Art142dPCTBE1973

De CBE 1973
Version datée du 11 juin 2026 à 15:28 par Arthur (discussion | contributions) (Import automatique du JSON / correction des tableaux)
(diff) ← Version précédente | Version actuelle (diff) | Version suivante → (diff)


Métadonnées

  • Nom affiché : Art142dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 142
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 142 (Deutsche Fassung)/Art142dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 142 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 142 MPU Einheitliche Patente

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/6/69 8a BR/7/69 Rdn. 20
BR/6/69 8a BR/26/70 Rdn. 19-21

Dokumente der MDK

E 1972 - 142 M/54/I/II/III S. 22
" 142 M/146/R 6 Art. 142
" 142 M/PR/I S. 75

Page 3

Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 4

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 5

NEUNTER TEIL

BESONDERE ÜBEREINKOMMEN

Artikel 142
Einheitliche Patente

(1) Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, daB die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, daß europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können. (2) Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

Page 6

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

Page 7

Artikel 142

Antrag: Ersatz des Titels "Einheitliche Patente" in Artikel 142 durch eine andere Bezeichnung, beispielsweise durch "Multinationale Patente".

Begründung: Der Titel zu Artikel 80 lautet "Einheitlichkeit der Erfindung", derjenige zu Artikel 117 "Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents" und der zu Artikel 142 "Einheitliche Patente", wobei unter "Einheitlichkeit", "Einheit" und "einheitlich" stets etwas anderes zu verstehen ist.

Die naheliegendste Bezeichnung für das einer Gruppe von Staaten gemeinsame Patent wäre "gemeinsames Patent" oder "Gemeinschaftspatent". Nun ist aber der Begriff "Gemeinschaftspatent" zutreffend bereits für das gemeinsame Patent der Länder der Europäischen Gemeinschaften bzw. für das Patent für den Gemeinsamen Markt reserviert. Als Oberbegriff für gemeinsame Patente einer Gruppe von Vertragsstaaten könnte daher die Bezeichnung "multinationale Patente" in Betracht gezogen werden, die leicht in die andern Amtssprachen des Europäischen Patentamts übersetzt werden könnte.

Page 8

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschlăge zu den Entwurfsvorschlägen

Page 9

NEUNTER TEIL

BESONDERE ÜBEREINKOMMEN

Artikel 142

Einheitliche Patente (1) Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, daß die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, daß europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können. (2) Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

Artikel 143

Besondere Organe des Europäischen Patentamts (1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen. (2) Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts.

Artikel 144

Vertretung vor den besonderen Organen Die Gruppe von Vertragsstaaten kann bestimmen, daß die Befugnis, vor den in Artikel 143 Absatz 2 genannten besonderen Organen als zugelassener Vertreter aufzutreten, auf die Personen beschränkt wird, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats der Gruppe sind und ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem dieser Vertragsstaaten haben.

Artikel 145

Engerer Ausschuß des Verwaltungsrats (1) Zur Überwachung der Tätigkeit der nach Artikel 143 Absatz 2 gebildeten besonderen Organe wird ein engerer Ausschuß des Verwaltungsrats eingesetzt, dem das Europäische Patentamt das Personal, die Arbeitsräume und die materiellen Mittel zur Verfügung stellt, die es zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Der Präsident des Europäischen Patentamts ist dem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats gegenüber für die Tätigkeit der besonderen Organe verantwortlich. (2) Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten.

PART IX

SPECIAL AGREEMENTS

Article 142

Unitary patents (1) Any group of Contracting States, which has provided by a special agreement that a European patent granted for those States has a unitary character throughout their territories, may provide that a European patent may only be granted jointly in respect of all those States. (2) Where any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in paragraph 1, the provisions of this Part shall apply.

Article 143

Special departments of the European Patent Office (1) The group of Contracting States may give additional tasks to the European Patent Office. (2) Special departments common to the Contracting States in the group may be set up within the European Patent Office in order to carry out the additional tasks. The President of the European Patent Office shall direct such special departments.

Article 144

Professional representation before special departments

The group of Contracting States may provide that the entitlement to act as professional representatives before the special departments referred to in Article 143, paragraph 2, may be limited to persons who are nationals of one of the Contracting States of the group and who have their place of business or employment in one of these Contracting States.

Article 145

Select committee of the Administrative Council (1) A select committee of the Administrative Council shall be set up for the purpose of supervising the activities of the special departments set up under Article 143, paragraph 2; the European Patent Office shall place at its disposal such staff, premises and equipment as may be necessary for the performance of its duties. The President of the European Patent Office shall be responsible for the activities of the special departments to the select committee of the Administrative Council. (2) The composition, powers and functions of the select committee shall be determined by the group of Contracting States.

Page 10

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 11

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 12

19. Die schweizerische Delegation stellte die Frage, ob die Staaten, die ein besonderes Uebereinkommen nach Artikel 8 a schliessen, nicht eigene Organe einsetzen sollten.

Es wurde festgestellt, dass die Arbeitsgruppe I insbesondere aus technischen Grinden die Ansicht vertreten hatte, dass es nicht wunschenswert sei, fur das zweite Uebereinkommen ein zweites Amt vorzusehen, sondern praktischer sei, ein einziges Amt zu schaffen, in dem fur die Durchfuhrung des zweiten Uebereinkommens einige besondere Organe eingesetzt werden kơnnten; die finanziellen Lasten im Zusammenhang mit diesen Organen wären ausschliesslich von den Vertragsstaaten des besonderen Uebereinkommens zu tragen.

Im Zusammenhang mit dieser Frage wurde ferner festgestellt, dass es Sache des Verwaltungsrates ist, den Präsidenten des Amts zu ernenne und dass seine Entscheidungsfreiheit bei der Auswahl des Präsidenten durch keine Vorschrift des Uebereinkommens eingeschrănkt wird. 1 & 20. Die Konferenz stellte fest, dass diejenige Arbeitsgruppe, welche die Vorschriften fur den Verwaltungsrat festlegt, die Frage der Verbindung zum Internationalen Patentinstitut zu prufen haben wird. 21. Bezüglich des Beschwerdeausschusses der Bediensteten des Patentamts wies der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates darauf hin, dass unter Umständen den be-. stehenden internationalen Verwaltungsgerichten insoweit Zustendigkeiten ubertragen werden künnten; es wurde festgestellt, dass die arbeitsgruppe, die das Statut des Beschwerdeausschusses ausarbeiten soll, diesen Vorschlag gegebenenfalls prufen könnte. BB / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

Page 13

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 30. Januar 1970 B R / 26 / 70

BERICHT

Uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFINUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgslegte vorlaufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefugt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. B R / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

Page 14

ZWEITER TEIL

Materielles Patentrecht

Kapitel I

Patentierbarkeit

Artikel 8 a - Besondere Uebereinkommen 20. Die Gruppe stellte fest, dass es gemäss der von ihr gewählten Bestimmung nicht möglich ist, in einer Anmeldung nur einige der Vertragsstaaten, die an einem besonderen Uebereinkommen beteiligt sind, zu benennen, wenn durch dieses Uebereinkommen ein einheitliches Patent eingeführt wird.

Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen 21. Bei Artikel 9 Absatz 1 hat die Gruppe den Inhalt des Artikels 1 des Strassburger Uebereinkommens von 1963 übernommen. 22. In bezug auf Absatz 2 gaben die britische und die schwedische Delegation zu überlegen, ob diese Bestimmung nicht aus dem Uebereinkommen weggelassen werden könnte, damit die Regeln für patentfähige Erfindungon elastisch weiterentwickelt werden könnte. In diesem Fall könne die Bestimmung in die Ausführungsordnung übernommen werden.

Page 15

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., b§s Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Konmission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 7 d/69 zat/AK/rc

Page 16

Artikel 8 a Besondere Uebereinkommen

Vorentwurf vor 1965 Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text EFTA-Entwurf

Eine Gruppe von Vertragsstaaten kann in einem besonderen Uebereinkommen be- stimmen, dass die für diese Staaten er- teilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheit- lich sind, dass sie den Bestimmungen dieses besonderen Uebereinkommens unter- liegen und dass europäische Patente nicht nur für einen Teil dieser Staaten er- teilt werden können.

Art. 2A Abs. 3 Jede Gruppe von Vertragsstaaten kann anstelle der Erteilung geson- derter endgültiger Patente die Er- teilung eines einzigen gemeinsamen endgültiger Patents mit Wirkung für die Gesamtheit ihrer Hoheits- gebiete zulassen.

BB/6 4/69 hm

Page 17

BEGIFRUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, der 25. Juli 1969

BR/6/69

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBERKINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 1 bis 41

von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung

in synoptischer Darstellung mit

- dem Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1965 und

- dem von den Staaten der Europäischen Freihandeln-Association ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

BR/6 4/69 bm

Page 18

me, daß die Nichtmitgliedstaaten der Gemeinschaften wahrscheinlich eine Lösung wählen würden, die derjenigen des genannten Artikels 77 entspräche. 859. Die Delegation des Vereinigten Königreichs spricht sich gegen den Vorschlag der norwegischen Delegation aus, da sie ihn für überflüssig hält. Der derzeitige Text lasse den Staaten völlige Freiheit, und die britische Delegation würde es begrüßen, wenn die Eingriffe in die Souveränität der Staaten im Patentbereich, abgesehen von dem Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent, so gering wie möglich wären. 860. Die finnische Delegation unterstützt den Änderungsvorschlag der norwegischen Delegation. 861. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der von der norwegischen Delegation unterbreitete Text wohl über das von dieser Delegation verfolgte zweite Ziel hinausgehe; es sei nämlich - wie von der niederländischen Delegation dargelegt - nicht geplant, eine der beiden Anmeldungen oder eines der beiden Patente für nichtig zu erklären, wenn sie von verschiedenen Erfindern stammten. 862. Die Delegation des Vereinigten Königreichs fragt sich, ob bei einer Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation selbst in einer Fassung, in der die letzte Bemerkung des Vorsitzenden berücksichtigt werde, nicht Schwierigkeiten bei der Durchführung von Artikel 77 Absatz 4 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent aufgeworfen würden. Wenn man nämlich davon ausgehe, daß eine europäische Patentanmeldung zum selben Zeitpunkt wie eine nationale Patentanmeldung eingereicht werde, werde unter Umständen nie ein europäisches Patent erteilt, während die nationale Patentanmeldung weitergeprüft werde. Nach dem norwegischen Vorschlag könnte der betreffende Staat frei entscheiden, daß entweder beide Anmeldungen weiterbestehen oder daß die europäische Patentanmeldung ihre Wirkung verliert. In Artikel 77 Absatz 4 des Übereinkommens über das europäische Patent werde dagegen dem Staat in bezug auf die weitere Behandlung der nationalen Patentanmeldung jede Freiheit gelassen. 863. Die schwedische Delegation erklärt, daß sich eine Reihe von Anmeldern trotz des Vorhandenseins eines europäischen Patents für den nationalen Weg entscheiden werde. Bei Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation wäre der nationale Weg aber weniger günstig als der _n europäische Weg". Ihr selbst sei jedoch daran gelegen, daß die beiden Verfahren gleichwertig seien. 864. Der Vorsitzende bittet den Ausschuß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob anstelle der gegenwärtig in Absatz 3 vorgesehenen flexiblen Lösung, die die Frage des Doppelschutzes vollständig den nationalen Rechtsvorschriften überlasse, nicht eine restriktivere Lösung eingeführt werden sollte, die den Vertragsstaaten vorschreibe, eher den einen als den anderen Weg einzuschlagen, wie es die norwegische Delegation vorschlage. 865. Der Ausschuß befürwortet die Beibehaltung des gegenwärtigen Textes mit einer Mehrheit von elf Stimmen bei zwei Gegenstimmen und drei Enthaltungen. 866. Der Ausschuß kommt überein, eine Bemerkung der niederländischen Delegation zum Titel dieses Artikels in englischer Sprache dem Redaktionsausschuß vorzulegen. 867. Die Delegation des Vereinigten Königreichs zieht ihren in Dokument M/40, Punkt 22, enthaltenen Änderungsvorschlag zurück.

Artikel 141 - Jahresgebühren für das europäische Patent

868. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dem Ausschuß den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften dar, nach dem diesem Artikel ein neuer Absatz 2 angefügt werden soll (vgl. Dokument M/14, Seite 10).

Es könnte sein, daß der Patentinhaber die Jahresgebühren für das erste Jahr des europäischen Patents sehr bald nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents zahlen muß. Dies würde für den Patentinhaber Schwierigkeiten mit sich bringen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften schlagen deshalb eine Lösung vor, mit der auf jeden Fall sichergestellt würde, daß eine Mindestfrist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents eingeräumt wird. 869. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Artikel 142 - Einheitliche Patente

870. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsausschuß die Prüfung der Bemerkung der schweizerischen Delegation zum Titel dieses Artikels zu übertragen (vgl. Dokument M/54, Seite 22). 871. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, ob die Bestimmung in Artikel 35 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent, nach der der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche, in jeweils einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten des Übereinkommens, in denen Deutsch, Englisch oder Französisch nicht Amtssprache ist, beim Europäischen Patentamt einzureichen hat, durch Artikel 63 dieses Übereinkommens gedeckt sei, der vorsehe, daß jeder Vertragsstaat vorschreiben könne, daß der Anmelder oder Patentinhaber eine Übersetzung in der Sprache einzureichen habe, in der das Europäische Patentamt die Erteilung eines europäischen Patents beabsichtige. Falls man der Ansicht sei, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften durch Artikel 63 nicht ermächtigt würden, eine Bestimmung wie die des Artikels 35 vorzusehen, so müßte gegebenenfalls in Artikel 142 eine geeignete Bestimmung aufgenommen werden. Sie frage sich im übrigen, ob die Worte ,bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz einreichen" im Rahmen des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent dahingehend ausgelegt werden könnten, daß die von den Vertragsstaaten in einem besonderen Übereinkommen eingesetzte „Zentralbehörde" darunter falle. 872. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß Artikel 63 dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent ermächtige, die Bestimmung des Artikels 35 des letztgenannten Übereinkommens vorzusehen, und beantwortet die von der niederländischen Delegation aufgeworfene Auslegungsfrage positiv. 873. Die niederländische Delegation fragt sich schließlich, ob Artikel 63 den Artikel 35 Absatz 4 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent deckt, in dem vorgesehen sei, daß die Übersetzungen der Patentansprüche vom Europäischen Patentamt veröffentlicht werden. 874. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, daß diese Bestimmung ihrer Ansicht nach durch Artikel 143 Absatz 1 gedeckt sei, der vorsehe, daß die Gruppe von Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen könne. 875. Der Ausschuß schließt sich dieser Auffassung der Delegation des Vereinigten Königreichs an.

Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamts

876. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dem Ausschuß den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Ergänzung von Absatz 2