Art134dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art134dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 134
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 134 (Deutsche Fassung)/Art134dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 134 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 134 MPO Zugelassene Vertreter

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrundeliegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 159 IV/215/62 S.36-39
IV/215/62 159 IV/3076/62 S. 161
VE Mai 1962 169 6551/IV/62 S. 40
VE 1962 171 1699/IV/63 S. 20
VE 1962 (Ue) 171 BR/49/70 Rdn. 41-48
BR/70/70 152 BR/94/71 Rdn. 80 w)
VE 1971 (Ue) 153 BR/169/72 Rdn. 150-160
VE 1971 (Ue) 153 BR/177/72 Rdn. 91
VE 1971 (Ue) 153 BR/144/71 Rdn. 28
VE 1971 (Ue) 153 BR/132/71 Rdn. 67
BR/88/71 152 BR/125/71 Rdn. 81/82
BR/184/72 132 BR/209/72 Rdn. 46-59
BR/199/72 133 BR/219/72 Rdn. 51

Dokumente der MDK

E 1972 (M/1) 134 M/PR/I S. 69 - 72
M/PR/G S. 203
M/11 S. 56; 68
M/15 S. 108-118
vgl. vorgeschl.
R 108, S. 114
M/20 S. 208,240
M/21 S. 220
M/22 S. 264

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 Artikel 151 bis 1667

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rufsmäßigen Vertretung vor dem Europäischen Patentamt zugelassen würde. Han könnte erwägen, zusätzlich zu den in Artikel 159 genannten Voraussetzungen noch eine besondere fachliche Befähigung zu verlangen. Als fachliche Befähigung könnte dabei ein abgeschlossenes juristisches, naturwissenschaftliches, technisches oder landwirtschaftliches Hochschulstudium oder aber auch eine abgeschlossene Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt angesehen werden. Es würde wohl schwierig sein, einheitliche Maßstäbe für die Zulassung zu gewinnen. Daher dürfte es sich empfehlen, zunächst von einer derartigen zusätzlichen Voraussetzung abzusehen und dies der eingangs erwähnten späteren Regelung im Wege der Harmonisierung der nationalen Vorschriften oder der Schaffung eines europäischen Rechts für Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zu überlassen.

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Die in Artikel 159 vorgeschlagene Lösung der Frage der berufsmäßigen Vertretung ist berufsrechtlich gesehen sehr frei, denn sie beschränkt sich darauf, den bestehenden Zustand in den Vertragsstaaten auf die europäische Ebene zu projizieren, ohne dabei irgendeine weitergohende Einschränkung anzuordnen. Nach dieser Lösung hätten die Mandanten auf der europäischen Ebene die Möglichkeit, frei unter den berufsmäßigen Vertretern aus allen Staaten zu wählen. Nan könnte erwägen, ob man nicht für eine Ubergangszeit vorsehen sollte, daß ein berufsmäßiger Vertreter einen Patentanmelder mit Sitz oder Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten nur dann vor dem Europäischen Patent- → amt vertreten darf, wenn er diesen Patentanmelder auch vor der nationalen Behörde des Vertragsstaats vertreten darf, in dem der Patentanmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Dies wäre sozusagen ein System der "geschlossenen Länder", da z.B. ein Patentanmelder mit Wohnsitz in Deutschland nur durch einen deutschen Patentanwalt, ein Patentanmelder mit Wohnsitz in Frankreich nur durch einen französischen ingénieur conseil vertreten werden könnte. Patentanmelder mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten könnten allerdings auch bei dieser Lösung durch jeden beim Europäischen Patentamt zugelassenen berufsmäßigen Vertreter vertreten werden. Dieser Lösung kann entgegengehalten werden, daß sie mit der Zielsetzung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, wie sie in Artikel 59 ff des EWGVertrags niedergelegt ist, nicht völlig übereinstimmt. Diese Lösung sollte deshalb nur für eine Übergangszeit in Erwägung gezogen werden.

Die in Artikel 159 vorgeschlagene Lösung könnte vielleicht deswegen als unbefriedigend angesehen werden, weil bei ihr ein zu großer und für das nouartige europäische Verfahren zu wenig qualifizierter Personenkreis zur be-

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zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens über ein europäisches Patentrecht geprüft werden. Denkbar wäre auch, daß zu einem späteren Zeitpunkt eine Harmonisierung der entsprechenden nationalen Vorschriften erwogen wird.

In Artikel 159 wird auf Grund dieser Überlegungen vorgeschlagen, beim Europäischen Patentamt diejenigen Personen zur berufsmäßigen Vertretung zuzulassen, die die Voraussetzungen des Artikels 158 erfüllen und zur berufsmäßigen Vertretung vor einem der nationalen Patentämter der Vertragsstaaten befugt sind. Absatz 2 präzisiert, daß eine Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung, die vor der zuständigen nationalen Behörde nur in einem beschränkten Umfang besteht, auch vor dem Europäischen Patentamt in derselben 'ieise beschränkt bleibt. Man könnte vielleicht noch zusätzlich verlangen, daß die bei dem Europäischen Patentamt zugelassenen berufsmäßigen Vertreter ihren Beruf bereits vorher eine gewisse Zeit lang vor dem zuständigen nationalen Patentamt ausgeübt haben müssen.

Aus verwaltungstechnischen Gründen wird vorgeschlagen, daß die Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung durch die Eintragung in eine Liste konstitutiv herbeigeführt wird. Dadurch soll die Arbeit des Europäischen Patentamts erleichtert und der Offentlichkeit eine sichere Unterrichtung ermöglicht werden. Von der Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Person vor der zuständigen nationalen Behörde zur berufsmäßigen Vertretung befugt ist, soll das Europäische Patentamt befreit bleiben. Daher wird vorgeschlagen, daß diese Zulassungsvoraussetzungen durch eine Bescheinigung der betreffenden nationalen Behörde nachzuweisen ist.

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Zu Artikel 159 Berufsmäßiger Vertreter

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Artikel 159 regelt die Frage, welche Personen berufsmäßig zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt zugelassen sind. Unter einer berufsmäßigen Vertretung ist eine Vertretung zu verstehen, die in wiederholten Fällen gegen Entgelt übernommen wird. Es handelt sich hier also um das Recht der Patentanwälte, Rechtsanwälte und der sonstigen beruflichen Vertreter. Da diese Materie in den Vertragsstaaten sehr unterschiedlich geregelt ist und eine Rechtsangleichung auf diesem Gebiet im Augenblick wohl nicht erreicht werden kann, erschien es ratsam, von einer eigenen "europäischen Lösung" in dem Abkommen über ein europäisches Patentrecht Abstand zu nehmen. Trotzdem mußte hier eine vorläufige Regelung gefunden werden, da eine völlig freie Zulassung jeder beliebigen Person zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Europäischen Patentamt wohl nicht in Betracht kommen kann, weil das Europäische Patentamt dann mit einem unübersehbaren Kreis weitgehend unqualifizierter Vertreter arbeiten müßte. Es erschien daher ratsam, sich im Augenblick darauf zu beschränken, den im nationalen Recht bestehenden Zustand auf die europäische Ebene zu projizieren. Dies ist der Grundgedanke, von dem der Vorschlag zu Artikel 159 ausgeht. Diejenigen Personenkreise, die derzeit zur berufsmäßigen Vertretung vor einem nationalen Patentamt befugt sind, sollen in gleichem Umfang auch zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Europäischen Patentamt befugt sein. - Falls es für erforderlich gehalten wird, die Voraussetzungen für den Kreis der berufsmäßigen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt durch eine europäische Regelung festzulegen, sollte eine solche Regelung

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schaft erklärt werden kann, in das Abkommen zu uibernehmen, dagegen die Einzelheiten der Zahlung der Jahresgebühren und der Erklärung der Lizenzbereitschaft für die Ausführungsordnung vorzubehalten.

Der 9. Abschnitt (Artikel 151 bis 170) war in der vorläufigen Gliederung für den ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht, die die Arbeitsgruppe auf ihrer ersten Sitzung angenommen hat, noch nicht enthalten. Die Einfügung des 9. Abschnitts hat zur Folge, daß sich die in der vorläufigen Gliederung für den zweiten und dritten Teil des Abkommens vorbehaltenen Artikelnummern verschieben.

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Erster Teil
Das europäische Patent

9. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Vor b e m e rkung

Die in dem 9. Abschnitt "Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäiṣchen Patentamt" zusammengefaßten Artikel enthalten Vorschriften, die für alle Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, gleichviel vor welcher Stelle des Europäischen Patentamts das Verfahren sich abspielt, anwendbar sein sollen, soweit sich nicht aus dem Inhalt der einzelnen Artikel etwas anderes ergibt.

Bei der Behandlung der einzelnen Artikel wird jeweils zu prüfen sein, ob die vorgeschlagenen Artikel in das Abkommen selbst aufgenommen werden sollen, oder ob sie zweckmäßiger in die Ausführungsordnung verwiesen werden. Diese Frage stellt sich beispielsweise bei Artikel 157 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Darüber hinaus wird im einzelnen Fall zu erörtern sein, ob man zwar den Grundsatz, den der einzelne Artikel enthält, in das Abkommen aufnehmen will, die Einzelheiten aber, die zur Zeit in den vorgeschlagenen Artikeln ebenfalls enthalten sind, der Ausführungsordnung überlassen will. Diese Frage stellt sich beispielsweise bei Artikel 164 (Jahresgebühren) und bei Artikel 165 (Lizenzbereitschaft). In beiden Fällen könnte man daran denken, zwar den Grundsatz, daß Jahresgebühren zu zahlen sind und daß eine Lizenzbereit-

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VERTRAULICH !

B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 166 7

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Personen vertreten könnten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben würden.

Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem und auf eine andere von Herrn Pfanner wird beschlossen, daß alle Disziplinarbestimmungen für die Vertreter sowie die zum Beispiel für die Mandatsniederlegung. und den Todesfall geltenden Vorschriften in der Ausführungsordnung berücksichtigt werden sollen.

Artikel 159 wird an den RedaktionsausschuB überwiesen. Hinsichtlich der Anwälte wird die Gruppe bei den Erörterungen zu Artikel 160 auf Artikel 165 zurückkommen und den RedaktionsausschuB be. auftragon; für diese einen neuen Absatz auszuarbeiten. Über diese Erörterungen wird dieses Protokoll später berichten.

Erörterungen zu Artikel 160 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, nach diesem Artikel müBten sich alle, die nicht. im Gebiet eines der sechs Staaten ansässig seien, vor dem Eurcjäischen Patentant vertreten lassen. Darüber hinaus sei dieser Artikel nicht davon abhängig, daß der Grundsatz der offenen Tür angenommen worde. Er gelte nämlich auch für die außerhalb dieser Länder ansässigen Angehörigen der Vertragsstaaten.

Das Problem der notwendigen Vertretung kann auf zwei Arten gelöst werden. Entweder kann die Vertretung für alle Rechtshandlungen vorgoschrieben worden oder aber nur für die Prozeßhandlungen und nicht für die Entgegennahme der Zustellungen durch das Patentamt. In seinem Vorontwurf hat der Präsident die einschneidenste Lösung gewählt, nämlich die, welche die uneingeschränkte Mitwirkung eines notwendigen Vertreters vorschreibt.

Die Gruppe erörtert zunächst eine Frage von Herrn De Muyser, ob der außerhalb der Vertragsstaaten ansässige Erfinder die Anmeldung nicht durch die Post bewirken könne, selbst wenn er dann für das weitere Verfahren einen notwendigen Vertreter bestellen müsse.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Sitzungoperiode vom 8. bis 19. Januar 1962 Bericht über die Sitzung vom 11. Januar 1962

Erörterungen zu Artikel 159 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.30 und faßt die gestrigen Beschlüsse über die berufsmäßigen Vertreter zusammen. Zunächst sollen beim Europäischen Patentamt nur die Vertreter zugelassen wurden, die auch bei den nationalen Ämtern zugelassen sind. Diese Zulassung werde durch die nationalen Behörden bescheinigt. Darüber hinaus sei die Vertretungsbefugnis von der Eintragung in eine bein suropäischen Patentamt geführte Liste abhängig. Schließlich müsse Artikel 159 eine Bestimmung für die Länder enthalten, die keine Regelung für die berufsmäßige Vertretung auf diesem Gebiete kennen. Nach dieser Bestimmung dürften nur die berufsmäßigen Vertreter zugelassen werden, die diesen Beruf nachweislich bei einem nationalen Patentamt während einer bestimmten Zahl von Jahren ausgeübt haben.

Man erörtert die Frage, wieviel Jahre hierfür erforderlich sein sollen. Es wird beschlossen, vorläufig eine Frist von fünf Jahren festzuhalten. Diese Zahl soll in Klammern gesetzt werden, damit sich die Delegationen mit den interessierten Kreisen beraten und in der nächsten Sitzung endgültig Stellung nehmen können.

Der Präsident weist darauf hin, daß Absatz 2, der für die Vertretung auf nationaler und europäischer Ebene den gleichen Umfang vorsehen, ein deutsches Problem berücksichtige; in Deutschland könnten nämlich einige Personen jeden Beliebigen vertreten, während andere nur solche

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Der Vorschlag von Herrm de Nuyser wird unter Vorbehalt einer neuen Erörterung angenommen.

Die Gruppe weist jedoch den Gedanken zurück, die Forderung vorzusehen, den Beruf "à bureau ouvert" ausgeübt zu haben, ebenso wie die Unterscheidung zwischen Akademikern (universitaires) und Nichtakademikern (non-universitaires).

Die Sitzung wurde um 18.15 Uhr geschlossen.

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auftraten, auch vor dem Europäischen Amt auftreten können. Darüber hinaus können die vor dem Europäischen Amt als berufsmäßige Vertreter zugelassenen Personen auch als notwendige Vertreter für Staatsangehörige dritter Länder ornennt werden. In diesem Falle ist es unabdingbar, daß sie einen Wohnsitz in den Mitgliedstaaten haben, der als Zustellungsadresse dienen kann.

Die Gruppe ist sich darüber einig, in Artikel 158 nur dio Bedingung es Geschäftssitzes in einem der Mitgliedstaaten des europäischen Abkommens zu verlangen. Die Alternative des persönlichen Wohnsitzes wird gestrichen. Die Erörterung von Artikel 158 wird vorläufig beendet.

Erörterung von Artikel 159 des Arbeitsentwurfs

Der Präsident führt aus, daß dieser Artikel von dem Gedanken ausgcht, daß jede Person, welche autorisiert ist, die Vertretung vor den nationalen Ämtern berufsmäßig auszuüben, dios gleichfalls vor dem Europäischen Amt unter der Bedingung tun könne, daß sie ihren Geschäftssitz in einem der Vertragsstaaten hat. Um auf der Liste dos Europäischen Amtos als berufsmäßiger Vertreter eingeschrieben zu werden, werde eine Bescheinigung der nationalen Verwaltung verlangt.

Der Präsident unterbreitet zur Beurteilung durch die Gruppe den Vorschlag von Herrn de Huyser, darüber hinaus eine Bescheinigung der nationalen Verwaltung zu verlangen, welche die Tatsache bestätigt, daß der Interossierte den Beruf des Vertretors während einer gewissen Zeit ausgeübt hat. Diese zusätzliche Bedingung könne nur für die Vertreter gelten, welche aus Ländern kommen, die zu diesem Punkte noch keine Berufsregelung besitzen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Artikel 159

Berufsmässiger Vertret. 7 (1) Die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in Verfahren vor dom Europäischen Patentamt kann nur durch natürliche Personen wahrgenommen werden, diw in oine beim Europäischen Patontamt geführto Liste eingetragen sind. (2) In dic Liste kann jede Porson eingetragen werden, die ihren Geschäftssitz im Gebiet oines der Vertragsstaaten hat und gemäss oiner Boscheinigung der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oines der Vertragsstaaten befugt ist, die berufsmässige Vertrotung auf dem Gebiet des Patentrechts vor dieser Behörde auszuübon. Die Eintragung erfolgt auf Grund oines Antrags, dem die eben genannte Bescheinigung boizufügen ist, aus der sich der Umfang der Vertretungsbefugnis ergeben muss. (3) Untorliegt in oinom Vortragsstaat die Vertretungsbefugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen boruflichen Befähigung, so müssen die Antragstoller, die die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staates wahrnohmon, diese Vortrotung mindestens fünt Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. In einem solchen Fall muss sich aus der im vorhergohenden Absatz genannten Buscheinigung ergeben, dass der Antragstuller diesem Erfordernis entspricht. (4) Die Vortreter, die in dio in Absatz 1 vorgesehene Liste oingutragen sind, dürfen vor dem Europäischon Patentamt die Vortretung nur in dem Umfang wahrnohmon, in dem sie gemäss der in dabsatsaprionogitase vorgesehenen Boscheinigung die Vortrotung auf dem Gebict des Patentrechts in dem Vortragsstaat wahrnohmon können, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. (5) Die Vortrotung vor dem Europäischon Patentamt kann darüber hinaus von jedem Rechtsanwalt, wder, inceinem der Kittglizudstaaten zugelaseen istundaseinenaGebchäftssitzuin däeon Staatäbtpin dencuitfangobahrgenamn. n werden, in dem or in diesem Staat die Vertrotung auf dem Gebiet des Patentrechts ausüben kann.

Bemerkung : Eine Delegation war nicht in der Lage, ihre Zustimmung zu Absatz 1 dieses Artikels zu gebun.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Artikel 157 wird angenommen.

Artikel 159 Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darauf hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß die französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne.

Artikel 160 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beaufingt, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in wiachen vorzubereiten.

Die Artikel 161, 162, 164 werden angenommen. Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.

Artikel 166 wird angenomnen.

Artikel 191 Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden müsse.

Artikel 192 Der Redaktionsausschuß hat zu diesem Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.

Artikel 193 wird angenommen.

Artikel 211 Die Anmerkung wird beibehalten. Artikel 221 wird angenommen. Artikel 241 Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksicht zu nehmen,

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ARBEITSGEUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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- 2 -

Zu Artikel 169

gemäß der in Absatz 2 vorgesehenen Bescheinigung die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts in dem Vertragsstaat wahrnehmen können, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.

(5) Die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt kann darüber hinaus von jedem Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diese Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts ausüben kann.

Bemerkung:

Eine Delegation hat sich ihre Stellungnahme zu den Absätzen 2 bis 5 vorbehalten.

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Kapitel IV

Vertretung

Artikel 369 (169)

Berufsmäßiger Vertreter

(1) Die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nur durch natürliche Personen wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind.

(2) In die Liste kann jede Person eingetragen werden, die ihren Geschäftsstatz im Gebiet eines der Vertragsstaaten hat un gemäß einer Bescheinigung der nationalen Zentralbehörde für die gewerblichen Rechtsschutz eines der Vertragsstaaten befugt ist die berufsmäßige Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vo dieser Behörde auszuüben. Die Eintragung erfolgt muf Grund ein Antrags, dem die oben genannte Bescheinigung beizufügen ist, aus der sich der Umfang der Vertretungsbefugnis ergeben muß.

(3) Unterliegt in einem Vertragsstaat die Vertretungsbefugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so müssen die Antragsteller, die die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staates wahrnehmen, diese Vertr tung mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben. In einem solchen Fall muß sich aus der im vorhergehenden Absatz genannten Bescheinigung ergeben, daß der Antragsteller diesem Erfordernis entspricht.

(4) Die Vertreter, die in die in Absatz 1 vorgesehene Liste eingetragen sind, dürfen vor dem Europäischen Patentamt die Vertretung nur in dem Umfang wahrnehmen, in dem sie

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 20. Mai 192 Redaktionsausschuss 4+P: 17 / 2

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

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Artikel 167 (216) Die Gruppe beschloss, beide Fassungen sowie auch die Bemerkung beizubehalten, wonach sich die Mehrheit für die erste Fassung ausgesprochen hat.

Artikel 168 (167) Der Artikel wurde angenommen. Er soll den Sachverständigen der Justizministerien zur Stellungnahme vorgelegt werden.

Artikel 169 (159) Der Vorsitzende erinnerte die Gruppe daran, dass diesem Artikel der Gedanke zugrunde liegt, dass hinsichtlich der Vertretung vor dem Europäischen Patentamt die gleiche Regelung gelten soll wie vor den nationalen Patentämtern. In der Praxis sei die Durchführung dieses Grundsatzes jedoch schwierig, sowohl wegen der Verschiedenartigkeit der Voraussetzungen, unter denen ein Vertreter in den einzelnen Ländern zugelassen werde, als auch wegen der Unterschiede zwischen dem Verfahren der einzelnen Länder und dem europäischen Verfahren. Dieses Problem könnte am zweckmässigsten im Koordinierungsausschuss besprochen werden, der insbesondere prüfen könnte, ∙ b sich dieser Artikel nicht so vervollständigen lasse, dass es den einzelnen Staaten überlassen werde, die 2ulassung zur Vertretung von natürlichen und juristischen Personen vor den nationalen Patentämtern zu regeln.

Herr Pressonnet hob hervor, dass die Frage der Vertretung auch auf nationaler Ebene Schwierigkeiten verursache. Die Rechtsanwälte sähen ihr Monop ^- der Interessenvertretung bedroht. Dadurch, dass fast immer Nichtigkeit geltend gemacht werde, verhinderten sie, dass Patentingenieure (ingénieurs-conseils) selbst vor Gericht aufträten. Er schlug daher vor, nur den ersten Absatz stehen zu lassen und die Aufstellung der Liste der vor dem Patentamt zugelassenen Vertreter einer späteren Regelung vorzubehalten. Die Absätze 2 bis 5 sollten dann nur als Richtlinie für diese Regelung gelten. Der Vorschlag wurde jedoch abgelehnt.

Der Vorsitzende und die Gruppe beschlossen einstimmig, die Bemerkung so zu fassen, dass sie nicht den. Vorbehalt einer Delegation enthält, sondern vielmehr einen allgemeinen Vorbehalt, der auf die Möglichkeit hinweist, diesen Artikel wegen der Entwicklung der einschlägigen nationalen Vorschriften ändern zu müssen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brussel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in M3nchen

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für den gewerblichen Rechtsschutz eines der Vertragstaaten befugt ist, die berufsmässige Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor dieser Behörde auszuüben. Die Eintragung erfolgt auf Grund eines Antrags, dem die oben genannte Bescheinigung beizufügen ist, aus der sich der Umfang der Vertretungsbefugnis ergeben muss. (3) Unterliegt in einem Vertragstaat die Vertretungsbefugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so müssen die Antragsteller, die die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats wahrnehmen, diese Vertretung mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. In einem solchen Fall muss sich aus der im vorhergehenden Absatz genannten Bescheinigung ergeben, dass der Antragsteller diesem Erfordernis entspricht. (4) Die Vertreter, die in die in Absatz 1 vorgesehene Liste eingetragen sind, dürfen vor dem Europäischen Patentamt die Vertretung nur in dem Umfang wahrnehmen, in dem sie gemäss der in Absatz 2 vorgesehenen Bescheinigung die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts in dem Vertragstaat wahrnehmen können, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. (5) Die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt kann darüber hinaus von jedem Rechtsanwalt, der in einem der Vertragstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts ausüben kann.

Bemerkung

Dieser Artikel muss gegebenenfalls geändert werden, um der Schaffung oder Veränderung nationaler Vorschriften über die Vertretung vor den nationalen Behörden auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

Artikel 172 Notwendiger Vertreter (1) Vorbehaltlich der Vorschriften der folgenden Absätze ist niemand verpflichtet, sich vor dem Europäischen Patentamt vertreten zu lassen. (2) Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines der Vertragstaaten haben, müssen sich in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt vertreten lassen. Der Vertreter des Patentinhabers bleibt nach der Beendigung eines Verfahrens befugt, rechtswirksam jede Zustellung entgegenzunehmen, die sich auf das europäische Patent bezieht, soweit nicht der Patentinhaber in dem Gebiet eines der Vertragstaaten einen anderen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat. (3) Anmeldungen, Anträge und Beschwerden der in Absatz 2 genannten Personen können nur durch den Vertreter eingereicht werden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung gilt die Anre1cung, der Antrag oder die Beschwerde als nicht eingereicht. (4) Der in Absatz 2 genannte Vertreter wird in das europäische Patentregister eingetragen. Der eingetragene Vertreter, dessen Vertretungsmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, solange er im Register eingetragen ist.

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Die Vertragsstaaten k5nnen alle Massnahmen ergreifen, um den Anmeldern oder Inhabern europäischer Patente und den Beteiligten im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit endgültiger europäischer Patente für die Zahlung der Gebühren und anderen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Anmeldegebühr und der Jahresgebühren das Armenrecht zu gewähren, soweit diese Personen wegen Bedürftigkeit zur Zahlung nicht in der Lage sind. Diese Massnahmen k5nnen nur zugunsten natürlicher Personen getroffen werden, die Staatsangehörige des betreffenden Vertragstaats sind oder ihren Wohnsitz im Gebiet dieses Vertragstaats haben.

Bemerkung

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für die erste Fassung ausgesprochen.

Artikel 170 Vollstreckung von festgesetzten Kosten und von Geldbussen (1) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens, über die Erhebung einer Geldbusse oder über die Feststellung der Nichtzahlung von Jahresgebühren im Sinne des Artikels 123 sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. (2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Vertragstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Eohtheit des Titels erstrecken darf, von der nationalen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Vertragstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Europäischen Patentamt benennt. (3) Sind diese Formvorschriften auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Beteiligten erfullt, so kann dieser die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem er die zuständige Stelle unmittelbar anruft. (4) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Europäischen Patentamts oder des Europäischen Patentgerichts ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die nationalen Rechtsprechungsorgane zuständig.

KAPITEL IV
VERTRETUNG
Artikel 171
Berufsmässiger Vertreter

(1) Die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nur durch natürliche Personen wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) In die Liste kann jede Person eingetragen werden, die ihren Geschäftssitz im Gebiet eines der Vertragstaaten hat und gemäss einer Bescheinigung der nationalen Zentralbehörde

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE HISTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEV GESIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN KIRT. SCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COGRDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP NET GERIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR GE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail abrevets:

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patenlrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevetti:

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep octrooien

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Artikel 165

Herr Corvos schlligt oine finderung des Absatess 1 dahingehond vor, daB auch hinsichtlich der Beschwerdegebühr oino Kostonverteilung möglich ist. Es handelt sich dabei um dio von einem vorfahrensbeteiligten gozahlto Beschwerdegebühr, die vor einem anderen Vorfahrensbeteiligton teilweise zu erstatten ist.

Nach einor Erörterung schlicßt sich dio Gruppo dicsox Ansicht an, da der Vorschlag keine zusätslichen Schwiorigkeiten vorursache.

Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, in Absatz 1 eine entsprochendo Bestimnung hinsichtlich der Beschwerdagebühr aufzunohmon.

Die Artikel 164 bis 168 werden an don Redaktionsausschu3 überwioson.

Artikel 170

In Anschluß ciner Frage von Horrn Corvos beschlieBt die Gruppe, Absatz 4 zu stroiohon, da or oino Einmischung in dio natiomalon Rechtsvorschriften darstellc.

Der Artikel wird an don Rodaktionsausschu3 überwiosen.

Artikel 171

Nit Bezug auf Absatz 5 betont Herr Lamontoy den Unterschied, der zwischen dem französischen Ausdruck "avocat" und dem Wort "Rochtsanwalt" besteht. Er schlägt vor, in dor französischen Fassung dieses Absatzes das Wort "avocat" durch einen umfassenderen Ausdruck, wie z.3. "Jede Porson, die aino gesetzlichs Bofugnis zur Vortrotung vor den nationalen Geriohten hat", zu ersetzen. Dio Gruppo schlieBt sich diosos Vorschlag an.

Der Artikel wird an den RedaktionausschuB überwioson, der dafür sorgen soll, daB der im französischen Text vorwondoto Ausdruck nicht über don deutschen Begriff dos "Rechtsanwalts" hinausgeht.

Artikel 174

Auf Grund einer Frage von Horrn Corvos zu dem Inhalt von Absatz 1 sioht sich der Vorsitzende voranlaBt, don Sinn dioses Absatzos zu orklBron.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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48. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Vertreter die Möglichkeit erhalten müssten, im. Land des Sitzes des EPA einen Geschäftssitz zu gründen. Eine einschlägige Regelung müsse noch in das Uebereinkommen aufgenommen werden.

Artikel 172 - Notwendiger Vertreter 49. In bezug auf Absatz 2 verwarf die Arbeitsgruppe zunächst eine Anregung der niederländischen Delegation, den Vertretungszwang auf alle Personen, gleichgültig wo sie ihren Sitz oder Wohnsitz haben, auszudehnen.

Auch der gegenteilige Vorschlag der britischen Delegation, Uberhaupt keinen Vertretungszwang vorzusehen, wurde von der Arbeitsgruppe abgelehnt.

Die Arbeitsgruppe einigte sich auf einen beschränkten Vertretungszwang in dem Sinne, dass nur Personen, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaats haben, sich vor dem EPA vertreten lassen müssen. 50. Für den Fall, dass der Vertreter ausnahmsweise nur für die Dauer des Erteilungsverfahrens bestellt worden ist, versteht es sich nach Auffassung der Arbeitsgruppe von selbst, dass das EPA einen Einspruch dem Patentinhaber selbst zustellen kann; dieser Fall brauche daher nicht besonders geregelt zu werden. 51. Was den in Absatz 3 geregelten Umfang des Vertretungszwangs angeht, wurden mehrere Möglichkeiten aufgezeigt:

- Vertretungszwang nur für gewisse Akte, die im einzelnen zu bestimmen wären; - kein Vertretungszwang, aber Notwendigkeit, einen Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen, mit dem das EPA korrespondieren könnte.

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44. Die schweizerische Delegation regte an, eine Vertretung auch durch juristische Personen zuzulassen, da dies den schweizerischen Gepflogenheiten entspreche. Andiera Delegationen erklärten, sich dieser Anregung nicht anschliessen zu können.

Die Arbeitsgruppe kam zu der Auffassung, dass eine praktische Lüsung des aufgeworfenen Troblems darin bestehen könne, dass diejenigen Mitglieder der leitenden Organe der. juristischen Person, die vor dem EPA aufzutreten beabsichtigen, sich in die in Absatz 1 genannte Liste eintragen lassen.

Die schweizerische Delegation behielt sich vor, auf diese Frage gegebenenfalls später zuzückzukommen. 45. Absatz 3 wurde so gefasst, dass er eine Eigenart des französischen Rechts berücksichtigt. Nach französischem Recht gibt es nämlich Personen, die die gleichen beruflichen Qualifikationen wie Patentanwälte haben, aber nicht im eigenen Namen vor den französischen Patentbehörden auftreten, sondern im Namen ihres Arbeitgebers. Für diese Personen schien es nicht gerechtfertigt, eine 5-jährige Berufsausbildung als Unabhängige zu verlangen. 46. Bezüglich des Absatzes 3 bemerite die schweizerische Delegation, dass das Erfordernis der fünfjährigen Berufsausübung für den Fall ungerecht sei, dass ein Substitut, der mehrere Jahre lang für einen Patentanwelt gearbeitet und sich dann selbständig gemacht hat, eine fünfjährige Berufserfahrung als Selbständiger nicht nachweisen könne.

Die Arbeitsgruppe war der Auffassung, dass die nationale Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz bei der Ausstelluug der erforderlichen Beschelnigung einen gewissen Ermessensspielraum habe, der es ihr erlaube, auch die Berufstätigkeit als Substitut zu berücksichțigen. 47. Zu Absetz 5 bestand Einvernehmen Gartiber, dass der AusØruok Rechtsanwalt sowohl Berristers als auch Solicitors im Sinne des erglischen Rechts urfasst.

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wonach die Entscheidung des EPA Uber die Kostenfestsetzung oder tiber die Festsetzung einer Geldbusse nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, in gleicher Weise wie ein Urteil eines Gerichts dieses Staates vollstreckbar ist. 40. Im tbrigen kam die Arbeitsgruppe tiberein, Artikel 170 noch mit den Sachverständigen der Justizministerien zu prüfen.

Kapitel IV - Vertretung

Artikel 171 - Berufsmässiger Vertreter 41. Allgemein wurde anerkannt, dass diese Bestimmung nach Stellungnahme der interessierten Kreise erneut geprüft werden muss. 42. In bezug auf Absatz 1 stellte die Arbeitsgruppe zunächst klar, dass die Rechtsanwälte, die die in Absatz 5 aufgefuhrten Voraussetzungen erfullen, nicht in die vom EPA gefuhrte Liste eingetragen zu sein brauchen, um zur Vertretung vor dem EPA befugt zu sein. 43. Die britische Delegation schlug vor, Absatz 1 durchgreifend zu vereinfachen und in Anlehnung an Artikel 49 POT zu bestimmen, dass alle Personen, die vor den nationalen Patentämtern auftreten durfen, auch zur Vertretung vor dem EPA be-rechtigt sind, sofern sie ihm auf Verlangen ihre Qualifikationen nachweisen.

Dieser Vorschlag wurde von der Mehrheit der Delegationen abgelehnt. Er wturde ihres Erachtens einen Rückschritt gegenuber dem Vorentwurf von 1965 darstellen, der in gewissen Fallen immerhin den Nachweis einer funfjährigen Berufspraxis erforderlich mache. Es wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere die Organisationen der Patentanwälte auf diesen Berufsnachweis grossen Wert legten.

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REGIERUNGSKONFERINZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frifffnung der Sitzung und Genehmigung der vorl8ufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gomeingchriften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlưndischen Octrcoiraad, Horrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorl8ufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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KAPITEL IV

Vertretung

Artikel 152 (früher Artikel 171) Berufsmässiger Vertreter (1) Vorbehaltlich Absatz 5 kann die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nur durch natürliche Personen wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) In die Liste kann jede Person eingetragen werden, die ihren Geschäftssitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten hat und die gemäss einer Bescheinigung der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Vertragsstaates befugt ist, die berufsmässige Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor dieser Behörde auszuüben. Die Eintragung erfolgt auf Grund eines Antrags, dem die oben genannte Bescheinigung beizufügen ist, aus der sich der Umfang der Vertretungsbefugnis ergeben muss. (3) Unterliegt in einem Vertragsstaat die Vertretungsbefugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so müssen die Antragsteller die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staates mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. Die Voraussetzung der Berufsausübung ist jedoch nicht für Personen erforderlich, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentrechts vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines der Vertragsstaaten zu vertreten, nach den Vorschriften dieses Staates amtlich festgestellt worden ist. Aus der Bescheinigung nach Absatz 2 muss sich ergeben, dass der Antragsteller eine der vorstehenden Voraussetzungen erfullt. (4) Die Vertreter, die in die Liste nach Absatz 1 eingetragen sind, dürfen vor dem Europäischen Patentamt die Vertretung nur in dem Umfang wahrnehmen, in dem sie gemäss der Bescheinigung nach Absatz 2 die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts in dem Vertragsstaat wahrnehmen können, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. (5) Die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt kann auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem der Vertragsstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts ausüben kann.

Bemerkungen zu Artikel 152:

1. Der Staat, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat, muss rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen treffen, damit Vertreter, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates sind, in dem Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat, einen Geschäftssitz haben können.

Die Arbeitsgruppe wird noch eine entsprechende Bestimmung ausarbeiten, die in das Uebereinkommen aufzunehmen ist. 2. Dieser Artikel wird erneut geprüft werden, wenn die Stellungnahme der interessierten Kreise vorliegt.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Veltgacht

Die Frage der Vertretung soll erst später erwidert werden (s. oben Punkt 78).

x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit

Soll die der Verwaltsanferrat oingeräumte Mäglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Dauer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? (Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI)

81. Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführung der 4. Tagung der Regierungsvortehens vom 20. bis 30. April 1971

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitsergebnisse ihrer Untergruppen zwischlässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandeln werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskonferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges

82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalkreislustratters über die Änderungen am Ersten Vorentwurf vom 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,

BR/94 a/71 K/os

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 B R / 94 / 71

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffzung der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlase I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 94  d / 71  K / bm

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le territoire duquel elle a lieu. La formule exécutoire est apposée, sans autre contrôle que celui de l'authenticité du titre, par l'autorité nationale que le gouvernement de chacun des États contractants désignera à cet effet et dont il donnera connaissance à l'Office européen des brevets. (3) Après l'accomplissement de ces formalités à la demande de l'intéressé, celui-ci peut poursuivre l'exécution forcée en saisissant directement l'organe compétent suivant la législation nationale.

CHAPITRE IV

Représentation

Article 153

Représentation professionnelle

(1) La représentation des personnes physiques et morales dans les procédures devant l'Office européen des brevets ne peut, sous réserve des dispositions du paragraphe 5 , être assurée que par les personnes physiques inscrites sur la liste établie à cet effet par ledit office. (2) Peut être inscrite sur la liste toute personne ayant son domicile professionnel sur le territoire de l'un des États contractants et habilitée, selon une attestation délivrée par le service central de la propriété industrielle de cet État, à exercer professionnellement la représentation en matière de brevets d'invention devant ledit service. L'inscription est faite sur requête accompagnée de l'attestation susvisée qui doit préciser l'étendue de l'habilitation. (3) Lorsque, dans un État contractant, l'habilitation à représenter n'est pas subordonnée à l'exigence d'une qualification professionnelle spéciale, les requérants qui exercent la représentation en matière de brevets devant le service central de la propriété industrielle dudit État doivent avoir exercé cette représentation, à titre habituel, pendant cinq ans au moins. Toutefois, sont dispensées de la condition d'exercice de la profession, les personnes dont la qualification professionnelle à assurer, en matière de brevets d'invention, la représentation des personnes physiques et morales devant le service central de la propriété industrielle d'un des États contractants, est constatée officiellement conformément à la réglementation établie par cet État. L'attestation visée au paragraphe précédent doit indiquer que le requérant satisfait à l'une des conditions prévues au présent paragraphe. (4) Les représentants inscrits sur la liste visée au paragraphe 1 ne peuvent assurer une représentation devant l'Office européen des brevets que dans la mesure où ils peuvent, aux termes de l'attestation prévue au paragraphe 2, assurer une représentation en matière de brevets d'invention dans l'État contractant où ils exercent leur activité. (5) La représentation devant l'Office européen des brevets peut également être assurée par tout avocat habilité à exercer dans l'un des États contractants

Bemerkungen zu Artikel 153:

1. Der Staat, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat, muß rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Vertreter, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats sind, in dem Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat, einen Geschäftssitz haben können. Eine entsprechende Bestimmung des Übereinkommens soll noch ausgearbeitet werden. 2. Dieser Artikel wird erneut geprüft werden, wenn die Stellungnahmen der interessierten Kreise vorliegen.

Notes to Article 153:

1. The State in which the European Patent Office is located will have to take the necessary steps, in good time, to enable representatives who are nationals of other Contracting States to establish a registered place of business in its own territory. A provision to this effect, which should appear in the Convention, will be drafted later. 2. The provisions of this Article will be re-examined in the light of discussions with the interested circles.

Remarques concernant l'article 153:

1. L'État du siège de l'Office devra prendre, en temps utile, les dispositions nécessaires pour permettre aux représentants ressortissant d'autres États contractants, d'avoir dans l'État du siège, un domicile professionnel. Une disposition à cet effet, qui devra figurer dans la Convention, sera élaborée ultérieurement. 2. Cet article sera réexaminé après que l'avis des milieux intéressés aura été recueilli.

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dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der nationalen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Vertragsstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Europäischen Patentamt benennt. (3) Sind diese Formvorschriften auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Beteiligten erfüllt, so kann dieser die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem er die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

KAPITEL IV

Vertretung Artikel 153 Berufsmäßiger Vertreter (1) Vorbehaltlich Absatz 5 kann die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nur durch natürliche Personen wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) In die Liste kann jede Person eingetragen werden, die ihren Geschäftssitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten hat und die gemäß einer Bescheinigung der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Vertragsstaats befugt ist, die berufsmäßige Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor dieser Behörde auszuüben. Die Eintragung erfolgt auf Grund eines Antrags, dem die oben genannte Bescheinigung beizufügen ist, aus der sich der Umfang der Vertretungsbefugnis ergeben muß. (3) Unterliegt in einem Vertragsstaat die Vertretungsbefugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so müssen die Antragsteller die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben. Die Voraussetzung der Berufsausübung ist jedoch nicht für Personen erforderlich, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentrechts vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines der Vertragsstaaten zu vertreten, nach den Vorschriften dieses Staats amtlich festgestellt worden ist. Aus der Bescheinigung nach Absatz 2 muß sich ergeben, daß der Antragsteller eine der vorstehenden Voraussetzungen erfullt. (4) Die Vertreter, die in die Liste nach Absatz 1 eingetragen sind, dürfen vor dem Europäischen Patentamt die Vertretung nur in dem Umfang wahrnehmen, in dem sie gemäß der Bescheinigung nach Absatz 2 die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts in dem Vertragsstaat wahrnehmen können, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. (5) Die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt kann auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem der Vertragsstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts ausüben kann. order shall be issued, without further requirement other than that of the authenticity of the document, by the national authority which the government of each of the Contracting States shall designate for this purpose, and of which the European Patent Office shall be informed. (3) When these formalities have been completed at his request, the party concerned may proceed to enforcement by bringing the matter directly before the authority which is competent according to the law of the State concerned.

CHAPTER IV

Representation

Article 153

Professional representation

(1) Representation of natural and legal persons in proceedings before the European Patent Office may, subject to the provisions of paragraph 5 below, only be undertaken by natural persons whose names appear on a list maintained for this purpose by the said Office. (2) Any person having his registered place of business within the territory of one of the Contracting States who, according to a certificate furnished by the central industrial property office of that State, is entitled to act professionally as a representative in patent matters before that office, may be entered on the list. Entry shall be effected upon request, accompanied by the certificate referred to above, which must specify the extent of such entitlement. (3) When, in any Contracting State, entitlement to act as a representative is not conditional upon the requirement of special professional qualifications, persons applying to be entered on the list who act as representatives in patent matters before the central industrial property office of the said State must have habitually acted as such for at least five years. Provided that, persons whose professional qualification to represent natural and legal persons in patent matters before the central industrial property office of one of the Contracting States is officially recognised in accordance with the regulations laid down by such State shall not be subject to the condition of having exercised the profession. The certificate referred to in the preceding paragraph must indicate that the applicant satisfies one of the conditions referred to in the present paragraph. (4) Persons whose names are entered on the list referred to in paragraph 1 may only act before the European Patent Office to the extent that they are entitled, within the terms of the certificate referred to in paragraph 2, to act as representatives in patent matters in the Contracting States in which they exercise their profession. (5) Representation before the European Patent Office may also be undertaken by any legal practitioner qualified in one of the Contracting States and having his registered place of business within such State, to the extent that he is able, within the said State, to act as a representative in patent matters.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Nach einer anderen Auslegung betrifft dieser Artikel auch die Angestellten eines Unternehmens, die für dieses vor dem Europäischen Patentamt handeln, deren Stellung als Gehaltsempfänger sie aber daran hindert, andere Vertretungen wahrzunehmen.

UNICE wies darauf hin, dass aufgrund der derzeitigen Fassung des Artikels 153 für bestimmte beratende Ingenieure in Frankreich die Möglichkeit ausgeschlossen sei, in die beim Europäischen Patentamt geführte Liste aufgenommen zu werden. Diese beratenden Ingenieure seien nämlich Industrieangestellte und handelten für mehrere Gesellschaften, allerdings ohne diese Gesellschaften zu vertreten, da die Muttergesellschaft als solche ihre Tochtergesellschaften vertrete.

Abschliessend haben die Patentanwälte vertretenden Organisationen festgestellt, dass die Fragen noch offen seien und dass Kontakte zwischen diesen Organisationen und den Organisationen der Industrieverbände aufgenommen werden sollten. Daher wurde vereinbart, dass weitere Vorschläge in dieser Angelegenheit der Konferenz vorgelegt werden, sobald sich die interessierten Kreise konsultiert haben.

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Andere Organisationen (AIPPI, CIFE, UNICE, EIRMA, COPRICE und IKK) erklärten, dass sie das System des jetzigen Artikels 153 annehmen konnten, soweit die Angestellten einer Gesellschaft aufgrund von Artikel 154 befugt seien, fur die Gesellschaft vor dem Europäischen Patentamt zu handeln. Die genannten Organisationen konnten sich daher dafür aussprechen, dass es den Industrieangestellten möglich sein musse, sich in die beim Europaischen Patentamt geführte Liste einzutragen. Es musste sich jedoch lediglich um eine Koglichkeit handeln. Auf jeden Fall sei es nach Ansicht dieser Organisationen wohl nicht annehmbar, dass in hohem Masse befähigten Personen die Eintragung in die Liste nur deswegen verweigert wird, weil sie Gehaltsempfänger und nicht Selbständige sind.

COPRICE bemerkte dazu, wie wichtig es wäre, wenn das Europäische Patentamt in einer Berufsorganisation der Vertreter auf dem Gebiet des Patentrechts, die sich aus Selbständigen und aus Industrieangestellten zusammensetzt, einen Gesprächspartner hätte. 160. Es erhob sich daher die Frage, ob der Artikel 153 so auszulegen sei, dass er sowohl die selbständigen Patentanwälte als auch die Angestellten der Patentabteilungen von Unternehmen betreffe, oder ob von diesem Artikel nur die erste Gruppe erfasst werde.

Diese Frage konnte nicht genau beantwortet werden. Nach einer ersten Auslegung (UNEPA) betrifft dieser Artikel nur die naturlichen Personen, die gegen ein spezifisches Entgelt die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt wahrnehmen.

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bestünde in dem Fall, in dem natürliche und juristische Personen, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, ihre Anmeldung persönlich vorlegen könnten, weitgehend die Gefahr, dass eine Anmeldung nicht ordnungsgemäss abgefasst werde, was eine sehr grosse Arbeitsbelastung fur das Europäische Patentamt bedeuten würde.

IHK sprach sich daher gegen diese Aenderung aus. B. 158. Drei Organisationen (CNIPA, PICPI und UNEPA) haben der Konferenz einen Vorschlag fur eine Neufassung des Artikels 153 (vgl. Dok. BR/161/72) vorgelegt. Diese Organisationen sprachen sich fur den Grundsatz aus, dass Personen, welche die berufemässige Vertretung vor dem Europäischen Patentamt wahrnehmen, in eine hierfur von diesem Amt aufgestellte Liste eingetragen werden; sie unterbreiteten einen Vorschlag, der auf die Wahrung der erworbenen Rechte ab zielt und eine Uebergangszeit sowie eine Endphase vorsieht. Während der Uebergangszeit wurde eine "nationale Lösung" in dem Sinne angewandt, dass die Personen, die gemäss einer Bescheinigung der nationalen Zentralbehörde fur den gewerblichen Rechtsschutz befugt sind, die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts regelmässig auszulben, in die beim Europäischen Patentamt gefuhrte Liste eingetragen werden konnten. Falls die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates das Erfordernis einer besonderen, durch eine amtliche oder amtlich anerkannte Prüfung festzustellende beruflichen Befahigung nicht vorsehen, wäre fur die Aufnahme in die Liste der Nachweis einer funfjährigen Vertretungstätigkeit im nationalen Rahmen zu verlangen. In der Endphase wäre die Aufnahme in die Liste von einer Qualifikationsprufung abhängig (europäische Lösung).

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Einschaltung einer juristischen Person handeln, die im Gebiet eines Vertragsstaats ihren Sitz hat."

Diese Vorschrift würde es insbesondere einer europäischen Muttergesellschaft, die ihre Patente in eine nichteuropäische Tochtergesellschaft eingebracht hat ermöglichen, vor dem Europäischen Patentamt zu handeln, um die von der Tochtergesellschaft verwirklichten Verbesserungen zu schützen. Es sei nämlich nicht logisch, dass Grunderfindungen bei ihrer Weiterentwicklung konzernfremden Vertretern anvertraut würden.

PICPI, CNIPA und UNEPA äusserten Bedenken gegenüber diesem Vorschlag. Abgesehen von den Einwänden, die bereits dagegen erhoben worden seien, dass eine juristische Person für eine andere juristische Person solle handeln können, wäre es in diesem Fall kaum möglich, die Verbindung zu erkennen, die zwischen den Mitgliedern einer wirtschaftlich verbundenen Gruppe bestehen müsste.

IHE war der Ansicht, dieser Vorschlag könnte im äussersten Fall dazu führen, dass in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ein Angestellter einer Gesellschaft handeln würde, die ihren Sitz ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten habe. CCI spreche sich zwar nicht grundsätzlich gegen diesen Vorschlag aus, könnte ihn aber nicht in der derzeitigen Form akzeptieren. 157. Als einzige Organisation äusserte sich IHK zu dem Vorschlag der Arbeitsgruppe I, den Absatz 3 dahingehend zu ändern, dass die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung von den Verfahren ausgeschlossen wird, für die der Vertretungszwang vorgesehen ist. Nach Ansicht dieser Organisation

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Drei Organisationen, nämlich FICPI, CNIPA und UNEPA, sprachen sich gegen diesen Antrag aus. Wenn einer juristischen Person gestattet sei, im Namen einer anderen juristischen Person zu handeln, könnten sich Missbräuche ergeben, da es genügen würde, Gesellschaften eines bestimmten Typs zu gründen, um die Vorschriften über die berufsmässige Vertretung zu umgehen.

Von allen Organisationen die sich zu dieser Frage geäussert haben, wurde der Absatz 2 grundsätzlich befürwortet: "Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, müssen sich in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt vertreten lassen." FICPI, CNIPA und UNEPA beantragten jedoch, die Worte "weder Sitz" durch die Worte "weder Hauptsitz" zu ersetzen. Nach Ansicht dieser Organisationen sollte auf eine Gesellschaft, die ihren Hauptsitz ausserhalb des Gebiets eines der Vertragsstaaten hat, und die im Gebiet eines Vertragsstaats eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung gründet, der Absatz 1 in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt keine Anwendung finden können.

IHK sprach sich gegen diesen Antrag aus, da ihres Erachtens kein Grund für eine weniger liberale Lösung bestehe, als sie in dem von der Konferenz gewählten Text vorgesehen sei.

Im übrigen brachte CIPE, der sich FEMIPI, UNICE und CPCCI anschlossen, die Frage der wirtschaftlich miteinander verbundenen Industriegruppen zur Sprache, bei denen einige Mitglieder ihren Sitz ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten haben. Diese Organisation schlug vor, die derzeitige Fassung von Artikel 154 Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: "...; die genannten Personen können jedoch nach Massgabe des Absatzes 1 durch

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schlägigen Vorschriften der einzelnen Staaten kennen müsste und dass es in jedem einzelnen Fall prüfen müsste, ob die für eine bestimmte Gesellschaft handelnde Person befugt sei, vor ihrem nationalen Amt zu handeln.

IHK warf die Frage auf, ob eine Lösung nicht in der Hinterlegung einer besonderen Vollmacht bestehen könnte, wonach eine bestimmte natürliche Person ermächtigt sei, für eine bestimmte juristische Person zu handeln.

Diese Auffassung wurde von COPRICE geteilt, die in einem im Laufe der Konferenz vorgelegten Dokument (vgl. Dok. BR/166/72, Seite 6) den Text eines neuen Absatzes vorschlug, der dem Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels 154 voranzustellen wäre. 155. CIFE beantragte mit Unterstützung von CPCCI, FEMIPI und UNICE, den Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: "ebenso kann sie im Namen einer anderen juristischen Person handeln, die mit ihr wirtschaftlich verbunden ist oder die mit ihr einen Vertrag über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Technik oder der Forschung geschlossen hat."

Mit dieser Vorschrift soll berücksichtigt werden, dass heute Industriekonzerne bestehen, die insbesondere Tochtergesellschaften für das Spezialgebiet der Forschung bzw. der Entwicklung umfassen. Es wäre den Interessen eines solchen Konzerns abträglich, wenn die Muttergesellschaft oder eine andere Gesellschaft des Konzerns vor dem Europäischen Patentamt nicht handeln könnte, wenn es um die Erfindungen einer Tochtergesellschaft oder einer anderen Gesellschaft des Konzerns gehe.

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Gegenüber diesem Antrag wurden von FICPI, CNIPA und UNEPA sehr starke Bedenken geäussert.

Diese Organisationen sprachen sich gegen die Aufnahme des von CIFE beantragten Satzes und für die jetzige Fassung von Artikel 154 Absatz 1 aus. Sie machten dabei geltend, dass angesichts der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten der Grundsatz der Wahrung der erworbenen Rechte voraussotze, dass der Absatz 1 in Uebereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines jeden Vertragsstaates ausgelegt werde. Diese "nationale Lösung" würde bedeuten, dass jede Partei in der Lage sein müsste, vor dem Europäischen Patentamt in der gleichen Weise zu handeln, wie es vor ihrem nationalen Amt möglich sei.

Es bestehe kein Grund, eine europäische Lösung einzuführen, die zu einer erheblich liberaleren Regelung führen würde als die die Rechtsvorschriften einiger Länder, beispiels weise der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, vorsahen, wonach vor dem Europäischen Patentamt nur die Mitglieder der satzungsmässigen Organe einer Gesellschaft als Handlungsbefugte dieser Gesellschaft gelten; ist dies nicht der Fall, so müssten diese Gesellschaften einen Patentanwalt in Anspruch nehmen.

Abschliessend vertraten diese Organisationen die Auffassung, dass bei Annahme des CIFE-Vorschlags die Regelung nach dem derzeitigen Artikel 153 insgesamt überflüssig wäre.

Die "nationale Lösung" wurde dagegen von anderen Organisationen kritisiert. Vor allem IHK und COPRICE betonten, dass bei einer solchen Lösung das Europäische Patentamt alle ein-

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Es wurde festgestellt, dass Artikel 154 Absatz 1 so auszulegen ist, dass er sowohl natürliche als auch juristische Personen betrifft.

Bezüglich der natürlichen Personen ergaben sich keine Fragen; dagegen wurden in bezug auf die juristischen Personen einige Anträge und Bemerkungen vorgebracht. 154. CIFE dem sich CPCCI, EIRMA, FEMIPI und UNICE anschlossen, bemerkte, dass juristische Personen durch Einschaltung natürlicher Personen handelten und dass die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten in bezug auf diese Handlungsbefugnis verschieden seien; CIFE beantragte daher, dass in den Artikel 153 Absatz 1 eine Präzisierung im folgendem Sinne aufgenommen werde "insbesondere kann eine juristische Person in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durch einen ihrer bevollmächtigten Gesellschafter - gemäss ihren Satzungen - oder durch einen satzungsgemäss bestellten Geschäftsführer oder auch durch einen dazu bevollmächtigten Angestellten handeln."

Zur Stutzung dieses Antrags, der als "europäische Lösung" bezeichnet wurde, weil dabei von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften abgesehen wird, bemerkte CIFE, dass es wegen der für das Bestehen der Unternehmen erforderlichen Spezialisierung unter den heutigen Verhältnissen unbedingt erforderlich sei, Patentabteilungen innerhalb der Unternehmen einzurichten; bestimmte Befugnisse würden den Angestellten dieser Abteilungen von den satzungsgemäss bestellten Geschäftsführern übertragen.

Wenn also grundsätzlich anerkannt werde, dass eine natürliche Person vor dem Europäischen Patentamt handeln könne, bestehe kein Grund, den Unternehmen die Möglichkeit abzusprechen, vor dem Europäischen Patentamt durch eine von ihnen bestimmte natürliche Person zu handeln.

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Artikel 153 - Berufsmässiger Vertreter und Artikel 154 - Notwendiger Vertreter 150. Die Bemerkungen der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zu der von diesen beiden Artikeln geregelten Materie betrafen im wesentlichen die zwei folgenden Punkte: A. Freies persönliches Handeln oder Vertretungszwang in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. B. Einzelheiten der Ausübung der berufsmässigen Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. A. 151. Diese Frage soll durch Artikel 154 Absatz 1 geregelt werden, indem der allgemeine Grundsatz festgelegt ist, dass vorbehaltlich des folgenden Absatzes niemand verpflichtet ist, sich vor dem Europäischen Patentamt vertreten zu lassen. 152. Eine Organisation (CIFE) beantragte, dass aus logischen und rechtssystematischen Erwägungen der Grundsatz des freien persönlichen Handelns in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als "Allgemeine Vorschrift" an den Anfang des Kapitels IV im Achten Teil gestellt und die Reihenfolge der derzeitigen Artikel 153 und 154 umgekehrt werde. EIREA schloss sich diesem Vorschlag an.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN BK/169/72 PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anmärung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 148 - Zustellung - und entsprechende Vorschriften der Ausfuhrungsordnung 90. Die niederländische Delegation schlug vor, Artikel 148 in die Ausfuhrungsordnung zu ubernehmen, damit gegebenenfalls die Moglichkeit besteht, die derzeitige Regelung ohne eine Revision des Uebereinkommens zu ändern. Es wurde betont, dass gegenwärtig mehrere nationale Patentamter ohne eine amtliche Zustellung der Schriftstucke durch die Post in zufriedenstellender Weise funktionieren. Es durfte nicht die Moglichkeit ausgeschlossen werden, in der Zukunft auch fur das Europäische Patentamt eine solche Regelung vorzusehen.

Die Gruppe lehnte diesen Vorschlag ab und beliess den Artikel 148 im Uebereinkommen.

Artikel 153 - Berufsmässiger Vertreter

Artikel 154 - Notwendiger Vertreter 91. Der Gruppe werden auf der nächsten Sitzung Vorschlage des Vorsitzenden vorliegen. 92. Aus Zeitmangel konnte die Gruppe die Bemerkungen der interessierten Kreise zur Ausfuhrungsordnung nicht prufen.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 13. April 1972 BR / 177 / 72

BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Dis Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Artikel 153 - Berufsmässiger Vertreter 28. Die Gruppe kam uberein, die in der Bemerkung Nummer 1 im Zweiten Vorentwurf erwahnte Bestimnung nicht auszuarbeiten, bevor die interessierten Kreise bei der nächsten Anhörung ihre Vorschläge fur die Vertretung vorgelegt haben.

II

ERLEDIGUNG DER IN DER 8. SITZUNG DER ARBEITSGRUPPE NICHT ZUM ABSCHLUSS GEBRACHTEN FRAGEN (Punkt 2 b der Tagesordnung) 29. Die Arbeitsgruppe I prufte unter Beteiligung der Sachverstăndigen der Justizministerien anhand eines Aide-ménoires (Dok. BR/GT I/119/71) erneut eine Reihe von Artikeln, die insbesondere rechtliche Fragen aufwerfen und die in der 8. Sitzung nicht abschliessend behencelt werden konnten (vgl. Dok. BR/132/71, Punkt 3).

Nachstehend wird uber die Erörterungen berichtet, die in der 8. und in der 10. Sitzung stattgefunden haben:

Artikcl 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents Artikcl 16 - Patentanmeldung durch Nichtberechtigte

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BERICHT

Uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemonschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144  d / 71 zat/IS/K/cs

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Da der Artikel 153 auch noch mit den interessierten Kreisen erörtert wird, hat die Gruppe beschlossen, den französischen Text dahingehend zu ändern, dass er "alle an der Rechtspflege beteiligten Personen" ("tout auxiliaire de justice") erfasst. Sie war der Ansicht, dass diesem Begriff die Begriffe "Rechtsanwalt" und "legal practitioner" entsprechen.

Artikel 167 - Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten 68. Zu dieser Bestimmung hat die deutsche Delegation einen Vorschlag unterbreitet, der auf die Klarstellung abzielt, dass eine Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs laut Artikel 167 für die betreffenden Vertragsstaaten verbindlich wäre. Die Gruppe erklärte sich mit der Zielsetzung dieses Vorschlags einverstanden.

Es wurde jedoch bemerkt, dass auoh im Falle von UN-Mitgliedstaaten Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs nur dann für einen Stast verbirallich seien, wenn er diese ausdruicklich anerkennt habe. Es erwies sich daher als zweckmässig, die in Aussicht zu nehmenćen Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu erörtern.

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seits die Vollstreckungsverfahren in den einzelnen Staaten, die einen Beitritt zum Uebereinkommen in Aussicht nähmen, zu unterschiedlich seien, um eine einheitliche Iusung durch das Uebereinkommen vorschreiben zu kornen, und andererseits die Entscheidungen des Europäischen Patentamts nicht als Entscheidungen ausländischer Gerichte anzusehen seien.

Es wurde dagegen beschlossen, den Text dieses Artikels dahingehend zu ändern, dass die Entscheidungen des Europäischen Patentants, die unter diesen Artikel fallen, in jodern 5 isat wie Entscheidungen eines zivilgerichts dieses Steates behandelt werden; wobei lediglich die Eohtheit des Titels geprüft wird.

Die britische und die niederländische Delegation behielten sich ihre endgültige Stellungnahme vor.

Artikel 153 - Berufemässiger Vertreter 67. Da die französische Delegation vorgeschlagen hatte, auch den "avoué" in den Anwendungsbereich des Absatzes 5 dieses Artikels einzubeziehen, hat die Gruppe die Vor- und Nachteile einer mehr oder weniger weitgehenden Einzelauffuhrung abgewogen. Sie stellte fest, dass es wahrscheinlich nicht möglich sein würde, die in den verschiedenen Staaten diesbezüglich bestehenden Unterschiede in einer gemeinsamen Formulierung im Wortlaut des Uebereinkommens zum Ausdruck zu bringen; ferner gälten nach dem derzeitigen Text für die Befähigung, die Verirctung bue dem Gebiet des Patentrechts auszuüben, nationale Kriterien, so dass eine relativ grosszügige Definition angenommen werden sollte.

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- Sekretariat -


   + AIDE-HENOIKE DR (GT I)  149 / 24 
       BERICHT 
       v.  30.9 .74


uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgencmen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der Europkischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter dos Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorläufige Tagescrdnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste cer Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorlkufige Tagacordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Ausfuhrungcordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.

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KAPITEL IV Vertretung

Artikel 152 Berufsmässiger Vertreter (1) Vorbehaltlich Absatz 5 kann die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nur durch natürliche Personen wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) In die Liste kann jede Person eizgetragen werden, die ihren Geschäftssitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten hat und die gemäss einer Bescheinigung der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Vertragsstaats befugt ist, die berufsmässige Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor dieser Behörde auszuüben. Die Zintragung erfolgt auf Grund eines Antrags, dem die oben genannte Bescheinigung beizufügen ist, aus der sich der Umfang der Vertretungsbefugnis ergeben muss. (3) Unterliegt in einem Vertragsstaat die Vertretungsbefugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so müssen die Antragsteller die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. Die Voraussetzung der Berufsausübung ist jedoch nicht für Per sonen erforderlich, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentrechts vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines der Vertragsstaaten zu vertreten, nach den Vorschriften dieses Staats amtlich festgestellt worden ist. Aus der Bescheinigung nach Absatz 2 muss sich ergeben, dass der Antragsteller eine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllt. (4) Die Vertreter, die in die Liste nach Absatz 1 eingetragen sind, dürfen vor dem Europäischen Patentamt die Vertretung nur in dem Umfang wahrnehmen, in dem sie gemäss der Bescheinigung nach Absatz 2 die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts in dem Vertragsstaat wahrnehmen können, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. (5) Die Vertretung vor dem Europäischer Patentamt kann auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem der Vertragsstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts ausüben kann.

Bemerkungen zu Artikel 152:

1. Der Staat, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat, muss rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen treffen, damit Vertreter, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats sind, in dem Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat, einen Geschäftsaitz haben können.

Eine entsprechende Bestimmung des Uebereinkommens soll noch ausgearbeitet werden. 2. Dieser Artikel wird erneut geprüft werden, wenn die Stellungnahme der interessierten Kreise vorliegt.

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- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Damit kein Missbrauch möglich sei, könnte Absatz 2 so gefasst werden, dass in die vom Europäischen Patentant erstellte Liste nur - naturliche oder juristische - Personen eingetragen wurden, die nach ihrem nationalen Recht befugt wären, die gleiche Vertretung vor ihrem nationalen Amt wahrzunehmen.

Eine andere Delegation erklärte, sie könnte diesen Vorschlag unterstützen.

Nach Auffassung der Konferenz sollten die Absätze 1 und 2 in ihrer derzeitigen Fassung aufrechterhalten werden, da diese Bestimmungen aufgenommen worden seien, um sicherzustellen, dass die Vertretung vor dem Patentamt von hochqualifizierten Personen ausgeubt wird; diese Gewähr sei nicht mehr gegeben, wenn auch juristische Personen zugelassen wurden, die sodann Vertreter entsenden könnten, die nicht unbedingt die in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfullten. Im ubrigen werde durch Absatz 2 nicht ausgeschlossen, dass juristische Personen ihre Mitglieder bzw. die Mitglieder ihrer leitenden Organe als solche in die Liste des Patentamts eintragen lassen.

Die jugoslawische Delegation behielt sich vor, der Arbeitsgruppe I später motivierte Vorschläge zu unterbreiten. 82. Die Konferenz beauftragte die Arbeitsgruppe I, die in der Bemerkung Nummer 1 zu Artikel 153 vorgesehene Bestimmung auszuarbeiten.

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Die Konferenz beschloss, in Absatz 2 vorlEufig die IÜsung aufrechtzuerhalten, dass Dritten in alle Teile der Akten, die sich auf das Erteilungs- oder Einspruchsverfehren beziehen, unbeschrănkt Einsicht gewiad wird, und ihre endgültige Entscheidung so lange zuruckzustellen, bis sie die Stellungnahmen der interessierten Freise zu dieser Frage eingeholt hat.

Artikel 149 (Angaben uber nationale Anmeldungen)

Die österreichische Delegation wies auf die Verpflichtung des Anmelders hin, auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen fur seine Erfindung oder einen Teil seiner Erfindung eingereicht hat. Ihres Erachtens ist die Sanktion - nämlich die Zuruckweisung der Anmeldung - fur den Fall, dass die Angaben nicht gemacht werden, zu streng; sie legte hierzu einen Vorbehalt ein.

KAPITEL IV

Vertretung

Artikel 152 (Berufsmässiger Vertreter)

81. Die jugoslawische Delegation schlug vor, die Befugnis zur berufsmässigen Vertretung vor dem Patentamt, die nach Absatz 1 naturlichen Personen vorbehalten ist, auch juristischen Personen zuzuerkennen. In einigen Ländern und insbesondere in Jugoslawien sei man nämlich bemult, durch Bildung rechtsfahiger Vereinigungen oder Zusammenschlusse die Qualifikation der Personen zu verbessern, die berufsmässig die Vertretung in Patentangelegenheiten ausubten.

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REGIERUNGSEONFERENZ UeBER DIE EIFFUERUNG EINES EUROPAIISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, Gen 37. Juli 1971 B R / 125 / 71 (Add. 1)

ADDENDUM

zun BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemhurg: 20./28. April 1971) (Dok. BR/125/71)

Seite 50: Unter Nummer 117 ist folgender Absatz hinzuzufugen: "Die franzöische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der des Erfordernis wegfällt, dass der Verialtungsrat Beschlusse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."

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KAPITEL III

Vertretung Artikel 132 (153) Berufsmässiger Veitreter

- noch offen -

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES
EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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werden, dass wenn eine Person ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat Mitanmelder ist, nicht notwendigerweise sein berufsmässiger Vertreter der gemeinsame Vertreter ist, sondern davon eine Ausnahme gemacht werden kann für den Fall, dass der Mitanmelder mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat an erster Stelle in der Anmeldung genannt ist und seinerseits einen berufsmässigen Vertreter bestellt hat.

Diese Bestimmung wurde ferner in Satz 3 auch auf gemeinsame Patentinhaber ausgedehnt.

Absatz 2 der früheren Regel 104, der nur für die Uebergangszeit Geltung haben kann, wurde als neue Regel 108 systematisch den Uebergangsbestimmungen zugeordnet.

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55. Der Ausschuss kam uberein, dass nicht nur ein in die beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragener Vertreter (Artikel 133 Absatz 4), sondern auch ein Rechtsanwalt (Absatz 6) die Möglichkeit haben müsse, am Ort des Europäischen Patentamts einen Geschäftssitz zu begründen. Diese Möglichkeit soll aber nur zur Ausubung der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geschaffen werden, nicht zu weitergehenden Zwecken. 56. In Artikel 133 Absatz 7 wurde klargestellt, dass der Verwaltungsrat Vorschriften nicht nur für Vorbildung und Ausbildung von vertretungsbefugten Personen erlassen kann, die die europäische Eignungsprufung abzulegen haben, sowie für die Durchfuhrung dieser Prüfung und für die Errichtung oder Anerkennung eines Instituts, in dem solche Personen zusammengeschlossen sind, sondern auch für die Disziplinargewalt uber diese Personen. Dabei wurde vom Ausschuss - entgegen dem Wunsch einer Delegation - bewusst offengehalten, ob die Disziplinargewalt vom genannten Institut oder vom Verwaltungsrat ausgeübt werden soll.

Der Verwaltungsrat wird diese Vorschriften mit Dreiviertelmehrheit zu erlassen haben (Artikel 33 Absatz 2). 57. Fur die Vertretung vor den besonderen Organen des Europäischen Patentamts, die durch besondere Uebereinkommen gemäss Artikel 141 und 142 eingesetzt werden können, wurde in Artikel-142 a eine Sonderbestimmung geschaffen. 58. Hinsichtlich der fingierten Vertretung mehrerer Pexsonen durch einen gemeinsamen Vertreter wurde Regel 102 Absatz 1 Satz 2 der Ausführungsordnung geändert; damit sollte erreieht B R / 209  d / 72  K

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jemand nach seinem Heimatrecht gleichzeitig sowohl Organ einer juristischen Person als auch ihr Angestellter ist, er ciner Vollmacht nicht bedarf, sondern lediglich seine Organeigenschaft nachzuweisen hat.

Sonstige Fragen

52. Zum Fragenkomplex der Vertretung stellte der Ausschuss ganz allgemein fest, dass im ubrigen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Vertretung (z.B. zu der Frage der Vertretung von Minderjährigen) gelten sollten, dass dies aber im Uebereinkommen nicht geregelt zu werden brauche. 53. Was die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis angeht (Artikel 133 Absatz 2 Buchstabe a), wies eine Delegation darauf hin, dass sich hieraus Härtefälle ergeben könnten. Dem wurde entgegengehalten, dass gemäss Artikel 133 Absatz 5 der Präsident des Europäischen Patentamts in besonderen Fällen Befreiung erteilen könne. Der Ausschuss stellte fest, dass ganz generell der Verwaltungsrat dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Richtlinien für die Befreiung vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit erteilen könne. 54. Die Voraussetzung, dass eine vertretungsberechtigte Person ihren Geschäftssitz in einem Vertragsstaat haben müsse, wurde für gewisse Fälle als zu eng empfunden; daher wurden in Artikel 133 Absatz 2 Buchstabe b die Worte "oder Arbeitsplatz" hinzugefügt, um die Angestellten mit einzubeziehen. B R / 209  d / 72  K / bm

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51. Im Zusammenhang mit der Regelung für das Handeln durch Angestellte wurde die Frage der Gruppenvertretung erörtert, d.h. die Frage, ob und inwieweit Angestellte einer juristischen Person für eine andere juristische Person, die mit der ersteren wirtschaftlich verbunden ist, handeln können.

Ein Vorschlag der französischen Delegation ging dahin, das Handeln für wirtschaftlich verbundene juristische Personen grundsätzlich anzuerkennen und lediglich die Einzelheiten später zu regeln. Dieser Vorschlag fand nicht die Mehrheit des Ausschusses. Ein Vorschlag der niederländischen Delegation, die Frage der Gruppenvertretung im Uebereinkommen uberhaupt nicht anzusprechen, wurde ebenfalls nicht angenommen. Der Ausschuss billigte schliesslich mit seiner Mehrheit den Vorschlag des Vorsitzenden, dass in der Ausführungsordnung vorgeschrieben werden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person für eine andere, mit dieser wirtschaftlich verbundenen juristische Person handeln kann, und zwar nur dann, wenn letztere ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat. Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass diese Regelung vom Verwaltungsrat später getroffen werden kann, aber noch nicht jetzt in die Ausführungsordnung aufgenommen wird (s. Artikel 132 Absatz 3 Satz 2).

Zum Begriff Angestellte wurde ausgefuhrt, dass dieser weit zu fassen sei und auch leitende Angestellte (1) umfassen solle. Es bestand ferner Einvernehmen darüber, dass, wenn (1) Im Englischen "directors" und "officers".

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Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der zuständigen Zentralbehörde ihres Heimatstaats zu vertreten (Artikel 159 a Absatz 1). Sind sie während der Uebergangszeit vertretungsbefugt gewesen, so verlieren sie diese Befugnis nicht dadurch, dass sie bei Beginn der Endphase nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats haben oder nicht die europäische Eignungsprüfung abgelegt haben (Artikel 159 a Absatz 7).

Eine weitere für die Uebergangszeit vorgesehene Regelung besteht darin, dass Personen, in deren Heimatstaat eine besondere berufliche Befähigung für die Vertretungsbefugnis nicht verlangt wird, mindestens 5 Jahre lang die berufsmässige Vertretung vor der zuständigen Zentralbehörde regelmässig ausgeübt haben müssen (Artikel 159 a Absatz 3). Der Ausschuss erörterte die Frage, ob der Präsident des Europäischen Patentamts von diesem Erfordernis gegebenenfalls Befreiung erteilen kann; er bejahte diese Frage mit seiner Mehrheit (s. Artikel 159 a Absatz 5). 50. Was das Handeln natürlicher und juristischer Personen durch ihre Angestellten betrifft, so beschloss der Ausschuss, dem Vorschlag des Vorsitzenden, die bislang bestehenden Einschränkungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während einer Uebergangszeit beizubehalten, nicht zu folgen. Vielmehr sollen natürliche und juristische Personen schon ab. Inkrafttreten des Uebereinkommens durch ihre Angestellten ohne die bisher etwa bestehenden Einschränkungen handeln können (Artikel 132 Absatz 3 Satz 1).

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Dem wurde entgegengehalten, dass in der Praxis sich insbesondere die Unternehmen eher durch qualifizierte als durch nicht qualifizierte Angestellte vertreten lassen wurden. Uebrigens sei es ja auch den naturlichen Personen eines Vertragsstaats unbenommen, vor dem Europäischen Patentamt in eigener Person aufzutreten. Die Lösung, die in den genannten Grundsätzen ihren Ausdruck finde, versuche einen Kompromiss zu erzielen zwischen den extremen Standpunkten der Patentanwaltschaft einerseits und der Industrie andererseits. 47. Was die berufsmässige Vertretung anbelangt, so kam der Ausschuss uberein, zwischen einer Uebergangsregelung und einer endgültigen Regelung zu unterscheiden: 48. In der Endphase können - ausser Rechtsanwälten - nur solche Personen vertretungsbefugt sein, die dreierlei Voraussetzungen erfullen: Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats haben, in einem Vertragsstaat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz haben und eine europäische Eignungsprufung bestanden haben (Artikel 133, Absätze 1, 2 und 6). 49. Für eine Uebergangszeit, deren Ende vom Verwaltungsrat bestimmt wird, ist eine mildere Regelung als fur die Endphase vorgesehen: Zum einen brauchen Personen, um die Vertretungsbefugnis zu erlangen, nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats zu besitzen. Zum anderen brauchen sie nicht die europäische Eignungsprufung bestanden haben; es genügt, wenn sie befugt sind, naturliche oder juristische

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b) Vertretung (Artikel 132, 133 und 159 a) (Dok.BR/GT I/164/72) 46. Der Ausschuss erörterte die Frage der Vertretung vor dem Europäischen Patentamt anhand der in Dok. BR/GT I/164/72 enthaltenen Vorschläge des Vorsitzenden. Er einigte sich dabei auf folgende Grundsätze:

- Natürliche oder juristische Personen, die Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat haben, können vor dem Europäischen Patentamt selber handeln; - natürliche oder juristische Personen, die ihren Wohnsiṭz oder Sitz nicht in einem Vertragsstaat haben, müssen sich vor dem Europäischen Patentamt grundsätzlich vertreten lassen, und zwar durch einen berufsmässigen Vertreter.

Ein dritter Grundsatz, wonach eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat auch durch einen ihrer Angestellten handeln kann, wurde vom Ausschuss ebenfalls angenommen.

Diese Grundsätze fanden ihren Niederschlag in Artikel 132, Absätze 1 bis 3.

Gegen den letztgenannten Grundsatz wandte die niederländische Delegation ein, dass es widersprüchlich sei, einerseits die Möglichkeit zu eröffnen, durch Angestellte zu handeln, die keine Eignungsprüfung abzulegen brauchten, und andererseits von den berufsmässigen Vertretern zu verlangen, dass sie besondere Voraussetzungen für ihre Zulassung erfüllen müssten.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEI:UNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brïssel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72

BERICHT

uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstchend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

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Artikel 133 (Fortsetzung) (5) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a Befreiung erteilen. (6) Die berufsmässige Vertretung vor dem Europäischen Patentamt kann auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem der Vertragsstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die berufsmässige Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (7) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über die Vorbildung und die Ausbildung erlassen, die eine Person besitzen muss, um zu der europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, über die Durchführung der europäischen Eignungsprüfung, die Errichtung oder Anerkennung eines Instituts, in denen die zur berufsmässigen Vertretung berechtigten Personen zusammengeschlossen sind, sowie über die Disziplinargewalt, die dieses Institut oder das Europäische Patentamt über diese Person besitzt.

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Artikel 133 (153 Abs. 1 und 5) Berufsmässige Vertreter (1) Die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nur durch berufsmässige Vertreter wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) In die Liste der berufsmässigen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfült: a) die Person muss die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzen; b) die Person muss ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Gebiet eines Vertragsstaats haben; c) die Person muss die europäische Eignungsprüfung bestanden haben.

Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem die Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt. (3) Die Personen, die in die Liste der berufsmässigen Vertreter nach Absatz 1 eingetragen sind, sind berechtigt, vor allen Organen des Europäischen Patentamts aufzutreten. (4) Jede Person, die in die Liste der berufsmässigen Vertreter eingetragen ist und ihren Geschäftssitz in einem anderen Vertragsstaat hat als dem, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat, ist berechtigt, auch in diesen Staat einen Geschäftssitz zur Ausübung der berufsmässigen Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu begründen.

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REGIERUNGSKONFERENZ Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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Artikel 133

51. An diesem Artikel wurden einige redaktionelle Aenderungen in deutscher und in französischer Sprache vorgenommen. Die Worte "berufsmässiger Vertreter" und "mandataire professionnel" wurden durch die Worte "zugelassener Vertreter" und "mandataire agréé" ersetzt.

Diese neuen Bezeichnungen beziehen sich allein auf die Qualifikationen, die erforderlich sind, um die Vertretung auszuüben, wobei nicht davon ausgegangen wird, dass dieses ständig und ununterbrochen geschehen muss.

Artikel 142 a

52. Eine Delegation mies darauf hin, dass sich im Rahmen des zweiten Uebereinkommens einige Schwierigkeiten ergeben könnten, da in Artikel 159 a Befreiung von dem Erfordernis vorgesehen werde, die Staatsangehörigkeit eines der. Vertragsstaaten zu besitzen; daraufhin wurde bemerkt, dass Artikel 142 a der in Artikel 141 genannten Gruppe von Staaten lediglich eine Möglichkeit einräume und dass es diesen Staaten freistehe, eine liberalere Haltung einzunehmen.

Artikel 148 Absatz 3

53. Die Konferenz änderte den Absatz 3 dieser Bestimmung in der Weise; dass Artikel 11 Absatz 3 des Zusammenarbeitsvertrags, in dem vorgesehen wird, dass einen internationale Anmeldung vom Anmeldetag an die gleiche Wirkung wie eine ordnungsgemässe nationale Anmeldung hat, in stärkerem Masse Rechnung getragen wird.

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RECIERUNGSHONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EJMES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNUSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 26. September 192 . BR / 219 / 72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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(3) Die Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, vor allen Organen des Europäischen Patentamts aufzutreten. (4) Jede Person, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland und in den Niederlanden einen Geschäftssitz zur Ausübung der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu begründen. (5) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a Befreiung erteilen. (6) Die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt kann auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (7) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über die Vorbildung und die Ausbildung erlassen, die eine Person besitzen muß, um zu der europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, über die Durchführung der europäischen Eignungsprüfung, die Errichtung oder Anerkennung eines Instituts, in denen die zugelassenen Vertreter zusammengeschlossen sind, sowie über die Disziplinargewalt, die dieses Institut oder das Europäische Patentamt über diese Personen besitzt.

Vgl. Regeln 103 (Löschung des zugelassenen Vertreters) und 107 (Rücknahme der Bescheinigung für die Eintragung des Vertreters in die Liste) (3) Persons whose names appear on the list of professional representatives shall be entitled to act before all departments of the European Patent Office. (4) Any person whose name appears on the list of professional representatives shall be entitled to establish a place of business in the Federal Republic of Germany and the Netherlands for the purpose of acting as a professional representative in proceedings before the European Patent Office. (5) The President of the European Patent Office may, in special circumstances, grant exemption from the requirement of paragraph 2(a). (6) Professional representation before the European Patent Office may also be undertaken by any legal practitioner qualified in one of the Contracting States and having his place of business within such State, to the extent that he is able, within the said State, to act as a professional representative in patent matters. Paragraph 4 shall apply mutatis mutandis. (7) The Administrative Council may adopt provisions governing the qualifications and training required of a person for admission to the European qualifying examination, the conduct of the European qualifying examination, the establishment or recognition of an institute constituted by the persons entitled to act as professional representatives, and any disciplinary power to be exercised by that institute or the European Patent Office on such persons.

[^0] [^0]: Cf. Rules 103 (Deletion of the professional representative from the list) and 107 (Withdrawal of the certificate enabling a representative to be entered on the list)

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Kapitel III

Vertretung

Artikel 133

Vertretung (1) Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Europäischen Patentamt durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen. (2) Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Wirkung gegenüber dem Europäischen Patentamt mit Ausnahme der Einreichung einer europäischén Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausführungsordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat können in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach Maßgabe der Ausführungsordnung bedarf. Der Verwaltungsrat kann in der Ausführungsordnung vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person für andere juristische Personen mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. (4) In der Ausführungsordnung können Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, vorgesehen werden.

[^0]

Chapter III

Representation

Article 133

Representation (1) Subject to the provisions of paragraph 2, no person shall be compelled to be represented before the European Patent Office by a professional representative. (2) Natural and legal persons not having either a residence or registered place of business within the territory of one of the Contracting States must be represented in all proceedings before the European Patent Office by a professional representative and act through him viz-a-vis that Office, other than in filing the European patent application; the Implementing Regulations may permit other exceptions. (3) Natural and legal persons having their residence or registered place of business within the territory of one of the Contracting States may be represented in any proceedings before the European Patent Office by an employee, who need not be a professional representative but who must be authorised in accordance with the Implementing Regulations. The Administrative Council may determine in the Implementing Regulations whether and under what conditions an employee of such a legal person may also represent other legal persons which have their registered places of business within the territory of one of the Contracting States and which have economic links with the first legal person. (4) The Implementing Regulations may prescribe special provisions concerning the common representation of parties acting in common.

[^1]

Article 134

Zugelassene Vertreter

(1) Die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Person muß die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; b) die Person muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat haben; c) die Person muß die europäische Eignungsprüfung bestanden haben.

Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem die Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfüllung dieser Vorausseizungen ergibt.

Article 134

Professional representatives

(1) Representation of natural and legal persons in proceedings before the European Patent Office may only be undertaken by professional representatives whose names appear on a list maintained for this purpose by the Office. (2) Any natural person who fulfils the following conditions may be entered on the list of professional representatives: (a) he must be a national of one of the Contracting States; (b) he must have his place of business or employment within the territory of one of the Contracting States; (c) he must have passed the European qualifying examination.

Entry shall be effected upon request, accompanied by certificates which must indicate that the above conditions are fulfilled.


[^0]: Vgl. Regeln 101 (Bestellung eines gemeinsamen Vertreters) und 102 (Vollmacht)

[^1]: (1) Rules 101 (Appointment of a common representative) and 102 (Authorisations)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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dürfe jedoch nicht bedeuten, daß man dem Gaststaat jede Möglichkeit nehme, den Geschätssitz im Falle eines Mißbrauches zu entziehen. 821. Die schweizerische Delegation richtet an die Delegation der Bundesrepublik Deutschland die Frage, ob sie nicht einer Bestimmung zustimmen könnte, durch die den Vertragsstaaten die Möglichkeit gegeben werde, Bestimmungen zu erlassen, die in den in dem Vorschlag der deutschen Delegation genannten Fällen den Entzug der Genehmigung zur Begründung des Geschäftssitzes vorsähen. Der Vorteil dieser Formel, die in Artikel 134 aufgenommen werden könnte, bestände darin, daß sie, wenn es sich auch nur um eine einfache Präzisierung handele, klarstellen würde, daß das Recht, einen Geschäftssitz im Sinne des Artikels 134 zu haben, kein absolutes Recht sei. 822. Die Delegation der Niederlande weist darauf hin, daB ihrer Ansicht nach eine derartige Lösung dem Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorzuziehen sei. 823. Der Vorsitzende bittet die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung der Aussprache des Ausschusses vorzulegen. 824. In einer späteren Sitzung prüft der Ausschuß den neuen Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dokument M/125). Dieser Vorschlag besteht darin, keinen neuen Absatz 8 mehr vorzusehen, sondern an Absatz 4 die beiden folgenden Sätze anzufügen: „Die Befugnis der Behörden des Gastlandes, den Geschäftssitz in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften zu schließen, bleibt unberührt. Vor Anordnung einer solchen Maßnahme ist der Präsident des Europäischen Patentamtes zu hören." 825. Dieser Vorschlag wird von der schweizerischen und der schwedischen Delegation unterstützt. 826. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie stimme diesem Vorschlag grundsätzlich zu. Ihrer Ansicht nach sei es nämlich unerläßlich, daß eine Bestimmung vorgesehen werde, aufgrund deren die betreffenden Mitgliedstaaten die Genehmigung, sich in ihrem Hoheitsgebiet niederzulassen, im Falle des Mißbrauchs entziehen könnten. Was jedoch den von der Delegation der Bundesrepublik vorgelegten Text anbelange, so ziehe sie den von dieser Delegation vorgelegten ursprünglichen Text vor, in dem vorgesehen sei, daß die Behörden des Gaststaates ermächtigt würden, die Genehmigung nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamtes zu entziehen. 827. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Unterschied zwischen den beiden Texten darin bestehe, daß im Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs nicht auf das einzelstaatliche Recht verwiesen werde, sondern daß er in das Übereinkommen eine Bestimmung einfüge, die dem Gastland das Recht gebe, die Niederlassungsgenehmigung zu entziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. 828. Die französische Delegation hat insofern einige Bedenken gegen den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik, als dieser offensichtlich zu einer unterschiedlichen Behandlung zwischen den Staatsangehörigen des Gastlandes und den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten führe. Ihre Bedenken gegen den Vorschlag der britischen Delegation seien noch stärker, da sich die Sanktion hier unmittelbar aus dem Übereinkommen ergeben würde. 829. Die Delegation der Niederlande erklärt, sie habe bereits starke Einwände gegen den ursprünglichen Vorschlag der Bundesrepublik gehebt und müsse sich daher auch gegen den Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs aussprechen. Es sei nicht zweckmäBig, in das Übereinkommen besondere Bestimmungen über den Entzug der Niederlassungsgenehmigung einzuführen, da diese Bestimmungen im Widerspruch zu den bestehenden einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften stehen könnten. Den letzten Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik könne sie dagegen akzeptieren. 830. Die Delegation der FICPI bemerkt, daß es für einen großen Teil der Vertreter zumindest in der Anfangszeit nur sehr begrenzte Möglichkeiten gebe, sich anderswo als in ihrem Herkunftsland niederzulassen, da mehrere einzelstaatliche Bestimmungen vorsähen, daß sie in einem derartigen Fall das Recht auf die Vertretungsbefugnis im eigenen Land verlören. Diese Delegation ist daher der Ansicht, daß das Übereinkommen eine Lücke aufweise, denn es müßte den Vertretern die Möglichkeit geben, innerhalb der Vertragsstaaten frei zu- und abzuwandern, ohne daß sie deshalb Gefahr liefen, ihre Vertretungsbefugnis im eigenen Land zu verlieren. 831. Der Vorsitzende erklärt auf diese Bemerkung hin, daß das Übereinkommen den Vertretern nur die Möglichkeit bieten könne, sich in einem Vertragsland niederzulassen, in dem die Verfahren vor dem Europäischen Patentamt stattfanden. Wenn das einzelstaatliche Recht eines Staates bestimmte Konsequenzen für den Fall einer Niederlassung in einem anderen Land impliziere, so habe das Übereinkommen nicht die Möglichkeit, sich in das Recht des betreffenden Staates einzumischen. Es sei Sache der einzelnen Staaten, nach der Ratifikation des Übereinkommens ihre einzelstaatlichen Bestimmungen, die der Begründung des Geschäftssitzes in einem anderen Vertragsstaat entgegenständen, zu ändern. 832. Der Ausschuß spricht sich mit einer Mehrheit von zehn Stimmen - bei einer Gegenstimme und zwei Stimmenthaltungen - für den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik aus.

Artikel 135 - Umwandlungsantrag

833. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zum Eingangssatz des Absatzes 1 (Dok. M/32 Nr. 21). 834. Die Delegation des CIFE regt an, im Eingangssatz deutlich zu machen, daß der Anmelder seine europäische Anmeldung in mehrere nebeneinander zu behandelnde nationale Anmeldungen umwandeln kann. (vgl. Dok. M/22 Nr. 7). 835. Diese von der französischen und belgischen Delegation unterstützte Anregung wird dem Redaktionsausschuß zur Prüfung überwiesen. 836. Die Delegation des CIFE regt weiter an, es möge in Absatz 1 Buchstabe a klargestellt werden, daß bei der Umwandlung der Stand des Verfahrens im Zeitpunkt des Umwandlungsantrags und nicht im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung maßgebend sein soll (vgl. Dok. M/22 Nr. 8). 837. Die niederländische Delegation erklärt, sie gehe davon aus, daß die nationalen Patentämter über alle Unterlagen des europäischen Verfahrens verfügen werden, so daß dem Wunsch des CIFE selbstverständlich Rechnung getragen werde; eine Änderung des Buchstabens a sei daher nicht notwendig. 838. Die französische Delegation, unterstützt von der belgischen Delegation, beantragt, die dem Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents eingeräumte Möglichkeit entfallen zu lassen, daß er gemäß Absatz 1 Buchstabe b ein nationales Erteilungsverfahren einleitet, falls die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder in anderen als in Buchstabe a genannten Fällen als zurückgenommen gilt, oder falls das europäische Patent widerrufen ist (Dok. M/26 Nrn. 17 und 18). Sie führt zur Begründung an, einer solchen Bestimmung bedürfe es nicht, weil für die Fälle einer Fristversäumung - möge sie auf Versehen oder auf höherer Gewalt beruhen - die Artikel 129

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beaufiragen, nach einer geeigneten Lösung für den Absatz 7 , suchen, durch die sichergestellt wird. daß der Begrif "gelassene Vertreter" auch die Personen umfaßt, die - shrend der Übergangszeit in die Liste eingetragen sind und - dieses Recht auch nach dieser Zeit behalten.

sod. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der Delegation der :undesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/11, Punkt 6). 2nem Artikel einen neuen Absatz 8 anzufügen. s. 4. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt. 2.1 ihr Vorschlag dir Aufnahme einer Bestimmung bezwecke, ie hochstwahrscheinlich nur in schr begrenzten Fällen zur Anwendung komme. Die zur Zeit in Aussicht genommenen Bestimmungen boten nicht nur Patentanwälten, sondern auch Rechtsanwälten die Möglichkeit, ihre Mandanten vor dem Iuropäischen Patentamt zu vertreten. Da nicht ausgeschlossen werden könne, daß Mißbrauch getricben und das Recht des Staates in einigen Fällen verletzt werde, erscheine es zweckmäßig, die Möglichkeit zu schaffen, daß die Befugnis, einen Geschätssitz zu haben, entzogen werden könne. Der in dem Dokument M/11 enthaltene ursprüngliche Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland sehe vor, daß die zuständigen Stellen der betreffenden Staaten berechtigt seien, die Befugnis, in ihrem Hoheitsgebiet einen Geschätssitz zu begründen, nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu entzichen. Sie halte es nach reiflicher Überlegung für besser, daß diese Befugnis dem Präsidenten des Patentamts selbst vorbehalten werde. Im übrigen sollte es ihrer Ansicht nach möglich sein, gegen die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vor der Beschwerdekammer Berufung einzulegen. 810. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland jetzt wie folgt lautet: „Hat eine Person, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist oder in Absatz 6 genannt wird, wiederholt oder in grober Weise gegen die Gesetze eines der Staaten, in denen ein europäisches Verfahren stattfindet, verstoßen, so ist der Präsident des Europäischen Patentamts berechtigt, dieser Person die Befugnis, gemäß Absatz 4 oder 6 einen Geschätssitz zu gründen, zu entziehen. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts kann vor der Beschwerdekammer Berufung eingelegt werden."

Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß es angesichts der an dem ursprünglichen Vorschlag vorgenommenen Änderungen wohl besser sei, die Delegation der Bundesrepublik Deutschland um die Vorlage eines schriftlichen Vorschlags zu bitten und die Beratungen des Ausschusses über diese Frage zu vertagen. 811. In einer späteren Sitzung prüft der Ausschuß den von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterbreiteten Vorschlag für einen neuen Absatz 8 (vgl. Dokument M/122). Dieser Vorschlag lautet wie folgt: „Hat eine Person, die nach Absatz 4 oder Absatz 6 einen Geschätssitz in einem anderen Vertragsstaat begründet hat, wiederholt oder in grober Weise gegen die Gesetze des Gastlandes verstoßen, so ist der Präsident des Europäischen Patentamts berechtigt, dieser Person auf Antrag der Behörden des Gaststaates die Befugnis zur Begründung eines Geschätssitzes in diesem Staat zu entziehen." 812. Die schweizerische Delegation erklärt, daß sie sich mit diesem Vorschlag grundsätzlich eini erstanden erklären könne. Ihrer Ansicht nach sei es jedoch nicht zweckmäßig, daß der Präsident des Europäischen Patentamts ermächtigt werde, die Befugnis zur Begründung des Geschätssitzes zu entziehen. Es sei besser, wenn diese Zuständigkeit den nationalen Behörden vorbehalten werde, da es sich in den meisten Fällen um Handlungen handeln werde, die unter das Strafrecht fielen. Sie schlage daher eine Änderung vor, wonach der Präsident des

Europäischen Patentamts die Befugnis entziehen müsse, wenn die zuständigen Stellen des Gaststaates ihn darum ersuchten. 813. Die Delegation der Niederlande erklärt, sie halte eine derartige Bestimmung nicht für erforderlich. Erstens habe jeder Mitgliedstaat seine Strafgesetzgebung und zweitens gebe es in jedem Mitgliedstaat Disziplinarvorschriften der Berufsverbände. 814. Die französische und die belgische Delegation schließen sich der Ansicht der niederländischen Delegation an. 815. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt zwar, daß eine derartige Bestimmung höchstwahrscheinlich überflüssig sei, ist aber der Ansicht, daß für den Fall, daß sie vorgesehen würde, der Änderungsvorschlag der schweizerischen Delegation angenommen werden sollte, da es sich um Fragen handele, die unter die staatliche Hoheitsgewalt fielen. 816. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland betont nochmals, daß dem Umstand Rechnung getragen werden müsse, daß die in Aussicht genommene Regelung einen recht großen Personenkreis betreffe, nämlich nicht nur die Patentanwälte, sondern auch die Rechtsanwälte. Alle diese Personen würden die Genehmigung erhalten, sich im Hoheitsgebiet des Staates, in dem die Dienststellen des Europäischen Patentamts eingerichtet würden, niederzulassen. Ohne die Fähigkeiten dieser Berufsgruppen in irgendeiner Weise in Abrede stellen zu wollen, sei es doch erfahrungsgemäß immer möglich, daß Mißbrauch getrieben werde. Es sei daher sehr wichtig, daß ein Staat das Recht habe, gegen einen derartigen Mißbrauch vorzugehen. Diese Möglickeit sei auf der Grundlage der derzeitigen Texte nicht gegeben, da die Vertreter ein absolutes Recht zur Begründung eines Geschätssitzes erhalten hätten. Daher müsse unbedingt eine Bestimmung aufgenommen werden, die den Staat ermächtige, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Was die Frage anbelange, wem das Recht, die Genehmigung zurückzuziehen, zugestanden werden solle, so sei die Delegation der Bundesrepublik der Ansicht gewesen, daß der Ausschuß dem Präsidenten des Europäischen Patentamts den Vorzug gegeben hätte. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei sie bereit, auf ihren ursprünglichen Vorschlag zurückzukommen, dem zufolge die Behörden des Gaststaates diese Befugnis erhalten sollten. 817. Die französische Delegation richtet an die Delegation der Bundesrepublik Deutschland die Frage, ob der derzeitige Text des Artikels 134 Absatz 7 nicht bereits die gewünschte Regelung enthalte. Die Disziplinargewalt, die von den in diesem Absatz vorgesehenen Stellen ausgeübt werde, müßte nämlich auch die Möglichkeit einschließen, den Vertreter von der Liste der zugelassenen Vertreter zu streichen, wenn er wiederholt und in grober Weise gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates verstoßen habe. 818. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie für diesen Fall an weniger strenge Maßnahmen gedacht habe. Während die französische Delegation für die Streichung von der Liste sei, vertrete sie die Ansicht, daß man bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates - unbeschadet der Streichung von der Liste - nur die Niederlassungsgenehmigung entziehen sollte. 819. Die italienische Delegation erklärt, sie schließe sich dem Standpunkt der französischen Delegation an. 820. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland weist den Ausschuß auf Artikel 48 des Rom-Vertrags hin, der in Absatz 3 folgenden Vorbehalt enthalte: „vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen." Wenn sie nicht beantragt habe, daß entsprechende Bestimmungen in das Übereinkommen aufgenommen würden, so habe sie dies deshalb nicht getan, weil die Niederlassung der Vertreter im Hoheitsgebiet des Gaststaates nicht allzusehr behindert werden dürfe. Dies

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790. Die Delegation der FICPI pflichlet der Delegation der UNION bei und schlagt vor, am Ende des von der franzosischen Delegation vorgeschlagenen Textes die Worte ,ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens" einzufügen. 791. Die französische Delegation prázisiert, daß mit ihrem Vorschlag mehreren Faktoren Rechnung getragen werden soll. Ein erster Faktor bestehe darin, sicherzustellen, daß die zugelassenen Vertreter und ihre Mitarbeiter das Recht auf einen Wohnsitz und auf Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten erhielten. Ein zweiter Faktor beziche sich auf die Familienmitglieder dieser Personen. Es sei wohl klar, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts berücksichtigt werden müßten. Die französische Delegation sei daher bereit, ihren ursprünglichen Vorschlag dahingehend zu ändern, daß sie zwei Sätze vorschlage: Der erste Satz würde die zugelassenen Vertreter, ihre Partner und ihre Mitarbeiter betreffen, die das Recht haben müßten, im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten zu wohnen und ihre berufliche Tätigkeit auszuüben; der zweite Satz bezöge sich auf den Fall der Familienmitglieder dieser Personen, denen das Recht auf den Wohnsitz und die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vorbehaltlich der vor allem auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährt würde. 792. Die luxemburgische Delegation weist darauf hin, daß durch die Aufnahme des Vorbehalts des einzelstaatlichen Niederlassungsrechts die von der französischen Delegation vorgeschlagene Bestimmung einen völlig platonischen Charakter erhielte, da im ersten Teil der Bestimmung das Recht auf Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gewährt und im folgenden Satz festgelegt würde, daß das einzelstaatliche Recht auf dem Gebiet der Niederlassung maßgeblich sein müsse. 793. Die französische Delegation hebt zunächst hervor, daß der derzeitige Text dieses Artikels bereits eine Bestimmung über das Niederlassungsrecht enthalte und daß sie nicht verstehen könne, weshalb einige Delegationen der Ansicht seien, daß eine derartige Bestimmung nicht in das Übereinkommen gehöre. Sie weist sodann unter Bezugnahme auf die Ausführungen der luxemburgischen Delegation darauf hin, daß es sich sicher nicht um eine platonische Bestimmung handele, da der erste Teil ihres Vorschlags das Recht auf den Wohnsitz und die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ohne irgendeine durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Niederlassungsrecht erfolgende Einschränkung vorsehe. Diese Einschränkung werde erst im zweiten Satz gemacht, und sie bezöge sich nur auf die Familienmitglieder der zugelassenen Vertreter. Die französische Delegation fügt hinzu, daß sie gegebenenfalls bereit sei, auf diesen zweiten Teil zu verzichten, wenn die Diskussion über diesen Punkt ausdrücklich im Protokoll über die Konferenz erwähnt würde. 794. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der französischen Delegation in der geänderten Fassung nunmehr wie folgt lautet: ,die zugelassenen Vertreter, ihre Partner und ihre Angestellten haben das uneingeschränkte Recht, in diesen Staaten zu wohnen und dort ihre berufliche Tätigkeit auszuuben". 795. Die Delegation des Vereinigten Königreichs schlägt vor, diesen Vorschlag dahingehend zu ändern, daß am Schluß die Worte ,ihre berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des rewerhlichen Rechtsschutzes auszuüben" eingefügt werden. 796. Die schwedische Delegation erklärt im Namen der vier shandinavischen Lander, daß diese es vorziehen würden, wenn die Frage nicht im Rahmen dieses Übereinkommens behandelt, sondern es dem Präsidenten des Europäischen Patentamts uberlassen würde, sie im Rahmen eines Sitzabkommens aufzugreifen. Diese Delegation weist darauf hin, daß dieser

Standpunkt nicht durch eine grundsätzliche Ablehnung des dem Vorschlag der französischen Delegation zugrunde liegenden Gedankens bestimmt werde, sondern sich einfach daraus ergehe, da" die vier lander diesberüglichen internationalen liberenkenmen angehesten. 797. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß sie zwar dem Geist des Vorschlags der französischen Delegation grundsätzlich zustimme, daß sie aber aufgrund der Tatsache, daß in dem Text des Übereinkommens ausdruckliche Bestimmungen vorgesehen werden sollten, einige Einwande wuthungen musse. Wie die niederländische Delegation hervorgehoben habe, handele es sich hierbei um Bestimmungen sehr technischer Art, bei denen große Vorsicht geboten sei, damit keine Bestimmungen aufgenommen würden, die mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unvereinbar seien. Die Bundesrepublik sei höchstens bereit, sich damit einverstanden zu erklären, daß im Protokoll festgehalten werde, daß diese Frage später, und zwar insbesondere in dem Abkommen über den Satz geregelt werden müßte. 798. Die niederländische Delegation schließt sich diesem Standpunkt an. 799. Die französische Delegation legt folgenden Kompro-mißvorschlag vor: „Die zugelassenen Vertreter, ihre Mitarbeiter und ihre Angestellten haben im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens das uneingeschränkte Recht auf Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit; diese Personen sind berechtigt, mit ihrer Familie dort zu wohnen." 800. Die luxemburgische Delegation schlägt vor, daß die Frage des Wohnsitzes später behandelt wird und nur über den ersten Teil des französischen Vorschlags abgestimmt werden soll. 801. Die französische Delegation erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden. 802. Der Ausschuß spricht sich mit einer Mehrheit von acht gegen sechs Stimmen, bei zwei Stimmenthaltungen, gegen den Vorschlag der französischen Delegation aus. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß damit einverstanden ist, daß die Diskussion über diesen Punkt im Protokoll im einzelnen wiedergegeben und daß festgehalten wird, daß das Sitzabkommen zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und dem Präsidenten des Patentamts die vom Ausschuß geprüften Fragen regeln muß. 803. Der Ausschuß verweist den Vorschlag der französischen Delegation zu Absatz 6 (vgl. Dokument M/112, Seite 2) zur Prüfung an den Redaktionsausschuß. 804. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, in bezug auf diesen Absatz 6 auch den Vorschlag der französischen Delegation zu den Absätzen 2, 3 und 6 des Artikels 162 zu prüfen, der darin besteht, das Wort «agréé » zu streichen. 805. Bei der Prüfung der Beratungsergebnisse des Redaktionsausschusses (vgl. Dokument M/141, Seiten 3 und 4) weist die Delegation des Vereinigten Königreichs darauf hin, daß die Aufnahme der Worte ,in gleicher Weise wie ein zugelassener Vertreter" am Anfang von Absatz 6 für sie einige Probleme aufwerfe.

Die Tätigkeit der "solicitors" und der "barristers" im Vereinigten Königreich sei nämlich durch keine schriftlichen Bestimmungen geregelt, sondern werde nach seit unvordenklichen Zeiten berechendem Brauch ausgeübt. Sie richte daher dir Frage an den Ausschuß, ob sich dieser damit einverstanden erklären könne, daß dieser Absatz so ausgelegt werde, daß er sich auf diese beiden Gruppen von Vertretern beziehe. 806. Der Ausschuß erklärt sich mit dieser Auslegung einverstanden und kommt überein, dies im Protokoll festzuhalten. 807. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß

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Grundsatz, der dem Vorschlag der französischen Delegation zugrunde liegt, völlig einverstanden, gibt aber zu bedenken, ob dieser Grundsatz nicht im Protokoll selbst niedergelegt werden sollte. 769. Die Delegation des Vereinigten Könịereichs schlägt vor, der. Wortlaut dieses Absatzes dahingehend zu ändern, daB präzisiert wird, daB die zugelassenen Vertreter berechtigt sind, in allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren" zufzutreten. 770. Der Ausschuß stimmt dem Vorschlag der französischen Delegation zu und kommt sodann überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung der Frage zu beauftragen, ob diese Bestimmung in dem Übereinkommen oder in dem Zentralisierungsprotokoll enthalten sein soll. 771. Bei der Prüfung der Beratungsergebnisse des Redaktionsausschusses (vgl. Dokument M/141, Seiten 3 und 4) erklärt die irische Delegation, sie lege diese Bestimmung so aus, daß zu den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren nicht die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahren betreffend die Einreichung der Patentanmeldungen bei den nationalen Behörden gehörten. Sie richtet an den Ausschuß die Frage, ob er dieser Auslegung zustimmt. 772. Der Ausschuß erklärt sich mit dieser Auslegung einverstanden und kommt überein, dies im Protokoll niederzulegen. 773. Der Ausschuß prüft den in Dokument M/112, Seite 2, enthaltenen Vorschlag der französischen Delegation in bezug auf Absatz 4. 774. Die französische Delegation weist darauf hin, daß ihr Vorschlag aus zwei Teilen bestehe. Der erste Teil beziehe sich auf eine Bestimmung, wie sie der Ausschuß in bezug auf Absatz 3 angenommen habe, denn sie bezwecke eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der in Aussicht genommenen Bestimmung. Die Verpflichtung der Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Europäische Patentamt liege (die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande), solle nämlich auch auf die Vertragsstaaten ausgedehnt werden, deren nationale Patentämter für das Europäische Patentamt arbeiteten. Mit dem zweiten Teil des Vorschlags solle den zugelassenen Vertretern die Möglichkeit gegeben werden, im Hoheitsgebiet der betreffenden Staaten nicht nur einen Geschäftssitz zu haben, sondern dort auch zu wohnen, und ferner sollten die Mitglieder ihrer Familie und ihre Mitarbeiter die Möglichkeit erhalten, einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates zu haben und dort ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. 775. Der Vorsitzende schlägt vor, daß der Ausschuß die beiden Teile des Vorschlags der französischen Delegation nacheinander prüft. Er richtet an diese Delegation die Frage, ob der erste Teil ihres Vorschlags nur für den Fall des Abschnitts IV des Zentralisierungsprotokolls gelten solle oder auch für die. Möglichkeit, die sich aus dem Beschluß des Hauptausschusses II über die Auslegung von Artikel 31 Absatz 3 ergebe, nämlich daB der Verwaltungsrat den nationalen Patentämtern auch nach der Übergangszeit Aufgaben übertrage. 776. Die französische Delegation erklärt, daß sich ihr Vorschlag auf beide Fälle beziehe. 777. Der Ausschuß stimmt dem ersten Teil des Vorschlags der französischen Delegation zu. 778. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland möchte wissen, welche Auflassung der Ausschuß zu folgender Frage vertritt: Soll die den Vertragsstaaten auferlegte Verpflichtung, den zugelassenen Vertretern die Möglichkeit zu geben, in ihrem Hoheitsgebiet einen Geschätssitz zu haben, sich auf das gesamte betroffene Gebiet erstrecken oder aber auf die Stadt und deren Umgebung, in der das Europäische Patentamt liegt, beschränkt bleiben? 779. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, daB es ihrer Ansicht nach nicht zweckmäßig sei, eine Beschränkung in dem von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland genannten Sinne vorzunehmen. Die finnische Delegation schließt sich dieser Ansicht an. 780. Die Delegationen der UNION, der FICPI, des CIFE und des CNIPA sprechen sich ebenfalls gegen diese Beschränkung aus. 781. Der Vorsitzende bittet den Ausschuß, den zweiten Teil des Vorschlags der französischen Delegation zu prüfen. Er weist darauf hin, daB der zweite Teil wohl wegen der in den Vertragsstaaten für Ausländer bestehenden Beschränkungen der freien Wahl des Wohnsitzes und der Freiheit der Berufsausübung Schwierigkeiten bereite. Er gibt zu überlegen, ob der Vorschlag der französischen Delegation nicht durch Hinzufügung einer Klausel, die die Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften in den genannten Bereichen gewährleistet, eingeschränkt werden sollte. 782. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daß eine derartige Bestimmung angesichts ihrer Verzahnung mit dem Niederlassungsrecht, das in mehreren bilateralen und multilateralen Übereinkünften festgelegt sei, nicht in dieses Übereinkommen gehöre und erklärt, ihr daher nicht zustimmen zu können. 783. Die Delegation der Niederlande teilt den Standpunkt der schweizerischen Delegation. Sie weist noch darauf hin, daB der Absatz 4 von den Regierungen sicherlich in angemessener Weise ausgelegt werde, so daB die Probleme, die dem Vorschlag der französischen Delegation zugrunde lägen, nicht auftreten dürften. 784. Die luxemburgische Delegation ist der Ansicht, daB im Prinzip der Vorschlag der französischen Delegation gegebenenfalls in Betracht gezogen werden könnte, wenn folgender Zusatz vorgesehen würde: „vorbehaltlich der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Niederlassungsrecht". 785. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, daß sie Einwände gegen den Vorschlag der französischen Delegation habe, und zwar aus den gleichen Gründen, die von der schweizerischen Delegation dargelegt worden seien. 786. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland spricht sich ebenfalls gegen diesen Vorschlag aus, dessen Inhalt über das hinausgehe, was in ähnlich gelagerten Fällen üblich sei. Sie weist darauf hin, daB den Familienmitgliedern des Personals des Europäischen Patentamts nicht das Recht gewährt werde, ihren Beruf auszuüben. Es obliege dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, sich bei dem mit dem Sitzstaat zu schließenden Abkommen zu vergewissern, daB die üblichen Vergünstigungen nicht nur den zugelassenen Vertretern, sondern auch den Mitgliedern ihrer Familie und ihren Mitarbeitern gewährt würden. 787. Die belgische Delegation schließt sich der Ansicht der luxemburgischen Delegation an. 788. Die Delegation der UNION erklärt, daß sie den Vorschlag der französischen Delegation befürworte. Sie lege diesen Vorschlag so aus, daß er sich nur auf das Wohnrecht beziehe und das Recht der Mitglieder der Familien der zugelassenen Vertreter auf Ausübung ihres Berufs nicht antaste. 789. Die Delegation des CIFE erklärt, ihrer Ansicht nach sei es wesentlich, daB der zugelassene Vertreter angemessene Möglichkeiten in bezug auf die Niederlassung und die Arbeit erhalte. Solche angemessenen Möglichkeiten seien das Recht auf den eigenen Wohnsitz für den Vertreter und seine Familie sowie das Recht auf eine Arbeitsgenehmigung für die zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erforderlichen Mitarbeiter. In diesem Sinne könnte sich die Delegation der vom Vorsitz vorgelegten Kompromißlösung anschließen.

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würde. Dies würde einen VerstoB gegen den bisher verfolgten Grundsatz bedeuten, die nationalen Verfahren nur insoweit zu vereinheitlichen, als es für die Ziele des Übereinkommens unbedingt erforderlich ist. 744. Die niederländische Delegation teilt diese Auffassung und fügt hinzu, dieser Vorschlag gehe über das mit Artikel 131 beabsichtigte Ziel insofern hinaus, als er den Rechtshilfeverkehr nicht nur zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten regeln wolle, sondern auch zwischen Gerichten und Behörden der einzelnen Vertragsstaaten untereinander. 745. Nach Auffassung der britischen Delegation ist die vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 131 nicht erforderlich. 746. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 2 Delegationen für und 9 Delegationen gegen den österreichischen Vorschlag aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme. 747. Die österreichische Delegation schlägt vor, in einem neuen Absatz vorzusehen, daß in Verfahren auf Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents Gerichte und andere Behörden der Vertragsstaaten das Europäische Patentamt um Zustellung der Klage oder des Antrags ersuchen können (Dok. M/41 Nr. 13). 748. Dieser Vorschlag wird von keiner anderen Regierungsdelegation unterstützt.

Artikel 132 - Austausch von Veröffentlichungen

749. Die österreichische Delegation beantragt, Absatz 2 dahingehend zu ergänzen, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit zwischenstaatlichen Organisationen, sondern auch mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen errichtet worden sind, Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen kann (Dok. M/78/1). Die jetzige Fassung, so könnte man meinen, enthalte eine erschöpfende Aufstellung der Stellen, mit denen das Europäische Patentamt derartige Vereinbarungen schließen könne. 750. Die schwedische Delegation zeigt Sympathie für den österreichischen Vorschlag, fragt sich aber, ob man Absatz 2 nicht überhaupt streichen sollte, da das Europäische Patentamt selbstverständlich derartige Vereinbarungen treffen könne. 751. Dies ist auch die Auffassung der britischen Delegation, die deshalb, unterstützt von der irischen Delegation, den Vorschlag macht, Absatz 2 entfallen zu lassen. Würde man dagegen diese Bestimmung in der von der österreichischen Delegation gewünschten Weise ergänzen, könnte im Gegenschluß gefolgert werden, das Europäische Patentamt dürfe andere Vereinbarungen nicht abschließen; dieses Ergebnis wäre unerwünscht. 752. Der Vorsitzende bemerkt, man könnte Absatz 2 auch so allgemein formulieren, daß das Europäische Patentamt alle Arten von Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen könne. 753. Die Delegation der WIPO hält eine verallgemeinerte Fassung in dem vom Vorsitzenden angedeuteten Sinne für die beste Lösung. 754. Die Anregung des Vorsitzenden wird von den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und der Niederlande als Vorschlag aufgegriffen. 755. Die britische und die schwedische Delegation einerseits und die österreichische Delegation andererseits ziehen ihre Vorschläge zugunsten des deutsch-französisch-niederländischen Vorschlags zurück. 756. Der Hauptausschuß nimmt Absatz 2 in der vom Vorsitzenden angeregten, allgemein gehaltenen Fassung an.

Artikel 133 - Vertretung

757. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, die Frage zu prüfen, ob die Überschrift dieses Artikels nicht gemäß dem Vorschlag der französischen Delegation wie folgt geändert werden sollte: „Allgemeine Grundsätze der Vertretung". 758. Der Ausschuß prüft den Änderungsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf den Absatz 2 (vgl. Dokument M/14, Punkt 8), demzufolge im französischen Text das Wort "établissement» durch "siège» und im englischen Text die Worte "registered place of business" durch "seat" ersetzt werden sollen. 759. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie würde es vorziehen, wenn in der englischen Fassung die Worte "registered place of business" durch die Worte "principal place of business" ersetzt würden (vgl. Dokument M/64, S. 1). 760. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, diese Frage zu prüfen. 761. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf Absatz 3 zu beauftragen (vgl. Dokument M/14, Punkt 8). 762. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß den Standpunkt der französischen Delegation, demzufolge Absatz 3 auch für die Übergangszeit gilt, teilt. 763. Auf eine Bemerkung der Delegation des COPRICE hin erklärt der Ausschuß, daß er mit der folgenden Auslegung von Absatz 3 einverstanden sei: die Verwendung des Wortes „Angestellter" schließt nicht aus, daß sich eine Gesellschaft durch eines ihrer Organe, z. B. ein Mitglied des Verwaltungsrats, vertreten lassen kann. Der Ausschuß ist nämlich der Ansicht, daß diese Frage durch Absatz 1 geregelt wird, demzufolge sich eine natürliche Person selbst vertreten kann und sich eine juristische Person durch ihre Organe vertreten lassen kann. In Absatz 3 werde hinzugefügt, daß sich eine juristische Person außerdem durch ihre Angestellten vertreten lassen oder über diese tätig werden könne. Der Ausschuß kommt ferner überein, daß das Wort „Angestellter" nach Absatz 3 im weitesten Sinne zu verstehen ist.

Artikel 134 - Zugelassene Vertreter

764. Die schwedische Delegation legt ihren Änderungsvorschlag zu Absatz 2 ausführlich dar (Dokument M/53, Seite 4), nämlich das Erfordernis zu streichen, die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats zu besitzen, um in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu werden. Ihrer Ansicht nach ist es nicht zweckmäßig, ein solches Erfordernis im Rahmen eines internationalen Patentübereinkommens vorzusehen. Sie wäre jedoch bereit, das Erfordernis der Staatsangehörigkeit durch dasjenige des Wohnsitzes in einem der Vertragsstaaten zu ersetzen. 765. Dieser Vorschlag wird von keiner Delegation unterstützt. 766. Die französische Delegation erläutert die Gründe, die sie veranlaßt haben, eine Änderung des Absatzes 3 vorzuschlagen (vgl. Dokument M/112). Es solle nämlich präzisiert werden, daß die in die Liste eingetragenen Personen berechtigt seien, nicht nur vor allen Organen des Europäischen Patentamts, sondern auch „in allen Verfahren" aufzutreten. Durch diese Präzisierung solle der durch das Zentralisierungsprotokoll (Abschnitt IV) gebotenen Möglichkeit Rechnung getragen werden, einigen nationalen Patentämtern Arbeiten zu übertragen. 767. Der Vorsitzende stellt fest, daß mehrere Delegationen dem Vorschlag der französischen Delegation zustimmen. 768. Die Delegation der Niederlande erklärt sich mit dem

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BERICHTE /=M / P R / …
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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c) Geschäftssitzfragen

Der bisherige Art. 134 sah vor, daß die in die Liste eingetragenen Vertreter zur Ausübung ihrer Tätigkeit vor dem Europäischen Patentami sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in den Niederlanden einen Geschäfıssitz begründen dürfen. Der Hauptausschuß ergänzte diese Bestimmung im Hinblick auf die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehenen Verfahren vor nationalen Behörden, die Aufgaben des Europäischen Patentamts wahrnehmen; zugelassene Vertreter sollen demzufolge ebenfalls in den in Betracht fallenden Vertragsstaaten einen Geschäftssitz begründen können. In Erwägung gezogen wurden ferner eine Vorschrift, die darüber hinaus ausdrücklich das Berufsausübungsrecht zugunsten des zugelassenen Vertreters, seiner Teilhaber, Angestellten und Mitarbeiter und das Niederlassungsrecht dieser Personen samt ihrer Familien gewährleistet hätte. Den Befürwortern dieser Regelung, die diese als notwendiges Korrelat zum Sitzrecht erachteten, wurde entgegengehalten, daß damit ein Fremdkörper in das Übereinkommen hineingetragen werde und daß die Regelung möglicherweise mit bestehenden Abkommen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kollidiere. In der Folge lehnte der Ausschuß die vorgeschlagene Ergänzung ab, stellte aber andererseits fest, daß das stipulierte Recht auf einen Geschäftssitz gemäß Art. 134 Abs. 3 / 4 nur dann sinnvoll sei, wenn seine Zuerkennung vernünftig gehandhabt werde. Im übrigen wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die nationalen Behörden des Gastlandes ermächtigt, das Recht auf einen Geschäftssitz aus Gründen des ordre public wieder zu entziehen.

d) Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter

Die Gründe für die Löschung der zugelassenen Vertreter aus der Liste sind vom Hauptausschuß überprüft und in den Regeln 103 (Dauerlösung) und 107 (Übergangszeit) neu geordnet worden. Unproblematisch waren die drei sowohl für die Übergangszeit als auch für die Dauerlösung geltenden Löschungsgründe des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Vertreters, der Verlust der Staatsangehörigkeit, sofern der Präsident keine Befreiung von diesem Erfordernis erteilt hat oder erteilen mußte, und der Aufgabe eines Geschäftssitzes oder Arbeitsplatzes in irgendeinem der Vertragsstaaten. Einigkeit herrschte hier, daß mit Bezug auf Vertreter der Übergangszeit die nationale Zentralbehörde in diesen drei Fällen die Vertretungsbescheinigung, die sie ausgestellt hat, zurücknehmen und der Vertreter auf der Liste gelöscht werden muß. Kontrovers war aber das Problem, ob die bloße Aufgabe des Geschäftssitzes in dem Staat, in dem die Bescheinigung erteilt worden ist, den Widerruf der Bescheinigung zur Folge haben darf, wenn der Vertreter in einem anderen Vertragsstaat einen anderen Geschäftssitz begründet. Der Ausschuß hat diese Frage verneint. Er vertrat mehrheitlich den Standpunkt, daß es unbillig und ungerechtfertigt wäre, die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt während der Übergangszeit vom rein nationalen Erfordernis eines Geschäftssitzes im Inland abhängig zu machen. In der Übergangsregel 107 wurde diese Einschränkung der nationalen Behörden verankert, gleichzeitig aber auch sichergestellt, daß die nationale Behörde die Vertretungsbescheinigung außer beim Vorliegen eines der drei oben erwähnten Löschungsgründe unter anderen Voraussetzungen des nationalen Rechts, insbesondere aus disziplinarischen Gründen, zurückziehen darf. Mit diesen Einschränkungen werden die während der Übergangszeit in die Liste eingetragenen Vertreter während der gesamten Dauer dieser Periode von der Vertretungsbescheinigung der nationalen Behörde eines Vertragsstaats abhängig sein. Mit dem Ablauf der Übergangszeit soll indessen diese Abhängigkeit entfallen, so daß von diesem Zeitpunkt an die Vertretungsbescheinigung jede Wirksamkeit verliert. Vertreter der Übergangszeit und die nach Ablegung der curopäischen Eignungsprüfung neu zugelassenen Vertreter werden somit unter der Herrschaft der Dauerlösung gleichberechtigt sein. Beide Vertreterkategorien werden dann auch der vom Verwaltungsrat gemäß Art. 134 Abs. 7 Buchst. c beschlossenen Disziplinaraufsicht unterstchen, die zur Vermeidung eines aufsichtslosen Zustandes spätestens mit dem Ablauf der Übergangsfrist in Kraft treten sollte.

Der Hauptausschuß schloß ferner weitere Lücken in den Regeln 103 und 107, in denen er Vorschriften aufnahm, die die Wiedereintragung eines aus der Liste gelöschten Vertreters bei Wegfall des Löschungsgrundes gestatten.

13. Umwandlungsverfahren

(Art. 135 - 137/Regel 104) Art. 135 umschreibt in Abs. 1 die Gründe für die Umwandlung einer verwirkten europäischen Patentanmeldung in nationale Anmeldungen. Hinsichtlich der in Buchst.b dem nationalen Recht der Vertragsstaaten anheimgestellten Umwandlungsmöglichkeiten ist vorgeschlagen wurden, sie zu streichen. Es wurde geltend gemacht, daß einerseits das Übereinkommen in den Art. 120/121 dem Anmelder ausreichend gegen Säumnisfolgen sichere, und andererseits bestehe kein Rechtfertigungsgrund, aus materiellen Gründen zurückgewiesene europäische Patentanmeldungen oder ebenso widerrufene europäische Patente auf nationaler Ebene weiterzuverfolgen. Gegen diesen Streichungsvorschlag ist vorwiegend der Einwand erhoben worden, es sei Sache des nationalen Rechts, die Umwandlung über die obligatorisch vorgeschriebenen Fälle hinaus zuzulassen, namentlich dort, wo die nationale Gesetzgebung Schutzrechtstitel, wie Gebrauchsmuster vorsehe, an deren Erteilung geringere Anforderungen gestellt werde als an die Erteilung von Erfindungspatenten. Der Ausschuß lehnte in der Folge mit großer Mehrheit den Vorschlag ab, so daß es bei der bisherigen Lösung blieb.

14. Nichtigkeit und ältere Rechte (Art. 138 - 139)

Hinsichtlich der Tatbestände, die gemäß Art. 138 zur Nichtigerklärung des europäischen Patents berechtigen, stellte der Hauptausschuß klar, daß eine Erweiterung des Schutzbereichs im Sinne von Abs. 1 Buchst. d), gleichgültig ob sie im Einspruchsverfahren oder in einem nationalen Verfahren geschehen ist, Nichtigkeitsgrund sein kann. Diese Präzisierung trägt dem Umstand Rechnung, daß auch eine Neufassung der Patentansprüche des europäischen Patents in einem nationalen Nichtigkeitsverfahren oder in einem nationalen Teilverrichtsverfahren zu einer unzulässigen Erweiterung führen kann. Im übrigen lehnte es der Ausschuß ab, in Abs. 2 derselben Bestimmung dem nationalen Recht Beschränkungen aufzuerlegen hinsichtlich der Form, in der bei Teilnichtigkeit Einschränkungen der Patentansprüche des europäischen Patents zugelassen werden dürfen.

Keinen Erfolg hatte auch ein Vorschlag, der im Zusammenhang mit der in Art. 139 für das Verhältnis zwischen europäischen und nationalen Patenten getroffenen Regelusg im Kollisionsfalle stets dem europäischen Patent den Vorrasg geben wollte. Mit großer Mehrheit lehnte der Ausschuß dem Lösung ab, die noch einen Schritt weiter in Ruchusg Maximallösung geführt hätte, und zwar vorwiegend aus der Meinung, daß es im Sinne der Flexibilität dem nationalen Recht der Vertragsstaaten überlassen werden soll, die in dieser Frage ihm gerechtfertigt erscheinenden Kollisionsnormen zu erter sen.

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuurlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 120/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPADOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäfsssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur *nahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter schritt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig angenommen wurden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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BERICHTE =M / P R / …
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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das Wort „sofortige Beschwerde" eine bestimmte, hier nicht passende technische Bedeutung hat.

29 Außerdem wird angeregt zu prüfen, ob Satz 2 nicht mit Rücksicht auf Artikel 107 Satz 1 entbehrlich ist.

Artikel 116

30 In Absatz 1 Buchstabe g ist die „Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" als Beweismittel genannt. Nach informellen Gesprächen mit der britischen Delegation handelt es sich jedoch bei dem im englischen Text stehenden ,,sworn statement in writings" um eine Erklärung, die vor einer zuständigen Stelle unter Eid abgegeben wird. Die deutsche Fassung von Buchstabe g sollte daher lauten: ,,die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die unter Eid abgegeben worden ist".

Artikel 134

31 a) Aus Gründen der Klarheit erscheint es zweckmäßig, in Anlehnung an die englische Fassung den Begriff des ,zugelassenen Vertreters" durch den des ,geschäftsmäßigen Vertreters" zu ersetzen.

32 b) In Absatz 1 sollte ein Vorbehalt mit Rücksicht auf Absatz 6 gemacht werden, da die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt auch von jedem Rechtsanwalt, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wahrgenommen werden kann.

33 c) Absatz 3 sollte gestrichen werden, da er neben Absatz 1 entbehrlich zu sein scheint.

Artikel 138

34 Im deutschen Text sollte in Absatz 1 Buchstabe b das Wort „danach" in Anpassung an Artikel 81 gestrichen werden.

II.
AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN

Regel 29

35 Im deutschen Text von Absatz 1 Satz 1 sollte das Wort „festzulegen" durch ,,anzugeben" ersetzt werden. since the term "sofortige Beschwerde" has a specific technical meaning which is not appropriate here.

29 In addition it should be examined whether the 2 nd sentence is really necessary in view of the 1st sentence of Article 107.

Article 116

30 In the German text of paragraph 1(g) "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" is referred to as a means of giving or obtaining evidence. Informal discussions with the United Kingdom delegation have, however, established that the "sworn statements in writing" referred to in the English text are statements made under oath before a competent authority. The German version of (g) should therefore read: "die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die unter Eid abgegeben worden ist".

Article 134

31 (a) In the interests of clarity it would appear desirable to replace in the German version the term "zugelassene Vertreter" by "geschäftsmäßige Vertreter" (professional representatives) along the lines of the English version.

32 (b) Paragraph 1 should state that its provisions are subject to the provisions of paragraph 6, since representation before the European Patent Office may be undertaken by any legal practitioner fulfilling the necessary requirements.

33 (c) Paragraph 3 should be deleted since it seems unnecessary in addition to paragraph 1.

Article 138

34 In the German text the word "danach" in paragraph 1(b) should be deleted, to correspond with Article 81.

II.
IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION

Rule 29

35 In the German text of the 1 st sentence of paragraph 1 the word "festzulegen" should be replaced by "anzugeben".

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Artikel 134

6 Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß in Einzelfällen Personen, die in die Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter eingetragen sind und in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Niederlanden einen Geschäftssitz begründet haben (Abs. 4 und Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4), wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen die Gesetze des Gastlandes verstoßen. Hierfür sollte die Zuständigkeit der Behörden des Gastlandes begründet werden, da die Behörden des Heimatlandes dieser Personen nicht in ausreichendem Maße in der Lage sein werden, Untersuchungen über Vorkommnisse im Gastland durchzuführen. Es muß die Möglichkeit geschaffen werden, daß diesen Personen die nach Absatz 4 eingeräumte Befugnis, einen Geschäftssitz zu begründen, entzogen wird. Es wird daher vorgeschlagen, folgenden Absatz 8 aufzunehmen: „Hat eine in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person wiederholt oder in grober Weise gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland oder der Niederlande verstoßen, so sind die zuständigen Stellen dieser Staaten nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts berechtigt, dieser Person die Befugnis, einen Geschäftssitz aufgrund von Absatz 4 zu begründen, zu entziehen."

Artikel 162

7 Nach Auffassung der Bundesregierung kommt in Absatz 7 nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß Personen, die nach Absatz 6 nur beschränkt vertretungsbefugt sind, nach dem Ende der Übergangszeit ohne Ablegung der europäischen Eignungsprüfung unbeschränkt zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt berechtigt sein sollen, wenn die bisher bestehende Beschränkung erst nach dem Ende der Übergangszeit wegfällt. Es wird daher vorgeschlagen, Absatz 7 wie folgt neu zu fassen: „Die aufgrund Absatz 1 in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragenen Personen sind auch nach dem Ende der Übergangszeit in dem bisher bestehenden Umfang zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt berechtigt, ohne daß sie die europäische Eignungsprüfung nach Artikel 134 Absatz 2 Buchstabe c abgelegt haben, selbst wenn sie nicht Angehörige eines Vertragsstaats sind. Wird durch eine Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz nachgewiesen, daß eine nach Absatz 6 nur beschränkt vertretungsbe-

Article 48

5 There is no need to state in sub-paragraph (f) that the Administrative Council has powers to set up a Budget and Finance Committee. The words "which may be set up" should therefore be replaced by "set up".

Article 134

6 The possibility cannot be ruled out that in a few instances persons entered in the list of professional representatives recognised by the European Patent Office and who have established a place of business in the Federal Republic of Germany or in the Netherlands (paragraph 4 and paragraph 6 in conjunction with paragraph 4) may repeatedly and seriously infringe the laws of the host State. Provision should be made for the authorities of the host State to have competence to deal with such cases since the authorities of the country of origin will not be sufficiently able to carry out investigations concerning events in the host State. It must therefore be possible to deprive such persons of the right, accorded them under paragraph 4 , to establish a place of business. It is therefore proposed that the following paragraph 8 be adopted: "If a person whose name appears on the list of professional representatives repeatedly or seriously infringes the laws of the Federal Republic of Germany or of the Netherlands, the competent authorities of these States shall be authorised, after consulting the President of the European Patent Office, to deprive such person of the right to establish a place of business pursuant to paragraph 4."

Article 162

7 In the opinion of the German Government paragraph 7 does not state sufficiently clearly that persons who, pursuant to paragraph 6 , may only act as professional representatives subject to certain limitations, shall be entitled to act as professional representatives before the European Patent Office without being subject to any limitations after the expiry of the transitional period without their having to take the European qualifying examination, if the previous limitations only cease to apply after the expiry of the transitional period. It is therefore proposed that paragraph 7 should be re-worded as follows: "Persons, whose names are entered, pursuant to paragraph 1 , on the list of professional representatives shall continue to be entitled to act as professional representatives before the European Patent Office after the expiry of the transitional period to the extent to which they were previously entitled to do so, without having to take the European qualifying examination under Article 134, para-

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Original: Deutsch German Allemand

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

COMMENTS BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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wird vorgeschlagen, zwischen „ou" und „son" einzusetzen „le lieu de".

30 In der englischen Fassung des Art. 162(1)(b) wird vorgeschlagen, ,authorised" zu ändern in "entitled".

31 Trotz der Versicherungen, die wiederholt von Behörden gegeben wurden, scheint doch an einigen Stellen ein Zweifel zu bestehen, ob Art. 162(6) möglicherweise im Sinne einer Beschränkung im Hinblick darauf, vor welchen Organen des EuropaPatentamtes ein Vertreter einschreiten darf, auszulegen ist und so gegebenenfalls Art. 134(3) derogiert werden könnte.

32 Um jedwede derartige Zweifel auszuschließen, wird vorgeschlagen, am Ende des Art. 162(6) anzufügen: „Diese Bestimmung soll die Anwendbarkeit des Art. 134(3) nicht beeinträchtigen."

Annahme von ins einzelne gehenden Regeln 33 Die FICPI drückt höflich den Wunsch aus, die Berufsorganisationen zu hören, bevor im Hinblick auf die vielen Regeln Entscheidungen getroffen werden, die vom Verwaltungsrat und dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes anzunehmen sind, um die Bestimmungen des Vertrages zu verwirklichen.

TEIL II

BEMERKUNGEN

zu anderen Artikeln, Regeln und Dokumenten

Ubersetzung in Landessprachen

34 In der deutschen Fassung des Art. 68(3) wird vorgeschlagen, die Worte „enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache" zu ersetzen durch ,nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht".

35 Dies scheint der Ausdrucksweise in der englischen und französischen Fassung besser zu entsprechen.

Vertragliche Lizenzen

36 Es wird vorgeschlagen, in Art. 71, Zeile 1, zwischen „kann" und „Gegenstand" einzusetzen ,zur Gänze oder teilweise".

37 Es wird darauf hingewiesen, daß diese Art einer Lizenzvergabe bei den gegenwärtigen nationalen Patentsystemen nicht unüblich ist, insbesondere dann, wenn eine Erfindung über einen verhältnismäßig großen Benützungsbereich anwendbar ist. proposed to insert "le lieu de" between "ou" and "son".

30 In the English version of Art. 162(1)(b) it is proposed to change "authorised" to "entitled".

31 It has been found that in spite of the assurances that have repeatedly been given by the authorities there still exists a doubt in some quarters as to whether Art. 162(6) could possibly be construed to refer to limitations in respect of the bodies of the European Patent Office before which a representative is entitled to act, and could possibly overrule Art. 134(3).

32 In order to remove any such doubts, it is proposed to add at the end of Art. 162(6): "This provision shall not affect the applicability of Art. 134(3)."

Adoption of Detailed Rules

33 The FICPI respectfully expresses the wish that the profession may be heard before decisions are taken on the many rules which will have to be adopted by the Administrative Council and the President of the European Patent Office in order to materialise the provisions of the Convention.

PART II
NOTES
on other Articles, Rules and Documents

Translation into National Languages

34 In the German version of Art. 68(3) it is proposed to replace "enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache" by "nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht".

35 This would appear to agree more accurately with the expressions in the English and French versions.

Contractual Licensing

36 In Art. 71, line 1 it is proposed to add "in its entirety or in part" between "licensed" and "for".

37 It is observed that this form of licensing is not unusual under present national patent systems, particularly in cases where an invention has applications over a relatively wide range of uses.

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soll das Europäische Patentamt eine Eintragung des Vertreters in die Liste gemäß Art. 134(1) versagen oder soll ihn aus der Liste streichen oder suspendieren oder seine Berechtigung gemäß der jeweiligen Sachlage einschränken. Wenn später die Gründe für eine Streichung, Suspension oder Einschränkung der Berechtigung nicht mehr vorliegen, soll eine Wiedereintragung der Person in die Liste oder ein Aufheben der Suspension oder der Beschränkung der Berechtigung die Ablegung der europäischen Patentanwaltsprüfung gemäß Art. 134(2)(c) nicht zwingenderweise mit sich bringen."

22 Die vorgeschlagene Regel soll auch andere Fälle decken, wie offensichtlich aus dem Text abgeleitet werden kann, z.B. den Fall, daß ein Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz für eine bestimmte Zeit oder für immer in ein Land verlegt, das kein Vertragsland ist.

23 Die Beschränkung der Berechtigung zu vertreten, soll den Fall umfassen, daß ein Vertreter die Bedingung unter (b) nicht erfüllt. Die Beschränkung kann dann darin liegen, daß er nicht berechtigt ist, als Vertreter einzuschreiten, sondern seine Tätigkeit nur unter der finanziellen Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers ausführen darf.

24 Eine wie oben vorgeschlagene Regel kann auch beim Verfahren um die Aufnahme in die Liste nützlich sein, und zwar im Hinblick darauf, daß kraft der Regel das Europäische Patentamt offensichtlich berechtigt wäre, vom Anmelder für eine Aufnahme eine Erklärung zu verlangen, daß er keine Umstände kennt, die das Europäische Patentamt zwingen würden, die Eintragung in die Liste gemäß Regel 108 zurückzuweisen.

25 Die vorgeschlagene Regel soll nur gewisse grundsätzliche Fälle decken, wo disziplinäre Maßnahmen von Anfang an als notwendig erachtet werden.

Vorschläge für Verbesserungen redaktioneller Art

26 In Art. 134(2)(b), französische Fassung, wird vorgeschlagen, zwischen ,,ou" und ,,son" einzusetzen ,,le lieu de".

27 Am Beginn des Art. 134(3) wird vorgeschlagen, in der englischen Fassung ,,Subject to Art. 144" anzufügen. (Entsprechende Verbesserungen sind auch in der deutschen und französischen Fassung durchzuführen.)

28 In der englischen Fassung des Art. 134(6) wird vorgeschlagen, die Worte ,,able within the said State to act as a professional representative in patent matters" zu ändern in ,entitled to act as a professional representative before the central industrial property office in that State". Der Grund für diesen Vorschlag liegt darin, daß der Ausdruck ,legal practitioner" ziemlich unbestimmt erscheint.

29 In der französischen Fassung des Art. 162(1)(a) representative on the List provided for in Art. 134, paragraph 1, or shall delete or suspend him from the List, or restrict his entitlement, as the case may be. If at a later time the grounds for deletion, suspension or restriction of entitlement no longer apply, re-entry of the person on the List or lifting of the suspension or restriction of entitlement shall not be conditional upon the passing of the European Qualifying Examination provided for in Art. 134(2)(c)."

22 The proposed Rule is intended also to cover other situations, as will probably be seen from the text, e.g. the situation where a representative moves his place of business or employment for a limited period or forever to a state not among the Contracting States.

23 Restriction of the entitlement to represent is particularly intended to cover the situation where a representative does not fulfil the condition sub (b). The restriction might then be that he is entitled to act as a representative only under the financial responsibility of an employer.

24 A Rule as proposed might also be useful for the procedure of admission to the List, seeing that on the strength of the Rule the European Patent Office would probably be entitled to demand a declaration from an applicant for admission to the effect that he is aware of no circumstances that would compel the European Patent Office to refuse to enter him on the List under Rule 108.

25 The proposed Rule is intended only to cover some basic situations where disciplinary measures are believed to be necessary right from the beginning.

Proposals for Amendments of an Editorial Nature

26 In Art. 134(2)(b), French version, it is proposed to insert "le lieu de" between "ou" and "son".

27 At the beginning of Art. 134(3) it is proposed in the English version to add "Subject to Art. 144". (Corresponding amendments to be made in the German and French versions.)

28 In the English version of Art. 134(6) it is proposed to change "able within the said State to act as a professional representative in patent matters" to "entitled to act as a professional representative before the central industrial property office in that State". The reason for this proposal is that the term "legal practitioner" seems to be rather vague.

29 In the French version of Art. 162(1)(a) it is

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Sitzverlegungen von Vertretern, denen sie Bescheinigungen ausstellten, zu überwachen.

17 Es wird angenommen, daß durch die Regel 107 tatsächlich beabsichtigt war, Fälle zu erfassen, wonach ein Vertreter seine Vertretungsrechte vor dem nationalen Patentamt aus Gründen wie grob ungehörige Verhaltensweise, strafrechtliche Verurteilung oder Konkurs verliert. In diesem Lichte gesehen, scheint die Regel 107 annehmbar zu sein.

18 Die Möglichkeit, derartige disziplinäre Maßnahmen von der nationalen Ebene auf die europäische Ebene zu verlegen, besteht immerhin nicht mehr für Vertreter, die gemäß den endgültigen Bestimmungen des Art. 134 eingetragen wurden; weder die Artikel noch die Regeln des Vertrages sagen darüber irgend etwas aus. Tatsächlich hat es sogar den Anschein, daß eine Person das Recht haben würde, in die Liste eingetragen zu werden, wenn sie den Bedingungen des Art. 134(2) entspricht, auch dann, wenn sie sich in Konkurs befindet oder eines Verbrechens oder einer ungehörigen Verhaltensweise schuldig befunden wurde, minderjährig ist oder wahnsinnig erklärt wurde (Umstände, die nicht notwendigerweise ein Hindernis für das Bestehen der europäischen Patentanwaltsprüfung bilden müßten).

19 Dies ist offensichtlich nicht der beabsichtigte Sinn und es wurde innerhalb der FICPI diskutiert, ob es angezeigt wäre, einige weitere Bedingungen in Art. 134(2) anzufügen (der ursprünglich von der FICPI selbst formuliert worden war).

20 Nach weiteren Überlegungen kam die FICPI zu dem Schluß, dem Art. 134(2) keine weiteren Bedingungen anzufügen, da es für einen Bewerber um Aufnahme schwierig sein könnte, Beweise über die obengenannten weiteren Bedingungen vorzulegen, und auch deshalb, weil es einfacher ist, solche Bedingungen anpaßbar zu machen, wenn sie in Form von durch Art. 134(7) gegebenen disziplinären Maßnahmen in den Regeln enthalten sind.

21 Es wird daher vorgeschlagen, eine neue Regel 108 folgen zu lassen, die etwa wie folgt lauten könnte:

..Regel 108

Wenn ein Vertreter a) die Bedingungen des Art. 134(2)(a) und (b) vorbehaltlich Art. 134(5) oder Art. 162(1)(a) und (b) vorbehaltlich Art. 162(4a) nicht erfüllt oder b) nicht berechtigt ist, über sein Eigentum zu verfügen, oder c) in letzter Instanz eines Vergehens schuldig befunden wurde, das ihn für eine bestimmte Zeit oder für immer ungeeignet erscheinen läßt, ein Vertrauen zu genießen, wie dies einem Vertreter in Patentangelegenheiten zukommen sollte, representatives to whom they have furnished certificates.

17 It is presumed that Rule 107 is in fact intended to cover situations where a representative loses his right of representation before a national patent office for reasons such as grossly improper conduct, conviction of criminal offences, or bankruptcy. As seen in this light Rule 107 seems to be reasonable.

18 However, the possibility of projecting such disciplinary measures from the national level to the European level no longer exists for representatives who have been entered under the final provisions of Art. 134, and neither the Articles nor the Rules of the Convention put anything in their stead. In fact it even seems as if a person would have a right to be entered on the List if he fulfils the conditions of Art. 134(1), even if he is under bankruptcy or has been found guilty of a crime or of improper conduct, or is a minor, or even has been declared insane (which would not necessarily be an obstacle to the passing of the European Qualifying Examination).

19 This is probably not the intended meaning, and it has been discussed within the FICPI whether it would be appropriate to add some further conditions to Art. 134(1) (which has in fact originally been formulated by the FICPI itself).

20 On further consideration the FICPI has arrived at the conclusion that it would be preferable not to add further conditions to Art. 134(1), because it might be difficult for an applicant for admission to furnish proof of the further conditions mentioned above, and also because it will be easier to modify such further conditions if they are included in the Rules in the form of disciplinary measures warranted by Art. 134(7).

21 It is therefore proposed to add a new Rule 108 reading approximately as follows:

"Rule 108

If a representative (a) does not fulfil the conditions of Art. 134(2)(a) and (b) subject to Art. 134(5), or Art. 162(1)(a) and (b), subject to Art. 162(4a), or (b) is not entitled to dispose of his property, or (c) has been found guilty, without further recourse, of an offence making him unfit, for a limited period or forever, for the confidence which a representative in patent matters should enjoy, the European Patent Office shall refuse to enter the

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Vertretung vor nationalen Patentämtern, die europäische Patentanmeldungen für das Europäische Patentamt prüfen

10 Es wird vorgeschlagen, entweder dem Art. 134 oder dem Protokoll M/5 einen neuen Absatz etwa wie folgt anzufügen: ,Alle Bestimmungen des Art. 133 und des Art. 134 betreffend die Vertretung oder das Einschreiten vor dem Europäischen Patentamt sollen auch auf die Vertretung oder das Einschreiten vor jedem nationalen Amt, das für das Europäische Patentamt die Prüfung von europäischen Patentanmeldungen durchführt, Anwendung finden, soweit es sich um derartige europäische Patentanmeldungen handelt. Absatz 4 des Art. 134 soll auch auf Vertragsstaaten Anwendung finden, in denen solche nationale Ämter bestehen."

11 Im Hinblick darauf, daß gemäß Dokument M/5 ein großer Teil der Prüfungsarbeit im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen für eine verhältnismäßig lange Zeit durch nationale Patentämter, die bestimmten Bedingungen entsprechen, durchzuführen sein könnten, erscheint eine derartige Bestimmung notwendig.

Streichung von Vertretern aus der Liste

12 Gemäß Regel 107 wird ein Vertreter, der in die Liste kraft einer durch das nationale Patentamt nach Art. 162 ausgestellten Bescheinigung eingetragen wurde, aus der Liste gestrichen, wenn der Vertreter die Voraussetzungen für das Ausstellen der Bescheinigung nicht oder nicht mehr erfüllt.

13 Die wichtigste Voraussetzung für das Ausstellen der Bescheinigung durch ein nationales Patentamt ist im Art. 162(1)(b) festgelegt, nämlich daß der Vertreter befugt sein muß, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem in Frage stehenden Patentamt zu vertreten. In vielen Ländern ist die Berechtigung, vor dem nationalen Patentamt zu vertreten, durch einen Wohnsitz in dem in Frage stehenden Lande bedingt (dies ist tatsächlich oft die einzige Bedingung).

14 Soweit solche Länder in Betracht kommen, werden die für die Ausstellung einer Bescheinigung erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt, wenn der Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einen anderen Vertragsstaat verlegt. Der Regel 107 liegt nun kaum die Absicht zugrunde, daß ein Vertreter unter diesen Umständen aus der Liste gestrichen werden sollte.

15 Um dies zu klären, wird vorgeschlagen, in die Regel 107, Zeile 4, zwischen ,oder" und ,nicht" einzufügen ,aus anderen Gründen als dem Wechsel des Geschäftssitzes oder Arbeitsplatzes".

16 Es wird auch darauf hingewiesen, daß man nationalen Patentämtern kaum zumuten kann, mögliche

Representation before National Patent Offices conducting Examination of European Patent Applications on behalf of the European Patent Office

10 It is proposed to add a new paragraph worded roughly as follows either to Art. 134 or to Protocol M/5: "All provisions of Art. 133 and Art. 134 regarding representation or action before the European Patent Office shall also apply to representation or action before any national office conducting examination of European patent applications on behalf of the European Patent Office, as far as such European patent applications are concerned. Paragraph 4 of Art. 134 shall also apply to Contracting States in which such national offices are located."

11 Such a provision seems to be necessary in view of the fact that under Document M/5 a large proportion of the examination work in connection with European patent applications may for a relatively long period be conducted by national patent offices fulfilling certain conditions.

Deletion of Representatives from the List

12 Under Rule 107 a representative who has been entered on the List on the strength of a certificate furnished by a national patent office under the provisions of Art. 162 shall be deleted from the List if the representative does not fulfil or has ceased to fulfil the conditions required for the grant of the certificate.

13 The main condition required for the grant of the certificate by a national patent office is that of Art. 162(1)(b), viz. that the representative must be entitled to represent natural or legal persons in patent matters before the patent office in question. In many countries the entitlement to represent before the national patent office is conditional upon domicile in the country in question (in fact that is frequently the only condition).

14 As far as such countries are concerned, the conditions required for the grant of the certificate will no longer be fulfilled if the representative moves his place of business or employment to another Contracting State. It is hardly the intended meaning of Rule 107 that a representative should be deleted from the List in these circumstances.

15 To clarify this point it is proposed to add in Rule 107, line 3 between "or" and "has" "for reasons other than change of place of business or employment".

16 It is also observed that national patent offices can - hardly be expected to watch possible migrations of

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5 Die Berechtigung des Grundsatzes, erworbene Rechte zu schützen, wird nicht bezweifelt. Es wird allerdings die Frage aufgeworfen, ob die Ubergangsbestimmungen, die eine vollständige Ausnahme vom Erfordernis der Nationalität während der Ubergangszeit gewähren, nicht weitergehen als dies notwendig ist, um erworbene Rechte von Vertretern, die keine Nationalität eines Vertragsstaates besitzen, zu schützen. Da die Ubergangszeit auch mehr als fünf (5) Jahre von der Verlautbarung der Europäischen Patentkonvention an betragen kann, ist es denkbar, daß solche Vertreter erst nach einer Verlautbarung mit der Erwerbung derartiger Rechte beginnen könnten oder, mit anderen Worten, es könnten sich Vertreter außerhalb der Vertragsstaaten, die nicht die Nationalität eines Vertragsstaates besitzen, z.B. Mitglieder oder Angestellte großer Vereinigungen solcher Vertretungen, auf nationaler Basis als Vertreter in irgendeinem Vertragsstaat niederlassen, wo dies möglich ist, mit der gezielten Absicht, Rechte zu erwerben, um ihnen (den Vertretern) eine Eintragung in die Liste nach Art. 162(3) zu ermöglichen.

6 Da im Hinblick auf das Dokument M/8 die Absicht besteht, die Errichtung des europäischen Patenterteilungsverfahrens der Diplomatischen Konferenz in München unmittelbar folgend beginnen zu lassen, ohne auf Ratifikationen zu warten, dürfte es angezeigt erscheinen, das Datum der Unterzeichnung der Konvention als das Datum ihrer Verlautbarung in Betracht zu ziehen.

7 Auf Grund der obenstehenden Uberlegungen werden die folgenden Vorschläge unterbreitet:

8 In Art. 162(1) wird vorgeschlagen, eine erste Bedingung wie folgt dazuzugeben: „(a) er muß Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten sein" und die gegenwärtigen Bedingungen (a) und (b) in (b) und (c) umzubenennen.

9 Im Art. 162 wird vorgeschlagen, zwischen den bestehenden Absätzen 4 und 5 einen Absatz einzusetzen wie folgt: '„4 a Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen vom Erfordernis nach Absatz 1 (a) gewähren. Eine Ausnahme soll stets Personen gewährt werden, die auf Grund dieses Artikels um Eintragung ansuchen und die ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz am 6. Oktober 1973 im Gebiet eines der Vertragsstaaten hatten und berechtigt waren, natürliche und juristische Personen in Patentsachen vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Vertragsstaates zu vertreten und deren Hauptbeschäftigung zu dieser Zeit darin bestand, als Vertreter vor der genannten Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz einzuschreiten."

5 The propriety of the principle of acquired rights is not questioned. The question is raised, however, whether the transitional provisions, in granting absolute exemption from the nationality requirement during the transitional period, do not go further than necessary in order to preserve acquired rights of representatives not having the nationality of a Contracing State. Since the transitional period may tum out to be more than five (5) years from the time when the European Patent Convention is proclaimed, it is imaginable that such representatives could start acquiring rights only after the proclamation, or in other words representatives outside the Contracting States and not having the nationality of a Contracting State, e.g. members or employees of large units of such representatives, could establish themselves as representatives on the national level in any of the Contracting States where this is possible, for the exact purpose of acquiring rights to enable them to be entered on the List under Art. 162(3).

6 Seeing that under Document M/8 it is the intention that the building up of the European patent system should be initiated immediately following the Munich Diplomatic Conference without awaiting ratifications, it would appear to be appropriate to regard the date of signing of the Convention as the date of its proclamation.

7 On the above premises the following proposals are presented for consideration:

8 In Art. 162(1) it is proposed to add a first condition as follows: "(a) he must be a national of one of the Contracting States" and to re-index present conditions (a) and (b) as (b) and (c) respectively.

9 In Art. 162 it is proposed to insert a new paragraph between existing paragraphs 4 and 5 reading as follows: "4 a The President of the European Patent Office may in special circumstances grant exemption from the requirement of paragraph 1(a). Exemption shall always be granted for persons who apply for entry under the provisions of this Article and who on October 6, 1973, had their places of business or employment within the territory of one of the Contracting States, and were iotitled to represent natural or legal persons in patent matters before the central industrial property office of that Contracting State, and whose main occupation at the time in question was that of acting as representatives before the said central industrial property office."

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che Fragen anzuschneiden. Allerdings werden zu einigen wenigen Punkten Bemerkungen gemacht, die von untergeordneter Bedeutung sein können, worüber aber weitere Diskussionen doch nützlich sein könnten.

Sitz in einem Vertragsstaat gemäß Art. 133

2 Während sich Art. 133(2) auf ,natürliche und juristische Personen bezieht, die weder (einen) Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben", betrifft Art. 133(3) im ersten und zweiten Satz natürliche und juristische Personen mit (ihrem) Wohnsitz oder Sitz (Geschäftssitz) in einem Vertragsstaat... Keiner dieser Ausdrücke scheint sehr genau zu sein, aber insbesondere der vorerwähnte könnte dahingehend gedeutet werden, daß eine Gesellschaft, die nicht in einem Vertragsstaat ansässig ist, irgendeine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in einem: Vertragsstaat gründet, wobei dann die Muttergesellschaft direkt mit dem Europäischen Patentamt verkehren könnte.

3 Es wird daher vorgeschlagen, wenigstens das Wort ,ihrem" (,their", ,,leur") durchwegs an allen drei Stellen des Ausdruckes ,Sitz" (Geschäftssitz) anzunehmen oder vorzugsweise eine präzisere Formulierung zu wählen, wie z.B.

Art. 133(2)

,(2) Natürliche Personen, die keinen Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates haben, und juristische Personen, die gemäß den Gesetzen eines der Vertragsstaaten nicht protokolliert sind, müssen . . .".

Art. 133(3)

,(3) Natürliche Personen, die einen Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates haben, und juristische Personen, die gemäß den Gesetzen eines der Vertragsstaaten protokolliert sind die gemäß den Gesetzen eines der Vertragsstaaten protokolliert sind und die wirtschaftliche Verbindungen mit ihr haben, handeln können."

Erfordernis der Nationalität eines Vertragsstaates

4 Unter den endgültigen Bestimmungen des Art. 134 ist die Nationalität eines Vertragsstaates eine Voraussetzung für die Eintragung in die in Art. 134(1) vorgesehene Liste (mit der Möglichkeit von Ausnahmen in besonders gelagerten Fällen). Für die Übergangsbestimmungen des Art. 162 liegt kein solches Erfordernis vor. Der Grund für diese Unterscheidung liegt zweifellos darin, daß eine allgemeine Befreiung vom Erfordernis der Nationalität während der Übergangszeit für den Schutz erworbener Rechte als notwendig angesehen wurde.

However, some observations will be made on a few points which may be of secondary importance, but on which further discussion may still be useful.

Registered Place of Business under Art. 133

2 While Art. 133(2) refers to "natural and legal persons not having either a residence or registered place of business within the territory of one of the Contracting States", Art. 133(3) refers, in both first and second sentence, to natural and legal persons having their residence or registered place of business... Neither of these expressions seems to be very precise, but particularly the former could be interpreted to mean that if a Company not domiciled in a Contracting State establishes any form of branch office or subsidiary in a Contracting State, the parent Company could deal directly with the European Patent Office.

3 It is therefore suggested, as a minimum, to adopt the word "their" ("ihr", "leur") consistently at all three occurrences of "registered place of business", but preferably to adopt a still more precise wording such as

Art. 133(2)

"(2) Natural persons not having a residence within the territory of one of the Contracting States, and legal persons not incorporated under the laws of one of the Contracting States must be . . .".

Art. 133(3)

"(3) Natural persons having a residence within the territory of one of the Contracting States, and legal persons incorporated under the laws of one of the Contracting States which are incorporated under the laws of one of the Contracting States and which have economic links with the first legal person."

Requirement of Nationality of a Contracting State

4 Under the final provisions of Art. 134 nationality of a Contracting State is a condition for the entry of a representative on the List provided for in Art. 134(1) (with the possibility of exemption in special circumstances). Under the transitional provisions of Art. 162 there is no such requirement. The reason for this distinction no doubt is that a general exemption from the nationality requirement during the transitional period has been found necessary in order to preserve acquired rights.

Page 104

STELLUNGNAHME DER

FICPI

Fédération Internationale des Conseils en Propriéte Industrielle

COMMENTS BY

FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle

PRISE DE POSITION DE LA

FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle

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MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

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und Verurteilung wegen einer Straftat schließen die Ausübung der Vertretung aus und sind beispielsweise Gründe für die Löschung in der Liste.

Artikel 134 - Regel 107

34 Damit vermieden wird, daß Personen ungerechtfertigt in der Liste gelöscht werden, wird empfohlen, in der 4. Zeile zwischen den Worten ,,oder" und ,,nicht mehr erfüllt" folgende Worte einzufügen: ,,aus anderen Gründen als dem Wechsel des Geschäftssitzes oder Arbeitsplatzes".

Artikel 141

35 Da der genaue Termin der Erteilung nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden kann, entsteht ein Problem, wenn er auf einen Tag fällt, der nahe am Jahrestag der europäischen Patentanmeldung liegt. Es wird empfohlen, den nationalen Behörden zu untersagen, Jahresgebühren, die innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung fällig werden, vor Ablauf von drei Monaten nach der Erteilung zu erheben.

Artikel 162 Absatz 2

36 Es wird empfohlen, die gleiche Bedingung wie nach Artikel 134 Absatz 2 Buchstabe a vor den Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a einzufügen. Ferner sind ähnliche Ausnahmen wie nach Artikel 134 Absatz 5 erforderlich. Es wird nicht gewünscht, vorhandene Kollegen zu diskriminieren, sondern die Erfordernisse des Artikels 134 Absatz 2 Buchstabe a so früh wie möglich zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend sollten Ausnahmen im Falle von Vertretern vorgeschrieben werden, die die Bedingungen für die Eintragung in die Liste zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens erfüllt haben.

Artikel 162 Absatz 2

37 Es ist nicht klar, worauf sich das Wort „Umfang" bezieht. Bezieht es sich auf Gruppen oder Kategorien von Anmeldern, für die er handeln kann, auf die Abteilungen der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, vor denen er auftreten kann, oder auf die Anzahl der Anmeldungen, die er einreichen kann? Es wird empfohlen, daß dieser Absatz sowie Artikel 162 Absatz 6 die Anwendbarkeit des Artikels 134 Absatz 3 nicht beeinträchtigen dürfen. rendering unfit to represent are examples of reasons for such removal.

Article 134 - Rule 107

34 To prevent unfair removal, it is recommended that, in line 3 between "or" and "has", there be inserted the words "for reasons other than change of place of business or employment".

Article 141

35 As the exact date of grant cannot be accurately predicted, there is a problem when it falls close to the anniversary date of the European patent application. It is recommended to deny to national authorities the right to collect renewal fees falling due within 3 months of grant until 3 months from grant has elapsed.

Article 162 (1)

36 It is recommended to have the same condition (a) from Article 134 (2) inserted before Article 162 (1) (a). There is a need for exemptions in a similar manner to Article 134 (5). It is not desired to discriminate against existing colleagues but to make the requirements of Article 134 (2) (a) apply as soon as possible. Accordingly, such exemptions should be mandatory in the case of representatives who fulfilled the conditions for entry at the time of signature of the Convention.

Article 162 (2)

37 It is not clear to what "extent" reference is made. Is it to the groups or categories of applicant for whom he can act, the departments of the central industrial property office before whom he can appear, or the number of applications he can file. It is recommended that this paragraph and paragraph 162 (6) should not affect the applicability of Article 134 (3).

Page 107

die nach dem Recht eines Vertragsstaats gegründet worden sind, können . . ."

Artikel 133 Absatz 3

28 Es bestehen Zweifel in bezug auf das Wort ,,any" vor dem Wort ,,proceedings" im englischen Text. Ein in der Liste nach Artikel 134 geführter zugelassener Vertreter kann nach Artikel 144 wegen seiner Staatsangehörigkeit von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, vor den im Rahmen des Artikels 143 Absatz 2 geschaffenen besonderen Organen aufzutreten, während ein nichtqualifizierter Angestellter eines Unternehmens mit derselben Staatsangehörigkeit auftreten dürfte.

Artikel 133 - Regel 102 Absatz 4

29 Da im Falle ausländischer Anmelder Verzögerungen möglich sind, könnte die starre Anwendung dieser Regel zu Ungerechtigkeiten führen. Für den Fall von Vertretern, die in der Liste geführt werden, wird vorgeschlagen, ihre Handlungen auch ohne Vollmacht zu akzeptieren.

Artikel 134 Absatz 3

30 Dieser Absatz dürfte angesichts des Artikels 134 Absatz 1 (obgleich durch Artikel 144 eingeschränkt) entweder überflüssig sein oder sollte dahingehend klargestellt werden, daß er auf die in Artikel 162 Absatz 6 genannten Personen anwendbar ist.

Artikel 134 Absätze 3 und 4

31 Es wird zu bedenken gegeben, ob solche Rechte nicht auf Länder ausgedehnt werden sollen, deren Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz mit Aufgaben im Rahmen des Protokolls M/5 betraut werden, sofern dieses Protokoll angenommen wird.

Artikel 134 Absatz 6

32 Im englischen Text sollte zwecks Übereinstimmung mit dem deutschen und dem französischen Text das Wort ,,able" durch ,,entitled" ersetzt werden.

Artikel 134 - Neue Regel

33 Es wird empfohlen, eine der Regel 103 folgende neue Regel vorzusehen, damit Namen in der Liste gelöscht bzw. in diese wiederaufgenommen werden können. Tod, Konkurs, Unzurechnungsfähigkeit

Article 133 (3)

28 In the English text, the word "any" before "proceedings" is questioned. A professional representative on the list under Article 134 may be excluded under Article 144 from appearing before special departments created under Article 143 (2) because of his nationality, yet an unqualified employee of a company of that nationality may appear.

Article 133 - Rule 102 (4)

29 With possible delays in the case of foreign applicants, the inflexible application of this Rule could produce inequities. In the case of representatives on the list, it is suggested that their actions be accepted, even without authorisation.

Article 134 (3)

30 This paragraph seems to be either superfluous in view of Article 134 (1) (though restricted by Article 144) or it should be clarified as to its applicability to persons mentioned in Article 162(6).

Article 134 (3) and (4)

31 It is suggested that consideration be given to the extension of such rights to countries whose Central Industrial Property Offices are charged with tasks under Protocol M/5, if the Protocol is accepted.

Article 134 (6)

32 In the English text, it is thought that "able" should be "entitled", to agree with the French and German texts.

Article 134 - New Rule

33 It is recommended that a new Rule following Rule 103 be adopted to enable the removal and restoration of names from and to the list. Death, bankruptcy, insanity and conviction for a crime

Page 108

STELLUNGNAHME DES

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU

CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

Page 109

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 110

nen Unterlagen durch einen Brand in einem Postamt verhindert worden ist.

Artikel 133, Absätze (2) und (3)

13 Vorschlag:

Die beiden ersten Zeilen des Absatzes (2) sollten wie folgt korrigiert werden: „Natürliche Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, und juristische Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten gemäß den Gesetzen dieses Staates eingetragen sind, . . ."

14 Die beiden ersten Zeilen des Absatzes (3) sollen wie folgt korrigiert werden: „Natürliche Personen, die in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, und juristische Personen, die in einem der Vertragsstaaten gemäß den Gesetzen dieses Staates eingetragen sind, können in . . .".

Begründung:

Es ist notwendig, zu unterscheiden zwischen den Bedingungen für natürliche und juristische Personen, nämlich zwischen dem Wohnsitz der natürlichen Person und der Eintragung der juristischen Person.

Artikel 133, Absatz (3) engl. Text

15 Vorschlag:

Im englischen Text sind die Worte ,,represented" in Zeile 3 und ,,represent" in Zeile 10 durch Worte zu ersetzen, die eindeutig unterschieden sind von dem Wort „represented" in Art. 133(2) Zeile 4 und die den Worten „handeln" und ,,agir" des deutschen bzw. französischen Textes entsprechen.

Begründung:

Die Texte der drei Sprachen müssen miteinander übereinstimmen.

Artikel 134, Absatz (2)b franz. Text 16 Vorschlag: Nach ,,ou" ist einzufügen ,,le lieu de".

Begründung:

Die Korrektur ist erforderlich, um den französischen Text an den deutschen und englischen Text anzupassen. provided for in Article 85, paragraph 1 and Article 93, paragraph 2, has been prevented by a fire in a post office.

Article 133, paragraphs 2 and 3

13 Proposal:

The first two lines of paragraph 2 should be revised as follows: "Natural persons who are not resident in any of the Contracting States and legal persons who are not registered in any of the Contracting States according to the laws of this State . . ."

14 The first two lines of paragraph 3 should be corrected as follows: "Natural persons who are resident in any of the Contracting States and legal persons who are registered in any of the Contracting States according to the laws of this State, can in . . .".

Grounds:

It is necessary to differentiate between the conditions for natural and legal persons, namely between the residence of the natural person and the registration of the legal person.

Article 133, paragraph 3, English text

15 Proposal:

In the English text, the words "represented" in line 3 and "represent" in line 10 are to be replaced by words which are clearly differentiated from the word "represented" in Article 133, paragraph 2, line 4, and which correspond to the words "handeln" and "agir" of the German and French texts respectively.

Grounds:

The texts in the three languages must agree with each other.

Article 134, paragraph 2(b), French text

16 Proposal: "le lieu de" is to be added after "ou".

Grounds:

The correction is necessary to bring the French text into conformity with the German and English texts.

Page 111

Original: Deutsch German (1) Allemand (2)

STELLUNGNAHME DER

UNEPA

Union Europäischer Patentanwälte

COMMENTS BY

UNEPA Union of European Patent Agents

PRISE DE POSITION DE

L'UNEPA

Union des Conseils en brevets européens

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 113

43 Die Form selbst ist verbessert worden, doch hat sich dabei der Gebrauch der Worte ,,profession, professionnel" nicht vermeiden lassen, deren Bedeutung im Englischen und im Französischen nicht gleich ist, da die nationalen Regelungen in Großbritannien einerseits und in den europäischen Staaten, in denen die freie Wahl des Vertreters besteht, andererseits sehr unterschiedlich sind. Es wird daher vorgeschlagen, den genannten Artikeln einen Absatz vorauszuschicken, in dem klargestellt wird, daß die Begriffe ,,profession, professionnel" so zu verstehen sind, daß sie für alle Personen gelten, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes regelmäBig freiberuflich oder als Angestellte eines Unternehmens ausüben.

44 Auch dann, wenn, wie vorgeschlagen, eine solche Bestimmung vorsichtshalber vorangestellt würde, enthielte Artikel 162 nach Ansicht des CIFE ungeeignete Ausdrücke, insbesondere ,,représenter" (,vertreten") in Absatz 1 Buchstabe b, ,en cette qualité" (,zur Vertretung", ,,diese Vertretung") in Absatz 3 (Satz 1), ,représentation à titre habituel" (,regelmäßige Vertretung") in Absatz 4 und ,,en qualité de mandataire agréé" (,die Vertretung wahrnehmen") in Absatz 6, da sie sich auf nationale Regelungen beziehen, nach denen es aber gerade weder zugelassene Vertreter noch eine Vertretungsbefugnis gibt. CIFE schlägt daher folgende rein redaktionelle Änderungen vor, die sich lediglich auf die Länder beziehen, in denen die Wahl der Vertreter frei ist.

Artikel 162 (geändert)

(Die vorgeschlagenen Änderungen sind kursiv gedruckt) ,(1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfült: a) Die Person muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Gebiet eines Vertragsstaats haben; b) Die Person muß befugt sein, für natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Vertragsstaats aufzutreten, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat. (2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag, dem Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ergibt. In der Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist auch der Umfang der Befugnis zur Vertretung vor dieser Behörde anzugeben. (3) Unterliegt in einem Vertragsstaat die Befugnis, auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz aufzutreten, nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muß der Antragsteller

43 The wording has been improved, but it still has not avoided the use of the words "profession" and "professional" in English and in French. The term does not cover exactly the same concept in the two languages, particularly if one takes into account differences at the national level in the United Kingdom and in European countries where the choice of representative is left free. In order to improve matters, it is suggested to have these Articles preceded by a paragraph stating that the terms "profession, professional" are to be understood as applying to all persons habitually exercising an activity in the field of industrial property, on a self-employed basis or in industrial employment.

44 The wording of Article 162, even considering the cautionary statement according to the suggestion above, in the opinion of CEIF contains inappropriate expressions, in particular "represent" in paragraph 1(b), "en cette qualité" ("as professional representatives") in paragraph 3, "habitually... as professional representative" in paragraph 4 "en qualité de mandataire agréé" (as professional representatives) in paragraph 6, for these clauses refer to national situations in which precisely there are no "mandataires agréés" nor is there "habilitation". CEIF accordingly proposes the following purely editorial amendments which only concern those countries where the choice of representative is free.

Article 162 (amended)

(amended parts printed in italics) "(1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 134, paragraph 2, any natural person who fulfils the following conditions may be entered on the list of professional representatives: (a) he must have his place of business or employment within the territory of one of the Contracting States; (b) he must be authorised to act on behalf of natural or legal persons in patent matters before the central industrial property office of the Contracting State in which he has his place of business or employment. (2) Entry shall be effected upon request, accompanied by certificates which must indicate that the above-mentioned conditions are fulfilled. The certificate furnished by the central industrial property office must also specify the extent of the entitlement to act as a professional representative before this authority. (3) When, in any Contracting State, entitlement to act in patent matters before the central industrial property office is not conditional upon the requirement of special professional qualifications, persons applying to be entered on the list who act in patent matters before the central industrial property office

Page 114

mit PCT-Ursprung handelt, sofern dies der Fall ist.

Artikel 157 - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

38 CIFE möchte, daß im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung der europäischen Anmeldung auch dann hingewiesen wird, wenn die entsprechende internationale Anmeldung bereits veröffentlicht worden ist.

Dritter Teil
REDAKTIONELLE BEMERKUNGEN

Artikel 16 - Zuständigkeit der Eingangsstelle 39 Es wäre wünschenswert, zumindest die französische Fassung zu verbessern, um klarer herauszustellen, daß sich die beiden Bedingungen kumulieren und die Eingangsstelle bis zu dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem die letzte der beiden Bedingungen erfüllt ist.

Artikel 58 Absatz 1 - Recht auf das europäische Patent

40 Es dürfte zweckmäBiger sein, den derzeitigen Absatz 1 wie folgt in zwei Absätze einzuteilen, wobei der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 würde: ,(1) Das Recht auf das europäische Patent . . ., dem der Arbeitnehmer angehört. (2) Haben mehrere eine Erfindung . . . benannten Vertragsstaaten. (3) Im Verfahren ... in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Recht geltend zu machen."

Artikel 88 Absatz 2 - Eingangsprüfung 41 Eine genauere Formulierung wäre wünschenswert. Anstelle von ,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" wäre es zweckmäßiger zu sagen: ,,so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht".

Vierter Teil
VERTRETUNG

Artikel 133, 134 und 162 42 CIFE hält den derzeitigen Wortlaut der Artikel 133 und 134 in sachlicher Hinsicht für zufriedenstellend.

Article 157 - Publication of the international application

38 Notwithstanding publication of a corresponding international application, CEIF would wish mention of the publication of the European application in the European Patent Bulletin.

Part Three
EDITORIAL COMMENTS

Article 16 - Competence of the Receiving Section

39 At least in the French text it would be desirable to improve the wording to render more explicit the cumulative character of the two conditions, the Receiving Section remaining responsible up to the date of the later of the two conditions to be fulfilled.

Article 58, paragraph 1 - Right to a European patent

40 It seems preferable to divide the present paragraph 1 into two paragraphs and to renumber paragraph 2 as paragraph 3, as follows: "(1) The right to a European patent . . . to which the employee is attached. (2) If two or more persons... in that application as published. (3) For the purposes of proceedings . . . referred to in paragraphs 1 and 2."

Article 88, paragraph 2 - Examination on filing 41 A more precise wording would be desirable. Rather than saying "the application shall not be dealt with as a European patent application" it seems preferable to say "the application is considered as not having been filed".

Part Four
REPRESENTATION

Articles 133, 134 and 162

42 The present text of Articles 133 and 134 is considered satisfactory by CEIF as to their substance.

Page 115

Original: Französisch French (1) Français

M/22 5. April 1973

5 April 1973 5 avril 1973

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

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CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

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COMMENTS

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Page 117

Das Beschwerdeverfahren sollte in zwei Phasen abgewickelt werden können; in einer ersten Phase, in der die förmliche Beschwerde innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden muß, und einer zweiten Phase, in der die Beschwerde innerhalb von höchstens sechs Monaten zu begründen ist.

29 Artikel 120 Absatz 2 (Der FEMIPI führt diesen Artikel lediglich als Beispiel an)

Der FEMIPI empfiehlt eindringlich, daß die im Verfahren vorgeschriebenen Fristen - wie beispielsweise die Frist nach Artikel 120 Absatz 2 - mindestens zwei Monate betragen.

30 Artikel 128 Absatz 5 Zu den Auskünften, die Dritten vor der Veröffentlichung erteilt werden können, sollten gegebenenfalls auch die Angabe der Priorität und des PCTUrsprungs der Anmeldung gehören.

31 Artikel 130 und 131

Nach Ansicht des FEMIPI sollte sich die Erteilung von Auskünften an nationale Patentämter von Nichtvertragsstaaten keinesfalls auf Sachangaben erstrecken.

Ferner sollten die betreffenden Stellen ohne Rücksicht auf die Gründe bei diesen Auskunftserteilungen und sonstigen Mitteilungen den Grundsatz der Geheimhaltung im Interesse des Anmelders beachten.

32 Artikel 133, 134 und 162 Die Stellungnahmen, Bemerkungen und Vorschläge des FEMIPI zu diesen Artikeln, die die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt betreffen, sind in den Nummern 1 bis 12 enthalten.

In diesem Zusammenhang legt der FEMIPI angesichts der Unterschiedlichkeit der zur Zeit geltenden einzelstaatlichen Regelungen und im Interesse einer Vereinheitlichung, Wert auf die Feststellung, daß die Vertreter der Industrie bis an die Grenze der für sie annehmbaren Zugeständnisse gegangen sind, die zum Teil übrigens dazu führen, daß Vorrechte, die sie zur Zeit in Anspruch nehmen können, hinfällig werden.

33 Artikel 135

Es dürfte sowohl im Interesse der Patentinhaber als auch der Dritten nicht zweckmäßig sein, die ,Umwandlung" einer europäischen Patentanmeldung unter den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Bedingungen zuzulassen.

28 Articles 107 and 108 The appeals procedure should be divided into two stages: the first, the formal lodging of the appeal, being required to be made within a period of two months, and the second, the statement of the grounds on which the appeal is based, being required to be made within a maximum period of six months.

29 Article 120, paragraph 2 (This Article has been taken by FEMIPI as an example)

FEMIPI strongly recommends that the time limits provided for the procedure, such as that laid down in Article 120, paragraph 2, should be at least two months.

30 Article 128, paragraph 5 The information available to third parties before publication should also, where appropriate, comprise the reference to the priority and the reference to the PCT origin of the application.

31 Articles 130 and 131 In the opinion of FEMIPI, information communicated to the national offices of non-Contracting States should in no event include information of substance.

In addition, whatever the reasons for such exchanges of information and for any other communications, the principle of the secrecy of the proceedings of the bodies concerned should be observed in the interests of the applicant.

32 Articles 133, 134 and 162 The observations, comments and suggestions of FEMIPI on these Articles, which deal with representation before the European Patent Office, are contained in references 1 to 12 .

In this connection FEMIPI would stress that in view of the diversity of the present national systems and in the interests of standardisation, agents of industry have made all the possible concessions acceptable to them even to the extent of making certain concessions which will lead to a loss of some rights at present enjoyed.

33 Article 135

Both in the interests of patentees and in the interests of third parties it would appear to be undesirable to permit the "conversion" of a European patent application in the circumstances laid down in Article 135, paragraph 1(b).

Page 118

ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1) und den Entwurf einer Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen (Dokument M/2), die am 8. Dezember 1972 als vorbereitende Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht worden sind, in ihrer Gesamtheit.

14 Die nachstehenden Bemerkungen betreffen gegebenenfalls zugleich die Artikel des Übereinkommensentwurfs und die Regeln des Ausführungsordnungsentwurfs.

15 Artikel 14, Regel 2 Absatz 1 Wenn die Verfahrenssprache gewechselt wird, sollte dies früher mitgeteilt werden; für die Übersetzung sollte das Patentamt sorgen, und die Kosten hierfür hätte der Beteiligte zu tragen, der den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt.

16 Artikel 16 Im Zusammenhang mit den Artikeln 6, 15 und 73 sollte klargestellt werden, daß auch die Zweigstelle des Patentamts in Den Haag befugt ist, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.

17 Artikel 17, 18 und 31 Absatz 1 Buchstabe a Die Prüfungsabteilungen sollten nicht unbedingt und für ständig auf einen einzigen Prüfer verringert werden; ferner sollte ein Prüfer, der in einer Einspruchsabteilung mitwirkt, weder deren Vorsitzender noch Berichterstatter sein.

18 Artikel 67 Absatz 2 Es sollte klargestellt werden, daß der gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen verliehene einstweilige Schutz im Falle einer "Verlagerung" (Shifting) der Patentansprüche während des Verfahrens nicht gegeben ist.

19 Artikel 74, Regel 25 Absatz 1a Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der anfänglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist.

20 Artikel 76, Regel 24 Absatz 2 Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen.

Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1) and the Draft Implementing Regulations to that Convention (Document M/2), published on 8 December 1972 as preparatory documents for the Munich Diplomatic Conference.

14 The comments below relate, where so indicated, both to the Articles of the Draft Convention and to the Rules of the Draft Implementing Regulations.

15 Article 14; Rule 2, paragraph 1 Where the language of the proceedings is changed notification should be made much earlier and provision for interpreting should be made by the European Patent Office at the expense of the party requesting the change.

16 Article 16 In connection with Articles 6, 15 and 73, it should be made clear that the branch of the office at The Hague is also competent to receive European patent applications.

17 Articles 17, 18 and 31, paragraph 1(a) Examination of cases by only one examiner in the Examining Divisions should not be of an absolute and permanent nature; in addition an examiner who is a member of an Opposition Division should not be the Chairman or rapporteur of that Division.

18 Article 67, paragraph 2 It should be stated that provisional protection on the basis of the original claims does not apply where there is a shifting of claims during the procedure.

19 Article 74; Rule 25, paragraph 1(a) It should be stated that divisional applications may be made at any time provided that the subjectmatter of the divisional application is comprised in at least one of the claims originally filed.

20 Article 76; Rule 24, paragraph 2- For control purposes the receipt issued by the Office should always list the number of documents received in addition to the date of receipt and the application number.

Page 119

Erfordernis einer besonderen Befahigung, so muB der Antragsteller die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Staats mindestens fünf Jahre lang wusgcibt haben oder nachweisen, daB er auf eine andere Weise mindestens fünf Jahre lang auf dem Gebiet des Patentwesens in dem betreffenden Staat tätig gewesen ist. Die Voraussetzung, daB die Vertretung oder eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens auf andere Weise ausgeübt wurde, ist jedoch nicht für Personen erforderlich, deren Befahigung (...) auf dem Gebiet des Patentwesens nach Vorschriften dieses Staats amtlich festgestellt worden ist. Aus der Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz muß sich ergeben, daB der Antragsteller eine der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfullt. (4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann von dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Erfordernis, daB die Vertretung oder eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens auf andere Weise fünf Jahre lang ausgeübt worden ist, Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daB er die erforderliche Befähigung anderweitig erworben hat. (5) Personen, die ihren Geschäftssitz oder ihren Arbeitsplatz in einem Staat haben, der diesem Ubereinkommen weniger als ein Jahr vor Ablauf der Ubergangszeit nach Absatz 1 oder nach Ablauf der Ubergangszeit beitritt, können während einer Zeit von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts des genannten Staats an, unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden. (6) Die Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter aufgrund von Absatz 1 eingetragen sind, dürfen vor dem Europäischen Patentamt die Vertretung nur in dem Umfang wahrnehmen, in dem sie gemäB der Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens in dem Vertragsstaat wahrnehmen können, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz haben. (7) Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter aufgrund Absatz 1 eingetragen sind, bleiben auch nach Ende der Ubergangszeit, ohne die europäische Eignungsprüfung nach Artikel 134 Absatz 2 Buchstabe c ablegen zu müssen, ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 6 unbeschränkt zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt berechtigt, selbst wenn sie nicht Angchörige eines Vertragsstaats sind, sofern gemäß den Absätzen 2 und 3 ihre Befähigung durch die Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz festgestellt worden ist."

II

13 Die nachstehenden Bemerkungen des Europäischen Verbands der Industrie-Patentingenicure (FEMIP1) betreffen den Entwurf eines Übereinkommens über be entered on the list must have acted as representatives in patent matters before the central industrial property office of the said State or supply proof that they have acted in patent matters in some other manner in the territory of that State for at least five years. However ( . . .), persons whose qualifications (...) in patent matters (...) are officially recognised in accordance with (...) regulations laid down by such State shall not be subject to the condition of having acted as a representative or of having acted in patent matters in some other manner. The certificate furnished by the central industrial property office must indicate that the applicant satisfies one of the conditions referred to in the present paragraph. (4) The President of the European Patent Office may grant exemption from the requirement of having acted as a representative or of having acted in patent matters in some other manner for five years, in accordance with paragraph 3, first sentence, of this Article, if the applicant furnishes proof that he has acquired the requisite qualification in another way. (5) Persons having their places of business or employment in a State which acceded to this Convention less than one year before the expiry of the transitional period referred to in paragraph 1 or after the expiry of the transitional period, may, under the conditions laid down in paragraphs 1 to 4 , during a period of one year calculated from the date of entry into force of the accession of that State, be entered on the list of professional representatives. (6) Persons whose names are entered, pursuant to paragraph 1 , on the list of professional representatives may only act before the European Patent Office to the extent that they are entitled, within the terms of the certificate furnished by the central industrial property office to act as (...) representatives in patent matters in the Contracting States in which they exercise their profession or are employed. (7) Persons whose names are entered, pursuant to paragraph 1 , on the list of professional representatives shall continue to be entitled to act as professional representatives before the European Patent Office after the expiry of the transitional period without having to take the European qualifying examination under Article 134, paragraph 2(c), and without any restrictions notwithstanding the provisions of paragraph 6, if their qualifications have been recognised by the certificate furnished by the central industrial property office pursuant to paragraphs 2 and 3 above, even though they may not be nationals of one of the Contracting States."

II

13 The present comments have been drawn up by the European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (FEMIP1). They concern the

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tretung in Verfaluren vor dem Europäischen Patentamt zu begründen. (5) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a Befreiung erteilen. (6) Die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt kann auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (7) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über die Vorbildung und die Ausbildung erlassen, die eine Person besitzen muß, um zu der europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, über die Durchführung der europäischen Eignungsprüfung, die Errichtung oder Anerkennung eines Instituts, in denen die zugelassenen Vertreter zusammengeschlossen sind, sowie über die Disziplinargewalt, die dieses Institut oder das Europäische Patentamt über diese Person besitzt."

12 Artikel 162 - Zugelassene Vertreter während einer Ubergangszeit ,(1) Während einer Ubergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede natürliche Person eingetragen werden, die ( . . .) a) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Gebiet eines Vertragsstaats hat; b) befugt ist, die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens in dem Vertragsstaat, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat, gemäß einer Bescheinigung auszuüben, die die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Vertragsstaats ausgestellt hat. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, dem Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfüllung der obengenannten Voraussetzungen ergibt. (2) Unterliegt in einem Vertragsstaat die Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens nationalen Vorschriften und dem Erfordernis einer besonderen Befähigung, so muß sich aus der Be- scheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staates ergeben, da β der Antragsteller eine besondere Eignungsprüfung abgelegt hat; gegebenenfalls muß sich aus dieser Bescheinigung auch ergeben, in welchem Umfang der Antragsteller die Vertretung vor dieser Behörde wahrnehmen darf. (3) Unterliegt in einem Vertragsstaat die Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens keinen nationalen Vorschriften und/oder nicht dem establish a place of business in the Federal Republic of Germany and the Netherlands for the purpose of acting as a professional representative in proceedings before the European Patent Office. (5) The President of the European Patent Office may, in special circumstances, grant exemption from the requirement of paragraph 2(a). (6) (...) Representation before the European Patent Office may also be undertaken by any legal practitioner qualified in one of the Contracting States and having his place of business within such State, to the extent that he is able, within the said State, to act as a (...) representative in patent matters. Paragraph 4 shall apply mutatis mutandis. (7) The Administrative Council may adopt provisions governing the qualifications and training required of a person for admission to the European qualifying examination, the conduct of the European qualifying examination, the establishment or recognition of an institute constituted by the persons entitled to act as professional representatives, and any disciplinary power to be exercised by that institute or the European Patent Office on such persons."

12 "Article 162 - Professional representatives during a transitional period (1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 134, paragraph 2, any natural person (...) may be entered on the list of professional representatives who: (a) has his place of business or employment within the territory of one of the Contracting States; (b) is authorised to act in patent matters in the territory of the Contracting State in which he has his place of business or employment, pursuant to a certificate issued by the central industrial property office of the said Contracting State. Entry shall be effected upon request, accompanied by certificates which must indicate that the abovementioned conditions are fulfilled. (2) When, in any Contracting State, entitlement to act in patent matters is governed by national regulations and is conditional upon the requirement of special qualifications, the certificate furnished by the central industrial property office of that State must (...) indicate that the person applying to be entered on the list has passed a special qualifying examination and must also specify, where appropriate, the extent to which he may act as a (...) representative before this authority. (3) When in any Contracting State, entitlement to act in patent matters is not governed by national regulations and/or conditional upon the requirement of special qualifications, persons applying to

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(1) Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Europäischen Patentamt (...) vertreten zu lassen. (2) Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Wirkung gegenüber dem Europäischen Patentamt mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausführungsordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat sind berechtigt, in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durch einen ihrer Angestellten zu handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach Maßgabe der Ausführungsordnung bedarf. In der Ausführungsordnung wird vorgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person auch für andere juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. (4) In der Ausführungsordnung sind Vorschriften über die (. . .) Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, enthalten."

11 „Artikel 134 - Zugelassene Vertreter

(1) Die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Person muß die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; b) die Person muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat haben; c) die Person muß die europäische Eignungsprüfung bestanden haben. Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt. (3) Die Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, vor allen Organen des Europäischen Patentamts aufzutreten. (4) Jede Person, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland und in den Niederlanden einen Geschäfıssitz zur Ausübung der Ver-

10 "Article 133 - Representation

(1) Subject to the provisions of paragraph 2, no person shall be compelled to be represented before the European Patent Office ( . . . . (2) Natural and legal persons not having either a residence or registered place of business within the territory of one of the Contracting States must be represented in all proceedings before the European Patent Office by a professional representative and act through him vis-à-vis that Office, other than in filing the European patent application; the Implementing Regulations may permit other exceptions. (3) Natural and legal persons having their residence or registered place of business within the territory of one of the Contracting States shall be entitled to be represented in any proceedings before the European Patent Office by an employee, who need not be a professional representative but who must be authorised in accordance with the Implementing Regulations. The Implementing Regulations shall determine under what conditions an employee of such a legal person may also represent other legal persons which have their residence or (...) their registered places of business within the territory of one of the Contracting States and which have economic links with the first legal person. (4) The Implementing Regulations shall prescribe special provisions concerning the (...) representation of parties acting in common."

11 "Article 134 - Professional representatives

(1) Representation of natural and legal persons in all proceedings before the European Patent Office may only be undertaken by professional representatives whose names appear on a list maintained for this purpose by the Office. (2) Any natural person who fulfils the following conditions may be entered on the list of professional representatives: (a) he must be a national of one of the Contracting States; (b) he must have his place of business or employment within the territory of one of the Contracting States; (c) he must have passed the European qualifying examination. Entry shall be effected upon request, accompanied by certificates which must indicate that the above conditions are fulfilled. (3) Persons whose names appear on the list of professional representatives shall be entitled to act before all departments of the European Patent Office. (4) Any person whose name appears on the list of professional representatives shall be entitled to

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Der FEMIPI schlägt deshalb vor, in Artikel 162 Absätze 2 und 7 vorzusehen, daß eine besondere Eignungsprüfung abzulegen ist bzw. daß jede Einschränkung der Möglichkeit, die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt nach d:z Übergangszeit auszuüben, aufgehoben wird.

8 In bezug auf Artikel 162 Absatz 3, der nach Ansicht des FEMIPI für die Vertragsstaaten gilt, in denen keine Vorschriften über die Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens bestehen, möchte der FEMIPI nachdrücklich hervorheben, a) daß in mehreren Ländern, die als Vertragsstaaten in Frage kommen, die Formalitäten bei der Einreichung und Prüfung von Patentanmeldungen es durchaus nicht für alle Gruppen von Vertretern erforderlich machen, vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieser Länder persönlich aufzutreten; b) daß die Vertreter der Industrie im allgemeinen zur Aufgabe haben, Patenterteilungsverfahren in eigener Verantwortung zu bearbeiten, und zwar auch in den Ländern, in denen dieses Verfahren mit einer vorherigen Neuheits- und Patentierbarkeitsprüfung verbunden ist.

Der FEMIPI befürchtet deshalb, daß eine zu enge Auslegung des Artikels 162 Absatz 3 dazu führen könnte, daß in einigen Ländern entweder bei der Anwendung des Übereinkommens oder bei der Aufstellung von Vorschriften über die Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens, mit denen dem genannten Artikel entsprochen werden soll, die derzeitigen Vorrechte der Industrievertreter in einer nach Ansicht des FEMIPI ungerechtfertigten Weise eingeschränkt werden.

Der FEMIPI beantragt daher, in Artikel 162 Absatz 3 ausdrücklich vorzusehen, daß die Berechtigung zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Europäischen Patentamt nicht nur dann gegeben ist, wenn eine Vertretung vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats tatsächlich ausgeübt worden ist, sondern auch dann, wenn die Tätigkeit in der Eigenschaft als Vertreter der Industrie in einer besonderen Abteilung eines Unternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat ausgeübt wurde.

9 Der FEMIPI möchte abschließend darauf hinweisen, daß seine Bemerkungen und Vorschläge die Grundsätze der Artikel 133, 134 und 162 in der von der Regierungskonferenz erarbeiteten Fassung nicht in Frage stellen, sondern vielmehr zum Ziel haben, diese Bestimmungen genauer zu fassen oder gewissen Schwierigkeiten bei ihrer Anwendung vorzubeugen.

Der vollständige Wortlaut der Artikel 133, 134 und 162 in der sich aus den Bemerkungen und Vorschlägen des FEMIPI ergebenden Fassung wird nachstehend wiedergegeben; die weggefallenen Textstellen sind durch (...) gekennzeichnet, und die Änderungen sind kursiv gedruckt. graphs 2 and 7, should refer respectively to the passing of special qualifying examinations and to the abrogation of all restrictions on the right to act as a representative before the European Patent Office after the expiry of the transitional period.

8 In connection with Article 162, paragraph 3, which in the opinion of FEMIPI applies to Contracting States which do not have rules governing entitlement to act as a representative in patent matters, it should be emphasised that: (a) in several countries which may become Contracting States, the rules concerning the filing and the examination of patent applications in no way lay down requirements for all categories of representative to act in person before the national central industrial property office; (b) agents of industry normally handle the patent grant procedure in all countries, including those in which this procedure is subject to a prior examination as to novelty and patentability, on their own responsibility.

FEMIPI therefore fears that too restrictive an interpretation of Article 162, paragraph 3, either when the Convention is applied in certain countries or when these countries draw up rules governing entitlement to act as a representative in patent matters in order to comply with this provision, may lead to a limitation, which FEMIPI would consider to be unjustified, of the present rights of agents of industry.

FEMIPI therefore requests that Article 162, paragraph 3, should expressly lay down that persons shall be entitled to act in patent matters before the European Patent Office, not only where they have acted as representatives before the central industrial property office of one of the Contracting States, but also where they have carried out their activities in the capacity of agents of industry in a specialised department of an undertaking established in one of the Contracting States.

9 Finally, FEMIPI wishes to stress that the comments and suggestions which it has put forward are not intended to question the principles at the basis of the provisions of Articles 133, 134 and 162 as drawn up by the Inter-Governmental Conference, but that they are only intended to render these provisions more explicit and to forestall certain difficulties which might otherwise arise when they are applied.

The following gives in full the texts of Articles 133, 134 and 162 produced on the basis of the comments and suggestions made by FEMIPI; the deleted passages are indicated by ( . . . ) and the amendments are printed in italics.

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Bemerkungen und Vorschlägen der FEMIPI ergebenden Texte sind in der Form von Textvorschlägen für die Artikel 133, 134 und 162 unter den Nummern 10 bis 12 wiedergegeben.

4 Hinsichtlich der Artikel 133, 134 und 162 in ihrer Gesamtheit möchte der FEMIPI die Frage stellen, ob der in der englischen Fassung des Übereinkommens verwandte Ausdruck ,,professional representative" den in den anderen Fassungen benutzten Ausdrücken, nämlich ,,mandataire agréé" bzw. ,zugelassener Vertreter", wirklich entspricht.

Der FEMIPI glaubt nicht, daß diese Ausdrücke einander völlig entsprechen, und befürchtet daher, daß sich hieraus in der Praxis gewisse Schwierigkeiten ergeben könnten; im Übereinkommenstext sollte keine Unklarheit bestehen bleiben, die entgegen den Grundzügen der von der Regierungskonferenz angenommenen Bestimmungen - zu einem Widerspruch gleich welcher Art führen könnte.

5 In bezug auf Artikel 133 Absatz 3 ist der FEMIPI der Ansicht, daß diese Bestimmung ,,positiv" ausgedrückt werden muß; in der Ausführungsordnung müssen also mit Inkrafttreten des Übereinkommens die Voraussetzungen festgelegt sein, unter denen ein Angestellter einer juristischen Person, der nicht auf der Liste der zugelassenen Vertreter steht, für andere juristische Personen, die zu derselben Unternehmensgruppe wie die erstgenannte juristische Person gehören, handeln kann.

6 Hinsichtlich des Artikels 162 Absatz 1 meint der FEMIPI, daß diese Bestimmung so gefaßt werden sollte, daß sie eine Parallelbestimmung zu Artikel 134 Absatz 2 bildet; der Artikel 162 Absätze 2 und 3 würde somit lediglich die Vertragsstaaten betreffen, in denen Vorschriften über die Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens bestehen bzw. nicht bestehen.

7 Was den Artikel 162 Absätze 2 und 7 anbelangt, so meint der FEMIPI, daß in den Vertragsstaaten, in denen die Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens dem Erfordernis einer besonderen Eignungsprüfung unterworfen ist, die natürlichen Personen, die diese Prüfung bestanden haben, zur 'Vertretung vor dem Europäischen Patentamt nach Ablauf der Übergangszeit ohne irgendwelche Einschränkungen ermächtigt werden sollten.

Der FEMIPI bedauert es sehr, daß in Anwendung besonderer nationaler Vorschriften Diskriminierungen geschaffen werden oder geschaffen werden könnten, die auf der Staatsangehörigkeit des Vertreters beruhen oder mit den Bedingungen zusammenhängen, unter denen er seinen Beruf ausübt; es ist ihr Wunsch, daß diese Diskriminierungen in kürzester Frist beseitigt werden und daß sie jedenfalls am Ende der in Artikel 162 vorgesehenen Übergangszeit nicht mehr bestehen.

Articles 133, 134 and 162 as derived from these comments and suggestions is given under points 10 to 12 .

4 With respect to Articles 133, 134 and 162 taken as a whole, FEMIPI wonders whether the expression "professional representative" in the English version of the Convention does in fact correspond exactly to the expressions used in the other versions, i.e. "mandataire agréé" and "zugelassener Vertreter".

FEMIPI does not believe that the English text corresponds exactly with the versions in the other two languages and therefore fears that certain practical difficulties of application may arise; it does not wish there to be any ambiguity in the text of the Convention which might lead to any sort of conflict in contradiction with the general lines of the provisions adopted by the Inter-Governmental Conference.

5 FEMIPI is of the opinion that Article 133, paragraph 3, should be worded in a "positive" manner; the Implementing Regulations must therefore, as from the entry into force of the Convention, lay down the conditions under which an employee of a legal person who is not registered in the list of professional representatives, may represent other legal persons having economic links with the first legal person.

6 FEMIPI considers that Article 162, paragraph 1, should be so worded as to constitute a parallel with Article 134, paragraph 2, thereby leaving the provisions of Article 162, paragraphs 2 and 3, to deal respectively with Contracting States in which there are rules governing entitlement to act as a representative in patent matters and Contracting States in which there are no such rules.

7 With respect to Article 162, paragraphs 2 and 7, FEMIPI considers that in the Contracting States in which entitlement to act as a representative in patent matters is subject to a special qualifying examination, natural persons who have passed this examination should be entitled to act as representatives before the European Patent Office without any restrictions after the expiry of the transitional period. FEMIPI profoundly regrets that, under certain national provisions, discrimination is or could be applied on the basis of the nationality of the representative or in connection with the conditions under which the latter may carry out his profession; it desires discrimination of this nature to be eliminated as soon as possible and, in any event, as from the expiry of the transitional period laid down in Article 162.

FEMIPI therefore proposes that Article 162, para-

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1 Der Europäische Verband der Industrie-Patentingenieure (FEMIPI), der sich aus nachstehenden nationalen Vereinigungen zusammensetzt:

- Verband Vertretungsberechtigter Patentingenieure und Patentassessoren e.V., Bundesrepublik Deutschland - Ring der Angestellten in Gewerblichen Rechtsschutzen, Österreich - Union Belge des Conseils d'Industrie en Propriété Industrielle / Belgische Vereniging der Nijverheidsraadgevers in Nijverheidseigendom, Belgien - Dansk Forening for Industriens Patentingeniører Dänemark - Association Francaise des Spécialistes en Propriété Industrielle de l'Industrie, Frankreich - Associazione Italiana dei Consulenti in Proprieta Industriale di Enti o Imprese, Italien - Norsk Forening for Industriens Patentingeniörer, Norwegen - Svenska Industriens Patentingenjörers Förening, Schweden nimmt nachstehend zu den Artikeln 133, 134 und 162 des Entwurfs eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1), der am 8. Dezember 1972 als vorbereitendes Dokument für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht wurde, Stellung.

2 Die neuen Bestimmungen der Artikel 133, 134 und 162 des Übereinkommensentwurfs in der Textfassung vom 8. Dezember 1972 betreffend die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt stellen gegenüber den Bestimmungen der Artikel 153 und 154 der voraufgegangenen Entwürfe ganz gewiß eine wesentliche Verbesserung dar.

Der FEMIPI stellt fest, daß die Arbeit der Regierungskonferenz zu Bestimmungen geführt hat, die in ihren Grundzügen die interessierten Kreise weitgehend befriedigen dürften, obgleich hinsichtlich ihrer Anwendung noch einige Vorbehalte vorgebracht werden können.

Der FEMIPI stellt insbesondere fest, daß durch diese Bestimmungen für die endgültige Regelung der Grundsatz der Gleichberechtigung bei gleicher Qualifikation zwischen den freiberuflichen Patentanwälten und den durch Arbeitsvertrag gebundenen Vertretern der Industrie angenommen wird.

3 Im Interesse einer klaren und präzisen Fassung möchte der FEMIPI jedoch noch einige Bemerkungen oder Vorschläge unterbreiten, von denen einige rein redaktioneller Art sind; die sich aus den

1 The present comments have been drawn up by the European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (FEMIPI), an organisation which comprises the following national associations:

- Verband Vertretungsberechtigter Patentingenieure und Patentassessoren e.V., Federal Republic of Germany - Ring der Angestellten in Gewerblichen Rechtsschutzen, Austria - Union Belge des Conseils d'Industrie en Propriété Industrielle / Belgische Vereniging der Nijverheidsraadgevers in Nijverheidseigendom, Belgium - Dansk Forening for Industriens Patentingeniører, Denmark - Association Française des Spécialistes en Propriété Industrielle de l'Industrie, France - Associazione Italiana dei Consulenti in Proprietà Industriale di Enti o Imprese, Italy - Norsk Forening for Industriens Patentingeniörer, Norway - Svenska Industriens Patentingenjörers Förening, Sweden.

They concern Articles 133, 134 and 162 of the Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1), published on 8 December 1972 as a preparatory document for the Munich Diplomatic Conference.

2 The new provisions of Articles 133, 134 and 162 of the Draft Convention as contained in the text of 8 December 1972, dealing with representation before the European Patent Office, undoubtedly constitute a considerable improvement on Articles 153 and 154 of the previous drafts.

FEMIPI considers that the work of the InterGovernmental Conference has resulted in provisions the broad lines of which should to a large extent satisfy the interested circles even though some reservations may still be made as concerns their application.

FEMIPI notes in particular that, as concerns the system which will finally be applied, these provisions confirm the principle of the equivalence of rights, where their qualifications are the same, of patent agents carrying out their profession on a self-employed basis and agents of industry bound by an employment contract.

3 However in the interests of clarity and exactness, FEMIPI wishes to put forward some additional comments and suggestions, some of which only concern the wording of the text. The wording of

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STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI

European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI

Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Redaktionelle Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokumert N / 11 Nr .6 : "(7) .... Instituts, in denen die aufgrund einer europäischen Eignungsprufung und die aufgrund des Artikels 162 jbsatz 7 ohne europäische Eignungsprufung zugelassenen Vertreter zusammengeschlossen sind ...." "(8 neu) Hat eine in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person, die einen Geschäftssitz aufgrund des Absatzes 4 in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Niederlanden begründet hat, wiederholt oder in grober Weise ....". 44. Artikel 149

Im Fall der Annahme des niederländischen Vorschlags im Dokument m / 32 Nr .22 : "(2) ... anzuwenden, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung mitgeteilt hat, dass er fur einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein europaisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung fur ein europaisches Patent hat." 45. Artikel 153 (betrifft nur den deutschen Text) "(1) .... Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen Vertragsstaat benannt hat ...."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 - 'Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch


KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschlăge fur die Aenderung der Entmurfsvorschlăge

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FEDERATION INTERNATIONALE DES CONSEILS EN PROPRIETE INDUSTRIELLE Datum :9.August 1973 re : Münchener Diplomatische Konferenz 10. September - 6. Oktober 1973

MEMORANDUM
A

über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt zur Vorlage bei der Münchner Diplomatischen Konferenz. A. Vorschläge der UNICE und der CIFE betreffend Art. 162(1)(b) und 162 (3)

1. Die Hauptmerkmale des Vorschlages von UNICE und CIFE für eine verbesserte Version des Art. 162 liegen darin, daß das Wort "agir" aus dem offiziellen Text des Art. 133 (3) (französische Fassung), der sich mit den Fällen befaßt, wo eine Vertretung durch auf der Liste nach Art. 134 stehende Personen nicht erforderlich ist, auf Art. 162 ,betreffend Personen auf der Liste, übertragen wurde. In der durch CIFE zur Verfügung gestellten englischen Obersetzung wird das Wort "act" für "agir" verwendet. In der deutschen Obersetzung, die von keiner der Organisationen beigestellt wurde, findet das Wort "auftreten " Verwendung, es kann aber angenommen werden, daß dieses Wort die selbe Bedeutung haben soll , wie "handeln". gemäß dem offiziellen Text des Art 133(3)und somit bezug nimmt auf die Fälle, wo eine Vertretung durch Personen auf der Liste nach Art. 134 nicht erforderlich ist. Es wird auch das in der englischen Obersetzung des UNICE-CIFE Vorschlages verwendete Wort "act" dahin verstanden, daß es diese Bedeutung hat. 2. Der erklärte Zweck gemäß M/22, Punkt 44, zweiter Absatz, Seiten 266-7 der Verbesserung liegt darin, eine Klarstellung zu schaffen, die sich nur auf solche Länder bezieht, wo die Kah1 der Vertret er frei ist. Immerhin erscheint es aber zweifelhaft, ob die Verbesserung tatsächlich so begrenzt ist oder

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/48/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: FICPI

Betrifft : Memoranden uber
- die Vertretung
- den Nachweis der Uebertragung des Rechtes des Erfinders
- mehrere Prioritäten und Teilprioritaten
- die Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung
- die Verlängerung von Fristen im Hinblick auf Sprachenprobleme

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"(1) Während eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag wird Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. (2) Nach Ablauf des Zeitraums von 18 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Ausnahmen auf Antrag Einsicht in die europäische Patentanmeldung sowie in die Akten dieser Anmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt."

Die Absätze 2, 3 und 5 sind entsprechend zu ändern.

Artikel 134

8. Es dürften wohl keine gewichtigen Gründe dafür vorliegen, dass verlangt wird, dass die zugelassenen Vertreter die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen müssen. Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 sollten daher gestrichen werden.

Artikel 138

9. Nach der derzeitigen Fassung von Absatz 2 ist es offenbar möglich, dass im Verlauf eines Nichtigkeitsverfahrens Patentansprüche durch neue Ansprüche, die auf dem Inhalt der Beschreibung und der Zeichnungen fussen, ersetzt werden können, wenn das nationale Recht dies zulässt. Diese neuen Ansprüche sind nicht vom Europäischen Patentamt geprüft worden, und auch die einzelstaatlichen Gerichte sind nicht für die Prüfung dieser Ansprüche zuständig. Dies ist keine befriedigende Lösung. Darüber hinaus schafft dieses Verfahren der Einschränkung eines Patents Unsicherheit für Dritte in bezug auf den Schutzumfang der Patente.

Der letzte Satz von Absatz 2 sollte daher durch folgenden Text ersetzt werden: "Hinsichtlich der Patentansprüche darf eine solche Beschränkung nur durch Streichung eines oder mehrerer Ansprüche erfolgen."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/53/I/II Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schwedische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Textentwürfen

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"Hat eine in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person wiederholt oder in grober Weise gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland oder der Niederlande verstoßen, so sind die zuständigen Stellen dieser Staaten nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamtes berechtigt, dieser Person die Befugnis, einen Geschäftssitz aufgrund von Absatz 4 zu begründen, zu entziehen", wird begrüßt. 8. Art. 159 Absatz 2

Vor sch l a g: Vor die Worte "nationaler Gerichte' wird eingefügt "beispielsweise".

B e g r ü n d u n g: Es sollte dem Verwaltungsrat auch die Möglichkeit offenstehen, während der Übergangszeit auch andere technisch vorgebildete oder rechtskundige Personen zu Mitgliedern der Beschwerdekammer und der Großen Beschwerdekammer zu ernennen. II. Regeln der Ausführungsordnung

Regel 2 Absatz 2

V o r s c h l a g: Der Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Auf Wunsch eines Beteiligten sind solche Ẋußerungen in die Verfahrenssprache zu übersetzen".

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B e g r ü n d u n g: Das durch Art. 93(2) bestimmte Prinzip schließt das System einer "verschobenen Prüfung" aus. Es soll nur nicht eine Hintertür geschaffen werden, durch die dies System wieder einschlüpfen kann.

Der Stellungnahme der StKiHK M/18 12 kann ich nicht zustimmen; eine "verschobene Prüfung" soll weder vom Verwaltungsrat, noch vom Anmelder eingeführt werden können.

6. Art. 133 Absätze 2 und 3

V o r s c h l a g: Der in der Stellungnahme M/21 UNEPA unter 13 gemachte Vorschlag wird wie folgt geändert: "Natürliche Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben und juristische Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten ihren Sitz haben...'

Der in der Stellungnahme M/21 UNEPA unter 14 gemachte Vorschla wird wie folgt geändert: "Natürliche Personen, die in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben und juristische Personen, die in einem der Vertragsstaaten ihren Sitz haben, können in..."

B e g r ü n d u n g: Der Ausdruck "ihr Sitz" ist klare: als der in der Stellungnahme M/21 gemachte Vorschlag. Er entspricht dem Text des Entwurfs. 7. Art. 134

Der Vorschlag der Stellungnahme M/11 der Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 6, den Art. 134 durch folgenden Absatz 8 zu ergänzen,

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme

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Artikel 134 (Fortsetzung)

(4) Jede Person, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland, in den Niederlanden, und in allen Vertragsstaaten, auf die das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung während seiner Geltungsdauer zutrifft, einen Geschäftssitz zur Ausübung der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu begründen. Ein zugelassener Vertreter, dessen Sozius sowie dessen Mitarbeiter und Beschäftigte geniessen ohne jede Einschränkung das Recht, mit ihren Familien in den genannten Staaten zu wohnen und dort ihren Beruf auszuüben. (5) unverändert (6) Die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt kann in gleicher Weise wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt ... (Rest unverändert). (7) unverändert

Artikel 162 Zugelassene Vertreter während einer Uebergangszeit (1) Während einer Uebergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Person muss die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; b) die Person muss ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in Gebiet eines Vertragsstaats haben;

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Die hiermit vorgeschlagenen Aenderungen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung in der Fassung der Dokumente M/1 und N / 2 sind unterstrichen, wenn es sich um Neufassungen handelt; Streichungen sind durch ( . . . ) gekennzeichnet.

UEBEREINKOMMEN

Artikel 133 Vertretung (1) unverändert (2) betrifft nur den französischen Text (3) betrifft nur den französischen Text (4) unverändert

Artikel 134 Zugelassene Vertreter (1) unverändert (2) unverändert (3) Die Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, vor allen. Organen und in allen Verfahren des Europäischen Patentamts aufzutreten.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 20. September 1973 M / 112 / I Original: Französisch

KONFERENZDOKUKENT

Vorgelegt von der französischen Delegation Betrifft: Vertretung - Artikel 133, 134 und 162 - Regeln 103 und 107

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Die Delegationen der drei Organisationen haben gemeinsam die Frage der Vertretung vor dem Europäischen Patentamt überprüft und von ihren früheren Stellungnahmen untenstehende vereinfachte Empiehlungen zusammengefasst.

Artikel 133, Absatz 2: Die natürlichen und juristischen Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben .... (usw. wie gegenwärtiger Text).

Artikel 133, Absatz 3: Die natürlichen und juristischen Personen, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben .... (usw. wie gegenwärtiger Text).

Artikel 134: Den folgenden neuen Absatz hinzufügen: "Alle Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 133 betreffend Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sollen auch auf Verfahren in Sachen europaischer Patentanmeldungen vor jedem nationalen Amt, das für das Europäische Patentamt Prüfungsverfahren und/oder Recherchen durchführt, Anwendung finden. Absatz 4 dieses Artikels soll auch auf Vertragsstaaten Anwendung finden, in denen solche nationale Aemter bestehen."

Artikel 162, Absatz 1: Die folgende erste Bedingung einfügen: "(a) er muss Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten sein" und die gegenwärtigen Bedingungen (a) und (b) in (b) bzw. (c) umbenennen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 20. September 1973 M/115/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von CNIPA, FICPI und UNEPA. Betrifft: Gemeinsame Empfehlung für die Artikel 133, 134 und 162 des Uebereinkommens und für Regel 107 der Ausführungsordnung

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Artikel 134

Zugelassene Vertreter (8)(neu) Hat eine Person, die nach Absatz 4 oder Absatz 6 einen Geschăftssitz in einem anderen Vertragsstaat begründet hat, wiederholt oder in grober Weise gegen die Gesetze des Gastlandes verstossen, so ist der Prasident des Europäischen Patentamts berechtigt, dieser Person auf Antrag der Behorden des Gaststaats die Befugnis zur Begründung eines Geschäftssitzes in diesem Staat zu entziehen.

Artikel 105 Beschwerdefahige Entscheidungen (1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 134 Absatz 8 sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. .[ (1 a); (2) ]} Unverandert gegentuber Dokument M/109/I/R 5 (3) Unverandert gegentuber dem gedruckten Entwurf 1972 (4)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 21. September 1973 M / 122 / I Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Deutscher Delegation Betrifft: Artikel 134 Absatz 8 (neu) und Artikel 105 des Ueberein- kommens

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Es wird vorgeschlagen, in Absatz 4 folgende Sätze 2 und 3 anzufügen: (4)

Die Befugnis der Behörden des Gastlandes, den Gescheftssitz in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Orinung erlassenen Rechtsvorschriften zu schliessen. bleibt unberührt. Vor Anordnung einer solchen lissnahme ist der Prisident des Europäischen Patentamtes zu hören.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 22. September 1973 M / 125 / I Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der deutschen Delegation

Betrifft: Vorschlag zu Artikel 134 Absatz 4

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Artikel 134 (Fortsetzung)

(7) Der Verwaltungsrat kann folgende Vorschriften erlassen: a) uber die Vorbildung und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zu der europäischen Eignungsprufung zugelassen zu werden, und die Durchführung dieser Eignungsprufung; b) uber die Errichtung oder Anerkennung eines Instituts, in dem die aufgrund der europäischen Eignungsprufung oder nach Artikel 162 Absatz 7 zugelassenen Vertreter zusammengeschlossen sind, und c) uber die Disziplinargewalt, die dieses Institut oder das Europäische Patentamt über diese Personen besitzt.

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(1) Die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) Unverändert gegenuber dem gedruckter Entwurf 1972 a) b) Aenderung betrifft nur den französischen Text c) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972.

Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem die Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfuliung dieser Voraussetzungen ergibt. (3) Die Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten. (4) Jede Person, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat zu begründen, in dem die durch dieses Uebereinkommen unter Berücksichtigung des Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einfuhrung geschaffenen Verfahren durchgefuhrt werden. (5) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (6) Die Vertretung in den durch dieses Uebereinkomen geschaffenen Verfahren kann wie von einem zugelassenen Vertreter auc von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausuben kann. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 24. September 1973 M / 1,26 / I / R 9 Original: Deutǎch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 22. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 Artikel 133 Artikel 134

Regeln der Ausführungsordnung: Regel 26 Regel 51 Regel 56 Regel 69 Regel 76 Regel 79 Regel 93 Regel 95

Entwurf eines Protokolls uber die Anerkennung von Enischeidungen uber den Anspruch auf Erteilung eines europaischen Patents

Artikel 2

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Diese Seite ersetzt die Seite 4 des Dokunents N/126/I/R 9

Artikel 134 (Fortsetzung) (6) Die Vertretung in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren kann wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausuben kann. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (7) Der Verwaltungsrat kann folgende Vorschriften erlassen: a) Uber die Vorbildung und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zu der europäischen Eignungsprufung zugelassen zu werden, und die Durchfuhrung dieser Eignungsprufung; b) Uber die Errichtung oder Anerkennung eines Instituts, in dem die aufgrund der europäischen Eignungsprufung oder nach Artikel 162 Absatz 7 zugelassenen Vertreter zusammengeschlossen sind, und c) Uber die Disziplinargewalt, die dieses Institut ocer das Europäische Patentamt uber diese Personen besitzt.

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Artikel 134

Zugelassene Vertreter (1) Die Vertretung naturlicher und juristischer Personen in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in eine bein Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) a) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 b) Aenderung betrifft nur den französischen Text c) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972.

Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem die Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt. (3) Die Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten. (4) Jede. Person, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausubung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat zu begründen, in dem die durch dieses Uebereinkommen unter Berücksichtigung des Protokolls uber die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einfuhrung geschafferen Verfahren durchgefuhrt werden. Die Behörden des Gastlandes können ciese Berechtigung nur im Einzelfall in Anwendung der zum Schutz ier öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen. Vor einer solchen liassnahme ist der Prasident des Europäischen Patentants zu hören. (5) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/Franz&sisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161

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Artikel 134 (Fortsetzung)

(6) Die Vertretung in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahrert kann wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschattssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (7) Der Verwaltungsrat kann folgende Vorschriften erlassen: a) Uber die Vorbildung und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zu der europäischen Eignungsprufung zugelassen zu werden, und die Durchftinrung dieser Eignungsprufung; b) Uber die Errichtung oder Anerkennung eines Instituts, in dem die aufgrund der europäischen Eignungsprufung oder nach Artikel 162 Absatz 7 zugelassenen Vertreter zusammengeschlossen sind, und c) Uber die Disziplinargewalt, die dieses Institut oder das Europäische Patentamt Uber diese Personen besitzt.

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Zugelassene Vertreter

(1) Die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in den Jurch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in eine beim Europaischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die folgende Voraussetzungen erfullt: a) Sie muss die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; b) sie muss ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben; c) sie muss die europäische Eignungsprüfung bestanden haben. (2a) Die Eintragung erfolgt aufgrumf eines Antrags, dem die Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfullung dieser Voraussetzungen ergibt. (3) Die Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten. (4) Jede Person, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einer Geschäftssitz in jeder Vertragsstaat zu begründen, in dem die durch dieses Uebereinkommen unter Berücksichtigung des Protokolls über die Zentralisierung des eurcpsischen Patentsystems und seine Einführung geschaffenen Verfahren durchgeführt werden. Die Behörden des Gastlandes können ciese Berechtigung nur in Einzelfall in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen. Vor einer solchen Massnahme ist der Prasident des Europäischen Patentamts zu hören. (5) unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

- 1973 -

München, den 27. September 1973 M/141/I/R 12 Original :Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES NAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VON 27. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 81 113 134 Regeln der Aus?Chrungsordnung: Regeln 38 54 58 61 63 67

Page 154

Artikel 134 (Fortsetzung) (7) Die Vertretung in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren kann wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Der Verwaltungsrat kann folgende Vorschriften erlassen: a) Uber die Vorbildung und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zu der europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, und die DurchfUnrung dieser Eignungsprüfung; b) Uber die Errichtung oder Anerkennung eines Instituts, in dem die aufgrund der europäischen Eignungsprüfung oder nach Artikel 163 Absatz 7 zugelassenen Vertreter zusammengeschlossen sind, und c) Uber die Disziplinargewalt, die dieses Institut oder des Europäische Patentamt Uber diese Personen besitzt.

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(1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt geführten Liste eingetragen sind.

(2) In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die folgende Voraussetzungen erfullt: a) Sie muss die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; (2) sie muss ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben; c) sie muss die europäische Eignungsprüfung bestanden haben. (3) Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem die Bescheinigungen beizuflgen sind, aus denen sich die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ergibt. (4) Die Personen, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten. (5) Jede Person, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat zu begründen, in dem die Verfahren durchgefuhrt werden, die durch dieses Uebereinkommen unter Berficksichtigung des dem Uebereinkommen beige-... fügten Zentralisierungsprotokolls geschaffen worden sind. Die Bebörden dieses Staats können diese Berechtigung nur im Einzelfall in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherbeit und Cránung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen. Von einer solchen Nassnahme ist der Prasident des Europäischen Patentamts zu hören. (6) Der Prásident des Europäischen Patentamts kann in besonders gelaperten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a Befreiung erteilen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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(1) ... c) im Fall des Articels 14 i. 14 die Uebersetzung dor europlischen Fatentanmelżung in ter Verranreauserache ... (3) .... die Uebersetzung der suropulischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache nochit

Artikel 93 (1) ... Anmeldung gleiehzestig mit der europlischen Patentschrift ...

Artikel 102 (5) ... in den beiden Anteaprachen des Europaischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache sind, einzureichen hat. .....

Artikel 116 (4) ..... sofern das angerufene Organ nicht in Fallen ...

Artikel 117 (5) ... oder in gleichermassen verbindlicher Form fur zweckmässig. ... (6) ... oder in gleichermassen vorbindlicher Form vorzunehmen ...

Artikal 124 (1) ... oder einen Teil der Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung 114, eingereicht hat, und die Aktenzeichen . .

Artikel 123 (3) ... fur andere jurassente formnen alt sitz in Hoheitsgebiet eines Vertriegsstaats. ...

(5) ... Vor einor toibler 14.14 . . . (2) ....; Artikel 10 Abwitze . und 3 und entaprochend anzuwenden.

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MÜNCHINER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS


München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

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Art. 134 MPO

- 2 -

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrundeliegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
134 M/23 S. 280-292; 296
M/47/I/II/III S. 20
M/48/I S. 1 Memorandum A
M/53/I/II S. 4
M/62/I/II S. 4,5
M/112/I S. 1,2
M/115/I S. 1
M/122/I S. 1
M/125/I S. 1
M/126/I/R 9 S. 3,4
M/136/I/R 10 S. 13,14
M/141/I/R 12 S. 3,4
M/146/R S =M / 146 / R S-2
M/160/K S. 2

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Artikel 159

Berufsmäßiger Vertreter (1) Zur berufsmäßigen Vertretung natürlicher und juristischer Personen in einem in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen geregelten Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist zugelassen, wer in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen ist. In diese Liste wird auf Antrag eingetragen, wer die Voraussetzungen des Artikels 158 erfullt und zur berufsmäßigen Vertretung vor der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats befugt ist. Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung der genannten Behörde vorzulegen, aus der sich der Umfang der Vertretungsbefugnis ergibt. (2) Der eingetragene Vertreter darf natürliche und juristische Personen vor dem Europäischen Patentamt nur in dem Umfang vertreten, in dem er diese Personen gemäß der nach Absatz 1 vorgelegten Bescheinigung vor der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz vertreten darf.