Art135dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art135dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 135
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 135 (Deutsche Fassung)/Art135dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 135 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 135 MPU Umwandlungsantrag

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 171 IV/215/62 S. 82-88
Vorschl.d.Vors. 172 IV/215/62 S. 82-88
Vorschl.d.Vors. 272 IV/3076/62 S. 71-73
Vorschl.d.Vors. 67 c IV/6514/61 S. 83-85
IV/6514/61 67 c IV/3076/62 S. 151
VE Mai 1962 75 6551/IV/62 S. 23,24
VE Mai 1962 114 6551/IV/62 S. 28
VE 1962 114 6498/IV/64 S. 43,44
VE 1962 114 11821/IV/64 S. 39,40
VE 1962 207 BR/49/70 Rdn. 80-82
BR/48/70 124 BR/87/71 Rdn. 27
VE 1971 (Ue) 76 BR/135/71 Rdn. 116
VE 1971 (Ue) 124 BR/144/71 Rdn. 13
BR/88/71 161 BR/125/71 Rdn. 91
BR/139/71 124 BR/168/72 Rdn. 141
BR/139/71 124 BR/169/72 Rdn. 127
IV/215/62 171 3076/IV/62 S. 12 - 19

Dokumente der MDK

E 1972 135 M/19 S. 174
" 135 M/22 S. 246
" 135 M/23 S. 296
" 135 M/26 S. 318
" 135 M/30 S. 6

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(3) Die gemäß Artikel 171 Abs. 2 Buchstabe a) eingereichte beglaubigte Abschrift der europäischen Anmeldung oder im Falle des vorstehenden Absatzes 2 Buchstabe a) die beglaubigte Ubersetzung der europäischen Patentanmeldung gilt als formgerechte nationale Patentanmeldung. Ist das Vorliegen der Formerfordernisse einer europäischen Patentanmeldung bei Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents vom Europäischen Patentamt noch nicht geprüft worden, so kann die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz diese Prüfung nachholen. (4) Für die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents darf weder die Bestellung eines Vertreters noch die Angabe einer Zustellungsanschrift in dem betreffenden Vertragsstaat gefordert werden.

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(1) Auf Grund des Antrags nach Artikel 171 wird von der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ein Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents erst eingeleitet, wenn der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist oder zu dem auf das vorläufige europäische Patent verzichtet oder es rechtskräftig aufgehoben worden ist, eine Bescheinigung des Europäischen Patentamts vorlegt, aus der hervorgeht, daB und von welchem Zeitpunkt an die europäische Patentanmeldung nicht mehr vorliegt oder das vorläufige europäische Patent nicht mehr besteht. (2) Die Vertragsstaaten können die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents davon abhängig machen, daB innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist a) eine beglaubigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in einer bei der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zugelassenen Amtssprache, falls die der nationalen Zentralbehörde gemäß Artikel 171 Abs. 2 Buchstabe a) übersandte Abschrift der europäischen Patentanmeldung nicht in einer dieser Amtssprachen abgefaBt ist, eingereicht wird und b) der Betrag der für eine nationale Anmeldung vorgeschriebenen Gebühren entrichtet oder der Nachweis seiner Entrichtung vorgelegt wird, wobei eine gemäß Artikel 171 Abs. 2 Buchstabe b) entrichtete Antragsgebühr angerechnet wird.

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(4) Der Antrag gilt mit der rechtskräftigen Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als zurückgenommen.

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Erster. Teil Das europäische Patent 10. Abschnitt

Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren

Artikel 171 Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents (1) Der Anmelder des europäischen Patents oder der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents kann bei den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsstaaten den Antrag stellen, auf Grund der mit der europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 67 c in den Vertragsstaaten bewirkten nationa.. len Hinterlegung ein nationales Patent zu erteilen. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die europäische Patentanmeldung vorliegt oder das vorläufige europäische Patent besteht, spätestens aber bis zur rechtskräftigen Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents. (2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen: a) eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte Abschrift der europäischen Patentanmeldung und b) der Betrag der Antragsgebühr oder der Nachweis ihrer Entrichtung, sofern eine solche Antragsgebühr von dem betreffenden Vertragsstaat vorgeschrieben ist. (3) Die Antragsgebühr nach Absatz 2 Buchstabe b) darf nicht höher sein als die für eine nationale Anmeldung vorgeschriebenen Gebühren. Für die Stellung des Antrags darf weder die Bestellung eines Vertreters noch die Angabe einer Zustellungsanschrift in dem betreffenden Vertragsstaat gefordert werden.

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VERTRAULICHY

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 171 bis 190
Artikel 171, 1727

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für eine vollständige nationale Patentanmeldung erforderlichen sonstigen Unterlagen fordern noch in eine Prüfung eintreten, ob die Anmeldung - von den Voraussetzungen der Artikel 171 und 172 abgesehen - formgerecht ist. In Fällen, in denen die europäische Patentanmeldung bei der Beendigung des europäischen Verfahrens noch nicht vom Europäischen Patentamt auf das Vorliegen der Formerfordernisse überprüft war, muß aber den zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit verbleiben, diese Prüfung selbst vorzunehmen.

Absatz 4 sieht in Anlehnung an Artikel 171 Abs. 3 vor, die Einleitung des nationalen Verfahrens vom Zwang zur Bestellung eines Inlandsvertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten nach nationalem Recht auszunehmen. Nach der Einleitung des nationalen Verfahrens finden jedoch auch insoweit die allgemeinen nationalen Vorschriften wieder Anwendung, da es den nationalen Ämtern nicht zugemutet werden kann, für die ganze Dauer des Verfahrens unmittelbar mit dem ausländischen Anmelder zu verkehren.

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Einleitung des nationalen Verfahrens

1.) Materialien:

2.) Bemerkungen:

Absatz 1 behandelt die Einleitung des nationalen Verfahrens. Voraussetzung für die Einleitung des nationalen Verfahrens ist, daß der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung des europäischen Verfahrens eine Bescheinigung vorlegt, daß eine europäische Patentanmeldung oder ein vorläufiges europäisches Patent nicht mehr besteht. Die Dreimonatsfrist läuft von der Beendigung des europäischen Verfahrens an, um dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, das nationale Verfahren erst dann einzuleiten, wenn er GewiBheit über das Schicksal seiner europäischen Anmeldung gewonnen hat. Die Bescheinigung über die Beendigung des europäischen Verfahrens soll sicherstellen, daß die zuständige nationale Behörde ein nationales Verfahren erst dann einleitet, wenn das europäische Verfahren beendet ist.

Absatz 2 gibt den nationalen Behörden die Möglichkeit, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von drei Monaten eine beglaubigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung, sofern diese nicht in der Amtssprache der zuständigen nationalen Behörde abgefaßt ist, und die Entrichtung der nationalen Anmeldegebühr zu verlangen. Fordert ein Vertragsstaat die Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, so muß er die gemäß Artikel 171 ent- richtete Antragsgebühr anrechnen.

Absatz 3 läßt die gemäß Artikel 171 und 172 den nationalen Behörden vorgelegten Unterlagen als formgerechte nationale Patentanmeldung ausreichen. Die nationalen Behörden können also weder die Nachreichung der

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läufige zweite Anmeldung und eine vollständige zweite Anmeldung. Auch hinsichtlich der für den ersten und zweiten Abschnitt einzureichenden Unterlagen sind die Artikel 171 und 172 dem Wiener Plan nachgebildet. b) Artikel 171 Abs. 1 regelt den Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents.

Artikel 171 Abs. 2 schreibt die Unterlagen vor, die mit dem Antrag einzureichen sind. Er entspricht Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben a und b des Wiener Plans.

Absatz 3 enthält gewisse Einschränkungen des nationalen Rechts. Er entspricht Artikel 3 Abs. 5 und Artikel 4 Abs. 2 des Wiener Plans.

Absatz 4 stellt klar, daß ein nationales Patent nicht verlangt werden kann, wenn ein endgültiges europäisches Patent erteilt worden ist.

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Zu Artikel 171

Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents

1.) Materialien:

2.) Bemerkungen:

a) Der. Ubergang vom europäischen Verfahren auf das nationale Verfahren ist in zwei Abschnitte geteilt.

Der erste Abschnitt umfaßt die Zeit von der Einreichung der europäischen Patentanmeldung bis zur rechtskräftigen Bestätigung des europäischen Patents, längstens aber bis zur Beendigung des europäischen Verfahrens. Während dieser Zeit muß der Anmelder beim nationalen Patentamt einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents stellen. Mit dem Antrag muß er bestimmte Unterlagen einreichen und gegebenenfalls eine bestimmte Gebühr bezahlen. Das nationale Patentamt veranlaßt während des ersten Abschnitts nichts. Der erste Abschnitt ist in Artikel 171 geregelt.

Der zweite Abschnitt umfaßt die Zeit von der Beendigung des europäischen Verfahrens bis zu einem Zeitpunkt, der drei Monate danach liegt. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Anmelder weitere Unterlagen einzureichen und gegebenenfalls eine weitere Gebühr zu bezahlen, auf Grund deren das nationale Patentamt nunmehr das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents einleitet. Der zweite Verfahrensabschnitt ist in Artikel 172 geregelt.

Die Aufteilung in zwei Abschnitte ähnelt der Einteilung des sogenannten Wiener Plans in eine vor-

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VERMAULICH !

Bemerkungen

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 171 bis 190 Artikel 171, 172

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Patents, die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt vorgenommen worden sind cund der Einschränkung oder Klarstellung des Schutzbegehrens dienen sollen, müssen dagegen im nationalen Verfahren unberücksichtigt bleiben, da der Anmelder oder Patentinhaber möglicherweise gerade wegen dieser auf Grund des europäischen Patentrechts erforderlich gewordenen Beschränkungen oder Änderungen auf das nationale Verfahren übergeht.

Absatz 5 wäre überflüssig, wenn das nationale Recht aller Vertragsstaaten besagen würde, daß die Laufdauer des nationalen Patents vom Tage der Anmeldung an gerechnet wird. Aus Artikel 67c in Verbindung mit Artikel 171 dürfte sich mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, daß bei dem Ubergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren als Tag der nationalen Anmeldung der Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung anzusehen ist. Da das Recht eines Vertragsstaates aber die Laufdauer des nationalen Patents erst mit seiner Erteilung beginnen läßt, erscheint es gleichwohl erforderlich zu bestimmen, daß die Dauer des natioanlen Patents die maximale Laufdauer eines gegebenenfalls auf die europäische Patentanmeldung erteilten europäischen Patents nicht überschreiten darf.

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Antrags fingiert werden muß. Die Arbeitsgruppe wird prüfen müssen, ob diese Piktion entsprechend der Formulierung in Satz 3 des Absatzes 1 ausdrücklich in Artikel 171 formuliert werden muß oder ob sich diese Piktion bereits mit genügender Deutlich keit aus den Sätzen 1 und 2 des Absatzes 1 ergibt.

Absatz 2 behandelt die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen. Neben der beglaubigten Abschrift der europäischen Patentanmeldung ist dabei entsprechend den Beschlüssen der Arbeitsgruppe zu Artikel 244 auch vorgesehen, daß beglaubigte Abschriften der gemäß Artikel 72 eingegangenen Unterlagen und einer etwaigen Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung vorzulegen sind. Zusätzlich wird unter Buchstabe a) vorgeschlagen, den Anmelder oder Patentinhaber auch zur Vorlage der Anmeldungsunterlagen zu verpflichten, die er im Verfahren nach Artikel 69 berichtigt hat. Es dürfte sich empfehlen, Artikel 244 Abs. 1 Buchstabe b) bei einer erneuten Überprüfung entsprechend zu ergänzen. Ferner ist nunmehr in Anlehnung an Artikel 244 die Vorlage einer Abschrift des Neuheitsberichts vorgesehen, sofern dieser bei Übergang auf das nationale Verfahren bereits vorliegt. Im Gegensatz zu Artikel 245 Abs. 4 ist hier vorgesehen, daß der Anmelder oder Patentinhaber in jedem Fall die vorgeschriebene nationale Anmeldegebühr zu entrichten hat. Dies erscheint gerechtfertigt, da der Anmelder hier zunächst ein europäisches Patenterteilungsverfahren betrieben und sich erst später zur Einleitung nationaler Verfahren entschlossen hat.

Absatz 3 entspricht im wesentlichen Artikel 245 Abs. 2. Absatz 4 Satz 1 entspricht im wesentlichen Artikel 245 Abs.3. In Satz 2 sieht der Arbeitsentwurf vor, daß Änderungen der Ansprüche, die in den mit dem Antrag übermittelten Unterlagen enthalten sind, unberücksichtigt bleiben sollen. Dies entspricht dem Grundgedanken des Übergangs auf das natioanle Patenterteilungsverfahren: Grundlage für dieses Verfahren sollen nur die ursprüngliche europäische Patentanmeldung und deren etwaige Berichtigung wegen formeller Mängel sowie das Ergebnis einer bereits durchgeführten formellen Prüfung sein. Alle materiellen Änderungen der Anmeldung oder des vorläufigen europäischen

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Verfugung haben, während der er Anträge auf Erteilung nationaler Patente stellen kann. Die Arbeitsgruppe hat beschlossen, auf Grund neuer Vorschläge ihres Vorsitzenden die Erörterungen über die Frage auf der 5. Sitzung wieder aufzunehmen.

Die Neufassung des Artikels 171 soll den Wünschen der Arbeitsgruppe Rechnung tragen. Sie ersetzt die bisher vorgeschlagenen Artikel 171 und 172. Bei der Neufassung des Artikels 171 sind die inzwischen von der Arbeitsgruppe beschlossenen Artikel über die gemeinsame Patentanmeldung in der Aufbauzeit (Artikel 241 bis 245) soweit wie möglich berücksichtigt worden.

In Absatz 1 Satz 1 des Entwurfs ist die Bezugnahme auf dic gemäß Artikel 67c durch die europäische Patentanmeldung in den Vertragsstaaten bewirkte nationale Hinterlegung in Klammern ge setzt worden, weil die Arbeitsgruppe über Artikel 67c einen en gültigen Beschluß noch nicht gefaBt hat.

Auch der letzte Satz des Absatzes 1, der ebenfalls an die Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung anknüpft, ist schon mit Rücksicht auf die noch nicht ab geschlossenen Erörterungen zu Artikel 67c in Klammern gesetzt worden. Mit den Klammern zu Satz 3 sollte aber vor allem darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Frage, ob ein solcher Zusat erforderlich ist, in der Arbeitsgruppe erörtert werden muß. Schon während der Beratung des Artikels 171 auf der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe ist darauf hingewiesen worden, daB d von der Arbeitsgruppe gewünschte Lösung für den Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren eine Fiktion des Fortbestehens der nationalen Hinterlegungswirkung voraussetzt, die der europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 67c zukommen so] Die Neufassung des Artikels 171 geht davon aus, daß der Anmelc oder Patentinhaber auf Grund der europäischen Patentanmeldung Anträge auf Erteilung nationaler Patente stellt. Diese Anträg: soll er aber erst nach Wegfall der europäischen Patentanmeldu oder des vorläufigen europäischen Patents stellen können. Dar ergibt sich, daß während der Prist für die Stellung dieses An trags das Weiterbestehen der europäischen Patentanmeldung ode des vorläufigen europäischen Patents für die Zwecke dieees

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Erster Teil

Das europäische Patent

10. Abschnitt

Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren

Zu Artikel 171
( Neufassung )

1. Materialien:

a) Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht - Artikel 171 und 172 - vom 12. Dezember 1961 und Bemerkungen hierzu; b) Protokoll über die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe Patente in Brüssel, S. 82 ff.

2. Bemerkungen:

Die Arbeitsgruppe hat auf ihrer letzten Sitzung dem Gedanken, 1, Abkommen über ein europäisches Patentrecht in einem gewissen Umfang einen Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren zu ermöglichen, im Grundsatz zugestimmt. Sie hat jedoch nac einer Erörterung der im Arbeitsentwurf hierzu gemachten Vorschläge (Artikel 171 und 172 in der Fassung vom 12. Dezember 1961) beschlossen, daß das im Arbeitsentwurf vorgeschlagene System vereinfacht werden sollte. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe sollte der Antrag, der den Ubergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren zur Folge hat, erst dann gestellt wer den müssen, wenn die Entwicklung des europäischen Patenterteilungsverfahrens dies nach Ansicht des Anmelders oder Patentinhabers erfordert. Der Anmelder oder Patentinhaber sollte nach Zurücknahme oder Zurückweisung der Patentanmeldung oder nach de Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents oder dessen Erlöschen durch Verzicht eine Frist von etwa 3 Monaten zur

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Bemerkungen

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 171 (Neufassung)

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Der Prasident fasst den Vorschlag von Herrn van Benthem zusammen. Danach kann der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patentes innerhalb von etwa drei Monaten nach Beendigung des europäischen Verfahrens auf Grund der europaischen Patentanmeldung die Erteilung eines nationalen Patentes unter Wahrung der europäischen Priorität beantragen. Die Dauer des Patentes wird von der Einreichung der europäischen Anmeldung an gerechnet. Der Anmelder muss eine nationale Anmeldegebühr zahlen und gegebenenfalls den Neuheitsbericht vorlegen.

Die Arbeitsgruppe nimmt das von Herrn van Benthem vorgeschlagene System an. Die Erörterungen zu Artikel 171 und 172 werden nicht mehr fortgesetzt.

Der Prasident wird für die fünfte Sitzung neue Bestimmungen über den Übergang zum nationalen Erteilungsverfahren ausarbeiten. Diese Fassung wird die Beschlüsse der Gruppe berücksichtigen.

Die Sitzung wird am 17.30 Uhr geschlossen.

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Herr van Bonthem orblickt in dem vom Präsidenten für das Ubergangsverfahren vorgeschlagenen System gewisse Nachteile. Dieses Verfahren oröffno nämlich einem Anmelder, der nicht wisse, ob seine europäische Anmeldung Erfolg haben werde oder nicht, die Hëglichkoit, vorsichtshalber die Erteilung eines nationalen Patentes nach Artikel 171 zu beantragen. Die Einleitung des nationalen Verfahrens auf Grund dieser Anmeldung könne orheblich verzögert werden, und zwar im Höchstfall bis zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patentes. Zur Vormeidung der Schwierigkeiten, die sich daraus für die nationalen Behörden ergeben können, schlägt Herr van Benthem vor, dass das nationale Verfahren innerhalb einer Frist von etwa drei Monaten nach der ursprünglichen inmeldung eingeleitet werden soll.

Der Präsident hält eine solche Frist für möglich, sofern dem Anmelder die befugnis eingeräumt wird, den ursprünglichen Antrag auf Ubergang zu wiederholen. Eine solche Wiederholung sei nämlich erforderlich, weil der Anmelder nicht immer vorherscher könne, welche Entscheidungen das Patentamt treffen werde und innerhalb welcher Frist mit einer Entscheidung zu rechnen sei.

Herr van Benthem fügt hinzu, die niedorländische Delegation hätte es lieber geschen, wenn der Antrag auf Ubergang zum Ertcilungsverfahren für ein nationales Patent bei den nationalen Behörden innerhalb von zwei bis drei Monaten nach der Zurückweisung oder der Rücknahme der europäischen Anmeldung gestellt werden könnte. Er befürchtet jedoch, daß ein solcher Vorschlag nicht die vom Präsidenten dargelegten rechtlichen Ervägungen hinsichtlich der Priorität berücksichtigt.

Der Präsident weist darauf hin, daß er eine andere Lösung für möglich hält, wonach man den Vorschlag von Eerrn van Benthem annehmen könne, wenn man durch eine ausdrückliche Bestimmung im Jbkommen klarstellen würde, daß die europäische Priorität für das nationale Ertcilungsverfahren gewahrt werde.

Herr Fressonnet ist mit diesem Vorschlag völlig einverstanden. Er weist darauf hin, daß ein Missbrauch durch den Anmeller praktisch ausgeschlossen sei, weil die Schutzdauer des Patentes bereits mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgelaufen wäre, ohne daß ein tatsächlicher Schutz vorgelegen hätte.

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Erörterungen zu Artikel 171 und 172 des Vorentwurfs (Forts.)

Der Präsident erinnert daran, daß dieser Artikel von der Annahme ausgehe, daß der Anmelder bis zur Bestätigung des europäischen Patentes bei der zuständigen nationalen Behörde die Erteilung eines Patentes beantragen könne. Anschliessend erläutert er, warum er sich in seinem Vorschlag ausdrücklich auf Artikel 67 c) bezogen habe. Wenn man davon ausgeht, daß die europäische Patentanmeldung unmittelbar beim Europäischen Patentamt eingereicht werden könne, ergebe sich die Frage, ob die Priorität einer solchen europäischen Patentanmeldung in den Nicht-Vertragsstaaten anerkannt werde. Zur Lösung dieser Frage sei Artikel 67 c), der den wesentlichen Inhalt von Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft widergibt, in das europäische Abkommen aufgenommen worden. Man könne jedoch bezweifeln, ob sich Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft auf den Fall beziehe, daß die in dieser Ubereinkunft vorgesehene internationale Anmeldung zur Erteilung internationaler Titel führe. Falls dagegen die Auslegung dieses Artikels der Verbandsübereinkunft zu dem Ergebnis führen sollte, daß er sich ausschliesslich auf die Erteilung nationaler Titel beziehe, würde Artikel 67 c) keine endgültige Lösung bedeuten. Auf Grund des in Artikel 171 und folgende vorgesehonen Übergangs zum nationalen Verfahren sei es jedoch möglich, auf Grund einer internationalen Anmeldung nationale Patente zu erhalten. Dieses Verfahren lasse sich besser mit der vorgenannten strengen Auslegung von Artikel 4 A absatz 2 vereinbaren. Unter diesen Umständen werde die Bezugnahme auf Artikel 67 c) in den Bestimmungen über den Übergang eine für die Ziele des europäischen Patentes günstige Auslegung der Bestimnung der Verbandsübereinkunft bestärken.

Persönlici ist der Präsident der Ansicht, daß Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft herangezogen werden kann, um die Anerkennung der europäischen Priorität zu gewährleisten.

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nach Beentigung des europaischen Verfahrens unter Wahrung der Prioritätsrechte aus der europaischen Anmeldung ein nationales Verfahren einzuleiten.

Herr Fressonnet erklärt, dass nach dem französischen Vorschlag stets eine nationale Voranmeldung orfolge. Bei Zugrundelegung dieses Vorschlags dürfe die erste zusätzliche Bedingung nicht aufgestellt werden. Falls man dagegen davon ausgehe, daß an Ende der Ubergangszcit ein doppelter Schutz ausgeschlossen sei, müsse diese Bedingung natürlich in das Abkommen aufgenommen werden.

Herr van Benthem weist darauf hin, dass in den Vorschriften über die gemeinsame Patentanmeldung für die Ubergangszeit eine derartige Anmeldung nur für die Gebiete der Technik vorgeschen sei, für welche das Patentamt noch keine europäischen Patente erteile. Die Bestimmungen über den Ubergang zum nationalen Verfahren würden dagegen voraussetzen, daß ein Anmeller auf Grund einer europäischen Anmeldung jederzeit nationale Patente beantragen könne. Das würde praktisch bedeuten, daß man eine gemeinsame Patentanmeldung für immer einführen würde.

Der Präsident hält diesen Einwand für begründet. Angesichts der grösseren Bedeutung des europäischen Patentes und der geringeren Kesten für die Erlangung dieses Patentes erblickt er darin jedoch keine grosse Gefahr. Der Präsident erklärt weiter, man habe darauf verzichtet, für die gemeinsame Patentanmeldung in der Ubergangszeit eine Anmeldegebühr vorzuschreiben. Diese Gebühr könne jedoch im Falle des Ubergangs gefordert werden. Der Präsident weist schliesslich noch darauf hin, daß dieses Ubergangsverfahren dem Wunsch der französischen Delegation entspreche, eine gemeinsame Patentanmeldung gleichzeitig mit der Schaffung eines europäischen Patentes vorzusehen.

Herr de Reuse erklärt, die vom Präsidenten vorgeschlagenen Grundsätze insgesamt annehmen zu können, da der Ubergang zum nationalen Verfahren eine territoriale Beschränkung der gemeinsamen Patentanmeldung ermöglicho.

Die vom Präsidenten vorgeschlagenen Grundsätze über den Ubergang zum nationalen Verfahren werden von der Arbeitsgruppe einstimmig angenommen.

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werde nämlich erteilt, oine dass das Patentamt die Frage der Neuheit prüfo. Die Gefahr einer Bohinderung der Konkurrenten durch ein ungïltiges Monopol sei indessen gering, weil die Konkurrenten an Hand des durch das internationale Institut angefertigten Neuheitsberichts in den Unterlagen des Europäischen Patentants selbst die Neuheit beurteilen könnten.

Die Gruppo befürwortet die Lösung, welche die Möglichkeit eines Übergangs bis zur Bestätigung des europäischen Patentes vorsieht.

Der Präsident erörtert anschliessend die Frage, welche weiteren Voraussetzungen für den übergang zum nationalen Verfahren vorliegen müssen. Da es sich un eine endgültige Lösung handele, müsse gemäss dem Auftrag des Koordinierungsausschusses ein doppelter Schutz für die gleiche Erfindung durch ein europäisches Patent und nationale Patente vermieden werden. Man könne darum die Einleitung des nationalen Verfahrens davon abhängig machen, daß das europäische Verfahren durch Verzicht des Anmelders oder Zurückweisung durch das Patentamt beendigt sei.

Als zweite zusätzliche Voraussetzung schlägt der Präsident vor, dass der Anmelder seine Absicht, zum nationalen Verfahren übergehen zu wollen, den betreffenden nationalen Patentämtern nittcile müsse. Diese Nittcilung sei erforderlich, da der Entwurf in Artikel 67 c vorsoho, daß die europäische Patentanmeldung als vorschriftsmässige nationale Anmeldung gelte. Un klar zum Ausdruck zu bringen, daß die europäische Priorität für die nationalen Anmeldungen erhalten bleibe, sei diese besondere Mitteilung unentbohrlich; denn es könnte die Ansicht bestehen, daß mit der Beendigung des europäischen Verfahrens auch die Priorität erloschen sei.

Als dritte zusätzliche Voraussetzung müsse schliesslich die Ubersendung des Neuheitsberichts an das betreffende nationale Patentamt in Betracht kommen.

Hinsichtlich der zweiten zusätzlichen Voraussetzung macht der Präsident auf eine weitere mögliche Lösung aufmerksam. Das Abkommen könne dem Anmelder die Möglichkeit einräumen,innerhalb einer maximalen Frist von drei Monaten

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Falls der Anmelder in derartigen Fallen nicht die Möglichkeit haben sollte, zu einer nationalen Anmeldung überzugehen, würee or bei einer europäischen Patentanmeldung ein zu grosses Risiko übernehmen.

Die Gruppe bejaht einstimmig die erste grundsätzliche Frage. Die zweite Frage betrifft das Problem, bis zu welchen Zeitpunkt der Betreffende zum nationalen Verfahren überjohen kann;innerhalb von 12 Monaten nach der Einreichung der europäischen Anmeldung, bis zur Erteilung des vorläufigen Patentes oder bis zur Bestätigung des curopäischen Patentes.

Der Präsident ist der Ansicht, dass nur die dritte Lösung die Interessen des Anmelders berücksichtigte. Han könne hiergegen zwar einwenden, diese Lösung führe zu einer erheblichen Verzögerung der Einleitung des nationalen Vorfahrens. Schwerwiegende Nachteile für die Konkurrenten seien jedoch nicht zu befürchten, weil die Offentlichkeit bereits mit der Bekanntgabe des vorläufigen curopäischen Patentes, d.h. üblicherweise 18 Monate nach der Anmeldung, über das Vorliegen einer Patentanmeldung unterrichtet werle.

Herr van Benthem und Herr Pressonnet halten allein die dritte Lösung für folgerichtig, da cine europäische inmeldung bis zur Bestätigung des Patentes zurückgewiesen werden könne.

Auf eine Frage von Herrn Roscioni erläutert der Präsident, daß die Zulassung des Übergangs zum nationalen Verfahren selbst nach der Erteilung des vorläufigen curopäischen Patentes die Möglichkeit einschliesse, für die nationalen Verfahren die Priorität der curopäischen Anmeldung zu wahren. Die Bekanntmachung des vorläufigen europäischen Patentes könne also kein Vorbenutzungsrecht begründen, des der späteren nationalen Anmeldung schaden würde. Ausserdem greife der Einwand, man lasse möglicherweise nationale Patente zu, die offensichtlich nicht neu seien, nicht durch, weil diese Praxis zur Zeit in den Ländern ohne vorhergehende Prüfung bestehe. Ein Eintragungspatent

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Der Präsident teilt mit, daß der Bericht vom 11., 12. und 15. Januar sowie ein Vorschlag der deutschen Delegation über eine zweite Fassung von Artikel 21 verteilt worden sind.

Herr Fressonnet bemerkt noch zu Artikel 245, man müsse klar zwischen Artikel 241 Absatz 3 und Artikel 245 Absatz 3 unterscheiden. Dieser letztere stelle klar, daß eine Anmeldung erst nach Prüfung der Formerfordernisse als formgerecht gelte.

Erörterungen zu Artikel 171 und 172 des Vorentwurfs

Der Präsident orläutert, der Ubergang zum Erteilungsverfahren für ein natiomales Patent sei für den Fall vorgesohon, daß eine curopäische Patentanmeldung aus Hinderungsgründen, die in einem einzigen Mitgliedstaat bestünden, nicht durchgeführt werden könne.

Dieser Ubergang soll dem Anmelder die Möglichkeit offen lassen, in den Mitgliedstaaten, in denen diese Hindernisse nicht bestehen, nationale Patente zu erhalten. In diesem Fall könne man den Anmelder demnach nicht - wie bei der gemeinsamen Patentanmeldung in der Ubergangszeit - zwingen, ein nationales Verfahren in allen Mitgliedstaaten einzuloiten. Die erste grundsätzliche Frage ist also, ob die arbeitsgruppe ein Verfahren befürwortet, das dem Anmelder eines curopäischen Patentes oder dem Inhaber eines vorläufigen Patentes gestattet, auf ein nationales Erteilungsverfahren überzugohen.

Herr van Benthem hält ein solches Verfahren für unentbehrlich, weil sonst eine grosse Zahl von Erfindorn zurückschrecken und es vorzichen würde, nationale Patente zu beantragen.

Für den Ubergang führt der Präsident noch des Argument an, die Gruppe habe bereits beschlossen, daß ein europäisches Patent nicht erteilt worden könne, wenn auch nur in einem Mitgliedstaat eine ältere Anmeldung vorliege. Das Bestehen eines solchen Vorbenutzungsrechtes zeige sich aber häufig im Prüfungsverfahren.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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bb) das europäische Patentrecht verpflichtet die Vertragsstaaten lediglich zur Erteilung der Zwangslizenz für den Fall, daß das nationale Recht des Vertragsstaats bereits einen solchen Zwangslizenztatbestand kennt.

Die erste Möglichkeit dürfte einen zu weitgehenden Eingriff in das nationale Recht der Vertragsstaaten darstellen. Mit Artikel 272 Absatz 2 wird daher vorgeschlagen, von der zweiten Möglichkeit für das europäische Patentrecht Gebrauch zu machen.

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b) Demgemäß beschränkt sich der Artikel 272 auf zwei Punkte:

Absatz 1 sieht vor, daß die Vertragsstaaten in ihrem nationalen Recht prioritätsältere europäische Patente wie prioritätsältere nationale Patente behandeln müssen. Artikel 272 Absatz 1 ist also das Gegenstück zu Artikel 14 absatz 3 des Abkommensentwurfs. - Man könnte annehmen, daß sich artikel 272 absatz 1 von selbst versteht, da das europäische Patent in allen Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent hat. Dennoch dürfte es zweckmäßig sein, eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, da das nationale Recht der Vertragsstaaten verständlicherweise das Vorhandensein europäischer Patente nicht ausdrücklich berücksichtigt.

Absatz 2 ist das Gegenstück zu artikel 103 des arbeitsentwurfs. Nach Artikel 103 soll der Inhaber eines jüngeren nationalen Patents eine Zwangslizenz an einem älteren europäischen Patent erhalten, wenn das nationale Patent von dem älteren abhängig ist. Umgekehrt muß aber auch die Möglichkeit bestehen, daß der Inhaber eines jüngeren europäischen Patents eine Zwangslizenz an einem älteren nationalin Patent erhält, wenn das europäische Patent von dem nationalen Patent abhängig ist. Hierfür gibt es zwei Lüsungsmöglichkeiten: aa) Das europäische Patentrecht kann die Vertragsstaaten verpflichten, in ihr nationales Recht eine Zwangslizenzbestimmung entsprechend dem Artikel 103 unseres abkommens aufzunehmen oder

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Danach hat der KoordinierungsausschuB eine Rechtsangleichung für erforderlich gehalten aa) für die Laufzeit der nationalen Patente, bb) für die nationalen Bestimmungen über die Patentierbarkeit der chemischen Erzeugnisse sowie der Arz-nei- und Nahrungsmittel, insbesondere über die Patentierbarkeit von Verfahren zur Herstellung pharmazeutischer Produkte.

Die Arbeitsgruppe wird die Frage zu prüfen haben, ob diese Rechtsangleichung der nationalen Vorschriften in unserem Å bkommen oder im Zusammenhang mit unserem Å b- kommen vorgeschrieben werden soll. Man kann die Auffassung vertreten - und Ihr Vorsitzender ist dieser Auffassung - , daß eine Rechtsangleichung der nationalen Vorschriften auf den von dem KoordinierungsausschuB bezeichneten Gebieten weder in unserem Abkommen noch im Zusammenhang mit unserem Å b k o m m e n notwendig ist. Die Rechtsangleichung der nationalen Vorschriften wird sich, wenn die Vertragsstaaten unser Å bkommen angenommen haben, von selbst einstellen, weil kein Vertragsstaat auf die Dauer seine Staatsangehörigen bei der Erlangung nationaler Patente schlechter stellen kann als fremde Staatsangehörige bei der Erlangung europäischer Patente. Für diese Auffassung spricht ferner, daß jede durch unser Å bkommen vorgeschriebene Änderung des nationalen Rechts die Gefahr mit sich bringt, daß die Ratifizierung unseres Å b k o m m e n s durch die nationalen Parlamente verzögert wird. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, die Angleichung des nationalen Rechts auf diejenigen Punkte zu beschränken, in denen das nationale Recht unserem Å bkommen angepaßt werden muß, damit unser Å bkommen in den einzelnen Vertragsstaaten durchgeführt werden kann.

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einzelstaatlichen Rechtsvorschriften keine Auswirkungen auf den Patentschutz, die eine sofortige Angleichung erforderlich machen würden.

Anders hingegen steht es um die Laufzeit des Patentes. Im Ausschuß herrscht Einvernehmen darüber, daß die Laufzeit des Patentes in allen sechs Mitgliedstaaten identisch sein und den gleichen zeitlichen Ausgangspunkt haben müsse. Der Ausschuß vertritt jedoch die Auffassung, daß diese Laufzeit nur in Bezug auf die Laufzeit eines europäischen Patentes festgesetzt werden kann, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen zu dieser Frage vorliegen.

In der Frage der Patentierbarkeit hat der Ausschuß anerkannt, daß die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im allgemeinen durch eine großzügige Rechtsprechung vermindert werden, so daß eine Angleichung nicht vordringlich ist.

Dennoch wäre es wünschenswert, die unterschiedlichen Bestimmungen, insbesondere über die Patentierbarkeit der chemischen Erzeugnisse, der Arzneiund Nahrungsmittel einander anzugleichen; dieses Problem muß im Zusammenhang mit der Untersuchung über die Schaffung eines europäischen Patents geprüft werden.

Auf pharmazeutischem Gebiet allerdings darf mit dem Schutz der Herstellungsverfahren nicht mehr gewartet werden, da er nicht in allen Mitgliedstaaten der EWG besteht. Der Koordinierungsausschuß hält es daher für unerläßlich, die EWGKommission auf diesen Punkt aufmerksam zu machen, damit eines der geeigneten Verfahren des Vertrages zur Beseitigung dieses Zustandes eingeleitet wird."

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Zu Artikel 272

Angleichung des nationalen

Rechts

1. Materialien:

Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10. November 1960 über die Sitzung vom 10. bis 14. Oktober 1960 unter IV "Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften".

2. Bemerkungen:

a) In der Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 10. bis 14. Oktober 1960 hat dieser sich auch mit der Frage der Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patentrechts befaßt. Der betreffende Abschnitt des Berichts lautet: "IV. ANGLEICHUNG DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN (Erfindungspatente)

Nach Ansicht des Koordinierungsausschusses betrifft die Angleichung der Rechtsvorschriften der sechs Mitgliedstaaten hauptsächlich die drei folgenden Punkte:

- den Beginn des Patentschutzes, - die Laufzeit des Patentes, - den Bereich der Patentierbarkeit, d.h. die Bestimmung des Kreises der von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Erfindungen, vor allem hinsichtlich des betreffenden technischen Gebietes.

Nach Ansicht des Koordinierungsausschusses haben die Unterschiede bei Punkt 1 zwischen den

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Kurt Haertel

Bonn, den 28.Februar 1962


B e m e r k un g e n zu dem Ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48 a Abs. 4 und 48 b7

Schlußbestimmungen

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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 63

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten. Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß eine Anmerkung hinzufügen.

Artikel 64

Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Art-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wird angenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67 - 67 c

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr. Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Annahme des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.

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mit 6 rationalen Patenten für oin und dieselbe Erfindung erlangt worden sei, das dieses Froblen bei der Prüfung der Frage nach der Kooaistenz orörtort würde.

Artikel 272 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.

Beratung von Artikel 273 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende erwähnt, daß dieses Problem zuletzt in dem im November 1961 in Paris geschlossenen Abkommen über don Schutz pflanzlicher Nouhoiton geregelt worden sei. Artikel 273 Absatz 1 entsproche dieser Regolung. Durch absatz 2 wordo das Schiedsgoricht durch das Europäische Patentgoricht ersotzt.

Kerr van Benthom ist grundsätzlich mit dem Vorschlag einvorstanden, hält es jedoch für bosser, zu bestimmon, daß die Anträge gonäß Absatz 1 nur von don Vortragsstastan und nicht von Privatpersonen gestellt werden könnten. Forner hält or es für todenklich, in Absatz 2 das Europäische Patentgoricht für zuständig zu orklären, da dieses oin Zivilgericht sei und keine Streitigkoiton zwischen Stastor entscheiden kőnno. Es sei daher oher angebracht, don Internationalon Gorichthof in Don Haag für zuständig zu orklären.

Die Arboitsgruppe gonahmigt den Absatz 1. Mohroro Delegationen schliessen sich dem Vorschlag Horrn van Benthoms bezüglich des Internationalen Gerichtshofs in Don Haag an.

Endo der Sitzung: 18 Uhr

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Der Yorsitzondo weist darauf hin, daB es trotzdem cinige technische Einzelheiten gebe, boi denen oino Harmonisierung orforderlich sei, un dio Durchführung dos Abkommens zu ormöglichen. Dioso Punkte soion in Artikol 272 gorogolt: Nach Absatz 1 soion dio Vertragsstaaten verpflichtet, das europäische Patent und dio Anmeldung hierzu als älteres Recht hinsichtlich der nationalen Patentanmeldung anzusehen.

Es können die Frage auftauchen, ob oino solche ausdrückliche Regelung notwendig sei, aus Gründen der Rechtssicherheit orscheino os jedoch zweckmäBig, dioso Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen.

Dio Arbeitsgruppe ist mit dem Vorschlag dos Vorsitzendon zu Absatz 1 oinverstanden.

Zu absatz 2 tomorkt der Yorsitzonco, der Entwurf seho die Erteilung oiner Zwangslizonz vor, wann oin ouropäisches Patent von oinem naţionalon abhängig sei.

Wonn man das Prinzip dor Gogonsoitigkeit borücksichtigon wolle, müsse man auch don ungekehrton Fall zulassen. Dies sei jodoch nicht leicht, da oins don Vertragsstaaten auferlegte Yorpflichtung, in ihr Patentgasotz oino dom Artikol 103 onteprochordo Bestimnung aufzunehmen, oinon zu schweron Eingriff in das nationaio Recht bodouto.

Wenn man dagogon dio nationalen Gosotzo nicht ändore und trotzcom die Gogonseitigkeit für don Fall vorlango, daB das nationalo Gosotz oino Zwangslizonz bei der Abhängigkoit der jüngoren von don ältoren Patenten vorsicht, gäben sich in don einzelnen Staaten vorschiodono Ergebnisse. Er zieho daher die lotzto Lösung vor.

Der Yorschlag dos Vorsitzenden zu Absatz 2 wird angenommen. Herr Pfanner orwidert auf oino Frage Horrn Froschmaiers, im Falle der Abhängigkoit oinos europäischon Patents könnten im Interosso oinas bestimmten Staates Lizonzen ertoilt worden, da or oiner Gomoinschaft angehöro, doren Interessen wonigstens zum Toil mit soinon Interossen identisch soion.

Der Yorsitzondo antwortot auf oino woitoro Frago nach dem Schicksal oinos europäischon Patents, das während dor Übergangsporiodo gleichzeitig

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3076/IV/62-D

Herr van Bonthem fragt, ob es nicht möglich sei, die Bestimmungen der Artikel 271 und 276 in einem einzigen Artikel zusammengefasst.

Der Vorsitzende schlägt vor, der Redaktionsausschuß solle auf jeden Fall eine zweite Alternative für den Artikel 271 abfassen, da dann die Beurteilung der Frage im Koordinationsausschuß erleichtert werde.

Dem Artikel 276 solle eine Anmerkung beigefügt werden, daß bei einer Annahme der 1. Alternative der Artikel 20 und 271, die Artikel 271 und 276 verschmolzen werden könnten. Diese Lösung wird von der Arbeitsgruppe angenommen und der Artikel 271 dem Redaktionsausschuß überweisen.

Beratung von Artikel 272 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende erklärt, der Koordinationsausschuß habe den Wunsch nach einer Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich der Schutzdauer und der Patentfähigkeit der chemischen und pharmazeutischen Produkte in ihrer Fabrikationsverfahren auf der Grundlage der im Europäischen Patentrechtsabkommen enthaltenen Bestimmungen geäußert. Er habe jedoch dazu keine Vorschläge gemacht. Denn er sei der Ansicht, daß eine im Abkommen oder in einem Zusatzprotokoll enthaltene Harmonisierung den Nachteil habe, viel stärkeren Widerstand in den nationalen Parlamenten hervorzurufen.

Eine Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich der Dauer und der Patentfähigkeit sei für das Inkraftsetzen des Abkommens nicht erforderlich. Er sei aber davon überzeugt, daß eine Harmonisierung auch dann stattfinden werde, wenn das Abkommen keine Bestimmung darüber enthalte. Denn kein Vertragsstaat könne auf die Dauer seinen Bürgern einen geringeren Schutz gewähren, als diesen und Ausländern auf seinem Gebiet bei einem europäischen Patent gegeben würde.

Die Arbeitsgruppe teilt ohne Ausnahme die Ansicht des Vorsitzenden.

3076/IV/62-D

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ARBEITSGEUPPE " Patente "

Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 67 c

Wirkung als nationale Hinterlegung

Die europäische Patentanmeldung hat die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht.

Artikel 61 bis 90 f -100

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mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung bereits als in den Vertragsstaaten zum Patent angemeldet und kann daher nicht nochmals angemeldet werden. Die europäische Patentanmeldung ist daher nur für Anmeldungen in Drittstaaten prioritätsbegründend. Es wird geprüft werden müssen, ob für die Übergangszeit, während der ein Doppelschutz zugelassen werden soll, an anderer Stelle eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden muß.

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Zu Artikel 67 c

Wirkung als nationale Hinterlegung

1.) Materialien:

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Artikel 4 A Absatz 2

2.) Bemerkungen:

Artikel 67 c will der europäischen Patentanmeldung die Wirkung einer vorschriftsmäBigen nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten geben. Damit soll zweierlei erreicht werden: a) In Anlehnung an Artikel 4 A Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft soll damit klargestellt werden, daß die europäische Patentanmeldung als vorschriftsmäßige nationale Hinterlegung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft anzusehen ist und damit ein Prioritätsrecht für Anmeldungen in Drittstaaten begründen kann. b) Ferner hat die Bestimmung den Zweck, klarzustellen, daß die für das Gebiet aller Vertragsstaaten eingereichte einheitliche europäische Patentanmeldung zugleich die Wirkung von nationalen Anmeldungen in den einzelnen Vertragsstaaten hat. Welche Folgerungen aus dieser Wirkung zu ziehen sind - etwa die Möglichkeit der Umwandlung einer zurückgezogenen oder zurückgewiesenen europäischen Patentanmeldung in nationale Patentanmeldungen gleicher Priorität - , wird an anderer Stelle des Arbeitsentwurfs zu behandeln sein. Für das Prioritätsrecht ergibt sich aus dieser Wirkung der europäischen Patentanmeldung die Folgerung, daß aus einer europäischen Patentanmeldung kein Prioritätsrecht für die nachträgliche Anmeldung derselben Erfindung in einem der Vertragsstaaten hergeleitet werden kann. Die Erfindung gilt

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drei Monaten vorzusehen. Es erscheint jedoch zweckmäßig, die Frist in Absatz 2 nicht kürzer zu halten als die Frist in Absatz 1 für die Inanspruchnahme der Priorität.

Die Absätze 3 und 4 sind Artikel 4 F der Pariser Verbandsübereinkunft nachgebildet.

Absatz 5 übernimmt die sich aus Artikel 4 D Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft ergebende Verpflichtung.

Absatz 6 entspricht der Regelung in Artikel 4 H der Pariser Verbandsübereinkunft.

Eine Übernahme der in Artikel 4^bis der Pariser. Verbandsübereinkunft enthaltenen Vorschriften in den Arbeitsentwurf erscheint nicht erforderlich.

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die Frist nicht zu lang zu bemessen. Eine Frist von vier Monaten erscheint für die Bedürfnisse des Anmelders ausreichend. Eine kürzere Frist dürfte weder notwendig noch zweckmäßig sein, da der Anmelder die Prioritätserklärung möglichst erst nach Mitteilung des Aktenzeichens der europäischen Patentanmeldung einreichen soll.

Absatz 2 gibt dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit, Nachweise für die in Anspruch genommene Priorität zu fordern. Die vorgeschlagene Regelung lehnt sich an Artikel 4 D Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft an: Es kann zweifelhaft erscheinen, ob eine Notwendigkeit dafür besteht, solche Nachweise schon im Verfahren bis zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents vor der Prüfungsstelle zu fordern. In aller Regel soll die Prüfungsstelle von einer Prüfung der in Anspruch genommenen Priorität absehen. Es wird noch zu prüfen sein, ob die Prüfungsstelle in bestimmten Fällen doch eine gewisse Prüfung der Prioritätserklärung vornehmen muß, beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Anmeldung. Die bisherigen Bestimmungen über das Verfahren vor der Prüfungsstelle sehen eine solche Prüfung nicht vor. Ob und inwieweit die Prüfungsstelle eine solche Prüfung vornehmen soll, kann der Regelung in der Ausführungsordnung überlassen bleiben.

In der Ausführungsordnung wird gegebenenfalls eine Verpflichtung des Anmelders vorgesehen werden müssen, eine Übersetzung der Unterlagen der ersten Anmeldung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzulegen.

Die Fristbestimmung in Absatz 2 ist in Klammer gesetzt worden, da sie möglicherweise mit anderen Fristvorschriften in einem besonderen Artikel zusammengefaßt werden soll. Der Arbeitsentwurf sieht vor, daß die Frist frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet. Nach Artikel 4 D Abs. 3 Satz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft wäre an sich nur eine Mindestfrist von

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Zu Artikel 67 b Inanspruchnahme der Priorität

1.) Materialien:

a) Pariser Verbandsübereinkunft, Artikel 4 D,F,H b) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 19.

2.) Bemerkungen:

Artikel 67 b behandelt das Verfahren für die Inanspruchnahme von Prioritätsrechten.

In Absatz 1 wird vorgeschlagen, für die Inanspruchnahme der Priorität eine Frist von Vier Monaten von der Einreichung der europäischen Patentanmeldung ab vorzusehen. Die Pariser Verbandsübereinkunft stellt in Artikel 4 D Abs. 1 die Länge der Frist für die Prioritätserklärung in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers. Im Recht der Vertragsstaaten ist die Frist zur Inanspruchnahme der Priorität verschieden lang. So sehen das französische und das italienische Recht eine Frist von sechs Monaten vor. Das deutsche Recht gewährt eine Frist von zwei Monaten für die Inanspruchnahme der Priorität und eine weitere Frist von zwei Monaten für die Nennung des Aktenzeichens der ersten Anmeldung. Das niederländische Recht sieht eine Frist von drei Monaten und das luxemburgische Recht eine Frist von zwei Monaten vor. Der Rechtszustand in Belgien konnte nicht ermittelt werden.

Für die Bemessung der Frist im Arbeitsentwurf war die Überlegung maßgebend, daß die Prioritätserklärung rechtzeitig vor der Einholung des Neuheitsberichts gemäß Artikel 73 des Entwurfs vorliegen soll. Der Zeitpunkt, zu dem der Neuheitsbericht eingeholt werden kann, kann, je nachdem ob die Anmeldung unmittelbar beim Europäischen Patentamt oder über eine nationale Hinterlegungsstelle eingereicht worden ist, und je nach der Länge des bisherigen Verfahrens verschieden sein. Es empfiehlt sich daher,

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Zu Artikel 67 a Wirkung des Prioritätsrechts

1.) Materialien:

a) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Artikel 4 B b) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 17 Abs. 2.

2.) Bemerkungen:

Artikel 67 a behandelt die Wirkung des Prioritätsrechts. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß das Prioritätsrecht bewirkt, daß neuheitsschädliche Tatsachen aus der Zeit zwischen der Einreichung der ersten Anmeldung und der Einreichung der europäischen Patentanmeldung der letzteren nicht entgegengehalten werden können. Der Arbeitsentwurf verzichtet im Gegensatz zu Artikel 4 B Pariser Verbandsübereinkunft aber auf eine Aufzählung derjenigen neuheitsschädlichen Tatsachen, die in dem sogenannten Prioritätsintervall nicht entgegengehalten werden können, da sich dasselbe Ergebnis durch eine Verschiebung des Zeitpunkts erreichen läßt, von dem ab Handlungen der in Artikel 14 bezeichneten Art als neuheitsschädlich für die europäische Patentanmeldung zu gelten haben.

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durch das Europäische Patentamt und die Gerichte nachprüfen zu lassen, sondern das Bestehen der Gegenseitigkeit mit bindender Wirkung für die zuständigen Behörden und Gerichte durch eine Bekanntmachung eines noch zu bestimmenden gemeinsamen Organs - etwa eines Verwaltungsrats - festzustellen.

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Absatz 2 ist Artikel 4 C Abs. 2 und 3 der Pariser Verbandsübereinkunft nachgebildet. Absatz 2 ist in Klammern gesetzt worden, da später geprüft werden sollte, ob diese Bestimmung nicht zusammen mit anderen Fristvorschriften in einem selbständigen Artikel zusammenzufassen ist.

Die Absätze 3 und 4 sind Artikel 4 A Absatz 2 und 3 der Pariser Verbandsübereinkunft entnommen.

Absatz 5 übernimmt im wesentlichen die Vorschriften in Artikel 4 C Abs. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft. -Absatz 6 geht davon aus, daß es zweckmäßig erscheint, bei Bestehen der Gegenseitigkeit auch Prioritätsrechte anzuerkennen, die durch Anmeldungen in anderen als Verbandsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft erworben worden sind. Eine ähnliche Regelung findet sich in Artikel 18 des schweizerischen Patentgesetzes und in § 6 des Entwurfs eines nordischen Patentrechts. Ihr Vorsitzender hat nicht feststellen können, ob im Recht eines der Vertragsstaaten ebenfalls eine solche Regelung enthalten ist. Nach deutschem Recht.reicht die bloße Gewährung der Gegenseitigkeit für die Anerkennung von Prioritätsrechten nicht aus. Vielmehr bedarf es in jedem Fall des Abschlusses eines internationalen Abkommens. Eine solche Regelung erscheint für das europäische Patentrecht zu schwerfällig, zumal solche Abkommen mit nicht der Pariser Verbandsübereinkunft angehörenden Drittstaaten möglicherweise von allen Vertragsstaaten gemeinsam geschlossen werden müßten. Es empfiehlt sich daher eine Lösung ähnlich der des schweizerischen Rechts und des nordischen Entwurfs.

Der Vorschlag geht davon aus, entsprechend der üblichen Regelung in bilateralen Vereinbarungen über die Anerkennung von Prioritätsrechten die Gegenseitigkeit nur Staatsangehörigen des Staates zu gewähren, im Verhältnis zu dem die Gegenseitigkeit festgestellt worden ist. Aus praktischen Gründen dürfte es vorzuziehen sein, das Vor-. liegen der Gegenseitigkeit nicht in jedem Einzelfall

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Zu Artikel 67 Prioritätsrecht

1.) Materialien:

a) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Artikel 4 und 4^bis b) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 17 ff.

2.) Bemerkungen:

Artikel 67 des Arbeitsentwurfs gieht in Anlehnung an Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vor, daß dem Anmelder eines europäischen Patents auf Grund einer früheren ersten Anmeldung derselben Erfindung unter gewissen Bedingungen ein Prioritätsrecht zusteht.

Absatz 1 des Arbeitsentwurfs ist Artikel 4 A Abs. 1 und Artikel 4 C der Pariser Verbandsübereinkunft nachgebildet. Der Arbeitsentwurf sieht wie die Pariser Verbandsübereinkunft vor, daß jedermann, der in einem der Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung vorschrifthmäßig eingereicht hat, für eine europäische Patentanmeldung während einer Frist von zwölf Monaten ein Prioritätsrecht genießt. Mit dem Vorschlag wird das Problem der offenen oder geschlossenen Tür nicht präjudiziert, da unter "jedermann" in Art. 67 Abs. 1 nur solche Personen zu verstehen sind, die gemäß Art. 6 des Vorentwurfs zur Anmeldung europäischer Patente berechtigt sind. Wie in der Pariser Verbandsübereinkunft wird nicht nur den Angehörigen der Verbandsländer das Prioritätsrecht gewährt, sondern sämtlichen Personen, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen und wo sie ihren Sitz oder Wohnsitz haben, jedoch unter der Voraussetzung, daß die erste Anmeldung in einem der Verbandsländer eingereicht worden ist.

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Sollte die Arbeitsgruppe den Vorschlag zu Artikel 67 c nicht billigen, dann wird weiter zu prüfen sein, ob nicht auch für diese Fälle aus den oben unter 1 c) und d) genannten Gründen von einer besonderen Regelung dieser Frage im Abkommen jedenfalls im gegenwärtigen Augenbliok Abstand genommen werden sollte.

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Gründen jedenfalls davon aus, daß die Inanspruchnahme der Priorität einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat für die europäische Nachanmeldung der Erfindung nicht ausgeschlossen sein soll. 2. Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Anmeldung für eine nationale Anmeldung in einem der Vertragsstaaten. a) Während oben zu l b) ausgefüht worden ist, daß man ein praktisches Bedurfnis fur die Inanspruchnahme einer Priorität aus einer nationalen Anmeldung für eine europäische Anmeldung wird anerkennen müssen, durfte für den umgekehrten Fall ein praktisches Bedürfnis kaum bestehen. Wenn ein Anmelder einmal die hohen Kosten fur eine europäische Anmeldung aufgewandt hat, so wird er kaum AnlaB haben, darüber hinaus noch weitere Kosten für eine nationale Anmeldung aufzubringen, mit der er nicht mehr Schutz erhält, als er bereits durch ein europäisches Patent erzielen wurde. b) Einem etwaigen Bedürfnis nach einer nationalen Zweitanmeldung wird aber dann völlig genügt, wenn im Abkommen entsprechend Artikel 67 c des Arbeitsentwurfs bestimmt wird, daß die europäische Anmeldung gleichzeitig als nationale Anmeldung in den Vertragsstaaten anzusehen ist. Damit würde sich auch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Patentanmeldung erübrigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bemerkungen zu Artikel 67 c verwiesen.

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Es dürfte zweckmäßig sein, zunächst die Erfahrungen der Übergangszeit abzuwarten und eine Entscheidung über das Problem der Inanspruchnahme von Prioritäten bis zum Ablauf der Übergangszeit zurückzustellen. Sollten die Erfahrungen der Übergangszeit zeigen, daß eine Regelung unerläßlich ist, dann kann diese Regelung durch eine Revision des Abkommens vor Ablauf der Übergangszeit vorgenommen werden. Eine Regelung zu diesem Zeitpunkt dürfte leichter durchzuführen sein, da sie nicht auf theoretische Erwägungen, sondern auf praktische Erfahrungen gestützt werden kann. e) Schließlich kann noch ein taktischer Gesichtspunkt gegen ein Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten aus den Vertragsstaaten angeführt werden: Die französische Delegation hat auf der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe den Vorschlag gemacht, daß die europäische Patentanmeldung nur auf der Basis einer nationalen Anmeldung bewirkt werden sollte (vgl. Nieder-. schrift über die Sitzung vom 4. Juli 1961 S. 11 ff.). Die Einführung eines Verbots der Inanspruchnahme von Prioritäten aus nationalen Anmeldungen der Vertragsstaaten würde den französischen Vorschlag illusorisch machen. Umgekehrt würde die Zulassung der Inanspruchnahme derartiger Prioritäten in der Linie des französischen Vorschlags bleiben, möglicherweise die französische Delegation sogar veranlassen können; von ihrer Forderung nach einer obligatorischen Erstanmeldung im Heimatstaat Abstand zu nehmen und diese Frage in das Ermessen des einzelnen Anmelders zu legen.

In dem Arbeitsentwurf (Artikel. 67 Abs. 1) geht der Vorsitzende aus den vorstehend unter b) bis e) genannten

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oder mehreren Auslandsanmeldungen aufwenden will. Nach der gegenwärtigen Rechtslage steht einem Anmelder aus einem der EWG-Staaten diese Überlegungsfrist auch für den Fall zu, daß er seine Erfindung in den anderen fünf EWG-Staaten anmelden will. Es fragt sich, ob diese Überlegungsfrist für den Anmelder auch dann noch zweckmäßig und gerechtfertigt erscheint, wenn die im Abkommen festgesetzte Übergangszeit abgelaufen ist, oder ob man nach Ablauf der Übergangszeit erwarten kann, daß sich der Anmelder von vornherein entscheidet, ob er seine Erfindung nur national oder europäisch schützen lassen will. c) Gegen die Aufnahme eines Verbots der Inanspruchnahme von Prioritäten könnte man auch anführen, daß sich dieses Problem im Laufe der Zeit von selbst lösen wird. In dem Maße, in dem Industrie und Wirtschaft der Vertragsstaaten die Vor- und Nachteile des europäischen Patents erkennen werden, und in dem Maße, in dem sie mit dem europäischen Patent vertraut werden, wird das Bedürfnis nach einer vorherigen nationalen Anmeldung in ihrem Heimatstaat abnehmen und schließlich nur auf vereinzelte Fälle beschränkt bleiben. d) Man kann weiter gegen das Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten einwenden, daß es im gegenwärtigen Augenblick verfrüht erscheine, eine Entscheidung durch Aufnahme einer Bestimmung in das Abkommen zu treffen. Während der Übergangszeit, die voraussichtlich zehn bis zwanzig Jahre währen wird, muß die Inanspruchnahme von Prioritäten aus nationalen Anmeldungen in den Vertragsstaaten auf jeden Fall zugelassen werden.

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zwingend, dann bleibt weiter zu prüfen, ob praktische Gründe gegen ein Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten sprechen. b) Gegen die Aufnahme eines. Verbots der Inanspruchnahme von Prioritäten aus nationalen Anmeldungen in den Vertragsstaaten kann eingewandt werden, daB ein praktisches Bedürfnis für die Inanspruchnahme solcher Prioritäten auch nach Ablauf der Übergangszeit besteht. Man wird nicht verkennen dürfen, daB die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Priorität einer vorangegangenen nationalen Anmeldung in einem der Vertragsstaaten für eine nachfolgende europäische Anmeldung für den Anmelder gewisse Vorteile mit sich bringt, auf deren Erlangung die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten auch nach der Übergangszeit noch Wert legen dürften. Die . Prioritätsfrist der Pariser Verbandsübereinkunft verfolgt zwar in erster Linie den Zweck, einem Erfinder die Priorität für seine Erfindung in allen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt seiner nationalen Anmeldung, zu sichern. Diese Sicherung kann nur mit Hilfe der Prioritätsfrist erfolgen, da schon die Notwendigkeit der Übersetzung der Anmeldung in andere Sprachen sowie die Einhaltung der verschiedenen Formvorschriften der anderen Staaten eine gleichzeitige Hinterlegung der Anmeldung in allen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft unmöglich macht. Darüber hinaus verschafft aber die Prioritätsfrist dem Anmelder den Vorteil, daB er eine Überlegungszeit von nahezu einem Jahr erhält, in der er sich endgültig entscheiden kann, ob ihm seine Erfindung so wertvoll erscheint, daB er die erheblichen Kosten von einer.

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Die folgenden beiden Möglichkeiten sind auch hier zu unterscheiden:

1. Inanspruchnahme der Priorität einer nationalen Anmeldung in einem der Vertragsstaaten für eine europäische Patentanmeldung. a) Zunächst erhebt sich die Frage, ob ein etwaiges Verbot der Inanspruchnahme einer solchen Priorität mit den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft vereinbar ist. Artikel 4 A der Pariser Verbandsübereinkunft verpflichtet zur Gewährung von Prioritätsrechten nur bei Anmeldungen in anderen Verbandsländern. Man kann die Auffassung vertreten, daß Artikel 4 A in unserem Fall nicht zur Anwendung gelangt, weil die europäische Patentanmeldung im Verhältnis zur Anmeldung in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über ein europäisches Patentrecht keine Anmeldung in einem anderen Verbandsland ist. Für diese Auffassung kann man anführen, daß es sich bei der europäischen Patentanmeldung um eine Anmeldung in einem mehrere Verbandsländer umfassenden gemeinsamen Schutzrechtsterritorium handelt, die selbständig neben die nach nationalem Recht in diesen Verbandsländern möglichen nationalen Anmeldungen tritt.

Ihr Vorsitzender möchte dahingestellt sein lassen, ob diese Auffassung juristisch zwingend ist. Betrachtet man diese Auffassung als juristisch unrichtig oder auch nur als zweifelhaft, dann sollte von einem Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten aus den Vertragsstaaten jedenfalls schon aus Gründen der Rechtssicherheit Abstand genommen werden. Hält man dagegen die obige Auffassung für juristisch

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2. Eine Belastung der nationalen Patentämter kann weder bei der Zulassung einer Priorität noch beim Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität gänzlich vermieden werden. V. Dieses Ergebnis legt den Gedanken nahe, im Abkommen uber ein europäisches Patentrecht an die Stelle des Verbots des Doppelschutzes ein Verbot der Doppelanmeldung aufzunehmen. Auch ein Verbot der Doppelanmeldung dürfte aber zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führen. Die Einhaltung eines solchen Verbots läßt sich in der Praxis nur unter großen Schwierigkeiten kontrollieren. Eine wirksame Kontrolle würde zunächst voraussetzen, daß die nationalen Patentämter der Vertragsstaaten einerseits und das Europäische Patentamt andererseits die bei ihnen bewirkten Patentanmeldungen gegenseitig austauschen müßten. Das würde einen sehr großen Verwaltungsaufwand zur Folge haben, der in über 90 % der Fälle ohne praktischen Wert ist. Ein solcher Austausch würde auch für die Vertragsstaaten mit Registrierungsverfahren (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg) ohne jede Bedeutung sein, da diese Vertragsstaaten nach ihren nationalen Verfahren in keine Prüfung der nationalen Anmeldung eintreten und auch gar nicht das fur eine solche Prüfung erforderliche Personal besitzen. VI. Es wird daher in erster Linie zu prüfen sein, ob das Problem der Inanspruchnahme von Prioritäten nationaler Anmeldungen der Vertragsstaaten für europäische Patentanmeldungen und umgekehrt überhaupt einer besonderen Regelung im Abkommen bedarf.

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ist nichtig, wenn es später als das europäische Patent erteilt worden ist. Der Patentinhaber kann jedoch eine Nichtigkeitsklage gegen das nationale Patent abwenden, indem er auf das europäische Patent verzichtet.

Fall III : Europäische Patentanmeldung und nationale Patentanmeldung werden gleichzeitig im Sinne des Artikels 14 Abs. 3 letzter Satz eingereicht.

Für diesen - sicherlich sehr seltenen - Fall, der aber dadurch eintreten kann, daß die nationale und die europäische Patentanmeldung in einem Umschlag bei der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 61 Abs. 1 Nr. 2 eingereicht werden, muß ein Zeitrang im europäischen Patentrecht festgelegt werden. Zweckmäßigerweise sollte die Fiktion aufgestellt werden, daß die europäische Patentanmeldung als später eingegangen gilt. Dann ist das Ergebnis dasselbe wie oben unter III, 2, Fall I. IV. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgestellt werden:

1. Eine Doppelpatentierung kann weder bei Zulassung der Priorität noch bei Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität vollkommen ausgeschlosssen werden. Die Möglichkeit von Doppelpatentierungen wird allerdings im Falle eines Verbots der Inanspruchnahme einer Priorität in einem geringeren Umfang zum Zuge kommen.

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In jedem Fall wird nur ein Patent erteilt, das gültig ist. Nicht verhindert wird jedoch, wie im Fall I, die Befassung von zwei Patentämtern mit derselben Erfindung; nicht verhindert wird im Falle II darüber hinaus die Erteilung von zwei Patenten, jedenfalls in den Vertragsstaaten mit Registrierungsverfahren, da von diesen im Erteilungsverfahren das Vorhandensein eines älteren Rechts nicht geprüft wird. b) Rechnet das nationale Patentrecht dagegen die ältere europäische Patentanmeldung nicht zum Stand der Technik, sondern läßt es die ältere europäische Anmeldung nur dann gegenüber der jüngeren nationalen Anmeldung als neuheitsschädlich wirken, wenn auf die ältere Anmeldung ein Patent erteilt worden ist (so etwa das geltende Recht der Bundesrepublik), so sind folgende zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: aa) Das nationale Patentrecht sieht die amtliche Vorprüfung (examen préalable) auf Neuheit vor (z.B. Bundesrepublik und Niederlande). Dann wird das nationale Verfahren ausgesetzt, bis das vorläufige europäische Patent im Prüfungsverfahren bestätigt worden ist oder nicht. Wird das vorläufige europäische Patent bestätigt, dann wird die nationale Anmeldung zurückgewiesen. Wird das vorläufige europäische Patent aufgehoben, dann wird das nationale Verfahren fortgesetzt. bb) Das nationale Patentrecht sieht ein Registrierungsverfahren vor (so Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg). Dann wird auf die nationale Anmeldung in jedem Fall ein nationales Patent erteilt. Das nationale Patent

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geändert wird. Wenn dieses Verfahren auch nur nach deutschem Patentrecht möglich ist, so wird man doch in Betracht ziehen müssen, daß auch die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten von diesem Verfahren dadurch profitieren können, daß sie ihre erste nationale Anmeldung beim Deutschen Patentamt bewirken.

Fall II: Der Anmelder reicht zunächst eine europäische Patentanmeldung ein und später für dieselbe Erfindung eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat.

Da die Inanspruchnahme der Priorität der ersten europäischen Anmeldung unzulässig ist, wird die europäische Patentanmeldung gegenüber der späteren nationalen Anmeldung wie ein älteres Recht behandelt. Hier sind nun folgende Möglichkeiten zu unterscheiden: a) Rechnet das nationale Patentrecht des Vertragsstaats, in dem die zweite nationale Anmeldung bewirkt ist, ältere Rechte zum Stand der Technik, hat das nationale Patentrecht also dieselbe Regelung, die das europäische Patentrecht in Artikel 14 Abs. 3 vorsieht (so Frankreich), so kommt man zu demselben Ergebnis wie oben für den Fall I. Wird auf die europäische Patentanmeldung ein vorläufiges europäisches Patent erteilt und die Erfindung damit veröffentlicht, so ist die Erteilung eines gültigen nationalen Patents ausgeschlossen. Wird die europäische Patentanmeldung vor der Bekanntmachung des vorläufigen europäischen Patents zurückgenommen oder zurückgewiesen, so kann ein gültiges nationales Patent erteilt werden.

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Ein deutsches Unternehmen meldet am 1. Mai 1965 eine Erfindung zur Erlangung eines deutschen Patents beim Deutschen Patentamt an. Am 2. Mai 1965 meldet das Unternehmen dieselbe Erfindung beim Europäischen Patentamt an. Vom Deutschen Patentamt wird nach der gegenwärtigen Praxis etwa naoh sechs Monaten, d.h. am 1. November 1965, der erste Prüfungsbescheid erteilt, aus dem der Anmelder ersehen kann, ob und gegebenenfalls welches neuheitsschädliche Material seiner Erfindung entgegensteht. Der Anmelder hat es nun in der Hand, die Setzung der Frist nach Artikel 73 zur Zahlung der Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts für seine europäische Patentanmeldung so zu verzögern, daß diese Frist erst nach dem 1. November 1965 abläuft. Auf diese Weise könnte der Anmelder das Deutsche Patentamt zu einer Art Vorprüfung seiner Erfindung veranlassen, um auf Grund des Ergebnisses dieser Vorprüfung sich zu entscheiden, ob er die erheblichen Kosten für die Einholung des Neuheitsberichts beim Internationalen Insti-. tut in Den Haag aufwenden will oder nicht. Dieses für den Anmelder vorteilhafte Verfahren würde umgekehrt nachteilig fur das Deutsche Patentamt sein, das für eine geringe Anmeldegebühr einen Neuheitsbericht erstattet, auf dessen Grundlage der Anmelder dann die nationale Anmeldung vor ihrer Veröffentlichung zugunsten der europäischen Anmeldung zurückzieht.

Es ist zuzugeben, daß von den nationalen Patentrechten der sechs EWG-Staaten nur das deutsche Patentrecht diese Möglichkeit für den Anmelder bietet; das niederländische Patentrecht jedenfalls dann nicht, wenn es entsprechend dem Entwurf, der dem niederländischen Parlament vorliegt,

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ges europäisches Patent. b) Die nationale Anmeldung wird vor der Veröffentlichung durch die nationale Behörde zurückgezogen oder zurückgewiesen.

In diesem Fall besteht keine neuheitsschädliche Vorveröflentlichung nach Artikel 14 Abs. 3 und der Anmelder kann auf seine europäische Anmeldung ein gültiges europäisches Patent erhalten.

Wird die Inanspruchnahme der Priorität einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat durch das Abkommen über ein europäisches Fatentrecht verboten, so verhindert das europäische Patentrecht automatisch die Erteilung von zwei gültigen Patenten, ohne daß es zusätzlicher Bestimmungen bedarf.

Nicht verhindert wird durch das Verbot der Beanspruchung der Priorität die Befassung von zwei Patentämtern mit derselben Erfindung, da die Einreichung von zwei Anmeldungen erlaubt bleibt. In der Regel wird der Anmelder, der die Erlangung eines europäischen Patents begehrt, allerdings kein Interesse an einer vorherigen nationalen Anmeldung haben, schon deswegen nicht, weil er die Priorität der nationalen Anmeldung jedenfalls gegenüber der europäischen Patentanmeldung nicht geltend machen kann. Immerhin sind Fälle denkbar, in denen eine vorherige nationale Anmeldung für den Anmelder von Bedeutung sein kann. Hierfür wird folgendes Beispiel gegeben:

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aber erlaubt bleibt, so wird man folgende Fälle unterscheiden müssen:

Fall I: Der Anmelder reicht zunächst eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat ein und später für dieselbe Erfindung eine europäische Patentanmeldung.

Da die Inanspruchnahme der Priorität der ersten nationalen Anmeldung unzulässig ist, wird die nationale Anmeldung gegenüber der europäischen Anmeldung wie ein älteres Recht behandelt. Es kommt also die Regelung in Artikel 14 Abs. 3 zur Anwendung. Danach sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: a) Die nationale Anmeldung wird von der zuständigen Behörde des Vertragsstaats veröffentlicht.

In diesem Fall steht sie der europäischen Patentanmeldung als neuheitsschädlich entgegen, gleichgültig, ob die nationale Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgezogen oder ob auf die nationale Anmeldung ein Patent erteilt wird. Die Neuheitsschädlichkeit der nationalen Anmeldung wird - nach der bisher von der Arbeitsgruppe getroffenen Regelung - im Prüfungsverfahren nach Artikel 81 ff. geprüft und führt zur Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents. Wird die Veröffentlichung der nationalen Anmeldung im europäischen Prüfungsverfahren übersehen oder wird die nationale Anmeldung erst nach der Erteilung des endgültigen europäischen Patents veröffentlicht, so ist das endgültige europäische Patent gemäß Artikel 122 Abs. 1 Buchst. a) nichtig. Der Anmelder erhält also auf keinen Fall ein gülti-

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gangs für den Fall I angenommen, nämlich daß jeweils das zweite Patent nicht erteilt werden darf oder wenn erteilt, richtig ist, so ergibt sich folgendes Bild:

Da auf Grund der europäischen Patentanmeldung in der Regel bereits nach 18 Monaten das vorläufige europäische Patent erteilt wird, wird auf die zweite nationale Patentanmeldung wiederum in der Regel kein gültiges Patent erteilt werden dürfen, da hierfür nur eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung steht. Eine Ausnahme dürfte wohl für Luxemburg zu machen sein, wo die Anmeldung schon nach drei bis vier Monaten zur Patenterteilung führen kann. Da aber das europäische Verfahren ohne Schwierigkeiten vom Anmelder verzögert werden kann (Einreichung einer Anmeldung mit formellen Mängeln), liegt es hier noch mehr in der Hand des Anmelders, welches Patent er zur Erteilung führen will.

Als Ergebnis kann festgestellt werden, daß auch im Fall II alle Nachteile auftreten, die für den Fall I oben unter a) und b) dargelegt worden sind. Diese Nachteile lassen sich auch im Fall II dadurch beseitigen, daß man allgemein die Erteilung eines Patents auf die zweite Anmeldung - in unserem Beispiel also der nationalen Anmeldung - verbietet, was wiederum praktisch zum Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität aus der europäischen Anmeldung gegenüber nationalen Anmeldungen in den Vertragsstaaten führt.

2. Doppelanmeldung ohne Prioritätsbeanspruchung

Unterstellt man, daß im Abkommen über ein europäisches Patentrecht das Verbot ausgesprochen werden würde, für eine europäische Patentanmeldung die Priorität einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat in Anspruch. zu nehmen und umgekehrt, die Doppelanmeldung als solche

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a) Sie würde zu einer unterschiedlichen Behandlung der Anmelder führen je nachdem, ob sie ihre nationale Anmeldung zunächst in einem Vertragsstaat mit Registrierverfahren oder in einem Vertragsstaat mit amtlicher Vorprüfung bewirken. b) Die mit dem Abkommen über das europäische Patentrecht angestrebte Entlastung der nationalen Patentämter, insbesondere der nationalen Prüfungsämter, kann weitgehend illusorisch werden, da damit zu rechnen ist, daß auch nach der Übergangszeit der Anmelder in vielen Fällen zunächst eine nationale Anmeldung in seinem Heimatstaat bewirken wird.

Diese Nachteile könnten natürlich vermieden werden, wenn im Abkommen vorgesehen wird, daß in unserem Beispiel das auf die zweite Anmeldung erteilte Patent, d.h. das europäische Patent, immer nichtig wäre bzw. gar nicht erst erteilt werden dürfte. Eine solche Regelung käme aber praktisch auf das Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität für eine europäische Patentanmeldung auf Grund einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat hinaus.

Fall II: Der Anmelder reicht zunächst eine europäische Anmeldung ein und sodann innerhalb der Prioritätsfrist eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat.

In diesem Fall kann die europäische Patentanmeldung der späteren nationalen Anmeldung wegen der Prioritätsbeanspruchung nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden.

Geht man nun von demselben Prinzip aus, wie ein-

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erteilt werden darf, das nationale Patent oder das europäische Patent. Für das europäische Patent erhebt sich die weitere Frage, ob schon das vorläufige europäische Patent nicht erteilt werden darf oder erst das endgültige europäische Patent. Auf den ersten Blick könnte man daran denken, daß das später zur Erteilung stehende Patent nicht erteilt werden darf und daß, wenn es dennoch erteilt wird, dieses Patent richtig ist. Eine solche Regelung würde zu unterschiedlichen Ergebnissen von Vertragsstaat zu Vertragsstaat führen. Geht man davon aus, daß das vorläufige europäische Patent in der Regel 18 Monate nach der Anmeldung erteilt wird, und rechnet man im vorliegenden Beispiel die Prioritätsfrist von 12 Monaten hinzu, so würde das vorläufige europäische Patent nach 2 1/2 Jahren zur Erteilung gelangen. Das nationale Patent wird in aller Regel in Belgien, Frankreich, Luxemburg und Italien vorher erteilt worden sein. Dagegen kann sowohl für die Bundesrepublik als auch für die Niederlande davon ausgegangen werden, daß in einer großen Zahl von Fällen das vorläufige ouropäische Patent vor dem nationalen Patent zur Erteilung gelangt. Dazu kommt noch, daß jedenfalls in den Prüfungsländern (Bundesrepublik und Niederlande) der Anmelder es in der Hand hat, das nationale Prüfungsverfahren hinauszögern.

Bei dieser Lösung käme man also zu dem Ergebnis, daß in den vier Registrierungsländern der Anmelder in unserem Beispiel auf seine europäische Anmeldung kein Patent erteilt erhielte oder das dennoch erteilte vorläufige europäische Patent unwirksam wäre und im Prüfungverfahren aufgehoben werden müßte. In den beiden Prüfungsländern dagegen würde der Anmelder in der Regel das europäische Patent erhalten und ihm das nationale Patent versagt werden.

Zusammenfassend kann zu dieser Lösung festgestellt werden:

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"Ein europäisches Patent und nationale Patente dürfen einem Erfinder für ein und dieselbe Erfindung [vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Übergangsbestimmungen 7 nicht nebeneinander erteilt werden."

Sowohl in dem Beschluß des Koordinierungsausschusses als auch in dem von der Arbeitsgruppe beschlossenen Artikel 10 ist lediglich die Erteilung mehrerer Patente ausgeschlossen worden, dagegen ist nicht ein Verbot der doppelten Anmeldung ausgesprochen worden. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, daß ein Anmelder für ein und dieselbe Erfindung sowohl eine europäische Patentanmeldung als auch einey oder mehrere nationale Anmeldungen in den Vertragsstaaten bewirken kann. Es soll zunächst rein empirisch untersucht werden, zu welchen Ergebnissen das Verbot des Doppelschutzes und der Erlaubnis der Doppelanmeldung führt, und zwar je nachdem, ob für derartige Doppelanmeldungen die Priorität auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft für die erste Anmeldung in Anspruch genommen werden kann oder nicht.

1. Doppelanmeldung mit Prioritätsbeanspruchung

Fall I: Der Anmelder reicht zunächst eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat ein und sodann innerhalb der Prioritätsfrist eine europäische Patentanmeldung.

Zunächst ist festzuhalten, daß die ältere nationale Anmeldung der jüngeren europäischen Anmeldung wegen der Inanspruchnahme der Priorität nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden kann. Artikel 14 Abs. 3 des Entwurfs kommt daher nicht zur Anwendung.

Falls auf beide Anmeldungen nach den jeweils anwendbaren Vorschriften ein Patent erteilt werden könnte, erhebt sich die Frage, welches Patent nicht

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nommen werden kann und umgekehrt. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, wie in dem Abkommen das Verhältnis von nationalen Anmeldungen zu europäischen Anmeldungen und umgekehrt für ein und dieselbe Erfindung ein und desselben Anmelders geregelt werden soll. Es handelt sich also hierbei um eine Auswirkung des Problems der sogenannten Koexistenz oder genauer gesagt des sogenannten Doppelschutzes.

Bei der nachstehenden Prüfung dieses Problems wird der in Aussicht genommene Doppelschutz ein und derselben Erfindung ein und desselben Anmelders sowohl durch ein nationales Patent als auch durch ein europäisches Patent für eine Übergangszeit nach Inkrafttreten des Abkommens über ein europäisches Patentrecht außer Betracht gelassen. Hierbei handelt es sich nur um ein Übergangsproblem, das nicht in dem Hauptteil des Abkommens, sondern nur in dessen Übergangsbestimmungen behandelt werden sollte. In dem Hauptteil des Abkommens sollte das Problem unter dem Gesichtspunkt behandelt werden, wie die Regelung nach Ablauf der Übergangszeit vorzusehen ist. III. Zu der endgültigen Lösung des vorgenannten Problems hat der Koordinierungsausschuß in seinem Bericht vom 10.11.1960 (IV/5675/2/60 - D) im Abschnitt II unter Nr. 9 sich wie folgt geäußert: "Der Koordinierungsausschuß ist der Ansicht, daß es grundsätzlich verboten werden müsse, ein und demselben Patentanmelder für ein und dieselbe Erfindung ein europäisches Patent und gleichzeitig ein oder mehrere einzelstaatliche Patente zu erteilen."

Diesem Beschluß hat die Arbeitsgruppe auf der 2. Sitzung durch die vorläufige Annahme des Artikels 10 Rechnung getragen. In der Fassung des Redaktionsausschusses lautet der Artikel 10 wie folgt:

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Erster Teil Das europäische Patent 4. Abschnitt

Das Patenterteilungsverfahren

1. Unterabschnitt

Die europäische Patentanmeldung

Vor bemerkung zu Artikel 67 bis 67 c I. Die Artikel 67 bis 67 c behandeln die Inanspruchnahme von Prioritäten auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft. Dabei wird davon ausgegangen; daß sowohl für eine europäische Patentanmeldung die Priorität einer vorangegangenen nationalen Anmeldung in einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (vgl. Artikel 67 Abs. 1) als auch umgekehrt für eine nationale Anmeldung in einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität einer vorhergegangenen europäischen Patentanmeldung in Anspruch genommen werden kann. Letzteres soll sich aus Artikel 67 c in Verbindung mit Artikel 4 A Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft ergeben. In ülesem Zusamenhang ist hervorzuheben, daß durch die Artikel 67 bis 67 c das noch nicht entschiedene Problem der sogenannten offenen oder geschlossen Tür nicht präjudiziert werden soll. II. Die in den Artikeln 67 bis 67 c behandelte Inanspruchnahme von Prioritäten auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft wirft die Frage auf, ob für eine europäische Patentanmeldung auch die Priorität einer vorhergegangenen nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat des Abkommens über ein europäisches Patentrecht in Anspruch ge-

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VERTRAULICH!

B e m e r k u n g e n

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 (Artikel 67 bis 67 c )

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Für äor. Boritzur des curopäischer abkomons ist es schliesslich praktischer, wann ur allo ihn interessioronion Bestinmungon im abkommon solbst findet.

Auf eine Bonorkung von Eerrn Van Bunthon weist dor Präsident darauf hin, dass es nicht zweckmässig ist, in dás curopäische abkommen eine Klausel aufzunahmon, dio nach jeder Änderung dor Pariser Verbandsüberoinkunft cino automatische Uberprüfung des abkommens vorsicht.

Die Gruppe stimmt dom Präsidenten darin zu, und nimmt cinon Vorschlag von Eerrn Boscioni an, wonach in don Schlussbostimmungon des curopäischen Abkommons ien Kitgliedstaaten diöses Jbkommons vorgeschriobon worden soll, unmittelbar nach jeder Inderung dor Pariser Verbandsüberoinkunft zusanmenzutruten und zu prüfon, ob das curopäische abkommon guändert worder muss.

Der Präsident beauftragt den Fudaktionsausschuss, den Wortlaut von Artikel 67 bis 7 c) zu überprüfon. Dur ausschuss soll darauf achton, dass dio Bestimmungen der Pariser Verbandsüberoinkunft berücksichtigt werden. Dic noue Fassung soll dor Gruppe in dor nächsten Sitzung vorgelogt werden. Dio Grappe billigt diosen Vorschlag.

Der Präsidort orklärt, jc dos Kitglied der irboitsgruppo worde nachstehende Unturlagun urhalten :

1. die Ergobnisse dieser Sitzung (Wortlaut dor Artikel, Berichte, Pressomitteilung), 2. aino Zusammenfassung der vom Rudaktionsausschuss in den cinzolnon Sitzungon der Gruppe béreits goprüfton irtikel.

Dio nächste Sitzungspuriode wird vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel stattfinden. In dioser Sitzungsperiode sollen die Liuckon der augenblicklichen Fassung des Vorontwurfs ausgefüllt und den Dolegierten Gelegenheit gegobon werden, zu den noch ungelösten Fragen Stellung zu nehmen.

Der Präsident dankt dor irboitsgruppe und den Dienststollun dor EWG.

Die Sitzung wird um 13 Uhr geschlossen.

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4. In der Ubergangszeit wird cir. nationalos Patunt angemeldet und nach der Parisor Vurbandsüborcinkunft die Priorität oinor ouropäischen Patentanmoldung goltand geracht. 5. und 6. Nach Boondigung der Ubergangszeit ontfällt der doppelte Schutz. Die Gruppe verzichtet darauf, im augenblicklichen Zeitpunkt die beiden diosbezüglichen Fälle zu orörtern.

Die Gruppe ist dor Ansicht, dass os in den orston vior Fällen immor zulässig soin muss, nach der Parisor-Verbandsüberoinkunft die Priorität auf Grund oinor ouropäischen Anmoldung und für cino ouropäische Anmoldung goltond zu machen.

Eorr Roscioni stollt dis Frage, ob es nicht zweckmässiger soi, zu Beginn des abkommens wegen der Prioritätsfragen auf die Parisor Verbandsübereinkunft zu vorweisen, statt dieses Problem orschöpfend zu regoln, wie das im Vorontwurf der Fall ist.

Nach oiner oingéhenden Erörterung gelangt die Gruppe zu dem Ergobnis, dass es aús nschstebenden Gründen zweckmässiger ist, dio Priorität im Abkommen orschöpfend zu regolr.

Zunächst ist zu beachten, dass die beiden Lösungen die gleichen Rechtsfolgen haben.

Eino Vorwoisung auf die Parisor Verbandsübereinkunft müsste vorzugsweise oine globale Verwoisung sein. Die Erörterungen zu Artikel 5 tor haben gezeigt, dass oine solche Yorweisung nicht möglich ist. Die Parisor Verbandsübereinkunft betrachtet nämlich dio gesamten Ritgliedstaaten des ouropäischen Abkommens nicht als oino nationale Einheit, donn dic Parisor Verbandsübereinkunft onthält keine Bestimmungen, die donen des revidiorton Haager Musterabkommens ortsprochon.

Eine Vorwoisung auf die Parisor Verbandsübereinkunft hätte aussordom den Nachtoil, dass rochtlich umstritteno Bestimmungen Anwendung finden würden. Diese Bestimmungen sind nämlich das Ergebnis von Kompromisslösungen, die zu Unrecht unter oinor annchmbaren Fassung Neinungsvorschiedenheiten in dor Sache selbst verborgen.

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Die Oruppo crklärt sich mit ciner münilichon Vorhandluns grundsătzlich oinvorstarion. Sic wird vom Präsidenten aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nohmon, ob diuso Vorhandlung obligatorisch odor fakultativ sein soll. Wr weist darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren in Rahmon dos grundsătzlich schriftlichen Srteilungsverfahrons durchgeführt wird. Dio Notwendigkeit oinor mündlichen Vorhandlung könne also in das Ermossen der Bcschwerdekammer gestellt worden.

Dio Gruppo genohmigt oinstimmig dio fakultative Lösung. Die obligatorische Lösung schoitort nämlich an den Schwierigkeiten, die sich aus den grossen Entfermungun im Goltungsboreich des ouropäischen Patonts, aus den hohón Koster und aus den Sprachproblemon orgibon.

Dio Gruppe hält es für orforderlich, die Klammern wegfallen zu lassen, danit dio Bsschwerdokammer dic Bofugnis urhält, über die Notwendigkeit oiner mündlichen Vorhandlung zu ontschoidon.

Artikel 96 a) wird an don Redaktionsausschuss überwioson.

Erörterungen zu Artikcl 67 bis 67 c) des Vorontwurfs

Der Präsident zăhlt zunächst dio sochs Fällo auf, in donon das Problem der Priorität auftritt.

1. Bino ouropäische Patentanmuldung wird oingoreicht, für dio nach der Parisor Verbandsübereinkunft dio Priorität oiner in oinom Nicht-Mitgliedstaat dos curopäischen Jbkommens orfolgton Anmoldung goltond gemacht wird. 2. Bin ouropäisches Patent wird angomeldet. Für dio gloicho Erfindung wird in oinem Nicht-1itgliedsland des ouropäischen Abkommens oin Patent angomeldot und nach der Parisor Verbandsübereinkunft dio ouropäische Priorität goltond gemacht. 3. In der Ubergangszeit, dio oinón doppelten Schutz derselben Erfindung durch ein nationalos und oin europäisches Patent zulässt, wird oino europäische Patentanmoldung oingoreicht und nach der Parisor Verbandsübereinkunft dio Priorität winor nationalen Anmoldung in oinom Mitgliedstaat dos ouropäischen abkommens goltend gemacht.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der drit:er Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Brüssel, den 6. Oktober 1961

Artikel 67 c

Wirkung als nationale Hinterlegung

Die curopäische Patentanmeldurg hat die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten. 7

Bemerkung : Siehe Bemerknng zu Artikcl 67.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergeinisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. Eeptember bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Kapitel IV

Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung

Artikel 114 (171 Abs.1)

Einleitung des nationalen Verfahrens (1) Auf Antrag des Anmelders eines europäischen Patents oder des Inhabers eines vorläufigen europäischen Patents, der innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder zu dem das vorläufige europäische Patent aufgehoben oder durch Verzicht erloschen ist. leiten die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents auf Grund der europäischen Hinterlegung ein, die gemäß Artikel 75 die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung hat. Die in Artikel 75 vorgesehene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist. (2) 222 wh boy anup 2-7.

Bemerkung:

Die Arbeitsgruppe hat einen Vorschlag geprüft, der darauf abzielt, die Einreichung eines in diesem Artikel vor. gesehenen Antrags nur bis zur Yyroffentliohung des vorläufigen europäischen Patents zuculassen. Wenn dieser Vorschlag auch nicht angenommen worden ist, so hat ihm die Arbeitggruppe dennoch aufmerksame Beachtung geschenkt.

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(1) Die europäische Patentanmeldung hat die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten.

(2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents gemäß Absatz 1 kann nur unter den in den Artikeln 114 bis 116 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 101 (90 a ter), 102 (90 a cuater), 103 (90 b) und 104 (90 c) Säztliche Artikel wurden angenommen.

Artikel 105 (91) Der Artikel wurde angenommen. Nach einem Gedankenaustausch über die Formulierung der Bermerkung beschloss die Gruppe, diese zu ändern. In einem ersten Satz soll ausgedrückt werden, dass die Einzelheiten des Verfahrens noch festgelegt werden müssen. Anschliessend soll ein zweiter Satz zum Ausdruck bringen, dass die Frage, an welcher Stelle diese Einzelheiten geregelt werden sollen, noch offen bleibt.

Artikel 106 (94), 107 (92), 108 (93), 109 (95), 110 (96), 111 (96 a), 112 (97) Die Artikel wurden angenommen.

Artikel 113 (99 + 100) Der Artikel wurde angenomnen. Der Vorbehalt wegen Absatz 2 b) wurde zurückgezogen.

Artikel 114 (171 Abs. 1), 115 (171 Abs. 2 und 3), 116 (171 Abs. 4), 117 (171 Abs. 5 und 6)

Herr van Benthem erklärte, der Redaktionsausschuss habe den früheren Artikel 171 auf vier neue Artikel aufgeteilt und einige formale Änderungen vorgenommen. Die Gruppe beschloss, die Bemerkung zu Artikel 114 (171:Abs. 1) zu streichen.

Zu Artikel 115 (171 Abs. 2 und 3) bemerkte der Vorsitzende, durch Absatz 1, Buchstabe c), Unterabsatz aa), solle erreicht werden, dass der Antragsteller dem nationalen Patentamt durch eine Bescheinigung des Europäischen Patentamts nachweisen müsse, dass das Verfahren vor dem Europäischen Amt abgeschlossen sei. Im deutschen Text müsse das Wort "Rechtfertigung" geändert werden. Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss mit dieser Bemerkung überwiesen.

Artikel 116 (171 Abs. 4) wurde einschliesslich der darauf folgenden Bemerkung ohne Einwände angenommen.

Artikel 117 (171 Abs. 5 und 6) wurde ebenfalls angenommen.

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geltend zu machen, wenn diese Ansprüche in dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt eingeschränkt worden seien.

Nach Ablauf der Übergangszeit solle nur noch das Umwandlungsverfahren zulässig bleiben.

Der Vorsitzende wird der Gruppe einen entsprechenden Entwurf für die Fassung dieses Artikels vorlegen. An Hand dieses Vorschlags soll die Gruppe dann die Frage erörtern, ob dieser Artikel bereits vor der Veröffentlichung in den Abkommensentwurf aufgenommen werden soll oder ob es ratsamer ist, die Diskussion in der Offentlichkeit abzuwarten, bevor man einen solchen Vorschlag bekannt macht.

Der Vorsitzende begrüsste Herrn Professor Roscioni und schloss um 18.00 Uhr die Sitzung.

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Artikel 75 (67 c) Nach diesem Artikel, der die europäische Patentanmeldung der nationalen Binterlegung in den Vertragsstaaten gleichstellt, ist es unmöglich, nach Einreichung der europäischen Anmeldung oine nationale Patentanmeldung mit dem dem ouropäischen Antrag zustehenden Prioritätsanspruch einzureichen, solange man die erstere aufrecht erhalten will.

Mehrere Delegationen, darunter insbesondere die niederländische, machten auf einen Nachteil dieser Regelung aufmerksam, der sich daraus ergebe, dass ein Antragstell or, der einen Neuheitsbericht erlangen will, bovor er weitere Anmeldungen in Drittstaaten vornimmt, immer die rationale Binterlegung vorziehen wird, sodass die nationalen Anter, vor allem solche, die eine Vorprüfung durchfuaren, erheblich belastet würden.

Andererseits müsse man jedoch Artikel 75 unbedingt im Abkommen belassen; er erleichtere die Anerkennung des Prioritätsrechts der europäischen Anmeldung durch dritte Staaten. Ohne diese Bestimmung müssten alle Drittländer ausdrücklich das europäische Prioritätsrecht anerkennen, während es nach der gegenwärtigen Fassung durch Bezugnahme auf die Pariser Verbandsübereinkunft anerkannt werden könne.

Uberdies sei Artikel 75 als Grundlage für das in Artikel 114 bis 116 geregelte Umwandlungsverfahren unerlăsslich.

Um das Problem zu 18sen, wie ein Antragsteller, der eine europäische Anmeldung eingereicht hat, um so schnell wie möglich einen Neuheitsbericht zu erlangen, nachträglich nationale Patente anmelden könne, ohne auf die europäische Anmeldung zu verzichten (dieses Problem besteht nur während der Ubergangszeit +), müsste man in die Ubergangsbestimmungen einen Artikel aufnehmen, der ein Verfahren zur nationalen Binterlegung ohne Verzicht auf die europäische Binterlegung vorsieht und überdies gestattet, die ursprünglich bei der europäischen Anmeldung formulierten Ansprüche selbst dann auf nationaler Ebene ←)= Zeit, während der ein Doppelschutz möglich ist.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen

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Artikel 206 Entsprechende Anwendung auf nationale Gebrauchsmuster

Die Vorschriften dieses Abkommens, die sich auf nationale Patente in den Vertragstaaten beziehen, finden auch auf nationale Gebrauchsmusteranmeldungen oder Gebrauchsmuster in den Vertragstaaten Anwendung.

Artikel 207 Angleichung des nationalen Rechts an das europäische Patentrecht (1) Ein europäisches Patent, das an oder nach dem Prioritätsdatum einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber ein früheres Prioritätsdatum hat, wird in jedem der Vertragstaaten im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie ein nationales Patent behandelt, das auf einer früheren Anmeldung beruht. (2) Sieht das Recht eines Vertragstaats die Erteilung von Zwangslizenzen an älteren Patenten zugunsten jüngerer abhängiger Patente vor, so finden diese Vorschriften auch zugunsten europäischer Patente Anwendung.

Artikel 208 Streitigkeiten zwischen Vertragstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragstaaten über eine Verpflichtung der Vertragstaaten aus diesem Abkommen wird auf Antrag eines der beteiligten Vertragstaaten dem [Verwaltungsrat] unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Vertragstaaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der [Verwaltungsrat] mit der Streitigkeit befasst worden ist, so kann jeder der Vertragstaaten [ein internationales Gericht] anrufen. (3) Stellt das [Internationale Gericht] fest, dass ein Vertragstaat einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so hat dieser Vertragstaat die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des [Internationalen Gerichts] ergeben.

Artikel 209 Anwendungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für die Hoheitsgebiete der Vertragstaaten, die die Vertragstaabei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder ihrer Beitrittsurkunde bezeichnen. Die zu diesem Zweck abgegebene Erklärung kann in jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung, [bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt werden, ] geändert werden. Diese Notifikation wird dreissig Tage nach ihrem Eingang bei dieser Regierung wirksam.

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(2) Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, eingereicht werden, zu dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder zu dem das vorläufige europäische Patent aufgehoben oder durch Verzicht erloschen ist. Die in Artikel 75 vorgesehene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.

Artikel 115 Antrag auf Umwandlung (1) Mit dem in Artikel 114 vorgesehenen Antrag sind einzureichen : a) eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte Abschrift der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls der gemäss Artikel 77 Absatz 1 und 81 beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen sowie der Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung; b) gegebenenfalls eine Abschrift des Neuheitsberichts; c) eine Bescheinigung des Europäischen Patentamts, aa) die die Angabe des Zeitpunkts enthält, zu dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder zu dem das vorläufige europäische Patent aufgehoben oder durch Verzicht erloschen ist; bb) die die Ansprüche enthält, die der Antragsteller im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuletzt geltend gemacht hat, mit Ausnahme der Ansprüche, auf die er früher verzichtet hatte; cc) die eine Liste der nicht im Neuheitsbericht aufgeführten Tatsachen enthält, die den Stand der Technik bilden und vom Europäischen Patentamt entgegengehalten worden sind; d) der Betrag der für eine nationale Patentanmeldung vorgeschriebenen Gebühren oder der Nachweis ihrer Entrichtung. (2) Jeder Vertragstaat kann die Einreichung einer Ubersetzung der in Absatz 1 Buchstaben a) und c) bb) genannten Unterlagen in eine der bei seiner Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zugelassenen Amtssprachen verlangen, der eine amtliche Beglaubigung der Ubereinstimmung mit dem Urtext beigefügt ist. Die Frist, die für die Einreichung dieser Dokumente gewährt wird, darf nicht weniger als zwei Monate betragen.

Artikel 116 Ordnungsgemässe nationale Patentanmeldung Die in Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen und gemäss den Vorschriften des Artikels 114 eingereichten Unterlagen, die gegebenenfalls durch die in Artikel 115 Absatz 2 erwähnte Ubersetzung vervollständigt worden sind, gelten als formgerechte nationale Patentanmeldung, soweit ihnen die in Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Unterlage beigefügt worden ist oder, falls diese Unterlage nicht vorliegt, soweit die nationale

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der Sache selbst oder verweist die Sache, wenn sie dies nach dem Stand des Verfahrens für zweckmäesig hält, zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden. (5) Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist mit Gründen zu versehen und darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äussern könnten.

Artikel 113 Rechtsbeschwerde zum Europäischen Patentgericht (1) Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer, durch die über eine Beschwerde nach Artikel 105 entschieden wird, kann Rechtsbeschwerde zum Europäischen Patentgericht erhoben werden. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig a) wegen Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften, b) wegen Verletzung der Vorschriften dieses Abkommens und der Vorschriften, die zur Durchführung dieses Abkommens erlassen worden sind, soweit es sich nicht um Formoder Verfahrensvorschriften oder um Vorschriften des nationalen Rechts handelt, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung eine Entscheidung des Europäischen Patentgerichts erfordert oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. (3) Die Rechtsbeschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. (4) Die weiteren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Wirkungen der Rechtsbeschwerde sowie über das Verfahren bleiben dem Abkommen über die Errichtung des Europäischen Patentgerichts vorbehalten.

KAPITEL IV
UMWANDLUNG IN EINE NATIONALE PATENTANMELDUNG

Artikel 114 Einleitung des nationalen Verfahrens (1) Auf Antrag des Anmelders eines europäischen Patents oder des Inhabers eines vorläufigen europäischen Patents leiten die nationalen Zentralbehörden für den gewerbliohen Rechtsschutz der Vertragstaaten das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents auf Grund der europäischen Hinterlegung ein, die gemäss Artikel 75 die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung hat.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIEZE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET -ES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN-SEETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

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vorfahrens und erklärt mit Rohrheit, daß es notwendig ist und somit Kapitel IV beibehalten worden müsse.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung. Er erinnert daran, daß die Arbeitsgruppe am Nachmittag nicht tage, da der Sonderausschuß zusammentrete, um den Bericht über die Patentierbarkeit chemischer und pharmazeutischer Erzeugnisse auszuarbeiten.

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Die Gruppo beschlioBt, dio dorzeitizo Fassung von Irtikol 111 aufrochtzuorhalten und dio. Frago spător orneut zu prüfon.

Artikol 112 Der Vorsitzondo bemerkt, daB Absats 5 indirekt zu vorstohen gebe, daB Bntschoidungen auch an die andoron Botoiligten zu richten sind.

Artikol 113

Da diosor Irtikol das Europäische Patontgoricht bohandelt und damit eine politische Frase berührt, wird or nicht orörtort.

Artikol 114

Diosor Irtikol ist dor orsto Irtikol oinos nouen Kapitels, des sich mit dor Umwandlung in oino nationale Patontannoldung bofaBt.

Eorr van Bonthem bemerkt, daB dio niedorländischen boteiligten Kreise gogen das Umwandlungsvorfahron sinf, da diosos ihrer Insicht nach mit oinor Rechtsunsichorheit vorbunden soi. Eorr van Bonthem gibt zu, daB or dioso Bowsisführung nicht vorstehe; or soho abor nicht oin, warum man don Grundsatz der Umwandlung; dor ja zugunsten dor boteiligten Kroiso oingoführt worden sei, boibohalten solle, wenn sich dioso dagegen aussprächen.

Eorr Dogyre macht goltond, daB die bolgischen boteiligten Kroiso dem Umwandlungsvorfahren obenfalls nicht positiv gogenüberstehen.

Die Eorron Singer und Fressonnot orklären dagegen, daB ihre boteiligten Kreise die Umwandlung bofürworton. Eorr Frossonnot fügt hinzu, daB die franzbsische Dologation jodonfalls in die Stroichung von Irtikel 118 über die Umwandlung im Fallo dor Sohoimhaltung im Intorosso dos Staatos nicht oinwilligon könno.

Droi internationale Vorbändo haben sich gegen das Umwandlungsvorfahren ausgesprochen. Insbesondere hat die UNION bemerkt, daB das Umwandlungsvorfahren koinorloi Dasoinsborechtigung habe, wonn man von dom Gedanken ausgoho, daB vorher oino nationale Patontannoldung oingoroicht worden soi. Dor Vorsitzondo stellt fost, daB die Lösung, die hinsichtlich der vorherigon nationalen Inzoldung gowählt wordo, für dio Fassung dor verschiedenen Irtikol dos Abkommons und namentlich dor Irtikol über die Umwandlung maBgeblich soin wordo.

Inschlic3ond orörtort dio Gruppo dio Frago dos Prinzips des Umwandlungs-

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

6493/IV/64-D

Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRÄULICH

Ergebnisse der 14. Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patente"

vom 1. bis 12. Juni 1964

in München

SITZUNGSGERICHT

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Der Vorsitzende verweist darauf, daB eine zweite Bekanntmachung des Europäi.schen Patentants stattfinden könnte, und zwar vor dem Einspruchsverfahren. Is scheine ihm folgerichtig, die bei dieser Gelegenheit veröffentlichton Ansprüche auch als Grundlage für die nationalen Verfahren anzunehmen. Im Grunde handele es sich um die Frage, inwieweit das Vertrauen Dritter in die Bekanntmachungen des europäischen Verfahrens geschützt werden sollte.

Herr Fressonnet bemerkt, daB das Umwandlungsverfahren als solches mit häufig schwerwiegenden Nachteilen verbunden sei. Man habe dieses Verfahren vorgesehen, um die europäischen Anzeldungen zu begünstigen; man müsse auch seine Nachteile in Kauf nehmen. Er gebe zu, daB das Argument von Herrn van Benthem über eine gewisse Rechtsunsicherheit als Folge der Umwandlung stichhaltig sei. Keine Delegation habe indessen die Beseitigung dieses Verfahrens beantragt. In jedem Fall handele es sich lediglich um einon Text für die Ubergangszeit, der später geändert werden könnte.

Herr van Benthem erinnert daran, daB die niederländische Delegation sich seinerzeit für die Beseitigung der Umwandlung ausgesprochen habe. Sie sei aber bereit, der Mehrheitslösung zuzustimmen.

Die Gruppe genehmigt schließlich den Vorschlag des Vorsitzenden, dem nationalen Recht die Regelung darüber zu überlassen, mit welchen Ansprüchen das europäische Verfahren auf nationaler Ebene fortgesetzt werden könnte. Selbstverständlich würden die Staaten mit Prüfungsverfahren andere Voraussetzungen vorsehen, als die Staaten mit einfacher Eintragung. Die Verminderung der Rechtssicherheit sei jedoch nicht sehr groß, da die Fälle einer Umwandlung voraussichtlich nur gering sein würden.

Die Gruppe beauftragt den Redaktionsausschuß mit der Streichung des letzten Satzes von Artikel 116; außerdem soll in Artikel 115c) bb) die Verpflichtung des Europäischen Patentamts vorgesehen werden, auf Antrag eines nationalen Amts die erforderliche Bescheinigung auszustellen.

Punkt 13 der Tagesordnung: Fortsetzung der Prüfung der Stellungnahme der interessierten Kreise

Zum Thema des Doppelschutzes gibt Herr Froschmaier die Auffassung der internationalen Verbände bekannt, die sich zugunsten eines ständigen Doppelschutzos aussprochen.

Herr van Benthem erinnert daran, daB die Gruppe schon diesbezüglich beschlossen habe, eine Mindestfrist für die Ubergangszeit vorzusehen.

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Sitzung vom 19. bis 29. Oktober 1964 Boricht über die Sitzung vom 26. Oktober 1964 Der Vorsitzende eröffnét den zweiten Teil der Sitzung um 15.15 Uhr und begrüßt die Herren de Muyser und Fressonnet.

Artikel 9 Absatz 2 (Punkt 2 der Tagesordnung, Vorschlag des Redaktionsausschusses)

Absatz 2 von Artikel 9 wird angenommen. Der RedaktionsausschuB wird diesen Absatz entsprechend dem deutschen Text ändern.

Punkt 7 der Tagesordnung: Artikel 114 ff.

Der Vorsitzende erinnert an das durch den letzten Satz von Artikel 116 aufgeworfene Problem. Diese Bestimmung sieht vor, daB der Ubergang vom europäischen Verfahren zum nationalen Verfahren nur aufgrund der Ansprüche möglich ist, die beim Europäischen Patentamt in der letzten Stufe vor der Umwandlung angemeldet wurden.

Die französische Delegation habe dagegen Einspruch erhoben, daB das französische Recht, das ein Prüfungsverfahren und insbesondere den Verzicht auf bestimmte Ansprüche nicht kennt, auf diese Weise Teile eines derartigen Verfahrens annehmen müBte. Gegen dieses Argument sei geltend gemacht worden, daB die Konkurrenten, die sich auf die Veröffentlicłung des Europäischen Patentamts verließen, sich in einer schwierigen Lage befinden würden, wenn sie auf nationaler Ebene mit Ansprüchen konfrontiert würden, die gestrichen zu sein schienen.

Herr Fressonnet hält aus den vom Vorsitzenden erwähnten Gründen die Einwendungen seiner Delegation aufrecht. Ggfs. könnte diese sich damit einverstanden erklären, daB die Ansprüche des veröffentlichten vorläufigen Patents für den nationalen Schutz maBgeblich sind.

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Arbeitsgruppe3 "Patente"

Brüssel, den 7. Dezember 1964 Vertraulich

Ergobnisss der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktober 1964 in Ertissel

SITZINGSTHICHT

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Artikel 207 - Europäische Patentanmeldung als älteres nationales Recht

80. Die Gruppe hielt den Absatz 1 für notwendig, weil Artikel 76 allein ihres Erachtens nicht ausreicht, um zu bestimmen, dass die europäische Anmeldung als ein älteres Recht gilt, da dieser Artikel die Veröffentlichung der Anmeldung, die für das Entstehen eines älteren Rechts eine von mehreren Voraussetzungen ist, nicht erwähnt. 81. Die britische Delegation behielt sich vor, später auf diese Bestimmung zurückzukommen, um gegebenenfalls die Möglichkeit vorzusehen, dass sie auf eine europäische Anmeldung nur dann angewandt wird, wenn diese in die Sprache des betreffenden Landes übersetzt worden ist. 82. Absatz 2 des Vorentwurfs von 1962 wurde von der Gruppe gestrichen; aus Artikel 2 des Ersten Vorentwurfs ergibt sich nämlich, dass auf den betreffenden Sachverhalt die nationalen Rechtsvorschriften anwendbar sind. B. Artikel 22 ff., deren Prüfung zurückgestellt worden war (Dok. BR/GT I/45/70)

ZWEITER TEIL

Materielles Patentrecht

Kapitel V - Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens 83. Artikel 22 bis 29

Die Gruppe beschloss als erstes, die Artikel 24 bis 27 betreffend die dinglichen Rechte an einer europäischen Patentanmeldung, zu denen sie sich in ihrer dritten Sitzung noch nicht endgültig geäussert hatte, zu streichen. Dementsprechend hatte sie den Wortlaut des Artikels 22 des Ersten Vorentwurfs zu ändern und zu Artikel 29, den sie zurückgestellt hatte, Stellung zu nehmen. BR/49 d/70 zat/LB/K/bm

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REG1ERUNGSKONFERINZ UEBER DIE EINFUBHRUNG EINES EUROPAEISCHE: PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BFRICHT

Uber die Sitzung der Arheitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frtiffnung der Sitzung und Genehmigung der vorl8ufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeingcheften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoirad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorl8ufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Umwandlung der europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung

Bemerkung:

Diese Artikel milssen von der Arbeitsgruppe noch geprift werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brugger, den 23. September 1970

BK/48/70

WERBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel

(7. bis 11. September 1970)

BK/48 d/70 eai/GM/gb

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26. Zusammenfassend kam die Arbeitsgruppe wie folgt uberein: Fur die Falle des stufenweisen Aufbaus des Europäischen Patentamts und der unterlassenen Weiterleitung einer scheinbaren Geheimanmeldung (oben Punkte 22 und 23) sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Unwandlung europaischer Anmeldungen in nationale Anmeldungen zuzulassen. Im ubrigen kann jeder Vertragsstaat selbst bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er die Unwandlung in weiteren Fallen zulässt. b) Dic Artikel 124 ff in gipolod

Artikel 124: Einleitung des naticnalon Verfahrens 27. Die Arbeitsgruppe kam uberein, Artikel 124 in dem in Punkt 26 dargelegten Sinne zu formulieren.

Artikel 125: Antras auf Unwandlur 28. Im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Artikel 125 wurde die Frage erörtert, ob ier Unwandlungsantrag beim Europäischen Patentamt oder bei den nationalen Zentralbehörden derjenigen Vertragsstaaten zu stellen ist, in denen die europaische Anmelcung als nationale Anmelcung weiter behandelt werden soll. Die Arbeitsgruppe ncigte zur ersten Lbsung, vorbehaltlich des noch zu regelnden Sonderfalles des Artikels 65 Absatz 5 (s. unten Punkt 33). 29. Die Arbeitsgruppe war ferner der Ansicht, dass es, falls der Antrag bein Europäischen Patentamt gestellt werde, nicht erforderlich sei, den Anmelder zur Vorlage der in den Absätzen 1 und 1 a genannten Unterlagen an die nationalen Zentralbehörden zu verpflichten. Dasselbe Ergebnis künne erreicht werden, indem das Europäische Patentamt der nationalen Zentralbehörde des betreffenden Vertragsstaates eine Kopie der europäischen Anmeldung ubermittelt.

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REGIDRUNG U:BER DIR EINES EUR: 2. ECHEN PATENTERTEILUNG/ERSAHRENS

- Sekretariat -

Brïssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

tuer die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemlurg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre, Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Te zescordnung (1): PrBfinnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tezescrdnung

1. Die Arbcitsgruppe hielt unter den Vorsitz des Präsidenten des Deutsch : Patentants, Herrr Dr. Haertel, von Kontag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste irbeitssitzung ab.

An der sizung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Ger: cuschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstitits teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. : 2. Der Redak: ionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederslänäisc: 20 Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzung: jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe (1) Vorläufige Tezescordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Tei =nehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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(2) Si la demande internationale est publiée par le Bureau International dans une des langues visées à l'article 34, paragraphe 1, la protection provisoire prévue au paragraphe 1 ci-dessus ne joue qu'à compter de la date de la publication d'une traduction des revendications dans les deux autres langues visées à l'article 34, paragraphe 1. (3) Si la demande internationale n'est pas publiée par le Bureau International dans une des langues visées à l'article 34, paragraphe 1, la protection provisoire prévue au paragraphe 1 ne joue qu'à compter de la date de la publication d'une traduction de la demande dans une des langues visées à l'article 34, paragraphe 1, et d'une traduction des revendications dans les deux autres langues. (4) La publication de la demande internationale par le Bureau International, en liaison avec la publication de la traduction des revendications conformément au paragraphe 2, ou la publication des traductions conformément au paragraphe 3, remplace la publication de la demande de brevet européen conformément à l'article 85.

CHAPITRE VI

Transformation de la demande de brevet européen en demande de brevet national

Article 124

Demande d'engagement de la procédure nationale (1) Sur requête du titulaire d'une demande ou d'un brevet européen, le service central de la propriété industrielle d'un État contractant désigné engage la procédure de délivrance d'un brevet national : a) si la demande de brevet européen est réputée retirée en vertu de l'article 65, paragraphe 5 ou de l'article 157, paragraphe 3 ; b) dans les autres cas prévus par la législation dudit État, où, en vertu de la présente Convention, la demande de brevet européen est, soit rejetée, soit retirée, soit réputée retirée, ou le brevet européen révoqué. (2) La requête doit être formulée dans un délai de 5 mois à compter de la date à laquelle la demande de brevet européen est, soit rejetée, soit retirée, soit réputée retirée, ou à laquelle le brevet européen est révoqué. Les effets prévus à l'article 76, paragraphe 1, s'éteignent si la requête n'est pas présentée dans le délai prescrit.

Article 125

Présentation et transmission de la requête (1) Sous réserve de l'article 127, la requête prévue à l'article 124 doit être présentée à l'Office européen des brevets et mentionner les États contractants dans lesquels le requérant entend que soit engagée la procédure de délivrance d'un brevet national. La requête n'est considérée comme présentée qu'après le versement de la taxe prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention.

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(2) Ist die internationale Anmeldung vom Internationa. len Itüro in einer der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht, so tritt der einstweilige Schutz nach Absatz 1 erst mit dem Tag der Veriffentlichung einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden andern in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen ein. (3) Ist die internationale Anmeldung vom Internatioualen Büro nicht in einer der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht, so tritt der einstweilige Schutz nach Absatz 1 erst mit dem Tag der Veröffentlichung einer Übersetzung der Anmeldung in eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen und einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Sprachen ein. (4) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro in Verbindung mit der Veröffentlichung der Übersetzung der Patentansprüche gemäß Absatz 2 oder die Veröffentlichung der Übersetzungen gemäß Absatz 3 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 85.

KAPITEL VI

Umwandlung der europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung

Artikel 124 Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens (1) Auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents leitet die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents ein: a) wenn die europäische Patentanmeldung gemäß Artikel 65 Absatz 5 oder Artikel 157 Absatz 3 als zurückgenommen gilt; b) in den sonstigen vom Recht des betreffenden Vertragsstaats vorgesehenen Fällen, in denen nach diesem Übereinkommen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist. (2) Der Antrag muß innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder an dem das europäische Patent widerrufen worden ist. Die in Artikel 76 Absatz 1 genannte Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.

Artikel 125

Einreichung und Übermittlung des Antrags (1) Ein Antrag nach Artikel 124 ist vorbehaltlich Artikel 127 beim Europäischen Patentamt einzureichen und hat die Vertragsstaaten zu bezeichnen, in denen die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents gewünscht wird. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (2) If the international application is published by the International Bureau in one of the languages specified in Article 34, paragraph 1, the provisional protection referred to in paragraph 1 above shall commence on the date of publication of a translation of the claims into both the other languages specified in Article 34, paragraph 1. (3) If the international application is not published by the International Bureau in one of the languages specified in Article 34, paragraph 1, the provisional protection referred to in paragraph 1 above shall commence on the date of publication of a translation of the application into one of the languages specified in Article 34, paragraph 1, and of the translation of the claims into both the other languages. (4) Publication of the international application by the International Bureau, together with the publication of the translation of the claims pursuant to paragraph 2, or the publication of the translations pursuant to paragraph 3, shall take the place of the publication of the European patent application pursuant to Article 85.

CHAPTER VI

Conversion of a European patent application into a national application

Article 124

Request for the application of national procedure (1) Upon the request of the applicant for or proprietor of a European patent, the central industrial property office of a designated Contracting State shall apply the procedure for the grant of a national patent: (a) when the European patent application is deemed to be withdrawn pursuant to Article 65, paragraph 5, or Article 157, paragraph 3; (b) in such other cases as are provided for by the national law of that State in which, under this Convention, the European patent application is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, or the European patent is revoked. (2) The request shall be made within a period of three months after the European patent application has been refused, withdrawn, or deemed to be withdrawn. or the European patent has been revoked. The effects referred to in Article 76, paragraph 1, shall lapse if the request is not submitted within the prescribed period.

Article 125

Submission and transmission of the request (1) A request pursuant to Article 124 shall, subject to the provisions of Article 127, be submitted to the European Patent Office and shall specify the Contracting States in which application of the procedure for the grant of a national patent is desired. The request shall not be deemed to be made until the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention has been paid.

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cation faite conformément aux dispositions de l'article 85 et être portées sur les fascicules imprimés des brevets européens. (6) Si certains éléments de l'invention pour lesquels la priorité est revendiquée ne figurent pas parmi les revendications formulées dans la première demande, il suffit, pour que la priorité puisse être accordée, que l'ensemble des pièces déposées lors du premier dépôt révèle d'une façon précise lesdits éléments.

Article 76

Valeur de dépôt national du dépôt européen (1) La demande de brevet européen a, dans les États contractants désignés conformément aux dispositions de l'article 67, la valeur d'un dépôt national régulier. (1a) Une demande de brevet européen, publiée à la date ou après la date de priorité d'une demande de brevet national mais ayant une date de priorité antérieure, sera considérée, dans chacun des États contractants désignés dans la demande de brevet européen telle que publiée, par rapport à la demande nationale ou au brevet en résultant, comme une demande de brevet national fondée sur un dépôt antérieur. (2) La procédure de délivrance d'un brevet national ne peut être engagée sur la base d'une demande de brevet européen que sous les conditions prévues aux articles 124 à 126 .

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(5) Die Angaben nach Absatz I sind in das europäische Patentregister einzutragen, im Europäischen Patentblatt bekanntzumachen und in der Veröffentlichung gemäß Artikel 85 sowie auf den europäischen Patentschriften zu vermerken. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

Artikel 76

Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung (1) Die europäische Patentanmeldung hat in den gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung. (1a) Eine europäische Patentanmeldung, die an oder nach dem Prioritätstag einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber einen früheren Prioritätstag hat, wird in jedem Vertragsstaat, der in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung benannt worden ist, im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie eine nationale Patentanmeldung behandelt, die auf einer früheren Anmeldung beruht. (2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents kann aufgrund einer europäischen Patentanmeldung nur unter den in den Artikeln 124 bis 126 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden. in the European Patent Bulletin, and appear in the publication under Article 85 and also on the printed specification of the European patent. (6) If certain elements of the invention for which priority is claimed do not appear among the claims formulated in the first application, priority may nonetheless be granted, provided that the application documents of the first filing as a whole specifically disclose such elements.

Article 76

Equivalence of national filing with European filing (1) An application for a European patent shall, in the Contracting States designated pursuant to Article 67, be equivalent to a regular national filing. (1a) A European patent application published on or after the priority date of an application for a national patent, but having an earlier priority date, shall be deemed in each of the Contracting States designated in the European patent application as published, in regard to such national application or to the patent granted in respect thereof, to be the equivalent of a national patent application based on an earlier filing. (2) The procedure for the grant of a national patent may not be initiated on the basis of an application for a European patent, except under the conditions laid down in Articles 124 to 126.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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RECIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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a) Die Gruppe nahm ferner den Vorschlag der britischen Delegation an, dass ein Anmelder, der sich auf ein Prioritätsdokument beruft, das in ciner anderen Sprache als den Amtssprachen des Europäischen Patentants abgefasst ist, innerhalb derselben Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätstag eine beglaubigte Uebersetzung dieses Prioritätsdokuments in die Verfahrenssprache einzureichen hat; die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat auch hier das Erlöschen des Priorititsanspruchs zur Folge. Es wurde nämlich festgestellt, dass die Nummer 4 Absatz 3 zu Artikel 34, die in diesem Zusamenhang genannt worden wurde, nicht den erforcerlichen bindenden Charakter hat (Artikel 75 Absatz 2b). e) Der Vorschlag cer Delegation des Vereinigten Konigreichs, in Absatz 6 nicht auf die "Ierkmale der Erfindung", sonCern auf die "Ilerkmele der Anmeldung" Bezug zu nehmen, wurde von cer Gruppe nicht angenommen.

Es wurde die Ansicht vertreten, dass der Wortlaut des Absatzes 6 dem Artikel 4 Buchstabe H der Pariser Verbandsulbereinkunft entspricht.

Artikel 76 - Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung 116. Die Gruppe nahm den Vorschlag der britischen Delegation an zu bestimmen, dass eine europäische Patentanmeldung in den benannten Vertragsstaaten nur denn die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung hat, wenn fur sie ein Anmeldetag nach Artikel 68 festgesetzt worden ist. Aufgrund einer solchen Bestimmung, die ubrigens Artikel 11 Absatz 3 des POT entspreche, wäre es nämlich möglich, auf nationaler Ebene solche Anmeldungen unberucksichtigt zu lassen, sofern diese nicht einmal den Grunderfordernissen contigten, die fur die Festlegung eines Anmeldetages fur eine europäische Patentanmeldung einzuhalten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November. 1971 B R / 135 / 71 Fir bnils de 8+9 fihung de R_i b e i n p r i p p e I=B R / 134 / 27 4.29 .40 .74 (= 2.22. Verenhnerf wir ches- einkommen....) wiv

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium. B R / 135  d / 71 esi/LB/bm

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Patentant nach dem reuen Absatz 3 der Nummer 2 zu Artikel 64 der Ausfuhrungsordring die Angaben mitgeteilt werden, die es ihm ermöglichen, die Frist von 14 Monaten auch dann zu errechnen wenn es die Unterlagen der europäischen Patentanmoldung nicht erhalt. Die Gruppe war deshalb der Meinung, dass die Frist von drei Monaten an dem Tage zu laufen beginnen solte, an dem dem Anmelder cine Mitteilung des Europäischen Patentamts zugeht, dass seine Anmeldung nach Artikel 65 Absatz 5 als zuruckgenommen gilt.

Entsprechend cer Lösung fur die Berechnung der Frist nach Artikel 127 wurde absatz 2 des Artikels 124 dahingehend abgeandert, dass die Frist von drei Monaten von dem Tage an lauft, an dem die Mitteilung zugestellt worden ist, dass die Patentanmeldung zuruckgewiesen oder zuruckgenommen worden ist oder als zuruckgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist. 14. Die Gruppe befasste sich anschliessend mit der Frage, ob cer nationalen Zentralbohorde, die den Antrag auf Umwandlung den Zentralbehorder der ubrigen im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten zuleitet, hierfur eine bestimmte Frist gesetzt werden solle; hiercurch kionte verhindert werden, dass die nationalen Zentralbehorden noch jahrelang nach dem Anmelde- oder Prioritttstag mit Umwandlungsantragen befasst werden.

Die Gruppe stellte fest, dass das Uowandlungsverfahren darauf beruht, dass eine europäische Patentanneldung nach Artikel 76 Absatz 1 cie Bedeutung einer vorschriftsmasigen nationalen Finterlegung besitzt. Die Mehrheit innerhalb der Gruppe vertrat die auffassung, es reiche zur Losung dieser Frage aus, eine Frist von 20 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritttstag festzuleger, nach deren Ablauf die in Artikel 76 Absatz 1 vorgesehene Wirkung erlischt, falls keine Weiterleitung erfolgt ist. Nach Ablauf dieser Frist kann die Umwandlung also nicht mehr beantragt werden; jedoch steht es dem Anmelder frei, entweder eine neue europäische Patentanmeldung oder in cen von ihm benannten Staaten rectionale Patentanmeldungen einzurcicien, ohne sich freilich suf die Prioritat der ersten Anmeldung veruien zu künen.

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10. Die Gruppe war schliesslich der Ansicht, dass es nicht orforderlich ist, einige weitere Bestinmungen des Uebercinkomens - und insbesondere die in Artikel 25 a Absatz 3 genannten Bestimmungen -, die fur die Aenderung der europaischen Patentanmeldung oder des europaischen Patents gelten, in einem besondoren Absatz des Artikels 137 b fur anwendbar zu erklären.

Artikel 127 - Einleitung des nationalen Verfahrens in besonderen Fallen 11. Die Gruppe war von der Konferenz beauftragt worden (Dok. BR/125/71, Nunner 72), mehrere Probleme im Zusammenhang mit diesem Artikel zu prufen. 12. Die Gruppe prufte zunachst die Frage, ob dem Anmelder eine Frist vorgeschrieben werden sollte, binnen deren er den Antras auf Umwandlung bei der Zentralbehorde fur den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen hat, wenn eine Anmeldung nach Artikel 65 Absatz 5 als zuruckgenommen gilt.

Die Gruppe vertrat die Auffassung, dass hierfur in Uoboroinstimmung mit der in Artikel 124 Absatz 2 vorgesehenen Bestimnung eine Frist von drei Monaten vorgeschrieben werden sollte. 13. Die Gruppe prufte sodann die Frage, wie der Anmelder diese Frist errechnen kornte. Im Falle des Artikels 127. orhalt nänlich das Europäische Patentamt die Anmeldung nicht; dor Anmelder muss aber wissen, dass die in Artikel 65 Absatz 5 vorgosehene Frist von 14 Monaten abgelaufen ist, damit ein Antrag auf Umwandlung gemäss Artikel 127 gestellt werden kann. Allerdings, so wurâe bemerkt, mussten dem Europäischen

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REGIERUNGSKONFERENZ UBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71

BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemsinschaiften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten (Frankreich).

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Artikel 161 Europäische Patentanmeldung als älteres nationales Recht

Eine europäische Patentanmeldung, die an oder nach dem Prioritätstag einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber einen früheren Prioritätstag hat, wird in jedem Vertragsstaat, der in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung benannt worden ist, im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Fateri wie eine nationale Patentanmeldung behandelt, die auf einer früheren Ameldung beruht.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 160 (Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate) 90. Aus systematischen Erwegungen beschloss die Konferenz, Artikel 160 unverändert als Artikel 8 a in die allgemeinen Bestimmungen zu Ubernehmen.

Artikel 161 (Europäische Patentanmeldung als alteres nationales Recht) 91. Aus systematischen Erwägungen beschloss die Konferenz, Artikel 161 unverändert nach Artikel 76 als Absatz 1 a zu Ubernehmen.

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BERICHT

über die 4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxerburg, 20./28. April 1971) (Dok. BR/125/71)

Seite 50: Unter Nummer 117 ist folgender Absatz hinzuzufügen: "Die französische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der des Erfordernis wegfällt, dass der Verwaltungsrat Beschluse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."

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Artikel 124

Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens (1) + (2) Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder die Mitteilung zugestellt worden ist, dass die Anmeldung zurückgewiesen worden ist oder als zurickgenommen gilt oder dass das europäische Patent widerrufen worden ist. Die in Artikel 76 Absatz 1 genannte Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71^-

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF

EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF

EINER GEBUEHRENORDNUNG

Stand vom 26. November 1971

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- Zu Artikel 150 a wurden zwei Vorschlzge unterbreitet. Der eine Vorschleg zielt darauf ab, im Text klarzustellen, dass der internationale Recherchenbericht dem IIB ubermittelt wird, sobald er beim Europäischen Patentemt eingegangen und die Zehlung der Gebulhr erfolgt ist. Mit dem anderen Vorschleg wird angestrebt, in Absatz 1 unter Buchstabe b nach den Worten "Stand der Technik" die Worte "zu dem fur diese Gebulhr vorgesehenen Zeitpunkt" einzuftgen und ion letzten Satz zu streichen. Zur Begrtndung des letztgenannten Vorschlags wurde angeftuhrt, dass die derzeitige Fassung dem Anmeldor eine zusatzliche Frist von einer Korat einr8ume, was nicht gerechtfertigt sein cutrfte.

Artikel 123 - Bekenntmachung dor intemationclen Anmeldung 140. Da bei 108555 im Zusmmenhang mit dem PCT Fragen aufgetreten sind, ist dieser Artikel an die arbeitsgruppe I zuruckverwiesen worden, die auch Vorschlage fur eine einfachere Fassung dieses Artikels prufon kann.

Artikel 124 - Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens 141. Der Vorschleg verschiedener nichtstaatlicher Organisationen, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen, war von der Konferenz auf der Tagung im April 1971 abgelehnt worden; die Konferenz sah daher keinen Grund, von ihrer frtheren Entecheidung abzuweichen.

Die niederltindische Delegation legte zu dieser Bestimmung jedoch einen Vorbehalt ein.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 GEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN BIR/168/72 PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemlure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 124 - Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens 127. EIRMA und IHK sprachen sich für die Streichung von Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe b aus, da eine solche Vorschrift für Dritte bedeuten würde, dass sie während sehr langer Zeit im Ungewissen bleiben. Ausserdem hätten die Betreffenden aufgrund von Artikel 6 bereits die Möglichkeit, ihr Risiko in den Pällen einzuschränken, in denen sie daran zweifelten, ein europäisches Patent zu erlangen.

Artikel 129 - Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung 128. Bei Erörterung dieses Artikels betonte IFIA unter Hinweis auf andere Patentsysteme die Notwendigkeit einer die wissenschaftliche Entwicklung begünstigenden Grundkonzeption und befürwortete eine Umgestaltung des Gebührensystems, bei der die Verpflichtung zur Gebührenzahlung auf einige wirklich wesentliche Abschnitte des Verfahrens beschränkt werde. Diese Organisation schlug insbesondere vor, die Jahresgebühren für die Anmeldung eines europäischen Patents zu streichen und ausserdem vorzusehen, dass die Jahresgebühren für das europäische Patent in nahezu voller Höhe an das Europäische Patentamt zu zahlen sind.

Artikel 133 - Nichtigkeitsgründe 129. Zwei Organisationen (CNIPA und EIRMA) sprachen sich für die Streichung von Absatz 1 Buchstabe b aus, da die unpräzise Fassung eine Gefahr im Hinblick auf die Rechtssicherheit des Patentinhabers bedeuten könnte. Diese Gefahr sei deswegen in besonderem Masse gegeben, weil der Artikel 133 im Gegensatz zum Artikel 101 a von den Gerichten der einzelnen Vertrags- B R / 169  d / 72 esi / MS / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Härz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anherung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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3076/IV/62-D

Die Arbeitsgruppe billigt einstimmig diesen Vorschlag. Sie hält die Eintragung der Erteilung eines nationalen Patents nicht für erforderlich, da die Bekanntmachung des Übergangs zur nationalen Anmeldung dem Interessenten die Möglichkeit gebe, die weitere Entwicklung in dem betreffenden Land zu verfolgen.

Der in Klammern gesetzte Satzteil in Artikel 171 Ansatz 1 (Anfang) solle beibehalten werden, da dadurch der Text gemäß eines Vorschlags Herrn van Benthem präzisiert werde. Der letzte Satz dieses Absatzes solle dagegen gestrichen werden.

Herr Fressonnet wünscht unter Hinweis auf die Vorschläge der französischen Delegation die Klammern beizubehalten.

Der Vorsitzende schlägt vor, die französischen Gegenvorschläge nicht bei allen zu ändernden Artikeln zu beachten, sondern sie zusammen an einer Stelle bringen, um eine Überladung des Textes zu vermeiden. Herr Fressonnet ist damit einverstanden.

Absatz 2 sei geändert worden auf Grund der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Neufassung des Artikels 244: Forner sei ein Hinweis auf die in Artikel 172 erwähnten Dokumente aufgenommen worden.

Absatz 3 entspreche Artikel 245, und Absatz 4 müsse auf Grund der oben erwähnten Beschlüsse der Arbeitsgruppe geändert werden.

Der Vorsitzende stellt schließlich zur Debatte, ob Absatz 5 beibehalten werden solle. Diese Vorschrift sei überflüssig, wenn in den Gesetzen aller Vortragsstaaten bestimmt werde, daß die Frist für das Patent vom Tage der Anmeldung an und nicht vom Tage der Erteilung an zu laufen beginne.

Herr van Benthem ist davon überzeugt, daß das niederländische Patentgesetz mit Inkrafttreten des Abkommens geändert werde. Damit werde auch Absatz 5 überflüssig.

Artikel 171 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

3076/IV/62-D

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Ausgehend von der in Artikel 171 vorgeschlagenen Lösung hält es die Arbeitsgruppe für notwendig, daß ein nationales Patent nicht über die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuletzt geltend gemachten Ansprüche hinausgehen dürfe.

Der Vorsitzende stellt fest, die Arbeitsgruppe habe nur noch zwischen zwei Vorschlägen zu entscheiden. Nach dem ersten solle die Anmeldung des nationalen Patents vor Erteilung des vorläufigen Patents erfolgen. In diesem Fall könnten die Ansprüche vor dem nationalen Patentamt unbeschränkt geltend gemacht werden. Allerdings müßten auf den nationalen Patenten die älteren Rechte aufgeführt werden.

Der zweite Vorschlag sei in Artikel 171 enthalten, wonach das nationale Patent in einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt an, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden sei, erteilt worden könne. Bei diesem Vorschlag würden die Ansprüche auf Erteilung eines nationalen Patents beschränkt, und die älteren Rechte müßten genannt werden.

Trotz gewisser Bedenken zweiter Delerntionen entscheidet sich die Arbeitsgruppe einstimmig für den zweiten Vorschlag. In einer Fußnote solle jedoch festgehalten werden, daß die Arbeitsgruppe auch an einen früheren Zeitpunkt gedacht habe, wobei auf eine Beschränkung der Ansprüche bei der Anmeldung des nationalen Patents hätte verzichtet werden können. Auf jeden Fall müsse dieses Problem noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden.

Herr van Benthem fragt, was geschehe, wenn nach der Versagung eines europäischen Patents ein Dritter den Gegenstand der zurückgewiesenen Anmeldung herstelle und nach einer Reihe von Jahren feststellen müsse, daß auf Grund der gleichen Anmeldung ein nationales Patent erteilt worden sei. Zur Vermeidung einer solchen Rechtsunsicherheit solle jede Anmeldung eines nationalen Patents in dem europäischen Patentregister vermerkt werden. Diese Eintragung 'könne auf Grund einer Mitteilung durch die nationalen Patentämter erfolgen.

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3076/IV/62-D

Gefahr eines Kißbrauchs sei geringer, wenn der Anmelder nur die Ansprüche geltend machen dürfe, die er im letzten Abschnitt des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt aufrechterhalten habe.

Herr Fressonnet weist auf den französischen Vorschlag hin, wonach der in Artikel 81 vorgesehene Fristbeginn der Zeitpunkt der Anmeldung und nicht der der Erteilung des vorläufigen Patents sein solle.

Die französische Delegation sähe auch keinen Nachteil darin, wenn der Anmelder den Prüfungsantrag früher stelle.

Eine Beschränkung der Ansprüche auf die im europäischen Verfahren zuletzt geltend gemachten, erscheine ihm in Ländern wie Frankreich z.B. schwer durchführbar, wo keine Ansprüche geltend gemacht werden müßten.

Herr Fressonnet erklärt sich schließlich mit dem Vorschlag Herrn Roscionis einverstanden, in das Abkommen eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Staaten verpflichtet seien, in dem nationalen Patent die im europäischen Prüfungsbescheid genannten vorrangigen Rechte aufzuführen.

Der Vorsitzende meint dazu, man könne diese Bedenken mit der Bestimmung ausräumen, daß die Anmeldung eines nationalen Patents nicht über den zuletzt im europäischen Verfahren geltend gemachten Anspruch hinausgehen dürfe.

Herr de Muyser fügt hinzu, man solle lieber von "Besonderheiten" als von "Ansprüchen" reden.

Die Arbeitsgruppe einigt sich über zwei Vorfragen und beschließt, ein auf Grund eines Übergangs von der europäischen zur nationalen Anmeldung erteiltes nationales Patent müsse auf die im Prüfungsbescheid und in den Berichten der Prüfungsstellen des Europäischen Patentamtes genannten älteren Rechte hinweisen.

Jeder Vertragsstaat müsse bestimmen, ob sich dieser Hinweis auf ein Verzeichnis der älteren Rechte beschränken solle - einsehbar beim jeweiligen nationalen Patentamt -, oder ob er die betreffenden Dokumente selbst enthalten solle (N.B. vgl. Berichtigung dieses Satzes auf S. 31).

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Zur Vermeidung dieser Unsicherheit genüge die Aufnahme der Bestimmung, daß die Anmeldung bei dem nationalen Patentamt nur die Ansprüche enthalten dürfe, die der Anmelder vor Abschluß des Verfahrens vor dem europäischen Patentamt geltend gemacht habe. Dies erscheine auch nicht unbillig, da etwaige Einschränkungen der Ansprüche oder der Verzicht durch den Anmelder freiwillig geschehen seien. Bei einer solchen Bestimmung könne man als letzten Termin für die Anmeldung des nationalen Patents die Rücknahme der Anmeldung des europäischen Patents oder deren endgültige Abweisung zulassen, wie es auch in Artikel 171 vorgesehen sei.

Herr Roscioni meint, das nationale Patent werde hauptsächlich in zwei Fällen angemeldet: Nach dem Empfang des positiven Prüfungsorgobnisses und kann, wenn der Anmolder oine Fristverlängerung für die Priorität erreichen wollte, was vielleicht nicht rechtlich aber doch tatsächlich möglich wäre, wenn er nach Anmeldung eines nationalen Patents ein europäisches angemeldet habe, um dann wieder auf das nationale überzugohen. Um dies zu vermeiden, wolle der Übergang zu der nationalen Anmeldung nach dem Prüfungsantrag durch den Anmolder oder einen Dritten ausgeschlossen werden.

Zur Vermeidung einer Anmeldung ungültiger Patente im Lande der Registrierung sollten die auf einer europäischen Anmeldung beruhenden nationalen Patente nur zusammen mit einem Verweis auf die im Prüfungsbescheid enthaltenen vorrangigen Patente erteilt werden.

Der Vorsitzende entgegnet, im Entwurf sei keine Verlängerung der Prioritätsfrist vorgesehen, sondern eher die territoriale Beschränkung des Schutzes.

Er weist ferner darauf hin, daß das Europäische Patentamt verpflichtet sei, seine ganzen Akten den nationalen Patentämtern vorzulegen. Auf diese Weise könne jeder Dritte nicht nur den Prüfungsbescheid, sondern auch sämtliche durch das Europäische Patentamt oder Dritte gemachten Einwendungen erfahren.

Deshalb hoffe er, daß von der Möglichkeit eines Übergangs auf die nationale Anmeldung in der Praxis nicht ^6 zu häufig Gebrauch gemacht werde. Die

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3076/IV/62-D

Ebenso sei es erlaubt, bei Verzicht auf das schon angemeldete europäische Patent, eine oder mehrere Anmeldungen bei den nationalen Patentämtern einzureichen, wobei jedoch die europäische Anmeldung Priorität genieße.

Dagegen gestatte Artikel 67 c nicht, unter Berufung auf die Priorität eines älteren europäischen Patents ein nationales Patent anzumelden, da nach diesem Artikel die Anmeldung eines europäischen Patents die Bedeutung der Anmeldung eines nationalen Patents habe. Artikel 171 regeln lediglich die Folgen dieser Bestimmung.

Was den letzten Termin zur Anmeldung eines nationalen Patents im Anschluß an die Anmeldung des europäischen Patents betrifft, so sei man über den Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Patents hinausgegangen, da im europäischen Prüfungsverfahren andere Beweismittel als in den verschiedenen Vertragsstaaten zugelassen seien.

Wenn in einem solchen Fall der Patentaucher nicht anschließend die Erteilung eines nationalen Patents beantragen könne, werde er immer gleichzeitig ein europäisches und ein nationales Patent anmelden.

Der Vorschlag von Herrn Fressonnet begegne dieser Gefahr. Allerdings habe er auch eine negative Folge. Die in dem Vorschlag enthaltene Regelung neige dazu, den Prüfungsantrag so lang wie möglich hinauszuzögern, um dem Anmelder Gelegenheit zur Abschätzung des wirtschaftlichen Werts seines Patents und gegebenenfalls zu einem Verzicht zu geben. Der von Herrn Fressonnet gemachte Vorschlag bringe es jedoch mit sich, daß der Prüfungsantrag so früh wie möglich gestellt werde.

Der Vorschlag Herrn de Muysers verbessert zwar die Stellung des Anmelders, ohne ihm aber volle Sicherheit zu geben, da dann lediglich die Feststellungen durch das Patentamt und weniger die von Dritten gemachten Einsprüche berücksichtigt würden.

Der Vorsitzende meint, daß die mehrfach erwähnte Rechtsunsicherheit vor allem darauf zurückzuführen sei, daß der Anmelder eines europäischen Patents, der im Laufe des Verfahrens seine Patentansprüche eingeschränkt oder aufgegeben habe, diese zu jeder Zeit wieder unbeschränkt geltend machen dürfe.

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Herr van Benthem bringt zunächst ein Argument gegen eine zu starke Einschränkung des Artikels 171 vor. Wenn keine Möglichkeit zur Beantragung eines nationalen Patents bestünde oder wenn sie zu sehr eingeschränkt wäre, würden die Interessenten beide Anträge auf einmal stellen, jedenfalls solange das europäische Patent noch nicht seine volle Bedeutung habe.

Die deutsche Delegation habe mit Recht vorgebracht, es werde eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen, wenn auch nach Erteilung eines vorläufigen Patents noch ein nationales Patent beantragt werden könne. Diese Unsicherheit sei jedoch nicht so schwerwiegend, und durch den deutschen Vorschlag könne die betreffende Regelung an Interesse verlieren. Außerdem sei im Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Patents die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung oft nicht genügend bekannt.

Herr Fressonnet möchte noch über den von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Zeitpunkt hinausgehen. Es sei übertrieben, noch nach der endgültigen Ablehnung der Patenterteilung durch das Patentamt die Beantragung der Erteilung eines nationalen Patents zuzulassen. Man solle ein festes Datum, z.B. zwei Jahre nach Erteilung des vorläufigen Patents, bestimmen.

Herr de Muyser betont, wie wichtig neben der Stellungnahme der Behörde in Den Haag die Stellungnahme des Europäischen Patentamts für den Anmelder sei. Deshalb müsse auch noch nach der ersten Stellungnahme der in Artikel 90 des Entwurfs vorgesehenen Prüfungsbehörde der Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents gestellt werden können.

Der Vorsitzende weist zur Vermeidung von Mißverständnissen auf die Beratungsergebnisse bezüglich der Priorität bei Anmeldung eines europäischen Patents auf der Grundlage eines nationalen und umgekehrt hin.

Es sei beschlossen worden, daß die Berufung auf die Priorität der Anmeldung eines nationalen Patents bei den späteren Anmeldungen von nationalen als auch europäischen Patenten möglich sei.

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Herr Fressonnet begrüßt diese Regelung. In den Ländern ohne Prüfung seien es die Gerichte, die über die Gültigkeit des Patents entschieden. Dabei würden sogar etwaige Fehler des Patentamts korrigiert.

Herr Pfanner bemerkt, daß die deutschen interessierten Kreise die vorgeschlagene Regelung besonders für die Übergangssperiode begrüßten. Sie rechneten jedoch damit, daß es nicht ohne Schwierigkeiten abgehe. Zunächst werde durch die im europäischen Verfahren vorgesehenen langen Fristen die Ungewißheit für die Öffentlichkeit vergrößert. Außerdem würden unlautere Machenschaften begünstigt, wenn nach Ablehnung der Erteilung eines europäischen Patents sofort die Erteilung eines nationalen Patents beantragt werden könne. Schließlich könnten dadurch gewisse Patentansprüche abgeändert werden.

Der Vorsitzende meint, es komme entscheidend auf die Frist an, in der der Antrag bei der nationalen Behörde gestellt werden könne. Es sei möglich, diese Frist erstens auf den Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Patents und zweitens auf den Abschluss des Verfahrens vor dem Patentamt abzustellen.

Die Lösung des Problems der älteren Rechte hänge ab von der Lösung des Problems der erwähnten Frist.

Ende der Sitzung: 12.15 Uhr, Wiederaufnahme: 15.15 Uhr

Fortsetzung der Beratung des Artikels 171

Der Vorsitzende faßt das bisherige Ergebnis zusammen. Es komme darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt der Anmelder eines europäischen Patents ein nationales Patent beantragen könne. Dafür komme in Frage: die Erteilung eines vorläufigen Patents oder die Rücknahme der Anmeldung bzw. deren Abweisung durch das Europäische Patentamt.

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Herr Frossonnet dankt der deutschen Delegation für die erteilte Auskunft und stellt fest, daß der mit der Bestimmung verfolgte Zweck, wenn er in Deutschland nicht erreicht worden sei, auch mit der europäischen Gesetzgebung nicht erreicht worden könne. AuBerdem werde die Bestimmung eine finanzielle Einbuße des Europäischen Patentamts zur Folge haben.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der von ihm vorgeschlagene Artikel 165 gerade dem mittellosen Erfinder die Möglichkeit habe geben wollen, eine Ermäßigung der Jahresgebühren zu bekommen, um so sein Patent behalten zu können.

Dieses Ziel sei jetzt mit dem neuen Artikel 217 erreicht, wonach dem mittellosen Erfinder noch zwei Jahre lang nach Erteilung des vorläufigen Patents Befreiung von allen Gebühren gewährt werden könne. Artikel 165 könne daher gestrichen werden. Die Teilnehmer schließen sich dem Vorschlag an.

Beratung des Artikels 171 Vorentwurf (Neufassung) Der Vorsitzende erinnert daran, daß die Arbeitsgruppe in der 4. Sitzung den Vorschlag angenomen habe, daß die europäische Patentanmeldung zugleich die Wirkung einer nationalen Patentanmeldung habe. Sie haber ferner den Grundsatz gebilligt, daß der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents binnen drei Monaten nach Erteilung beim Europäischen Patentamt einen Antrag auf Beibehaltung der Priorität des europäischen Patents stellen könne.

Diese Möglichkeit beruhe auf einer Fiktion. Das europäische Patent werde auch nach seinem Erlöschen als weitergeltend angesehen.

Sodann vorliest der Vorsitzende die von ihm vorgeschlagene Neufassung für Artikel 171. Er eröffnet die Beratung und beschränkt sie auf Absatz 1. Der Absatz sieht vor, daß die nationalen Patentbehörden nach Erteilung des vorläufigen europäischen Patents das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents einleiten.

Herr de Muyser ist der Ansicht, dies dürfe dann nicht mehr möglich sein, wenn einmal die Prüfung beantragt worden sei.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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HUITIÈME PARTIE

INCIDENCES SUR LE DROIT NATIONAL

Chapitre 1

Transformation en demande de brevet national

Article 135

Demande d'engagement de la procédure nationale (1) Le service central de la propriété industrielle d'un Etat contractant désigné ne peut engager la procédure de délivrance d'un brevet national que sur requête du demandeur ou du titulaire d'un brevet européen et dans les cas suivants: a) si la demande de brevet européen est réputée retirée en vertu de l'article 75 , paragraphe 5 ou de l'article 161 , paragraphe 3 ; b) dans les autres cas prévus par la législation nationale où, en vertu de la présente convention, la demande de brevet européen est soit rejetée, soit retirée, soit réputée retirée ou le brevet européen révoqué. (2) La requête doit être présentée dans un délai de trois mois à compter soit du retrait de la demande de brevet, soit de la signification selon laquelle la demande est réputée retirée ou de la signifaction de la décision de rejet de la demande ou de révocation du brevet européen. La disposition faisant l'objet de l'article 64 cesse de produire ses effets si la requête n'est pas présentée dans ce délai.

Cf. la règle 70 (Constatation de la perte d'un droit)

Article 136

Présentation et transmission de la requête (1) La requête en transformation doit être présentée à l'Office européen des brevets; les Etats contractants dans lesquels le requérant entend que soit engagée la procédure de délivrance d'un brevet national sont mentionnés dans la requête. Cette requête n'est réputée présentée qu'après le paiement de la taxe de transformation. L'Office européen des brevets transmet la requête aux services centraux de la propriété industrielle des Etats qui y sont mentionnés et y joint une copie du dossier de la demande de brevet européen ou une copie du dossier du brevet européen. (2) Toutefois, s'il a été signifié au demandeur que la demande de brevet européen est réputée retirée conformément à l'article 75 , paragraphe 5 , la requête doit être introduite auprès du service central national de la propriété industrielle auprès duquel ladite demande avait été déposée. Sous réserve des dispositions de la législation nationale relative à la défense nationale, ce service transmet directement la requête à laquelle il joint une copie de la demande de brevet européen aux services centraux des Etats contractants mentionnés par le

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ACHTER TEIL

AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT

Kapitel I

Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung

Artikel 135

Umwandlungsantrag

(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats leitet das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents nur in den folgenden Fällen ein: a) wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 75 Absatz 5 oder Artikel 161 Absatz 3 als zurückgenommen gilt; b) in den sonstigen vom nationalen Recht vorgesehenen Fällen, in denen nach diesem Übereinkommen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist. (2) Der Umwandlungsantrag muß innerhalb von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist oder die Mitteilung, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder über den Widerruf des europäischen Patents zugestellt worden ist. Die in Artikel 64 vorgeschriebene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht worden ist.

Vgl. Regel 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 136

Einreichung und Übermittlung des Antrags (1) Der Umwandlungsantrag ist beim Europäischen Patentamt zu stellen; im Antrag sind die Vertragsstaaten zu bezeichnen, in denen die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents gewünscht wird. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist. Das Europäische Patentamt übermittelt den Umwandlungsantrag den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten und fügt eine Kopie der Akten der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei. (2) Ist dem Anmelder die Mitteilung zugestellt worden, daß die europäische Patentanmeldung nach Artikel 75 Absatz 5 als zurückgenommen gilt, so ist der Umwandlungsantrag bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist. Diese Behörde leitet vorbehaltlich der Vorschriften über die nationale Sicherheit den Antrag mit einer Kopie der europäischen Patentanmeldung unmittelbar an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der vom Anmelder in dem Antrag

PART VIII

IMPACT ON NATIONAL LAW

Chapter I

Conversion into a national patent application

Article 135

Request for the application of national procedure (1) The central industrial property office of a designated Contracting State shall apply the procedure for the grant of a national patent only at the request of the applicant for or proprietor of a European patent, and in the following circumstances: (a) when the European patent application is deemed to be withdrawn pursuant to Article 75, paragraph 5, or Article 161, paragraph 3; (b) in such other cases as are provided for by the national law in which the European patent application is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, or the European patent is revoked under this Convention. (2) The request for conversion shall be filed within three months after the European patent application has been withdrawn or after notification has been made that the application is deemed to be withdrawn, or after a decision has been notified refusing the application or revoking the European patent. The effect referred to in Article 64 shall lapse if the request is not filed in due time.

[^0]

Article 136

Submission and transmission of the request (1) A request for conversion shall be filed with the European Patent Office and shall specify the Contracting States in which application of the procedure for the grant of a national patent is desired. The request shall not be deemed to be filed until the conversion fee has been paid. The European Patent Office shall transmit the request to the central industrial property offices of the Contracting States specified therein, accompanied by a copy of the files relating to the European patent application or the European patent. (2) However, if the applicant is notified that the European patent application has been deemed to be withdrawn pursuant to Article 75, paragraph 5, the request shall be filed with the central industrial property office with which the application has been filed. That office shall, subject to the provisions of national security, transmit the request, together with a copy of the European patent application, directly to the central industrial property offices of the Contracting States specified by the applicant in the request. The effect referred to in Article 64 shall lapse if such transmission


[^0]: Cf. Rule 70 (Noting of loss of rights)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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22 L'L'N I C E. conndère que la transformation devtait etre exude dans ie- hypothèses prévues au paragraphe (1)b). Ceci exigerat: non seulement la suppression du paragraphe (1)b), mais une inter- 1. 1. 1. 1melle pour les Etats puties a la conventien d'admettre la transformation dans les cas susvises.

Article 157

23 Il est souhaitable de faire paraître au Bulletin européen des brevets une note concernant la publication, en vertu de l'article 21 du Traité de Coopération, d'une demande internationale, pour que les milieux intéressés, en consultant ce seul Bulletin, puissent avoir une vue d'ensemble des demandes introduites.

Article 161

24 Une clarification paraît opportune sur le point de savoir si un rapport de recherche doit être établi pour toutes les demandes, même si elles ne peuvent être poursuivies par la suite.

Article 162

25 Afin d'éviter que le texte anglais, qui utilise le terme «professional representatives», ne suggère une interprétation qui ne soit pas compatible avec le texte allemand et le texte français (en allemand: «zugelassener Vertreter -, en français: «mandataires agréés»), il convient de préciser dans une note marginale que ladite notion englobe des employés et des personnes de la profession libérale.

26 Le texte emélioré de l'article 162 contient encore certaines traces de l'ancienne rédaction, qui devraient être adaptées aux modifications effectuées. A cet égard, l'U.N.I.C.E. propose un texte qui est joint en annexe 1.

27 Le Président de la Conférence lors de l'audition des milieux intéressés à Luxembourg, en janvier 1972, a souligné la volonté de la Conférence des Experts de respecter pendant cette période transitoire les situations et droits acquis sans les étendre ni les diminuer. Il est fait remarquer à cet égard que les droits actuels dont disposent, dans certains Etats, des sociétés de représenter d'autres sociétés ont été oubliés et il est en conséquence demandé d'ajouter un article 161 bis, dont la rédaction est jointe en annexe 2.

Article 166 (2) a) 28 L'L'N.I.C.E. souhaite que le délai pendant lequel

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22 Die L.N.I.C.E. ist der Ansicht. daf die Limwandlung in den in Absatz (1) (b) verga schenen Fiallen ausgeschlossen werden sollte. Die erfordert nient nur die Streichung des Absalzes (1)b), sondern ein formelles Verbot für die Vertragsstaaten. die C mwandlung in den aufgezeigten Fällen zuzulassen.

Artikel 157

23 Es ist wünschenswert, in einer Notiz im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung internationaler Anmeldungen nach Artikel 21 des Zu- sammenarbeitsvertrages hinzuweisen, damit die interessierten Kreise einen Gesamtüberblick über die eingereichten Anmeldungen haben können, wenn sie nur die Veröffentlichungen dieses Patentblattes verfolgen.

Artikel 161

24 Eine Klärung erscheint wünschenswert, ob für alle Anmeldungen ein Rechercherbericht erstellt wird, auch wenn sie anschließend nicht weiterverfolgt werden können.

Artikel 162

25 Um zu vermeiden, daf der englische Text, der den Begriff ,,professional representatives" verwendet, zu einer Auslegung führt, die mit dem deutschen und französischen Text nicht vereinbar ist (im Deutschen: ,zugelassener Vertreter", im Französischen: ,"mandataires agréés"), sollte in einer Randnote präzisiert werden. daß dieser Begriff Angestellte und Freiberufliche umfaßt.

26 Der verbesserte Text des Artikels 162 enthält noch einige Spuren der alten Fassung, die den vorgenommenen Veränderungen angepaßt werden sollten. Hierzu schlägt die U.N.I.C.E. einen Text vor, der als Anlage 1 beigefügt ist.

27 Während der Anhörung der interessierten Kreise in Luxemburg im Januar 1972 hat der Präsident der Konferenz die Absicht der Konferenz der Sachverständigen unterstrichen, während der Übergangsperiode die vorhandene Lage und die erworbenen Rechte zu respektieren, ohne sie auszuweiten oder einzuschränken. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, daß die gegenwärtigen Rechte zur Vertretung anderer Gesellschaften, über die Gesellschaften in manchen Mitgliedstaaten verfügen, vergessen worden sind. Folglich wird vorgeschlagen, einen Artikel 161 bis aufzunehmen, dessen Fassung als Anlage 2 beigefügt ist.

Artikel 166 (2) a)

28 Die U.N.I.C.E. wünscht, daß die Frist, während der

22 UNICE considers that conversion should be excluded 1^-the circumstances laid down in paragraph 1(b). This would not only require paragraph 1(b) to be deleted, but also require the Contracting States to the Convention to be formally prohibited from allowing conversions in such cases.

Article 157

23 The European Patent Bulletin should contain a note on the publication under Article 21 of the Cooperation Treaty of international applications so that the interested circles may obtain an overall view of the applications filed by consulting this Bulletin alone.

Article 161

24 It should be clarified whether or not search reports should be drawn up for all applications even where they cannot be followed up.

Article 162

25 In order to avoid the English text, which uses the term "professional representatives", suggesting an interpretation which is incompatible with the German and French texts (in German: "zugelassener Vertreter", in French: "mandataires agréés"), it should be stated in a note in the margin that this term comprises both persons exercising the profession on a self-employed basis and those doing so on a salaried basis. 26 The improved text of Article 162 still contains some traces of the old version which should be adjusted to the amendments made. In this connection, UNICE proposes a text which is enclosed in Annex 1.

27 At the hearing of the interested circles in Luxembourg in January 1972, the President of the Conference stressed the wish of the Conference of Experts that existing positions and rights should be observed during this transitional period, and should not be either extended or diminished. It should be noted in this connection that the rights of companies in certain States to represent other companies have been forgotten and it is therefore requested that an Article 16 la should be added, the wording of which is given in Annex 2.

Article 166, paragraph 2(a)

28 UNICE wishes the period within which reservations

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l'article 104 accorde i un tiers. également à celui qui a recu un avertissement du tutulaire du brevet et qui, de ce fat. intraduit une plainte contre ce dernier, en demandant que le tribunal constate que le pungn.nt n'a pas c. mms de contrefac.m.

Article 107

15 Pour des raisons pratiques, il est souhaitable que le recours soit formé dans un délai de deux mois (recours formel) et que, par ailleurs, un délai supplémentaire de quatre mois soit prévu au cours duquel le recours doit être motivé.

Article 120(2)

16 Il paraît souhaitable de prévoir deux mois pour les deux délais fixés au paragraphe (2).

Article 124(3)

17 Un délai d'un mois pour acquitter la taxe de recherche complémentaire paraît trop court: il devrait être étendu à deux mois.

Article 128(5)

18 Parmi les indications que l'Office européen des brevets peut communiquer à des tiers, il conviendrait d'ajouter:

- les priorités si le demandeur en excipe. - l'origine PCT s'il s'agit d'une demande PCT.


Article 130(3)

19 Dans l'hypothèse que l'Office européen des brevets fournisse des informations aux services centraux de la propriété industrielle d'Etats qui ne sont pas partie à la présente convention, ces informations devraient être assujetties aux limitations de l'article 128. Par conséquent, la référence à l'article 130 paragraphe (3) ne devrait viser que l'article 128 paragraphe (1).

Article 131(1)

20 Il paraît que cet article fait partiellement double emploi avec l'article 130.

Article 135

21 Dans les rédactions anglaise et française de cet article, on ne trouve nulle part la notion de - transformation. Pour des raisons de clarté, cela paraîtrait cependant souhaitable.

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einem Dritten gewitht, au. 3 ,h: "tugen z.zu, thennen. der wom: Patentmhater eme Wamang erhaten hat. und der deswegen eme Kige gegen letzteren erhebt mit dem Antrag. das das Gerith feststelle. der Kliger habe keine P.entveratung begangen (negative Feststellungsklage).

Artikel 107

15 Aus praktischen Gründen ist es wünschenswert, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten einzulegen ist (formelle Beschwerde) und daß außerdem eine weitere Frist von vier Monaten besteht, innerhalb der die Beschwerde zu begründen ist.

Artikel 120 (2)

16 Es erscheint wünschenswert, für beide in Absatz (2) vorgesehenen Fristen zwei Monate festzulegen.

Artikel 124 (3)

17 Die Frist von einem Monat für die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr erscheint zu kurz: sie sollte zwei Monate betragen.

Artikel 128 (5)

18 Zu den Angaben, die das Europäische Patentamt Dritten gegenüber machen kann, sollten hinzugefügt werden:

- Prioritäten, falls der Anmelder sie geltend macht, - PCT-Ursprung, falls es sich um eine PCT-Anmeldung handelt.


Artikel 130 (3)

19 Für den Fall, daß das Europäische Patentamt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, Auskünfte erteilt, sollten diese den Beschränkungen des Artikels 128 unterliegen. Folglich sollte die Bezugnahme in Artikel 130 Absatz (3) nur den Artikel 128 Absatz (1) erfassen.

Artikel 131 (1)

20 Es scheint, daß dieser Artikel sich teilweise mit dem Artikel 130 überschneidet.

Artikel 135

21 In der englischen und französischen Fassung dieses Artikels kommt an keiner Stelle der Begriff ,,Umwandlung" vor. Aus Gründen der Klarheit erscheint dies jedoch wünschenswert.

Article 104 to third parties should also be granted to any person who has received notice from the patent proprietor and as a result brings an action against the latter requiring the court to declare that he has not committed an infringement.

Article 107

15 For practical reasons it would be desirable for the appeal to be filed within two months (formal appeal) and for an additional time limit of four months to be provided within which the grounds on which the appeal is based must be stated.

Article 120, paragraph 2

16 The two time limits laid down in paragraph 2 should each be of two months.

Article 124, paragraph 3

17 The period of one month for payment of the additional search fee seems to be too short; it should be extended to two months.

Article 128, paragraph 5

18 The following should be added to the data which the European Patent Office may communicate to third parties:

- any priorities claimed by the applicant, - the PCT origin in the case of a PCT application.


Article 130, paragraph 3

19 Where the European Patent Office supplies information to the central industrial property office of any State which is not a party to this Convention, such information should be subject to the restrictions laid down in Article 128. The reference in Article 130, paragraph 3, should therefore only be to Article 128, paragraph 1.

Article 131, paragraph 1

20 This Article seems to duplicate partially what has already been stated in Article 130.

Article 135

21 The concept of "conversion" is nowhere contained in the English and French versions of this Article. In the interests of clarity this term should be included.

Page 135

Original: Französisch (1) French (2) Français

STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE Union des Industries de la Communauté européenne (1) Deutsche Ubersetzung der Stellungnahme und der Anlage 2 vorgelegt von UNICE (2) Annex 3 to these Comments submitted by UNICE in English

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 137

Le CIFE attire l'attention sur le fait que dans t' is des quatre cas siés ci-dessus (cijcl. retran exp?s. revication). il semble peu recommandé de prévoir un tel droit à transformation, qui ne pourrait conduire qu'à un encombrement inutile et inopportun des offices nationaux à examen et pour leEtats dans lesquels les demandes de brevets ne suit pas examinées, à un rétrécissement apparent injustifié du domaine public. En effet, il paraît difficilement pensable qu'un Etat européen ratifie la Convention sur le brevet européen sans introduire dans sa loi interne si ce n'est déjà fait les mêmes exigences de brevetabilité, telles que stipulées à l'article 50, par. 1 et issues de la Convention de Strasbourg de 1963.

Par contre, le cas des demandes de brevet européen, réputées retirées, autres que celles prévues au par. 1 lettre a) de l'article 135, doit être disjoint, le déposant pouvant avoir omis par simple erreur ou inadvertance, d'effectuer tel ou tel acte de procédure sans rapport avec un défaut de nouveaurs. d'activité inventive ou d'application industrielle.

En conséquence l'alinéa 1 lettre b) actuel devrait être limité à ce cas seulement.

Art. 166 - Réserves

10 L'Art. 166 ouvre aux Etats contractants la faculté. pendant une période de dix ans à compter de l'entrée en vigueur de la Convention, de prévoir -a) que les brevets européens délivrés pour les produits alimentaires et pharmaceutiques en tant que tels, ainsi que, pour les procédés agricoles ou horticoles autres que ceux auxquels s'applique l'article 51, lettre b), sont sans effet ou peuvent être annulés conformément aux dispositions en vigueur pour les brevets nationaux -

Certains Etats, parties à la négociation, ont demandé que la réserve soit étendue aux produits chimiques et que le délai soit susceptible de prolongation.

Une exception, même temporaire, à la brevetabilité, dans un domaine industriel où les investissements en recherche et développement sont parmi les plus élevés, porte un préjudice considérable à l'ensemble des industries concernées établies dans les Etats contractants qui ne feront pas de réserve ou dans les Etats non contractants qui reconnaissent d'ores et déjà chez eux la brevetabilité du domaine concerné. Lne exception à caractère permanent serait intolérable. A titre transitoire elle peut être envisagée

Page 138

w:cen oder zuruckgenomn:en w: den sam oder als zurickgenommen geiten. :der las curipaische Pateni mub widerru:en w. : aen se:n.

Der CIFE macht darauf a /merksam, dab es in drei der sier genannten Fille (Zarückwisung, ausdrückliche Zurücknahme. Widerruf) wohl kaum empfehlenswert ist, ein solches Umwandlungsrecht vorzusehen, das nur zu einer unnötigen und unzweckmäßigen Überlastung der nationalen Patentämter mit Prüfungsverfahren und in den Staaten, in denen die Patentanmeldungen nicht geprüft werden, zu einer offenbar ungerechtfertigten Einengung öffent-lich-rechtlicher Bestimmungen führen könnte. Es ist nämlich kaum denkbar, daß ein europäischer Staat das europäische Patentübereinkommen ratifiziert, ohne - falls dies noch nicht geschehen ist - in sein innerstaatliches Recht die gleichen Erfordernisse für die Patentierbarkeit aufzunehmen, wie sie in Artikel 50 Absatz 1 vorgeschrieben sind und wie sie sich aus dem Straßburger Übereinkommen von 1963 ergeben.

Hingegen müssen die als zurückgenommen geltenden europäischen Patentanmeldungen, soweit sie nicht unter Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a fallen, anders behandelt werden, da der Anmelder möglicherweise nur irrtümlich oder versehentlich die eine oder andere Verfahrenshandlung unterlassen hat, die in keiner Beziehung zum Mangel der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit oder der gewerblichen Anwendbarkeit steht.

Der derzeitige Absatz 1 Buchstabe b müßte deshalb allein auf diesen Fall beschränkt werden.

Artikel 166 - Vorbehalte

10 Artikel 166 eröffnet den Vertragsstaaten die Möglichkeit, während eines Zeitraums von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zu bestimmen, daß ,,a) europäische Patente für Nahrungs- und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren, auf die nicht bereits Artikel 51 Buchstabe b anwendbar ist, übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können." Einige Staaten, die an den Verhandlungen teilgenommen haben, haben beantragt, die Vorbehalte auf chemische Erzeugnisse auszudehnen und vorzusehen, daß die Frist verlängert werden kann.

Eine auch nur zeitweilige Ausnahme von der Patentierbarkeit in einem Industriebereich, in dem die Investitionen für Forschung und Entwicklung mit zu den umfangreichsten gehören. benachteiligt alle hiervon betroffenen Industrien mit Sitz in den Vertragsstaaten, die keine Vorbehalte zinlegen, oder in den Nichtvertragsstaaten, die die Patentierbarkeit in dem betreffenden Bereich bereits anerkennen, ganz erheblich. Eine zeitlich unbegrenzte Ausnahme wäre untragbar. Als Übergangslösung könnte eine withdrawn or deemed withdrawn or that the European patent has been revoked.

CEIF draws attention to the fact that in three out of four cases mentioned above (refusal, express withdrawal, revocation) it would not seem advisable to provide such a right to conversion which inevitably would lead to wasteful overburdening of national offices doing examination, and for those States where patent applications are not examined, to unjustified apparent restriction of the public domain. It seems in fact unlikely that a European State will ratify the European Patent Convention without adopting nationally, if this is not already the case, the same requirements for patentability as in Article 50, paragraph 1, stemming from the Strasbourg Convention of 1963.

The case of a European patent application deemed withdrawn on terms other than those of Article 135, paragraph 1(a), is a different matter. Here the applicant may merely by mistake or inadvertently have failed to carry out some step in the procedure, unrelated to a lack of novelty. inventive step or industrial application. Paragraph 1(b) should therefore be limited to this case only.

Article 166 - Reservations

10 Article 166 gives Contracting States the right for a period of ten years from the entry into force of the Convention to provide that "(a) European patents in respect of food and pharmaceutical products, as such, and agricultural or horticultural processes other than those to which Article 51, sub-paragraph (b) applies, shall, in accordance with the provisions applicable to national patents, be ineffective or revocable."

Some States in the negotation have asked for this reservation to be extended to chemicals and for the period to be open to prolongation.

An exception to patentability, even if only temporary, in a field of industry where investments in research and development are among the highest, is detrimental to all industrial undertakings concerned in those Contracting States which are not going to make this reservation or in non-Contracting States which already accept patentability in this field. A permanent exception would be intolerable. On a transitional basis it may be envisaged on condition that the States applying the exception use the transitional period to take all economic and legal steps which will allow them at the end of that

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Article 104 - Intervention du contrefacteur présumé ∴ : : prèva, au bénéfice du tiers qui apporte la preuve qu'une action en contrefaçon contre le même titre a été introduite à son encontre», la possibilité de se joindre à une procédure d'opposition en cours, même si le délai normal pour former opposition ext expiré.

Il est suggéré que, dans un délai de trois mois à compter de la date d'introduction par un tiers d'une action tendant à faire dire qu'il n'est pas contrefacteur du brevet frappé d'opposition, ce tiers ait aussi le droit d'intervenir dans ladite procédure d'opposition, même si le délai normal est expiré.

Article 135 - Demande d'engagement de la procédure nationale

7 Le paragraphe la ouvre au déposant d'une demande de brevet européen le droit de transformer sa demande curopéenne en demandes nationales para:ièles.

Toutefois le texte du paragraphe 1 ne le spécifie pas explicitement. Aussi il est suggéré de le modifier comme suit: (1) Le Service ... d'un brevet national sur la base d'une demande de brevet européen ou d'un brevet européen que sur requête du demandeur ou du titulaire et dans les cas suivants%. 8 Le droit à transformation est ouvert si la demande de brevet européen est réputée retirée en vertu de l'article 75. par. 5 (demande non parvenue dans un délai de 14 mois) ou de l'article 161, par. 3 (non activation de l'examen dans la classe correspondant à l'objet de l'invention).

Dans ce dernier cas, il est fait observer que la demande de brevet européen a déjà subi un examen de forme, fait l'objet d'un rapport de recherche curopéenne et le cas échéant donné lieu au dépôt par le demandeur de nouvelles revendications.

Il est suggéré qu'il soit précisé qu'en cas de transformation, les procédures nationales devront s'ouvrir sur la base du dossier européen tel qu'existant à la date de la transformation et non à celle du dépôt de la demande.

9 Le paragraphe 1 b ouvre au déposant d'une demande de brevet européen le droit de transformer sa demande européenne en demandes nationales parallèles sous deux catégories de conditions: a) que la législation nationale de chaque Etat correspondant l'ait prévu b) que la demande européenne soit rejetée, retirée

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Artikel 104 - Beitritt des verme:ntlichen Patentverletzers

6 Es ist vorgesehen, daf jeder Dritte, der nachwelet. daf gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist", einem bereits eingeleiteten Einspruchsverfahren beitreten kann, selbst wenn die normale Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Jeder Dritte, der Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent, gegen das Einspruch eingelegt worden ist, nicht verletzt hat, sollte binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung dem Einspruchsver!ahren beitreten können, selbst wenn die normale Frist abgelaufen ist.

Artikel 135 - Umwandlungsantrag

7 Absatz 1 Buchstabe a gibt dem Einreicher einer europäischen Patentanmeldung das Recht, seine europäische Anmeldung in nebeneinander zu behandelnde nationale Anmeldungen umzuwandeln.

Aus dem Wortlaut des Absatzes 1 geht dies jedoch nicht ausdrücklich hervor. Es wird deshalb vorgeschlagen, ihn wie folgt zu ändern: ..(1) Die Zentralbehörde ... eizes nationalen Patents anhand einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents auf Antrag des Anmelders oder Inhabers nur in der folgenden Fällen ein."

8 Das Recht auf Umwandlung besteht: äann, wenn die europäische Patentanmeldung nach Articel "5 Absatz 5 (die Anmeldung ist nicht bintan 14 Monaten eingegangen) oder Artikel 161 Atsatz 3 (Nichtdurchführung der Prüfung in der dem Erfindungsgegenstand entsprechenden Klasse) als zuruckgenommen gilt.

Zum letztgenannten Fall ist zu bemerken, daß bei der europäischen Patentanmeldurg bereits eine Formprüfung durchgeführt und ein europäischer Recherchenbericht erstellt worden sind und daß der Anmelder auf ihrer Grundlage unter Umständen neue Patentansprüche geltend gemacht hat.

Es wird vorgeschlagen zu präzisierer. daf im Falle einer Umwandlung die nationalen Ver!ahren anhand der Akten der europäischen Anmeldung einzuleiten sind, und zwar nach dem Stand des Zeitpunkts der Umwandlung, nicht aber nach dem Stand des Zeitpunkts der Einreichung der Anmeldung.

9 Absatz 1 Buchstabe b gibt dem Anmelder das Recht, seine europäische Anmeldung unter zweierlei Voraussetzungen in nebeneinander z : behandelnde Anmeldungen umzuwandeln: a) Das nationale Recht eines Staates muf dies vorsehen: b) die europäische Anmeldung m. 4 'zurückge-

Article 104 - Intervention of the assumed infringer 6 This Artic's gives any third party "who proves that proceedings for infringement of the same patent have been instituted against him" the possibility of intervening in opposition proceedings even after the normal opposition period has expired.

It is suggested that any third party having instituted proceedings to obtain a statement that he is not an infringer of a patent should also have the right, within three months from the date of instituting such proceedings, to intervene in opposition proceedings concerning the same patent, after the opposition period has expired.

Article 135 - Request for the application of national procedure

7 Paragraph 1(a) gives the applicant for a European patent the right to convert his European application intu parallel national applications.

However, the text of paragraph 1 does not specify this explicitly. That is why the following amend. ment is suggested: (1) The central industrial property office ... of a national patent on the basis of European patent application or a European patent only at the request of the applicant or proprietor (and) in the following circumstances".

8 The right to conversion is obtained when the application for a European patent is deemed to be withdrawn pursuant to Article 75, paragraph 5, (application not reaching the European Office within 14 months) or Article 161, paragraph 3 (non-activation of examination in the class corresponding to the invention).

In the latter case, it is pointed out that the European patent application has already undergone examination as to formal requirements, has been the subject of a European search report and may have led to the filing of new claims by the applicant.

It is suggested that it should be laid down that in a case of conversion, national procedures should be started on the basis of the European file as it exists on the date of conversion and not as on the date of filing of the application.

9 Paragraph 1(b) gives the applicant for a European patent the right to convert the application into parallel national applications under two types of condition: (a) that national legislation of the State concerned provides for such conversion, (b) that the European application has been refused,

Page 141

Original: Franzosisch French ' l_j Français

M/22 5. April 1973

5 April 1973 5 avril 1973

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Il est souhaitable que la procédure de recours puisse se faire en deux étapes: la première, ou recours formel, devant être accomplie dans un délai de deux mois, et la seconde, ou motivation du recours, devant être accomplie dans un délai maximum de six mois.

29 Article 120 par. 2 (Cet article est pris par la FEMIPI à titre d'exemple)

Il est vivement recommandé par la FEMIPI que les délais prévus dans la procédure, comme celui stipulé à l'article 120 par. 2 soient au minimum de deux mois.

30 Article 128 par. 5 Il est souhaitable que les informations accessibles aux tiers avant la publication comprennent également, le cas échéant, la mention de la priorité et la mention de l'origine PCT de la demande.

31 Articles 130 et 131 De l'opinion de la FEMIPI, les échanges d'information au profit d'Offices nationaux d'Etats non contractants ne devraient en aucune manière comporter des éléments de fond.

Par ailleurs, quels que soient les motifs de tels échanges ou d'autres communications, le principe du secret des instances concernées devrait être respecté dans l'intérêt du demandeur.

32 Articles 133, 134 et 162 En ce qui concerne ces articles, qui ont trait à la représentation devant l'Office Européen des Brevets, les commentaires, remarques et suggestions de la FEMIPI font l'objet des points 1 à 12 .

A cet égard, la FEMIPI tient à affirmer que, compte tenu de la diversité des régimes nationaux en vigueur à ce jour et dans un souci d'uniformisation, les mandataires de l'industrie ont été à la limite des concessions qu'ils peuvent accepter, certaines de celles-ci supprimant d'ailleurs des prérogatives dont ils peuvent actuellement se prévaloir.

33 Article 135 Tant dans l'intérêt des brevetés que dans celui des tiers, il paraît inopportun d'autoriser la «transformation» d'une demande de brevet européen dans les conditions prévues au par. 1 h) de l'article 135.

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Das Beschwerdeverfahrer. soll: in zwei Phasen abgewickelt werden können: in einer ersten Phase. in der die förmliche Beschwerde innerhalb von zwet Monaten eingelegt werden mub. und einer zweiten Phase. in der die Beschwerde innerhalb von höchstens sechs Monaten zu begründer ist.

29 Artikel 120 Absatz 2 (Der FEMIPI führt diesen Artikel lediglich als Beispiel an)

Der FEMIPI empfiehlt eindringlich, daß die im Verfahren vorgeschriebenen Fristen - wie beispielsweise die Frist nach Artikel 120 Absatz 2 - mindestens zwei Monate betragen.

30 Artikel 128 Absatz 5 Zu den Auskünften, die Dritten vor der Veröffentlichung erteilt werden können, sollten gegebenenfalls auch die Angabe der Prioritit und des PCTUrsprungs der Anmeldung gehöre..

31 Artikel 130 und 131 Nach Ansicht des FEMIPI sollte sich die Erteilung von Auskünften an nationale Patentämter von Nichtvertragsstaaten keinesfalls au: Sachangaben erstrecken.

Ferner sollten die betreffenden Stellen ohne Rücksicht auf die Gründe bei diesen Auskunftserteilungen und sonstigen Mitteilungen den Grundsatz der Geheimhaltung im Interesse des Anmelders beachten.

32 Artikel 133, 134 und 162 Die Stellungnahmen, Bemerkunger und Vorschläge des FEMIPI zu diesen Artikeln, die die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt betreffen, sind in den Nummern 1 bis 12 enthalten.

In diesem Zusammenhang legt der FEMIPI angesichts der Unterschiedlichkeit der zur Zeit geltenden einzelstaatlichen Regelungen und im Interesse einer Vereinheitlichung, Wert auf die Feststellung, daß die Vertreter der Industrie bis an die Grenze der für sie annehmbaren Zugeständnisse gegangen sind, die zum Teil übrigens dazu führen, daß Vorrechte, die sie zur Zeit in Anspruch nehmen können, hinfällig werden.

33 Artikel 135 Es dürfte sowohl im Interesse der Patentinhaber als auch der Dritten nicht zweckmäbig sein, die ,Umwandlung" einer europäischen Patentanmeldung unter den in Artikel 135 Absatz I Buchstabe b vorgesehenen Bedingungen zuzulasse...

28 Articles 107 and 108 The appeals procedure should be divided into two stages: the first, the formal lodging of the appeal, being required to be made within a period of two months, and the second, the statement of the grounds on which the appeal is based, being required to be made within a maximum period of six months.

29 Article 120, paragraph 2 (This Article has been taken by FEMIPI as an example)

FEMIPI strongly recommends that the time limits provided for the procedure, such as that laid down in Article 120, paragraph 2, should be at least two months.

30 Article 128, paragraph 5 The information available to third parties before publication should also, where appropriate, comprise the reference to the priority and the reference to the PCT origin of the application.

31 Articles 130 and 131 In the opinion of FEMIPI, information communicated to the national offices of non-Contracting States should in no event include information of substance.

In addition, whatever the reasons for such exchanges of information and for any other communications, the principle of the secrecy of the proceedings of the bodies concerned should be observed in the interests of the applicant.

32 Articles 133, 134 and 162 The observations, comments and suggestions of FEMIPI on these Articles, which deal with representation before the European Patent Office, are contained in references 1 to 12 .

In this connection FEMIPI would stress that in view of the diversity of the present national systems and in the interests of standardisation, agents of industry have made all the possible concessions acceptable to them even to the extent of making certain concessions which will lead to a loss of some rights at present enjoyed.

33 Article 135 Both in the interests of patentees and in the interests of third parties it would appear to be undesirable to permit the "conversion" of a European patent application in the circumstances laid down in Article 135, paragraph 1(b).

Page 145

STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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brevets dans : 'us les domanes d. la reannique, à compter d'une date fixée par a C. "eil d'ad. ministration (lère phrase), mais que l'examen de brevetabitité, effectué sur presentat, a de la requête prévue à l'article % 3, ne sera etiectue, au début, que pour les demandes appartenant à certains domanes de la technique. On peut conclure de ce paragraphe (1) que, dès le début, toutes les demandes seront soumises à la première partie de la procédure, celle qui s'étend du dépôt de la demande de brevet européen à la publication de celle-ci et du rapport de recherche européenne. Le paragraphe (2) du même article ouvre la possibilité au Conseil d'administration d'apporter «d'autres restrictions» à l'instruction d'une demande de brevet affectée par la limitation prévue au paragraphe 1. Il en résulte que ces «autres restrictions» à l'instruction pourraient intervenir ultérieurement à ce que le Conseil d'administration aurait décidé en vertu du paragraphe (1). Par exemple, dans certains domaines de la technique, le Conseil d'administration pourrait suspe:lire la procédure d'établissement du rappit de recherche européenne. Une telle suspension des services de l'Office européen n'est pas admissible.

20 En conséquence, il est proposé d'apporter aux deux premiers paragraphes de l'article 161, les modifications suivantes: (1) 2ème phrase: Au début, i'examen des demandes, conformément à l'article 93 , peut être limité à certains domaines (2) Le Consell d'administration peut, i. proposition du Président de l'Office eumpéen des brevets, décider que l'instruction des demandes de brevets dans certains domaines de la technique, comportera au début d'autres limitations que celle prévue au paragraphe (1), toutefois. . . (le reste sans change. ment)..

Article 162 - Mandataires agréés pendant une période transitoire

21 Les termes «mandataires agréés devan: le service central de la propriété industrielle de tout Etat contractant figurent aux paragraphes 2,3 et 6 de l'article 162. Or, il n'existe pas en France des mandataires ayant reçu un acte d'agrément pour exercer leur profession devant le service central français de la propriété industrielle. Une situation analogue existe probablement dans d'autres Etats contractants.

22 En conséquence, il est, proposé de supprimer le mot «agréé» qui figure après le mot «mandataire» dans les paragraphes 2, 3, et 6 de l'article 162.

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paischen Patentamt auf allen Gebieten der Technik ein;seicht werden können (erster Satz), dab aber d.e Patentähigkeit der Anmeldungen nach Stellung des in Artike: 93 vorgesehenen Antrags anfänglich nuc aul bestimmten Gebieten der Technik geprüft wird. Aus diesem Absatz 1 kann man schließen. daß von Anfang an alle Anmeldungen dem ersten Teil des Verfahrens unterliegen, der von der Einreichung der europäischen Patentanmeldung bis zu ihrer Veröffentlichung und der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts reicht. Artikel 161 Absatz 2 eröffnet dem Verwaltungsrat die Möglichkeit, die Behandlung von Patentanmeldungen, deren Behandlung nach Absatz 1 bereits beschränkt ist, ,weiter zu beschränken". Daraus ergibt sich, daß diese ,,weiteren Beschränkungen" der Behandlung erfolgen könnten, nachdem der Verwaltungsrat einen Beschluß nach Absatz 1 gefaßt hat. Auf einigen Gebieten der Technik könnte der Verwaltungsrat beispielsweise das Verfahren der Erstellung des europäischen Recherchenberichts aussetzen. Daß das Europäische Patentamt seine Arbeit in dieser Weise ausserzt, ist nicht annehmbar.

20 Es wird deshalb vorgeschlagen, die beiden ersten Absätze des Artikels 161 wie folgt zu ändern: (1) Satz 2: ..In der Anfangszeit kann die Prüfung der Patentanmeldungen nach Artikel 93 auf bestimmte Geb:ete der Technik beschränkt und stufenweise . . . werden." (2) ..Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts beschlieken. dab die Behandlung der Patentanmeldungen auf bestimmten Gebieten der Technik in der Anfangszeit anderen Beschränkungen als denjenigen nach Absatz 1 unterliegt. Jedoch...." (Rest unverändert).

Artikel 162 - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

21 In den Absätzen 2, 3 und 6 des Artikels 162 ist in der französischen Fassung von ,,mandataires agréés" (..zugelassenen Vertretern") die Rede, die zur Vertretung vor de: Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz jedes Vertragsstaates befugt sind. In Frankreich gibt es jedoch keine Vertreter, die eine Zulassung zur Ausübung ihrer Tätigkeit vor der französischen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz besitzen. Ähnlich dürfte die Lage in anderen Vertragsstaaten sein.

22 Es wird deshalb vorgeschlagen, in Artikel 162 Absätze 2, 3 und 6 das Wort ,.agréé" hinter dem Wort ..mandataire" zu streichen.

Patent Office from a date fixed by the Administrative Council (1st sentence), but, that the examination as to patentability, carried out upon the filing of the request laid down in Article 93, will initially be carried out only with respect to applications falling within certain areas of technology. It may be assumed on the basis of paragraph 1 that right from the start all applications will be subject to the first part of the procedure which extends from the filing of the European patent application to its publication and the publication of the European search report. Paragraph 2 of the same Article permits the Administrative Council to "further restrict" the processing of a European patent application affected by the restriction provided for in paragraph 1. The further restrictions on processing could therefore apply subsequently to the decisions taken by the Administrative Council pursuant to paragraph 1. For example, in certain areas of technology the Administrative Council could suspend the procedure for the drawing up of the European search report. To suspend the services of the European Patent Office in this way is unacceptable.

20 It is therefore proposed that the first two paragraphs of Article 161 be amended as follows: (1) 2nd sentence: "To begin with, the examination of European patent applications pursuant to Article 93 may be restricted to certain areas..." (only concerns French text). (2) "The Council may, on the recommendation of the President of the European Patent Office, decide that the processing of patent applications in certain areas of technology will, to begin with, be subject to other restrictions in addition to the restriction laid down in paragraph 1. However, ..." (rest unchanged).

Article 162 (*) - Professional representatives during a transitional period

21 The words "mandataires agréés" (authorised representatives) before the central industrial property office of any Contracting State are used in paragraphs 2, 3 and 6 of Article 162. However in France representatives do not receive any certificate authorising them to carry out their profession before the French central industrial property office. A similar situation probably exists in other Contracting States.

22 Consequently it is proposed that the word "agréé" (authorised) which follows the word "representative" in paragraphs 2, 3 and 6 of Article 162 be deleted. (1) Really only concerns French text since the English term used is "professional representatives".

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Article 73 - .Dépôt de la demande de brevet européen

15 Selon l'article 73, paragraphe (1), la demande de brevet europeen peut ère Jépuise soit à l'Office européen des brevets, soit auprès du Service central de la propriété industrielle de tout Etat contractant, si la législation de cet Etat le permet. Or, l'Office européen ayant un département à La Haye, la question se pose de savoir si le dépôt à l'Office européen devra être effectué soit à La Haye auprès de la Section de dépôt - ce que semblerait indiquer les termes choisis pour désigner cette instance - soit à Munich au siège de l'Office, soit encore à La Haye ou à Munich au choix du déposant.

16 La possibilité du choix de déposant devrait être écartée pour éviter des complications administratives. Il est proposé à la Conférence diplomatique de compléter l'article 73, paragraphe (1), a) par l'indication du lieu où le dépôt à l'Office européen doit être obligatoirement effectué.

Article 135 - Demande d'engagement de la procédure nationale

17 L'article 135, paragraphe (1), b) ouvre la faculté au législateur national de tout Etat contractant de prévoir qu'une demande de brevet européen rejetée, retirée, ou réputée retirée ou qu'un brevet européen révoqué au cours de la procédure d'opposition pourra être transformé en demande de brevet national. Lorsque la demande de brevet est rejetée ou réputée retirée faute de l'observation d'un délai, soit par négligence, soit par force majeure, les dispositions des articles 120 et 121 permettent au titulaire de la demande d'obtenir la poursuite de la procédure d'examen. Lorsque la demande de brevet est rejetée ou le brevet européen est révoqué pour des motifs reposant sur l'application du droit matériel européen, rien ne semble raisonnablement justifier la renaissance au niveau national d'une protection refusée au plan européen.

18 Pour ces raisons, il est proposé de supprimer la lettre b) du paragraphe (1) de l'article 135.

Article 161 - Extension progressive du champ d'activité de l'Office européen des brevets

19 Aux termes du paragraphe (1) de l'article 161, il semble que les demandes de brevet européen peuvent être présentées à l'Office européen des

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Artikel 73 - Einreichung der europäischen Patent. anmeldung

15 Nach Artikel 3 Absatz 1 kann die cunopäische Patcntanmeldung beim Eurupäischen Patentamt oder bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz jedes Vertragsstaates eingereicht werden, wenn das Recht dieses Staates es gestattet. Da das Europäische Patentamt eine Zweigstelle in Den Haag hat, erhebt sich die Frage, ob die Einreichung beim Europäischen Patentamt in Den Haag bei der Eingangsstelle - was sich aus dem zur Bezeichnung dieser Stelle gewählten Ausdruck zu ergeben scheint (1) - oder in München am Sitz des Patentamts oder aber nach Wahl des Anmelders in Den Haag oder München zu erfolgen hat.

16 Damit verwaltungstechnische Schwierigkeiten vermieden werden, sollte die Wahl nicht dem Anmelder überlassen bleiben. Der Diplomatischen Konferenz wird vorgeschlagen, den Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a durch die Angabe des Ortes zu ergänzen, an dem die Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht werden mub.

Artikel 135 - Umwandlungsantrag

17 Der Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b eröffnet dem nationalen Gesetzgeber jedes Vertragsstaates die Möglichkeit, vorzusehen, daß eine zurückgewiesene, zurückgenommene oder als zurückgenommen geltende europäische Patentanmeldung oder ein in einem Einspruchsverfahren widerrufenes europäisches Patent in eine nationale Patentanmeldung umgewandelt werden kann. Ist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, weil versehentlich oder infolge höherer Gewalt eine Frist nicht eingehalten wurde, so kann der Anmelder aufgrund der Artikel 120 und 121 die Fortsetzung des Verfahrens erwirken. Wird aus Gründen des europäischen materiellen Rechts die Patentanmeldung zurückgewiesen oder das europäische Patent widerrufen, so dürfte wohl nichts das Wiederaufleben eines auf europäischer Ebene verweigerten Schutzes auf nationaler Ebene rechtfertigen.

18 Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, den Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b zu streichen.

Artikel 161 - Stufenweise Ausdehnung des Tätig. keitsbereichs des Europäischen Patentamts

19 Nach Artikel 161 Absatz 1 hat es den Anschein, daß europäische Patentanmeldungen von einem vom Verwaltungsrat festgelegten Tag an beim Euro-

[^0]Article 73 - Filing of the European patent application

15 Pursuant to Article 73, paragraph 1, a European patent application may be filed either at the European Patent Office or at the central industrial property office of any Contracting State if the law of that State so permits. However, since the European Patent Office has a branch at The Hague, the question arises of whether, where applications are filed at the European Patent Office, this should be at the Receiving Section at The Hague - which is what the title used for describing this body would appear to imply - or at the seat of the Office in Munich, or whether this can be done either at The Hague or in Munich at the choice of the applicant.

16 The possibility of the applicant being able to make a choice should be eliminated in order to avoid administrative complications. It is proposed that the Diplomatic Conference should supplement Article 73, paragraph 1(a), by specifying the place where filing at the European Patent Office must be carried out.

Article 135 - Request for the application of national procedure

1- Article 135, paragraph 1(b), permits the national law of any Contracting State to provide that a European patent application which is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn or a European patent which has been revoked in the course of opposition proceedings may be converted into a national patent application. Where a patent application is refused or deemed to be withdrawn following failure to observe a time limit either as a result of negligence or of force majeure, Articles 120 and 121 will enable the applicant to have the examination procedure continued. Where a patent application is refused or the European patent is revoked on grounds based on the application of European substantive law, there would appear to be no justification for restoring protection on a national level which has been refused on a European level.

18 It is therefore proposed that sub-paragraph (b) of Article 135, paragraph 1, be deleted.

Article 161 - Progressive expansion of the field of

activity of the European Patent Office

19 According to Article 161, paragraph 1, it would appear that European patent applications in all areas of technology may be filed with the European


[^0]: (1) Anmerkung des Ubersetzers: Die französischen Ausdrücke lauten ..Section de dépot" und ..déposer la demande" (die Anmeldung einreichem)

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Original: Französisch French Français

M/26 9. Mai 1973

9 May 1973 9 mai 1973

STELLUNGNAHME

DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE FRENCH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT FRANÇAIS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Die Frage der Vertretung hat 1972 zu zahlreichen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen Anlass gegeben. Insbesondere sind auf Vorschlag des Präsidenten der Regierungskonferenz am 3. und 4. März 1972 in Munchen Vertreter der Industrie einerseits und der Patentanwalte andererseits zusammengetreten, um ihre Standpunkte miteinander in Einklang zu bringen und der Konferenz gemeinsame Schlussfolgerungen zu Artikel 154 des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens zu unterbreiten. Es wäre zweckmässig gewesen, wenn im derzeitigen Artikel 133 die Vertretung juristischer Personen behandelt worden wäre, die in keinem Vertragsstaat ihren Sitz, aber wirtschaftliche Binäungen zu einer juristischen Person mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat hat. 22. Artikel 135 Absatz 1

Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats kann nach dieser Bestimmung das Verfahren zur Erteilung eines nationlaen Patents nur in zwei besonderen Fallen einleiten. In etwas anderer Weise kommt auch Artikel 88 Absatz 2 zum Zuge, (die Anmeldung wird nicht als europäische Patentanmeldung behandelt, weil die festgestellten Mangel, die die Zuerkennung eines Ameldetags verhindern, nicht nach Massgabe der Ausführungsordnung beseitigt worden sind); der einzige Ausweg fur den Anmelder würde also darin bestehen, dass der betreffende Staat die Anmeldung, die vom Europäischen Patentamt nicht registriert wurde, in eine nationale Anmeldung umwandelt, wenn dies vom Anmelder gewunscht wird und der Staat hiermit einverstanden ist. 23. Artikel 162

Infolge der mehrfachen Aenderungen des Inhalts dieses sehr wichtigen Artikels sind in der derzeitigen Fassung noch Spuren der vorausgegangenen Fassungen enthalten, die wohl besser beseitigt werden sollten. Die CEEP schlagt folgende Aenderungen vor:

Page 154

- 1973 -

Brussel, den 23. Mai 1973 ∵ 30 Original: Franzosisch

VORIEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Europäische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP)

Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen

Page 155

- 6 -

"er ver. Absatz 2 so zu ändern, dass die Zusammenfassung in der gleichen Weise und zur gleichen Zeit wie der Re- cherchenbericht veröffentlicht wird.

18. Artikel 96 Absatz 2

Siehe unsere Bemerkungen zu Artikel 14 Absatz 7 unter Nr. 3.

19. Artikel 98 Absatz 4

Nach diesem Absatz gelten der bisherige Patentinhaber und die Pernon, die in einem Vertragsstaat aufgrund einer gerich- lichen Entscheidung an seine Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber im Sinne des Artikels 117. Es erhebt sich die Frage, wie sich eine solche Situation auf die gerichtliche Geltendmachung der Anmeldung auswirken würde. Müsste die Regel 16 Absatz 2 nicht auch in diesem Fall Anwendung finden?

20. Artikel 123 Absatz 2

Unseres Erachtens stimmen der deutsche und der französische Text nicht völlig mit dem englischen Text überein. Wir meinen, dass eine unvollständige Antwort nicht als Rücknahme der euro- päischen Patentanmeldung gelten kann.

21. Artikel 135 Absatz 1

Der deutsche Text sollte dem englischen und dem französischen Text angepasst werden, indem vor den Worten "auf Antrag" in der dritten Zeile dieses Absatzes das Wort "nur" eingefügt und in der fünften Zeile das Wort "nur" durch "und" ersetzt wird.

22. Artikel 149 Absatz 2

Damit klar herausgestellt wird, dass nicht nur der erste, son- dern auch der zweite Satz dieses Absatzes ausschliesslich POT- Anmeldungen betreffen, schlagen wir vor, diesen Absatz wie folgt abzufassen:

"Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 Be- stimmungsamt, so ist Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden, wenn

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlăge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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Zu Regel 107: M/15, Ziffer 15 Zu Regel 108: M/15, Ziffer 21. 2. UNEPA ist insbesondere gegen folgende Änderungsvorschläge:

Zu Art. 133: M/22, Ziffer 43 M/23, Ziffer 4, 5 Zu Art. 135: M/26, Ziffer 17 M/19, Ziffer 22 Zu Art. 161: M/22, Ziffer 46 Zu Art. 162: M/19, Ziffer 40, 41 M/22, Ziffer 44-46 M/23, Ziffer 6- 9

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ CBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme

Page 159

ACHTER TEIL

AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT

Kapitel I

Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung Artikel 135 Umwandlungsantrag (1) Die Zentralbehörde fur den gewerblichen Rechtsschutz eines berarnten Vertragsstanis leitet das Verfahren zur Erteilang eines nationalen Patents nur auf Antrag des Anmelders oder Inhaters eines europäischen Patents in den folgenden Feller. ein: a) b) Unverandert gegentiber des gedruckten Entwurf 1972

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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ACHTER TEIL

AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT

Kapitel I

Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung

Artikel 135

Unwandlungsantrag

(1) Die Zentralbehörde fur den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats leitet das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents nur auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europaischen Patents in den folgenden Fallen ein: a) wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 7 Absatz 5 oder Artikel 42 Absatz 4 als zurückgenommen gilt; b) in den sonstigen vom nationalen Recht vorgesehenen Fallen, in denen nach diesem Ubereinkommen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist. (2) Der Umwandlungsantrag muß innerhalb von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist oder die Mitteilung, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder über den Widerruf des europäischen Patents zugestellt worden ist. Die in Artikel 64 vorgeschriebene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht worden ist.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Francösich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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und 121 (121 und 122) Abhilfe schaffen könnten. Sei aber aus materiellrechtlichen Gründen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder das europäische Patent widerrufen worden, so wäre es ihres Erachtens widersinnig, ein nationales Verfahren einzuleiten; denn in den Staaten, die Prüfungspatente erteilen, würde das Patent wohl aus denselben Gründen wie vom Europäischen Patentamt verweigert werden, und in den Staaten, die Registrierpatente erteilen, würde ein Patent erteilt werden müssen, was nur nachteilig sein könnte. 839. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland widerspricht diesem Antrag. Sie weist darauf hin, daß die Einleitung eines nationalen Verfahrens nicht nur in Fällen möglich sein solle, in denen der Anmelder einen Rechtsverlust infolge Versäumung einer Handlung erleidet, sondern auch nach negativer Entscheidung durch das Europäische Patentamt. Gerade für diese Fälle aber stelle sich in der Bundesrepublik ein verfassungsrechtliches Problem. Nach dem Grundgesetz müsse nämlich jeder Verwaltungsakt von einem Gericht nachgeprüft werden können. Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts seien aber - trotz gerichtsähnlicher Ausgestaltung - keine Gerichte, so daß der Rechtsweg vor einem deutschen Gericht offenbleiben müsse. Zu bedenken sei aber, daß die Bundesrepublik gegenwärtig nicht beabsichtige, von der Ermächtigung des Absatzes 1 Buchstabe b Gebrauch zu machen. Aber selbst wenn davon Gebrauch gemacht würde, sei eine Verzögerung des Verfahrens nicht zu befürchten, da es unwahrscheinlich wäre, daß nach einem abgeschlossenen europäischen Verfahren noch ein Verfahren vor den deutschen Patentbehörden und vor einem deutschen Gericht angestrengt würde. 840. Die britische Delegation spricht sich ebenfalls dafür aus, die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Möglichkeit beizubehalten. Sie möchte sich diesen Ausweg vor allem für den Fall offenhalten, daß es nicht rechtzeitig gelingen sollte, das britische Recht mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen. 841. Die Delegation der Internationalen Handelskammer begrüßt den Antrag der französischen Delegation; ihres Erachtens ist die vorgeschlagene Änderung nicht nur logisch, sondern auch notwendig, um innerhalb einer anwendbaren Frist zu einer klaren Rechtslage zu kommen, und geeignet, einen einheitlichen Rechtsschutz in allen benannten Vertragsstaaten herbeizuführen. 842. Die Delegation des CIFE unterstützt den Antrag der französischen Delegation insoweit, als er die Umwandlungsmöglichkeit für zurückgenommene und zurückgewiesene Anmeldungen und für widerrufene Patente ausschließen wolle. Denn es sei nicht glücklich, wenn ein vor dem Europäischen Patentamt bereits abgeschlossenes Verfahren vor den nationalen Behörden erneut eingeleitet würde. Dagegen sollte dann, wenn die Anmeldung infolge eines Versehens des Anmelders als zurückgenommen gilt, die Umwandlungsmöglichkeit bestehenbleiben (vgl. Dok. M/22 Nr. 9). 843. Die schweizerische Delegation tritt dafür ein, die jetzige Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b aufrechtzuerhalten. Ihrer Meinung nach haben allein die Vertragsstaaten darüber zu entscheiden, ob Anmeldungen, die im europäischen Verfahren keinen Erfolg haben, auf nationaler Ebene weiterverfolgt werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei bisher nur für die in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Fälle gemacht worden. Die schweizerische Delegation hebt zum Abschluß hervor, daß ihr Land von der Ermächtigung des Buchstabens b jedenfalls am Anfang keinen Gebrauch machen werde. 844. Die österreichische Delegation erklärt, sie sei aus ähnlichen Gründen wie die deutsche Delegation dafür, Buchstabe b beizubehalten. 845. Nach Auffassung der Delegation der UNION sollte auf die Umwandlungsmöglichkeit nicht verzichtet werden. Sie sieht in Buchstabe b eine Art Auffangsvorschrift, die sehr nützlich für die Anmelder sein könne, solange man noch nicht wisse, wie das europäische Verfahren arbeiten werde. Nicht nur bei der Versagung des Patents aus formellen Gründen, sondern auch aus materiell-rechtlichen Gründen könne die Umwandlungsmöglichkeit vorteilhaft sein. 846. Die Delegation des CNIPA tritt dafür ein, Buchstabe b aufrechtzuerhalten. Sehe der Anmelder voraus, daß er im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt keinen Erfolg haben werde, so könne er ohne allzu großen Zeitverlust noch rechtzeitig ein (oder mehrere) nationales Verfahren einleiten; anderenfalls müsse er das europäische Verfahren bis zum Ende durchlechten, was auch die Wettbewerber länger im ungewissen lassen würde. 847. Die Delegation des EIRMA ist dafür, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen, weil anderenfalls die Rechtslage zu lange unklar bleiben könnte. Für die verfassungsrechtlichen Probleme einiger Staaten würde sich wohl irgendeine Lösung finden lassen. 848. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen dafür und 10 Delegationen dagegen aus. Absatz 1 Buchstabe b zu streichen; 5 Delegationen enthalten sich der Stimme. 849. Nach der Abstimmung erklärt die niederländische Delegation, sie habe für den Vorschlag der französischen Delegation gestimmt, weil ihres Erachtens die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Umwandlungsmöglichkeit dem Grundgedanken eines einheitlichen europäischen Patenterteilungsverfahrens widerspreche. Sie begrüße es daher außerordentlich, daß die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, deren verfassungsrechtliches Problem sie nicht verkenne, erklärt habe, ihr Land beabsichtige gegenwärtig nicht, von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. 850. Nach der Abstimmung regt die Delegation der Internationalen Handelskammer an, die den Vertragsstaaten eingeräumte Befugnis, die Umwandlungsmöglichkeit nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b vorzusehen, in die Form eines Vorbehalts - etwa in der Art der Vorbehalte nach Artikel 166 (167) - zu kleiden, jedoch ohne zeitliche Befristung; dadurch würde die Rechtslage in bezug auf das europäische Verfahren deutlich, und kein Vertragsstaat könnte seine gesetzlichen Vorschriften einseitig ändern. 851. Ihr wird vom Vorsitzenden entgegnet, daß eine solche Lösung jedenfalls systematisch verfehlt wäre, weil nach Absatz 1 Buchstabe b sich die Vertragsstaaten nicht irgendwelche Rechte gegenüber dem Übereinkommen vorbehalten, sondern nur ein Verfahren auf nationaler Ebene nachschalten könnten.

Artikel 138 - Nichtigkeitsgründe

852. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsausschuß die Prüfung der Bemerkung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland betreffend Absatz 1 Buchstabe b zu übertragen (vgl. Dokument M/1 Punkt 34). 853. Der Ausschuß prüft anschließend einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften betreffend Absatz 1 Buchstabe d.

Die deutsche Delegation erklärt im Namen dieser Staater, daß der Vorschlag darauf abziele, im derzeitigen Wortlaut vor. Buchstabe d die Worte „entgegen Artikel 122 Absatz 3" sowie die Worte „im Einspruchsverfahren" zu streichen. Es habe sich nämlich gezeigt, daß eine Erweiterung des durch das europäische Patent gewährten Schutzes auch in einem

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dürfe jedoch nicht bedeuten, daß man dem Gaststaat jede Möglichkeit nehme, den Geschăftssitz im Falle eines Mißbrauches zu entziehen. 821. Die schweizerische Delegation richlet an die Delegation der Bundesrepublik Deutschland die Frage, ob sie nicht einer Bestimmung zustimmen könnte, durch die den Vertragsstaaten die Möglichkeit gegeben werde, Bestimmungen zu erlassen, die in den in dem Vorschlag der deutschen Delegation genannten Fällen den Entzug der Genehmigung zur Begründung des Geschăftssitzes vorsähen. Der Vorteil dieser Formel, die in Artikel 134 aufgenommen werden könnte, bestănde darin, daß sie, wenn es sich auch nur um eine einfache Präzisierung handele, klarstellen würde, daß das Recht, einen Geschăftssitz im Sinne des Artikels 134 zu haben, kein absolutes Recht sei. 822. Die Delegation der Niederlande weist darauf hin, daß ihrer Ansicht nach eine derartige Lösung dem Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorzuziehen sei. 823. Der Vorsitzende bittet die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung der Aussprache des Ausschusses vorzulegen. 824. In einer späteren Sitzung prüft der Ausschuß den neuen Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dokument M/125). Dieser Vorschlag besteht darin, keinen neuen Absatz 8 mehr vorzusehen, sondern an Absatz 4 die beiden folgenden Sätze anzufügen: „Die Befugnis der Behörden des Gastlandes, den Geschăftssitz in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften zu schließen, bleibt unberührt. Vor Anordnung einer solchen Maßnahme ist der Präsident des Europäischen Patentamtes zu hören." 825. Dieser Vorschlag wird von der schweizerischen und der schwedischen Delegation unterstützt. 826. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie stimme diesem Vorschlag grundsätzlich zu. Ihrer Ansicht nach sei es nämlich unerläßlich, daß eine Bestimmung vorgesehen werde, aufgrund deren die betreffenden Mitgliedstaaten die Genehmigung, sich in ihrem Hoheitsgebiet niederzulassen, im Falle des Mißbrauchs entziehen könnten. Was jedoch den von der Delegation der Bundesrepublik vorgelegten Text anbelange, so ziehe sie den von dieser Delegation vorgelegten ursprünglichen Text vor, in dem vorgesehen sei, daß die Behörden des Gaststaates ermächtigt würden, die Genehmigung nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamtes zu entziehen. 827. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Unterschied zwischen den beiden Texten darin bestehe, daß im Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs nicht auf das einzelstaatliche Recht verwiesen werde, sondern daß er in das Übereinkommen eine Bestimmung einfüge, die dem Gastland das Recht gebe, die Niederlassungsgenehmigung zu entziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. 828. Die französische Delegation hat insofern einige Bedenken gegen den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik, als dieser offensichtlich zu einer unterschiedlichen Behandlung zwischen den Staatsangehörigen des Gastlandes und den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten führe. Ihre Bedenken gegen den Vorschlag der britischen Delegation seien noch stärker, da sich die Sanktion hier unmittelbar aus dem Übereinkommen ergeben würde. 829. Die Delegation der Niederlande erklärt, sie habe bereits starke Einwände gegen den ursprünglichen Vorschlag der Bundesrepublik gehabt und müsse sich daher auch gegen den Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs aussprechen. Es sei nicht zweckmäßig, in das Übereinkommen besondere Bestimmungen über den Entzug der Niederlassungsgenehmigung einzuführen, da diese Bestimmungen im Widerspruch zu den bestehenden einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften stehen könnten. Den letzten Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik könne sie dagegen akzeptieren. 830. Die Delegation der FICPI bemerkt, daß es für einen großen Teil der Vertreter zumindest in der Anfangszeit nur sehr begrenzte Möglichkeiten gebe, sich anderswo als in ihrem Herkunftsland niederzulassen, da mehrere einzelstaatliche Bestimmungen vorsähen, daß sie in einem derartigen Fall das Recht auf die Vertretungsbefugnis im eigenen Land verlōren. Diese Delegation ist daher der Ansicht, daß das Übereinkommen eine Lücke aufweise, denn es müßte den Vertretern die Möglichkeit geben, innerhalb der Vertragsstaaten frei zu- und abzuwandern, ohne daß sie deshalb Gefahr liefen, ihre Vertretungsbefugnis im eigenen Land zu verlieren. 831. Der Vorsitzende erklärt auf diese Bemerkung hin, daß das Übereinkommen den Vertretern nur die Möglichkeit bieten könne, sich in einem Vertragsland niederzulassen, in dem die Verfahren vor dem Europäischen Patentamt stattfanden. Wenn das einzelstaatliche Recht eines Staates bestimmte Konsequenzen für den Fall einer Niederlassung in einem anderen Land impliziere, so habe das Übereinkommen nicht die Möglichkeit, sich in das Recht des betreffenden Staates einzumischen. Es sei Sache der einzelnen Staaten, nach der Ratifikation des Übereinkommens ihre einzelstaatlichen Bestimmungen, die der Begründung des Geschăftssitzes in einem anderen Vertragsstaat entgegenständen, zu ändern. 832. Der Ausschuß spricht sich mit einer Mehrheit von zehn Stimmen - bei einer Gegenstimme und zwei Stimmenthaltungen - für den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik aus.

Artikel 135 - Umwandlungsantrag

833. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zum Eingangssatz des Absatzes 1 (Dok. M/32 Nr. 21). 834. Die Delegation des CIFE regt an, im Eingangssatz deutlich zu machen, daß der Anmelder seine europäische Anmeldung in mehrere nebeneinander zu behandelnde nationale Anmeldungen umwandeln kann. (vgl. Dok. M/22 Nr. 7). 835. Diese von der französischen und belgischen Delegation unterstützte Anregung wird dem Redaktionsausschuß zur Prüfung überwiesen. 836. Die Delegation des CIFE regt weiter an, es möge in Absatz 1 Buchstabe a klargestellt werden, daß bei der Umwandlung der Stand des Verfahrens im Zeitpunkt des Umwandlungsantrags und nicht im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung maßgebend sein soll (vgl. Dok. M/22 Nr. 8). 837. Die niederländische Delegation erklärt, sie gehe davon aus, daß die nationalen Patentämter über alle Unterlagen des europäischen Verfahrens verfügen werden, so daß dem Wunsch des CIFE selbstverständlich Rechnung getragen werde; eine Änderung des Buchstabens a sei daher nicht notwendig. 838. Die französische Delegation, unterstützt von der belgischen Delegation, beantragt, die dem Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents eingeräumte Möglichkeit entfallen zu lassen, daß er gemäß Absatz 1 Buchstabe b ein nationales Erteilungsverfahren einleitet, falls die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder in anderen als in Buchstabe a genannten FäIler. als zurückgenommen gilt, oder falls das europäische Patent widerrufen ist (Dok. M/26 Nrn. 17 und 18). Sie führt zur Begründung an, einer solchen Bestimmung bedürfe es nicht, weil für die Fälle einer Fristversäumung - moge sie auf Versehen oder auf höherer Gewalt beruhen - die Artikel 120

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses 1

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K. Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines 8-10 B. Übereinkommen 11 ff . C. Ausführungsordnung 2001 ff . D. Anerkennungsprotokoll 3001 ff . E. Empfehlung betreffend vorbereitende 4001 ff . Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung 5001 ff . des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32. der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung eintommis gebilligt worder is. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 167

c) Geschäftssitzfragen

Der bisherige Art. 134 sah vor. daß die in die Liste eingelragenen Vertreter zur Ausuburg ihrer Taligkeit vor dem Europäischen Patentam sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in den Niederlanden einen Geschäftssitz begründen dürfen. Der Hauptausschuß ergänzte diese Bestimmung im Hinblick auf die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehenen Verfahren vor nationalen Behörden, die Aufgaben des Europäischen Patentamts wahrnehmen; zugelassene Vertreter sollen demzufolge ebenfalls in den in Betracht fallenden Vertragsstaaten einen Geschäftssitz begründen können. In Erwägung gezogen wurden ferner eine Vorschrift, die darüber hinaus ausdrücklich das Berufsausübungsrecht zugunsten des zugelassenen Vertreters, seiner Teilhaber, Angestellten und Mitarbeiter und das Niederlassungsrecht dieser Personen samt ihrer Familien gewährleistet hätte. Den Befürwortern dieser Regelung, die diese als notwendiges Korrelat zum Sitzrecht erachteten, wurde entgegengehalten, daß damit ein Fremdkörper in das Übereinkommen hineingetragen werde und daß die Regelung möglicherweise mit bestehenden Abkommen auf dem Gebiet des öffentlichen Recht kollidicre. In der Folge lehnte der Ausschuß die vorgeschlagene Ergänzung ab. stellte aber andererseits fest, daß das stipulierte Recht auf einen Geschätssitz gemäß Art. 134 Abs. 3 / 4 nur dann sinnvoll sei. wenn seine Zuerkennung vernünftig gehandhabt werde. Im übrigen wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die nationalen Behörden des Gastlandes ermächtigt, das Recht auf einen Geschäftssitz aus Gründen des ordre public wieder zu entziehen.

d) Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter

Die Gründe für die Löschung der zugelassenen Vertreter aus der Liste sind vom Hauptausschuß überprüft und in der Regeln 103 (Dauerlösung) und 107 (Übergangszeit) neu geordnet worden. Unproblematisch waren die drei sowohl für die Übergangszeit als auch für die Dauerlösung geltenden Löschungsgründe des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Vertreters, der Verlust der Staatsangehörigkeit, sofern der Präsident keine Befreiung von diesem Erfordernis erteilt hat oder erteilen mußte, und der Aufgabe eines Geschäftssitzes oder Arbeitsplatzes in irgendeinem der Vertragsstaaten. Einigkeit herrschte hier, daß mit Bezug auf Vertreter der Übergangszeit die nationale Zentralbehörde in diesen drei Fällen die Vertretungsbescheinigung, die sie ausgestellt hat, zurücknehmen und der Vertreter auf der Liste gelöscht werden muß. Kontrovers war aber das Problem. ob die bloße Aufgabe des Geschäftssitzes in dem Staat, in dem die Bescheinigung erteilt worden ist, den Widerruf der Bescheinigung zur Folge haben darf, wenn der Vertreter in einem anderen Vertragsstaat einen anderen Geschäftssitz begründet. Der Ausschuß hat diese Frage verneint. Er vertrat mehrheitlich den Standpunkt, daß es unbillig und ungerechtfertigt wäre, die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt während der Übergangszeit vom rein nationalen Erfordernis eines Geschäftssitzes im Inland abhängig zu machen. In der Übergangsregel 107 wurde diese Einschränkung der nationalen Behörden verankert, gleichzeitig aber auch sichergestellt, daß die nationale Behörde die Vertretungsbescheinigung außer beim Vorliegen eines der drei oben erwähnten Löschungsgründe unter anderen Voraussetzungen des nationalen Rechts, insbesondere aus disziplinarischen Gründen, zurückziehen darf.

Mit diesen Einschränkungen werden die während der Übergangszeit in die Liste eingetragenen Vertreter während der gesamten Dauer dieser Periode von der Vertretungsbescheinigung der nationalen Behörde eines Vertragsstaats abhängig sein. Mit dem Ablauf der Übergangszeit soll indessen diese Abhängigkeit entfallen, so daß von diesem Zeitpunkt an die Vertretungsbescheinigung jede Wirksamkeit verliert. Vertreter der Übergangszeit und die nach Ablegung der europäischen Eignungsprüfung neu zugelassenen Vertreter werden somit unter der Herrschaft der Dauerlösung gleichberechtigt sein. Beide Vertreterkategorien werden dann auch der vom Verwaltungsrat gemäß Art. 134 Abs. 7 Buchst. c beschlossenen Disziplinaraufsicht unterstehen, die zur Vermeidung eines aufsichtslosen Zustandes spätestens mit dem Ablauf der Übergangsfrist in Kraft treten sollte.

Der Hauptausschuß schloß ferner weitere Lücken in den Regeln 103 und 107, in denen er Vorschriften aufnahm, die die Wiedereintragung eines aus der Liste gelöschten Vertreters bei Wegfall des Löschungsgrundes gestatten.

13. Umwandlungsverfahren

(Art. 135 - 137/Regel 104)

Art. 135 umschreibt in Abs. 1 die Gründe für die Umwandlung einer verwirkten europäischen Patentanmeldung in nationale Anmeldungen. Hinsichtlich der in Buchst. b dem nationalen Recht der Vertragsstaaten anheimgestellten Umwandlungsmöglichkeiten ist vorgeschlagen worden, sie zu streichen. Es wurde geltend gemacht, daß einerseits das Übereinkommen in den Art. 120/121 dem Anmelder ausreichend gegen Säumnisfolgen sichere, und andererseits bestehe kein Rechtfertigungsgrund, aus materiellen Gründen zurückgewiesene europäische Patentanmeldungen oder ebenso widerrufene europäische Patente auf nationaler Ebene weiterzuverfolgen. Gegen diesen Streichungsvorschlag ist vorwiegend der Einwand erhoben worden, es sei Sache des nationalen Rechts, die Umwandlung über die obligatorisch vögeschriebenen Fälle hinaus zuzulassen, namentlich dort, wo die nationale Gesetzgebung Schutzrechtstitel, wie Gebrauchsmuster vorsehe, an deren Erteilung geringere Anforderungen gestellt werde als an die Erteilung von Erfindungspatenten. Der Ausschuß lehnte in der Folge mit großer Mehrheit den Vorschlag ab, so daß es bei der bisherigen Lösung blieb.

14. Nichtigkeit und ältere Rechte (Art. 138 - 139)

Hinsichtlich der Tatbestände, die gemäß Art. 138 zur Nichtigerklärung des europäischen Patents berechtigen, stellte der Hauptausschuß klar, daß eine Erweiterung des Schutzbereichs im Sinne von Abs. 1 Buchst. d). gleichgültig ob sie im Einspruchsverfahren oder in einem nationalen Verfahren geschehen ist. Nichtigkeitsgrund sein kann. Diese Präzisierung trägt dem Umstand Rechnung, daß auch eine Neufassung der Patentansprüche des europäischen Patents in einem nationalen Nichtigkeitsverfahren oder in einem nationalen Teilverzichtsverfahren zu einer unzulässigen Erweiterung führen kann. Im übrigen lehnte es der Ausschuß ab, in Abs. 2 derselben Bestimmung dem nationalen Recht Beschränkungen aufzuerlegen hinsichtlich der Form, in der bei Teilnichtigkeit Einschränkungen der Patentansprüche des europäischen Patents zugelassen werden dürfen.

Keinen Erfolg hatte auch ein Vorschlag, der im Zusammenhang mit der in Art. 139 für das Verhältnis zwischen europäischen und nationalen Patenten getroffenen Regelung im Kollisionsfalle stets dem europäischen Patent den Vorrang geben wollte. Mit großer Mehrheit lehnte der Ausschuß diese Lösung ab, die noch einen Schritt weiter in Richtung Maximallösung geführt hätte, und zwar vorwiegend aus der Meinung, daß es im Sinne der Flexibilität dem nationalen Recht der Vertragsstaaten überlassen werden soll, die in dieser Frage ihm gerechtfertigt erscheinenden Kollisionsnormen zu erlassen.

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfalispflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA. DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung des Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte iessamtausschuß, dem alle Regierungsdelegat, - an angehoren (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel. Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamis und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon. Frankreich. Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III): ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeicen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses. Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II. Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamis, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der A. Jige I I er. halten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig. verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird. die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu lassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ...'

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M 34) mi ravar von der V: versammlung ein stimmig angenommen worden (s Dok. M PR K/1 Nr 10)

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Art. 135 MPU

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behandelt
wird | Fundstelle
im Dokument | | — | — | — | — | | E 1972 | 135 | M/32 | S. 6 | | " | 135 | M/62/I/II | S. 9 | | " | 135 | M/88/I/R 3 | S. 25 | | " | 135 | M/146/R 5 | Art. 135 | | " | 135 | M/PR/I | S. 72/73 | | " | 135 | M/PR/G | S. 203 |

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Artikel 272

Angleichung des nationalen Rechts

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ein europäisches Patent, das an oder nach dem Prioritätsdatum einer nationalen Patentanmeldung vom Europäischen Patentamt veröffentlicht wird, aber ein früheres Prioritätsdatum als diese nationale Patentanmeldung hat, im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten nationalen Patent wie ein älteres nationales Patent zu behandeln. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofern ihr nationales Recht die Erteilung von Zwangslizenzen an älteren nationalen Patenten zugunsten jüngerer, abhängiger nationaler Patente vorsieht, diese Vorschriften auch zugunsten jüngerer, abhängiger europäischer Patente anzuwenden.