 32 - Rechtsnatur
53. Die Gruppe hat für die Fasaung dieser Bestimmung den Wortlsut des Artikels 211 des Vertrags von Rom übernommen.
BR/7 d/69 zat/EV/mr
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BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.
1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschlùss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.
Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/7 d/69 zat/AK/rc
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2016 4/69
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Article 36
Direction (1) Le Président de l'Office européen des brevets assure la direction de celui-ci conformément aux dispositions de la présente Convention et du règlement pris pour son exécution ainsi que, lorsque l'Office européen des brevets assume des tâches complémentaires en vertu d'un accord particulier visé à l'article 8 , conformément aux dispositions de cet accord particulier et du règlement pris pour son exécution. Il est responsable des activités de l'Office européen des brevets devant le Conseil d'administration. (2) A cet effet, le Président a notamment les compétences ci-après: a) il prend toute mesure utile au fonctionnement de l'Office européen des brevets; b) il peut présenter au Conseil d'administration tout projet de modification de la présente Convention et tout projet de réglementation générale ou de décision intéressant l'Office européen des brevets, qui relève de la compétence du Conseil d'administration; c) il prépare et exécute le budget conformément aux dispositions financières; d) il soumet annuellement au Conseil d'administration les comptes, le bilan financier et un rapport d'activité; e) il exerce l'autorité hiérarchique sur le personnel; f) il nomme les fonctionnaires et agents, autres que ceux visés à l'article 37, et statue sur leur avancement; g) il exerce le pouvoir disciplinaire sur les fonctionnaires et agents autres que ceux visés à l'article 37 et peut proposer au Conseil d'administration des sanctions disciplinaires à l'encontre des fonctionnaires visés à l'article 37, paragraphe 3; h) il peut déléguer ses attributions à un ou plusieurs fonctionnaires ou agents de l'Office européen des brevets; i) il assiste, sauf cas exceptionnels, aux délibérations du Conseil d'administration. (3) Le Président est assisté de plusieurs vice-présidents. En cas d'absence, il est représenté par l'un des viceprésidents.
Article 37
Nomination des fonctionnaires supérieurs (1) Le Président de l'Office européen des brevets est nommé par décision du Conseil d'administration. (2) Les vice-présidents sont nommés par décision du Conseil d'administration, le Président entendu. (3) Les membres des chambres de recours et de la Grande Chambre des recours sont nommés par décision du Conseil d'administration prise sur proposition du Président.
Bemerkung au Artikel 36: Dieser Artikel wird im Lichte der Bestimmungen für den Verwaltungsrat erneut geprüft werden.
Note to Article 36 Article 36 will be re-examined in the light of the provisions relating to the Administrative Council.
Remarque concernant l'article 36 : Cet article sera réexaminé, compte tenu des dispositions à prevoir pour le Conseil d'administration.
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Artikel 36
Leitung
(1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentamts gemäß diesem Übereinkommen und der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen sowie, soweit das Europäische Patentamt zusätzliche Aufgaben auf Grund eines besonderen Übereinkommens im Sinne des Artikels 8 übernimmt, gemäß dem besonderen Übereinkommen, und der Ausführungsordnung zu dem besonderen Übereinkommen. Er ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patenamts zweckmäßigen Maßnahmen; b) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; c) er bereitet den Haushaltsplan gemäß den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäß den Finanzvorschriften aus; d) er legt jährlich dem Verwaltungsrat die Rechnungen, die Übersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber der in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamte oder Bedienstete des Europäischen Patentamts übertragen; ) er nimmt, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, an den Beratungen des Verwaltungsrats teil. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten.
Artikel 37
Ernennung hoher Beamter
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.
Article 36
Administration
(1) The President of the European Patent Office shall ensure that the Office is administered in accordance with the provisions of this Convention and its Implementing Regulations as also, in so far as the European Patent Office is given additional tasks on the basis of a special agreement within the meaning of Article 8 , in accordance with the provisions of such special agreement and its implementing regulations. He shall be responsible for the activities of the European Patent Office to the Administrative Council. (2) To this end, the President shall have the following powers: (a) he shall take all necessary steps to ensure the functioning of the European Patent Office; (b) he may place before the Administrative Council any proposal for amending this Convention and any proposal for general regulations or decisions concerning the European Patent Office which come within the competence of the Administrative Council; (c) he shall prepare and implement the budget in conformity with the financial provisions; (d) he shall submit each year the accounts, the balance sheet and a management report to the Administrative Council; (e) he shall exercise supervisory authority over the personnel ; (f) he shall appoint the officials and employees other than those referred to in Article 37, and shall decide on their promotion; (g) he shall exercise disciplinary authority over the officials and employees other than those referred to in Article 37, and may propose disciplinary action to the Administrative Council with regard to officials referred to in Article 37, paragraph 3; (h) he may delegate his functions to one or more officials or employees of the European Patent Office; (i) he shall normally take part in the discussions of the Administrative Council. (3) The President shall be assisted by a number of Vice-Presidents. In his absence, he shall be represented by one of the Vice-Presidents.
Article 37
Appointment of senior officials
(1) The President of the European Patent Office shall be appointed by decision of the Administrative Council. (2) The Vice-Presidents shall be appointed by decision of the Administrative Council after the President has been consulted. (3) The Members of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be appointed by the decision of the Administrative Council, taken on the proposal of the President.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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53. Artikel 29: Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts boi Rechtsgescheiten
Die Arbeitsgruppe eröterte eine ihr vorliegende Aufzeichnung der niederländischen Delegation (Dok. PR/GT I/85/70), die sich vorbehielt, diese Frage der Gruppe erneut zur Prüfung vorzulegen. Für den Augenblick kam die Arbeitsgruppe uberein, die von ihr bereits angenommene Fassung (Dok. BR/48/70) nicht beizubehalten, sondern lediglich eine Bemerkung zu diesem Artikel zu machen, da diese Frage ohnehin den Sachverständigen der Justizministerien zur Prüfung vorgelegt werden muss. 54. Artikel 33: Sitz und Informations- oder Verbindungestellen
Es wird daran erinnert, dass sich die britische Delegation aufgrund ihrer Haltung in der Frage der Zweigstellen (Dok. BR/49/70, Punkt 129) die Möglichkeit vorbehalten hat, später einen Aenderungsvorschlag zu dieser Vorschrift vorzulegen. 55. Artikel 34 Absatz 5: Sprachen
Vgl. zu dieser Frage Dok. BR/ /70. 56. Artikel 35: Vorrechte und Befreiungen
In Anbetracht der von der Arbeitsgruppe II angenommenen Vorschriften, nach denen die Vorrechte und Befreiungen auch fur die Mitglieder des Verwaltungsrats gelten, strich die Arbeitsgruppe die Bemerkung zu diesem Artikel. 57. Artikel 36: Leitung
Die Bemerkung wurde gestrichen (vgl. die Kapitel I a, I b und I c im Dokument BR/70/70).
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REG1ERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brllssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- über die sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der sitzung und Genehmigung der vorlăutigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ε 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlăndischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anrage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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Artikel 35 p
Personal und Mittel für den Verwaltungsrat Das Europäische Patentamt stellt dem Verwaltungsrat, den engeren Ausschüssen sowie den anderen vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen das Personal und die materiellen Mittel zur Verfügung, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.
KAPITEL Id
Verwaltung - Haftung
Artikel 36
Leitung
(1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentamts gemäß diesem Übereinkommen und der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen und, soweit das Europäische Patentamt zusätzliche Aufgaben aufgrund eines besonderen Übereinkommens im Sinne des Artikels 8 übernimmt, gemäß dem besonderen Übereinkommen und der Ausführungsordnung zu dem besonderen Übereinkommen. Er ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen; b) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; c) er bereitet den Haushaltsplan gemäß den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäß den Finanzvorschriften aus; d) er legt jährlich dem Verwaltungsrat die Rechnungen, die Übersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamte oder Bedienstete des Europäischen Patentamts übertragen; i) - gestrichen - (siehe Artikel 35f) (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird.
Article 35 p
Staff and equipment of the Administrative Council The European Patent Office shall place at the disposal of the Administrative Council, and any select committee or other body established by the Administrative Council, such staff, premises, equipment and furnishings as may be necessary for the performance of their duties.
CHAPTER Id
Administration; liability
Article 36 Administration (1) The President of the European Patent Office shall ensure that the Office is administered in accordance with the provisions of this Convention and its Implementing Regulations as also, in so far as the European Patent Office is given additional tasks on the basis of a special agreement within the meaning of Article 8, in accordance with the provisions of such special agreement and its implementing regulations. He shall be responsible for the activities of the European Patent Office to the Administrative Council. (2) To this end, the President shall have the following powers: (a) he shall take all necessary steps to ensure the functioning of the European Patent Office; (b) he may place before the Administrative Council any proposal for amending this Convention and any proposal for general regulations or decisions concerning the European Patent Office which come within the competence of the Administrative Council; (c) he shall prepare and implement the budget in conformity with the financial provisions; (d) he shall submit each year the accounts, the balance sheet and a management report to the Administrative Council; (e) he shall exercise supervisory authority over the personnel; (f) he shall appoint the officials and employees other than those referred to in Article 37, and shall decide on their promotion; (g) he shall exercise disciplinary authority over the officials and employees other than those referred to in Article 37, and may propose disciplinary action to the Administrative Council with regard to officials referred to in Article 37, paragraph 3; (h) he may delegate his functions to one or more officials or employees of the European Patent Office; (i) - deleted - (Cf. Article 35f) (3) The President shall be assisted by a number of Vice-Presidents. In his absence, he shall be represented by one of the Vice-Presidents to be designated by the Administrative Council.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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66. Der Vorschlag einiger Organisationen zu Absatz 1 Buchstabe b, die Einspruchsfrist nicht unter die-Fristen aufzu-, nehmen, die vom Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit geAndert werden kOnnen, wurde von der Konferenz abgelehnt. Sie hielt die Beftrchtungen, dass diese Bestimmung so ausge legt werden ktnnte, als ob der Verwaltungsrat zur Aenderung der.in Artikel 73 Absatz 1 genannten Priorititsfrist von 12 Monaten befugt sei, ftur unbegrtindet. Diese Priorititsfrist ist némlich in der Pariser Verbandsubereinkunft festgelegt worden, und das vorliegende Uebereinkommen wird lediglich eine besondere Abmachung im Sinne der Verbandsubereinkunft sein. Damit. ist es vollig ausgeschlossen, dass diese Frist durch den Verwaltungsrat geändert.werden kann.
Artikel 35 n - Abstimmmungen 67. Vgl. die Bemerkungen zu Artikel 35 a unter Nr. 65.
Artikel 36 - Leitung 68. Die Konferenz bat den Redaktionsausschuss um Ausarbeitun eines Textes ftur. Absatz 2, der klarstellt, dass der Präsident des Amts seine Befugnisse nach Massgabe der Gesamtheit der geltenden Vorschriften austbt und dass insbesondere im Falle des Buchstabens f die Vorschriften von Artikel 38 Absatz 3 einzuhalten sind.
Artikel 38 - Amtspflichten 69. Die Konferenz billigte die vom Redaktionsausschuss ausgearbeitete Aenderung der englischen Fassung des Absatzes 2 (Dokument BR / 160 / 72 ).
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- REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN BAR/168/72 PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil
(Luxemilure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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Zu Artikel 36
h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamte oder Bedienstete des Europäischen Patentamts ubertragen; i) er nimmt, abgesehen von aussergewöhlichen Fällen, an den Beratungen des Verwaltungsrats teil. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstltzt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten.
Bemerkung zu Artikel 36 Absatz 2, Buchstabe i: Siehe Artikel. 35 e B R / 88 d / 71
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-63-
KAPITEL I d (1)
Artikel 36
Leitung
(1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentamts gemäss diesem Uebereinkommen und der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen und, soweit das Europäische Patentamt zusätzliche Aufgaben aufgrund eines besonderen Uebereinkommens im Sinne des Artikels 8 ubernimmt, gemäss dem besonderen Uebereinkommen und der Ausfuhrungsordnung zu dem besonderen Uebereinkommen. Er ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmässigen Massnahmen; b) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Aenderung dieses Uebereinkommens sowie Entwurfe fur allgemeine Durchfuhrungsbe- : stimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; c) er bereitet den Haushaltsplan gemäss den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäss den Finanzvorschriften aus; d) er legt jährlich dem Verwaltungsrat die Rechnungen, die Uebersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet uber ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen gegenuber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; (1) Der Titel dieses Kapitels wird später festgelegt werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Einen Vorschlag in bezug auf Absatz 2 Buchstabe h lehnte die Konferenz ab; dieser Vorschlas sah vor, die Uebertragungsbefugnis des Prasidenten auf Falle zu begrenzen, in denen "dies im Interesse des Europäischen Patentamts erforderlich erscheint". Nach Ansicht der Konferenz konnte eine solche Bestimmung dazu fuhren, dass die Gultigkeit einer Befugnisulbertragung angefochten wird.
Die Konferenz beschloss ferner, in Absatz 3 vorzusehen, dass der Prasident bei Abwesenheit von einem der Vizeprasidenten vertreten wird, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird.
Artikel 40 (Haftung) 35. Die Konferenz nahm Artikel 40 mit den von der Arbeitggruppe I vorgeschlagenen Aenderungen zu den Absätzen 2 und 4 an. lte n
KABITEL III
Gliederung der Organe im Verfahren
Artikel 56 (Beschwerdekammern) 36. Die Konferenz vervollständigte die vorgeschlagene Bestimmung dahingehend, dass die Beschwerdekammern fur die Entscheidung uber Beschwerden gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilungen zustandig sind; ferner wurde die Zusammensetzung der Beschwerdekammern fur diesen Fall geregelt.
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DRITTER TEIL
DAS EUROPABISCHE PATENTALT
KAPITEL I
Rechtsstellung und allgemeine Organisation 32. Artikel 30 (Rechtsstellung) siehe Punkt 94, Seiten 50 und 51.
Artikel 34 (Sprachen) 33. Die Konferenz stellte fest, dass der nach liberalen Gesichtspunkten gefasste Wortlaut dieses Artikels wie auch die dazugehörigen Ausfuhrungsbestimmungen der Wunschen der interessierten Kreise entsprechen. Die Konferenz konnte jedoch auf die Wunsche hinsichtlich der Aenderung der Ver- 35. fahrenssprache nicht eingehen. Sie hielt an dem Grundsatz fest, dass in einem sochen Fall fur die Beschreibung und die Patentansprtche die ursprungliche, im Zeitpunkt der Anmeldung gewitht: Sprache beibehalten werden muss, damit lastige Komplikationen vermieden werden.
KAPITEL I d
Verwaltung - Haftung
Artikel 36 (Leitung)
34. Die Konferenz beschloss, Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe- i mit Rucksicht auf Artikel 35 e, zu streichen.
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REGIERUNGSKONFEPENZ UEBER DIE EIFFUERUUNG EINES EUROPAIISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 27. Juli 1971 B R / 125 / 71 (Add. 1)
ADDENDUM
zun
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines auropaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg: 20./28. April 1971) (Dok. BR/125/71)
Seite 50: Unter Nummer 117 ist folgender Absatz hinzuzufügen: "Die französische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der das Erfordernis wegfällt, dass der Verwaltungsrat Beschlüsse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."
BR/125 d, 71 (Add. 1) zat/UL/cs
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NEUNTER TEIL
BESONDERE ÜBEREINKOMMEN
Artikel 142 Einheitliche Patente (1) Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, daß die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, daß europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können. (2) Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.
Artikel 143
Besondere Organe des Europäischen Patentamts (1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen. (2) Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts.
Artikel 144
Vertretung vor den besonderen Organen Die Gruppe von Vertragsstaaten kann bestimmen, daß die Befugnis, vor den in Artikel 143 Absatz 2 genannten besonderen Organen als zugelassener Vertreter aufzutreten, auf die Personen beschränkt wird, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats der Gruppe sind und ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem dieser Vertragsstaaten haben.
Artikel 145
Engerer Ausschuß des Verwaltungsrats (1) Zur Überwachung der Tätigkeit der nach Artikel 143 Absatz 2 gebildeten besonderen Organe wird ein engerer Ausschuß des Verwaltungsrats eingesetzt, dem das Europäische Patentamt das Personal, die Arbeitsräume und die materiellen Mittel zur Verfügung stellt, die es zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Der Präsident des Europäischen Patentamts ist dem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats gegenüber für die Tätigkeit der besonderen Organe verantwortlich. (2) Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten.
PART IX
SPECIAL AGREEMENTS
Article 142
Unitary patents (1) Any group of Contracting States, which has provided by a special agreement that a European patent granted for those States has a unitary character throughout their territories, may provide that a European patent may only be granted jointly in respect of all those States. (2) Where any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in paragraph 1, the provisions of this Part shall apply.
Article 143
Special departments of the European Patent Office (1) The group of Contracting States may give additional tasks to the European Patent Office. (2) Special departments common to the Contracting States in the group may be set up within the European Patent Office in order to carry out the additional tasks. The President of the European Patent Office shall direct such special departments.
Article 144
Professional representation before special departments
The group of Contracting States may provide that the entitlement to act as professional representatives before the special departments referred to in Article 143, paragraph 2, may be limited to persons who are nationals of one of the Contracting States of the group and who have their place of business or employment in one of these Contracting States.
Article 145
Select committee of the Administrative Council (1) A select committee of the Administrative Council shall be set up for the purpose of supervising the activities of the special departments set up under Article 143, paragraph 2; the European Patent Office shall place at its disposal such staff, premises and equipment as may be necessary for the performance of its duties. The President of the European Patent Office shall be responsible for the activities of the special departments to the select committee of the Administrative Council. (2) The composition, powers and functions of the select committee shall be determined by the group of Contracting States.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PREPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets Gouvernement de l' République fédérale d'Allemagne
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Begründung:
Mit diesem Vorschlag wird nach Ansicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften einem berechtigten Anliegen der Patentinhaber entsprochen, und die darin enthaltene Lösung dürfte logisch und gerecht sein. Die Vertragsstaaten würden sich hiermit verpflichten, auf jeden Fall sicherzustellen, daß für die Zahlung der Jahresgebühr für das erste Jahr eine Mindestfrist von 2 Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents eingeräumt wird, ohne daß eine Zu- schlagsgebühr zu zahlen ist.
11 Artikel 143 Absatz 2
Diese Bestimmung sollte wie folgt ergänzt werden: ,, . . des Europäischen Patentamts; Artikel 10 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden."
Begründung:
Durch diesen Vorschlag soll sichergestellt werden, daß der Präsident des Europäischen Patentamts zur Leitung der durch ein besonderes Übereinkommen einzusetzenden besonderen Organe sämtliche Befugnisse hat, die in Artikel 10 generell für die Leitung des Patentamts vorgesehen sind. Bei diesem Vorschlag gehen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften davon aus, daß die besonderen Organe, die nach dem Zweiten Übereinkommen eingesetzt werden sollen, Bestandteil des Europäischen Patentamts sind. Durch die Verweisung auf Artikel 10 wird außerdem sichergestellt, daß der Präsident des Patentamts hinsichtlich des Zweiten Übereinkommens gegenüber dem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats die gleichen Befugnisse wie gegenüber dem Verwaltungsrat hat (vgl. insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und e).
12 Artikel 145 Absatz 1
Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert werden: ,,Die Gruppe von Vertragsstaaten kann zur Überwachung der Tätigkeit der nach Artikel 143 Absatz 2 gebildeten besonderen Organe einen engeren Ausschuß des Verwaltungsrats einsetzen, dem . . .".
Begründung:
Es dürfte besser sein, in dieser Bestimmung - wie auch in den Artikeln 142, 143 und 144 - lediglich vorzusehen, daß die Unterzeichnerstaaten des besonderen Übereinkommens die Möglichkeit haben, einen engeren Ausschuß des Verwaltungsrats einzusetzen; dieser Ausschuß wird dann aufgrund des besonderen Übereinkommens eingesetzt.
Reason:
In the opinion of the Member States of the European Communities this proposal is in the legitimate interest of patent proprietors and constitutes a solution which would seem to be logical and equitable. Under this solution the Contracting States would undertake to guarantee in any event a minimum period of two months from the date of the publication of the mention of the grant of the patent for payment of the first renewal fee, without any additional fee being charged.
11 Article 143, paragraph 2
It is proposed that the text of this provision be supplemented as follows: ". . .such special departments; Article 10, paragraphs 2 and 3, shall apply mutatis mutandis."
Reason:
This proposal is intended to ensure that, for the running of the special departments set up under the special agreement the President of the European Patent Office has all the powers provided under Article 10 for the general conduct of the Office's operations. In drawing up this proposal the Member States of the European Communities have assumed that the special departments set up by them under the Second Convention will constitute an integral part of the European Patent Office. The reference to Article 10 would also ensure that the President of the European Patent Office will have the same powers vis-à-vis the Select Committee of the Administrative Council, under the Second Convention, as are provided under Article 10 vis-à-vis the Administrative Council (see in particular Article 10, paragraph 2(c) and (e)).
12 Article 145, paragraph 1
It is proposed that this provision be amended as follows: "The group of Contracting States may set up a Select Committee for the purpose . . .".
Reason:
As in the case of Articles 142 to 144, it would appear preferable for this provision only to lay down an option for States signatories to the special agreement to set up a Select Committee of the Administrative Council, since the actual setting up of such a Committee will be dependent on the special agreement itself.
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Original: Deutsch/Englisch/Französisch English/French/German Allemand/Anglais/Français
STELLUNGNAHME
DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
COMMENTS BY THE MEMBER STATES OF THE EUROPEAN COMMUNITIES
PRISE DE POSITION DES ÉTATS MEMBRES DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES
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- 8 -
Artikel 143 Besondere Organe des Europäischen Patentamts (1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (2) Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts; Artikel 10 Absätze und 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSECHUSSES II IN DER SITZUNG VOM 18. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 13 19 23 25 28 29 33 143 145 159 163 164 165 167 173 176 Artikel des Protckolls über die Vorrechte und Iefreiungen der EuvopNischen Pacentorganisation;
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(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem Europäischen Patentamt zusătzliche Aufgaben übertragen. (2) Fur die Durchfuhrung der in Absatz 1 genannten zusătzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe. obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentants; Artikel 10 Absätze und 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1975 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166
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(1) ... c) im Fall des Articels 14 i) die Uebersetzung der europulischen Patentanmeldung in ier Verianrenaprache ... (3) ... die Uebersetzung der eupenulischen Patentanmeldung in der Verfahrensaprache mithit
Artikel 93 (1) ... Anmeldung gleidhzeitig min ior euronuischen Patentschrift ...
Artikel 102 (5) ... in den beiden Antsaprachen des Europaischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache sind, einzureichen hat. .....
Artikel 116 (4) ..... sofern das angerufene Organ nicht in Fallen ...
Artikel 117 (5) ... oder in gleichermassen verbindlicher Form fur zweckmässig, ... (6) ... oder in gleichermassen vorbindlicher Form vorzunehmen ...
Artikal 124 (1) ... oder einen Teil der Tifladung, die Gegenstand der europaischen Patentanmeldung int, eingereicht hat, und die Aktenzeichen ..
Artikel 133 (3) ... fur andere jurassache beramen ait Sitz in Mcheitsgebiet eines Vertriegsusants. ...
Artikel 134 (5) ... Vor einer toldh
Art Lkel 143 (2) ....; Artikel 10 absätze 2 und 3 sind entaprechend anzuwenden.
Page 54
MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.
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Ansicht nach sei es selbstverständlich, daß es sich dabei ausschließlich um Abkommen von einer gewissen Bedeutung unter Ausschluß der Abkommen mit regierungsunabhängigen Organisationen handele. Der Präsident des Amts sei dafür zuständig, solche Abkommen im Rahmen von Artikel 10 zu schließen. 174. Die deutsche, die französische und die niederländische Delegation schließen sich der Auffassung der britischen Delegation an. 175. Der Ausschuß genehmigt den britischen Vorschlag zu Artikel 31 (33) und verweist ihn an den Redaktionsausschuß.
Artikel 33 (35) - Abstimmungen
176. Der Ausschuß verweist diesen Artikel an den Redaktionsausschuß und beauftragt diesen, auch die Vorschläge der deutschen Delegation in den Dokumenten M/11 Nummer 4 und M/47 Nummer 11 zu prüfen.
Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamtes
177. Der Ausschuß verweist die Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Dokument M / 14 an den Redaktionsausschuß.
Artikel 145 - Engerer Ausschuß des Verwaltungsrates
Absatz 1
178. Die britische Delegation wirft die Frage auf, ob die Auslegung dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 30 (32) zu der Folgerung führen könne, daß der engere Ausschuß als ein vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eingesetztes Organ betrachtet werde, und schlägt vor, diesen Absatz durch Hinzufügung der folgenden Worte zu ergänzen:»Auf Antrag der Gruppe von Vertragsstaaten«. 179. Der Ausschuß zeigt sich aufgeschlossen für die Anliegen der britischen Delegation und verweist die betreffende Bestimmung an den Redaktionsausschuß, damit dieser eine Formulierung finde, die jeden Zweifel ausschließe.
Artikel 159 (160) - Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit
Absatz 2
180. Der Ausschuß lehnt einen Vorschlag der UNEPA (Dok. M/62/I/II, Nummer 8) ab, wonach vor den Worten »nationaler Gerichte«das Wort »beispielsweise« eingefügt werden soll.
Artikel 165 (166) - Beitritt
Absatz 2(1b)
181. Die jugoslawische Delegation schlägt in Dokument M/77/II vor, die Worte »auf Einladung des Verwaltungsrats" zu streichen, damit Staaten, die an den vorbereitenden Arbeiten nicht beteiligt gewesen seien, dem Übereinkommen frei beitreten könnten. 182. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daß der Text des ersten Entwurfs alle Möglichkeiten offenlasse und eine Änderung daher nicht wünschenswert sei. 183. Die jugoslawische Delegation zieht ihren Vorschlag anschließend zurück. 184. Der Ausschuß verweist Artikel 165 an den Redaktionsausschuß und bittet diesen, den redaktionellen Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 25, zu berücksichtigen.
Artikel 167 (168) - Räumlicher Anwendungsbereich
185. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 26, einverstanden, wonach die Worte »sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher erloschen ist« gestrichen werden sollen.
Artikel 173(174) - Kündigung
186. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, wonach der letzte Teil des zweiten Satzes entsprechend der an Artikel 167 Absatz 3 vorgenommenen Änderung gestrichen werden soll.
Artikel 176(177) - Sprachen des Übereinkommens
Absatz 2
187. Der Ausschuß stellt fest, daß diese Bestimmung keineswegs das Recht der Staaten einschränke, Übersetzungen des Textes des Übereinkommens in ihrer Amtssprache zu erstellen und herauszugeben. Jedoch könnten nur Übersetzungen, die der Verwaltungsrat gebilligt habe, als amtliche Fassungen im Sinne dieses Artikels betrachtet werden.
B. Artikel 166 (167) des Übereinkommens
I. Stellungnahme der Delegationen
1001. Im Ausschuß findet zunächst eine allgemeine Aussprache über die Fragen statt, die durch die Bestimmungen über die Vorbehalte aufgeworfen werden. 1002. Die spanische Delegation weist darauf hin, daß sie zu Artikel 166 einen Änderungsvorschlag vorgelegt habe, der in Dokument M/29 enthalten sei. Der spanische Vorschlag entspreche einem Standpunkt, der bereits bei den Beratungen der Luxemburger Regierungskonferenz vorgetragen worden sei. Er finde seine Rechtfertigung darin, daß es mehreren Ländern nicht möglich sei, einige Bestimmungen des Übereinkommens sofort in ihre Rechtssysteme aufzunehmen, weil dies für die derzeitige Struktur einiger gewerblicher Bereiche wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Entwicklungsstandes mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Bei der Annahme der Maximallösung auf der Luxemburger Regierungskonferenz habe daher die Möglichkeit gewisser Vorbehalte in Aussicht genommen werden müssen, und es sei Artikel 166 des Übereinkommensentwurfs ausgearbeitet worden. Die spanische Delegation habe jedoch von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, daß die so vorgesehenen Vorbehaltsmöglichkeiten unzulänglich seien. Nach Ansicht der spanischen Regierung wären diese Bestimmungen im wesentlichen in zwei Punkten zu erweitern: Einerseits müßten die chemischen Erzeugnisse einbezogen werden und andererseits sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die für die Gültigkeit der Vorbehalte vorgesehene Frist von 10 Jahren für den Fall zu verlängern, daß die wirtschaftlichen Gegebenheiten, aufgrund derer die Vorbehalte geltend gemacht worden seien, in dem betreffenden Land
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me, daß die Nichtmitgliedstaaten der Gemeinschaften wahrscheinlich eine Lösung wählen würden, die derjenigen des genannten Artikels 77 entspräche. 859. Die Delegation des Vereinigten Königreichs spricht sich gegen den Vorschlag der norwegischen Delegation aus, da sie ihn für überflüssig hält. Der derzeitige Text lasse den Staaten völlige Freiheit, und die britische Delegation würde es begrüßen, wenn die Eingriffe in die Souveränität der Staaten im Patentbereich, abgesehen von dem Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent, so gering wie möglich wären. 860. Die finnische Delegation unterstützt den Änderungsvorschlag der norwegischen Delegation. 861. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der von der norwegischen Delegation unterbreitete Text wohl über das von dieser Delegation verfolgte zweite Ziel hinausgehe; es sei nämlich - wie von der niederländischen Delegation dargelegt - nicht geplant, eine der beiden Anmeldungen oder eines der beiden Patente für nichtig zu erklären, wenn sie von verschiedenen Erfindern stammten. 862. Die Delegation des Vereinigten Königreichs fragt sich, ob bei einer Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation selbst in einer Fassung, in der die letzte Bemerkung des Vorsitzenden berücksichtigt werde, nicht Schwierigkeiten bei der Durchführung von Artikel 77 Absatz 4 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent aufgeworfen würden. Wenn man nämlich davon ausgehe, daß eine europäische Patentanmeldung zum selben Zeitpunkt wie eine nationale Patentanmeldung eingereicht werde, werde unter Umständen nie ein europäisches Patent erteilt, während die nationale Patentanmeldung weitergeprüft werde. Nach dem norwegischen Vorschlag könnte der betreffende Staat frei entscheiden, daß entweder beide Anmeldungen weiterbestehen oder daß die europäische Patentanmeldung ihre Wirkung verliert. In Artikel 77 Absatz 4 des Übereinkommens über das europäische Patent werde dagegen dem Staat in bezug auf die weitere Behandlung der nationalen Patentanmeldung jede Freiheit gelassen. 863. Die schwedische Delegation erklärt, daß sich eine Reihe von Anmeldern trotz des Vorhandenseins eines europäischen Patents für den nationalen Weg entscheiden werde. Bei Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation wäre der nationale Weg aber weniger günstig als der _n europäische Weg". Ihr selbst sei jedoch daran gelegen, daß die beiden Verfahren gleichwertig seien. 864. Der Vorsitzende bittet den Ausschuß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob anstelle der gegenwärtig in Absatz 3 vorgesehenen flexiblen Lösung, die die Frage des Doppelschutzes vollständig den nationalen Rechtsvorschriften überlasse, nicht eine restriktivere Lösung eingeführt werden sollte, die den Vertragsstaaten vorschreibe, eher den einen als den anderen Weg einzuschlagen, wie es die norwegische Delegation vorschlage. 865. Der Ausschuß befürwortet die Beibehaltung des gegenwärtigen Textes mit einer Mehrheit von elf Stimmen bei zwei Gegenstimmen und drei Enthaltungen. 866. Der Ausschuß kommt überein, eine Bemerkung der niederländischen Delegation zum Titel dieses Artikels in englischer Sprache dem Redaktionsausschuß vorzulegen. 867. Die Delegation des Vereinigten Königreichs zieht ihren in Dokument M/40, Punkt 22, enthaltenen Änderungsvorschlag zurück.
Artikel 141 - Jahresgebühren für das europäische Patent
868. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dem Ausschuß den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften dar, nach dem diesem Artikel ein neuer Absatz 2 angefügt werden soll (vgl. Dokument M/14, Seite 10).
Es könnte sein, daß der Patentinhaber die Jahresgebühren für das erste Jahr des europäischen Patents sehr bald nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents zahlen muß. Dies würde für den Patentinhaber Schwierigkeiten mit sich bringen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften schlagen deshalb eine Lösung vor, mit der auf jeden Fall sichergestellt würde, daß eine Mindestfrist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents eingeräumt wird. 869. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Artikel 142 - Einheitliche Patente
870. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsausschuß die Prüfung der Bemerkung der schweizerischen Delegation zum Titel dieses Artikels zu übertragen (vgl. Dokument M/54, Seite 22). 871. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, ob die Bestimmung in Artikel 35 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent, nach der der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche, in jeweils einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten des Übereinkommens, in denen Deutsch, Englisch oder Französisch nicht Amtssprache ist, beim Europäischen Patentamt einzureichen hat, durch Artikel 63 dieses Übereinkommens gedeckt sei, der vorsehe, daß jeder Vertragsstaat vorschreiben könne, daß der Anmelder oder Patentinhaber eine Übersetzung in der Sprache einzureichen habe, in der das Europäische Patentamt die Erteilung eines europäischen Patents beabsichtige. Falls man der Ansicht sei, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften durch Artikel 63 nicht ermächtigt würden, eine Bestimmung wie die des Artikels 35 vorzusehen, so müßte gegebenenfalls in Artikel 142 eine geeignete Bestimmung aufgenommen werden. Sie frage sich im übrigen, ob die Worte „bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz einreichen" im Rahmen des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent dahingehend ausgelegt werden könnten, daß die von den Vertragsstaaten in einem besonderen Übereinkommen eingesetzte „Zentralbehörde" darunter falle. 872. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß Artikel 63 dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent ermächtige, die Bestimmung des Artikels 35 des letztgenannten Übereinkommens vorzusehen, und beantwortet die von der niederländischen Delegation aufgeworfene Auslegungsfrage positiv. 873. Die niederländische Delegation fragt sich schließlich, ob Artikel 63 den Artikel 35 Absatz 4 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent deckt, in dem vorgesehen sei, daß die Übersetzungen der Patentansprüche vom Europäischen Patentamt veröffentlicht werden. 874. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, daß diese Bestimmung ihrer Ansicht nach durch Artikel 143 Absatz 1 gedeckt sei, der vorsehe, daß die Gruppe von Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen könne. 875. Der Ausschuß schließt sich dieser Auffassung der Delegation des Vereinigten Königreichs an.
Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamts
876. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dem Ausschuß den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Ergänzung von Absatz 2
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Der Präsident wäre der französischen Delegation dankbar, wenn sie darlegen würde, wie die Zusammensetzung und die Befugnisse des Verwaltungsrats nach ihrer Vorstellung geregelt werden sollen.
Herr Fressonnet weist darauf hin, dass der Verwaltungsrat ein einheitliches Organ für alle Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sein müsse. Aus dieser Zuständigkeit ergebe sich boroits, dass der Rat nicht in die Verwaltungstätigkeit des Präsidenten eines der verschiedenen Ämter eingreifen könne.
Die Gruppe beschliesst, Artikel 46 in Klammern zu setzen und ihn in der nächsten Sitzung an Hand der französischen Vorschläge erneut zu erörtern.
Dieser Beschluss gilt ebenfalls für Artikel 41.
Erörterungen zu Artikel 47 des Vorontwurfs
Der Präsident erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerde- und Nichtigkeitskammern wegen ihrer gleichsam richterlichen Tätigkeit dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gleichgestellt werden.
Herr Fressonnet ist zwar mit der Regelung des Artikels 47 einverstanden, schlägt aber vor, Absatz 1 in den Artikel über die Befugnisse des Verwaltungsrats und Absatz 2 in die Bestimmung über die Befugnisse des Präsidenten aufzunehmen. Ausserdem stellt er sich die Frage, ob die Vizepräsidenten nicht auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt werden sollten.
Herr Roscioni hält in diesem Artikel eine Bezugnahme auf das Personalstatut für erforderlich. Dieses Statut müsse bestimmte Sicherheiten gegen die Entlassung des Personals sowie die Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsrats vorsehen.
Der Präsident macht darauf aufmerksam, dass die Frage, wer das Personalstatut erlassen solle, in Artikel 48 Absatz 3 geregelt sei. Die Befugnis des Präsidenten zur Einstellung von Personal werde hinsichtlich der