Art131dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art131dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 131
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 131 (Deutsche Fassung)/Art131dPCTBE1973.pdf

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Artikel 131 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 131 MPU Amts- und Rechtshilfe

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 191 IV/215/62 S. 63-67
Vorschl.d.Vors. 192 IV/215/62 S. 63,64
VE Mai 1962 64 6551/IV/62 S. 19,20
VE Mai 1962 65 6551/IV/62 S. 20
VE 1962 65 1699/IV/63 S. 13,14
VE 1962 64 1699/IV/63 S. 13,14
IV/215/62 191 IV/3076/62 S. 161
IV/215/62 192 IV/3076/62 S. 161
VE 1965 (Ue) 64 BR/10/69 Rdn. 26
VE 1971 (Ue) 62 BR/135/71 Rdn. 108/109
BR/139/71 62 BR/168/72 Rdn. 78/79
BR/139/71 62 BR/169/72 Rdn. 52/53

Dokumente der MDK

E 1972 131 M/9 S. 38
" 131 M/19 S. 174
" 131 M/22 S. 256+2 √() 8
" 131 M/23 S. 296
" 131 M/30 S. 5
" 131 M/40 S. 3
" 131 M/41 S. 6-8
" 131 M/88/I/R 3 S. 23
" 131 M/146/R 5 Art. 131
" 131 M/PR/I S. 67 / 68
" 131 M/DP/C S. 203

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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würde. Dies würde einen Verstoß gegen den bisher verfolgten Grundsatz bedeuten, die nationalen Verfahren nur insoweit zu vereinheitlichen, als es für die Ziele des Übereinkommens unbedingt erforderlich ist. 744. Die niederländisch: Delegation teilt diese Auffassung und fügt hinzu, dieser Vorschlag gehe über das mit Artikel 131 beabsichtigte Ziel insofern hinaus, als er den Rechtshilfeverkehr nicht nur zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten regeln wolle, sondern auch zwischen Gerichten und Behörden der einzelnen Vertragsstaaten untereinander. 745. Nach Auffassung der britischen Delegation ist die vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 131 nicht erforderlich. 746. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 2 Delegationen für und 9 Delegationen gegen den österreichischen Vorschlag aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme. 747. Die österreichische Delegation schlägt vor, in einem neuen Absatz vorzusehen, daß in Verfahren auf Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents Gerichte und andere Behörden der Vertragsstaaten das Europäische Patentamt um Zustellung der Klage oder des Antrags ersuchen können (Dok. M/41 Nr. 13). 748. Dieser Vorschlag wird von keiner anderen Regierungsdelegation unterstützt.

Artikel 132 - Austausch von Veröffentlichungen

749. Die österreichische Delegation beantragt, Absatz 2 dahingehend zu ergänzen, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit zwischenstaatlichen Organisationen, sondern auch mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen errichtet worden sind, Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen kann (Dok. M/78/1). Die jetzige Fassung, so könnte man meinen, enthalte eine erschöpfende Aufstellung der Stellen, mit denen das Europäische Patentamt derartige Vereinbarungen schließen könne. 750. Die schwedische Delegation zeigt Sympathie für den österreichischen Vorschlag, fragt sich aber, ob man Absatz 2 nicht überhaupt streichen sollte, da das Europäische Patentamt selbstverständlich derartige Vereinbarungen treffen könne. 751. Dies ist auch die Auffassung der britischen Delegation, die deshalb, unterstützt von der irischen Delegation, den Vorschlag macht, Absatz 2 entfallen zu lassen. Würde man dagegen diese Bestimmung in der von der österreichischen Delegation gewünschten Weise ergänzen, könnte im Gegenschluß gefolgert werden, das Europäische Patentamt dürfe andere Vereinbarungen nicht abschließen; dieses Ergebnis wäre unerwünscht. 752. Der Vorsitzende bemerkt, man könnte Absatz 2 auch so allgemein formulieren, daß das Europäische Patentamt alle Arten von Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen könne. 753. Die Delegation der WIPO hält eine verallgemeinerte Fassung in dem vom Vorsitzenden angedeuteten Sinne für die beste Lösung. 754. Die Anregung des Vorsitzenden wird von den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und der Niederlande als Vorschlag aufgegriffen. 755. Die britische und die schwedische Delegation einerseits und die österreichische Delegation andererseits ziehen ihre Vorschläge zugunsten des deutsch-französisch-niederländischen Vorschlags zurück. 756. Der Hauptausschuß nimmt Absatz 2 in der vom Vorsitzenden angeregten, allgemein gehaltenen Fassung an.

Artikel 133 - Vertretung

757. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, die Frage zu prüfen, ob die Überschrift dieses Artikels nicht gemäß dem Vorschlag der französischen Delegation wie folgt geändert werden sollte: „Allgemeine Grundsätze der Vertretung". 758. Der Ausschuß prüft den Änderungsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf den Absatz 2 (vgl. Dokument M/14, Punkt 8), demzufolge im französischen Text das Wort «établissement» durch "siège » und im englischen Text die Worte "registered place of business" durch "seat" ersetzt werden sollen. 759. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie würde es vorziehen, wenn in der englischen Fassung die Worte "registered place of business" durch die Worte "principal place of business" ersetzt würden (vgl. Dokument M/64, S. 1). 760. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, diese Frage zu prüfen. 761. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf Absatz 3 zu beauftragen (vgl. Dokument M/14, Punkt 8). 762. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß den Standpunkt der französischen Delegation, demzufolge Absatz 3 auch für die Übergangszeit gilt, teilt. 763. Auf eine Bemerkung der Delegation des COPRICE hin erklärt der Ausschuß, daß er mit der folgenden Auslegung von Absatz 3 einverstanden sei: die Verwendung des Wortes „Angestellter" schließt nicht aus, daß sich eine Gesellschaft durch eines ihrer Organe, z. B. ein Mitglied des Verwaltungsrats, vertreten lassen kann. Der Ausschuß ist nämlich der Ansicht, daß diese Frage durch Absatz 1 geregelt wird, demzufolge sich eine natürliche Person selbst vertreten kann und sich eine juristische Person durch ihre Organe vertreten lassen kann. In Absatz 3 werde hinzugefügt, daß sich eine juristische Person außerdem durch ihre Angestellten vertreten lassen oder über diese tätig werden könne. Der Ausschuß kommt ferner überein, daß das Wort „Angestellter" nach Absatz 3 im weitesten Sinne zu verstehen ist.

Artikel 134 - Zugelassene Vertreter

764. Die schwedische Delegation legt ihren Änderungsvorschlag zu Absatz 2 ausführlich dar (Dokument M/53, Seite 4), nämlich das Erfordernis zu streichen, die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats zu besitzen, um in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu werden. Ihrer Ansicht nach ist es nicht zweckmäßig, ein solches Erfordernis im Rahmen eines internationalen Patentübereinkommens vorzusehen. Sie wäre jedoch bereit, das Erfordernis der Staatsangehörigkeit durch dasjenige des Wohnsitzes in einem der Vertragsstaaten zu ersetzen. 765. Dieser Vorschlag wird von keiner Delegation unterstützt. 766. Die französische Delegation erläutert die Gründe, die sie veranlaßt haben, eine Änderung des Absatzes 3 vorzuschlagen (vgl. Dokument M/112). Es solle nämlich präzisiert werden, daß die in die Liste eingetragenen Personen berechtigt seien, nicht nur vor allen Organen des Europäischen Patentamts, sondern auch „in allen Verfahren" aufzutreten. Durch diese Präzisierung solle der durch das Zentralisierungsprotokoll (Abschnitt IV) gebotenen Möglichkeit Rechnung getragen werden, einigen nationalen Patentämtern Arbeiten zu übertragen. 767. Der Vorsitzende stellt fest, daß mehrere Delegationen dem Vorschlag der französischen Delegation zustimmen. 768. Die Delegation der Niederlande erklärt sich mit dem

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722. Die britische Delegation ist sich mit der Delegation der WIPO cinig darüber, daß Artikel 130 die Stadien vor und nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung betreffe. Sie schließt die Frage an, welche Angaben die WIPO vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung - außer den gemäß Artikel 128 Absatz 5 verfügbaren Angaben - benötige. 723. Die österreichische Delegation weist darauf hin, daß INPADOC auf Anregung der WIPO geschaffen worden sei, um im Interesse der Vertragsstaaten und insbesondere ihrer Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz den Austausch von Daten über eine Zentralstelle zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es erscheine daher vernünftig, nicht nur die WIPO, sondern auch INPADOC in Artikel 130 einzubeziehen. 724. Der Vorsitzende sieht die eigentliche Schwierigkeit in der Frage, ob das Europäische Patentamt Angaben über die Nummer, den Anmeldetag usw. einer europäischen Patentanmeldung, aber auch über den Stand des Verfahrens schon vor deren Veröffentlichung Dritten, beispielsweise INPADOC, übermitteln dürfe oder nicht. 725. Nach Ansicht der Delegation der WIPO bilden die Fälle, in denen Angaben vor der Veröffentlichung der Patentanmeldungen zu übermitteln wären, die Ausnahme, während es sich in aller Regel darum handeln dürfte, Angaben über bereits veröffentlichte Patentanmeldungen auszutauschen.

Auf die Frage der britischen Delegation sei zu antworten, daß ein Dokumentationszentrum normalerweise lediglich Angaben aus bereits veröffentlichten Dokumenten benötige. Aber Ausnahmesituationen seien denkbar, z. B. wenn eine bedeutende Veröffentlichung kurz vor ihrem Abschluß stünde. Und weiter könnten Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Vertragsstaaten oder auch regionale Patentämter am Austausch von Recherchenergebnissen interessiert sein. Außerdem dürften, wie bereits von der österreichischen Delegation erwähnt, Angaben über die Patentklassifikation benötigt werden. 726. Die Delegation der EIRMA legt Wert darauf, daß das Europäische Patentamt vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen außer den Angaben, die es gemäß Artikel 128 Absatz 5 machen kann, Dritten keine Angaben übermitteln darf. 727. Dies ist auch die Auffassung der Delegation des CNIPA, die hervorhebt, daß selbst über die Patentklassifikation Dritten keine Angaben gemacht werden sollen. 728. Der Vorsitzende betont, es sei nicht einzusehen, weshalb das Europäische Patentamt Angaben vor der Veröffentlichung der Patentanmeldungen machen sollte, während die nationalen Patentämter dies nicht täten. Hiervon ausgehend sei er persönlich nicht davon überzeugt, daß WIPO und INPADOC in Artikel 130 Absatz 2 einbezogen werden müßten. 729. Die niederländische Delegation erklärt sich von den Argumenten, die für die Übermittlung von Angaben vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen angeführt worden seien, nicht überzeugt. Dagegen habe sie keine Bedenken, wenn nach der Veröffentlichung Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und Dokumentationszentren ausgetauscht würden. 730. Die österreichische Delegation hebt nochmals hervor, daß INPADOC entsprechend dem Willen und dem Bedürfnis der Vertragsstaaten der WIPO errichtet worden sei. Dabei habe man sich von der Erwägung leiten lassen, daß ein Dokumentationszentrum zum Austausch von Daten zwischen nationalen Patentämtern nur dann einen Wert habe, wenn diese Daten möglichst rasch verarbeitet würden. Man könne sich etwa vorstellen, daß Daten schon im Stadium der Vorbereitung zur Verfügung gestellt und erst nach Veröffentlichung freigegeben würden; das sei im einzelnen in Arbeitsab-

[^0]kommen zu regeln, deren Inhalt die Vertragsstaaten frei bestimmen könnten. 731. Die jugoslawische und die schwedische Delegation unterstützen den österreichischen Vorschlag. 732. Um die Schwierigkeiten einiger Delegationen auszuräumen, schlägt der Vorsitzende als Kompromiß vor, daß zwischen dem Europäischen Patentamt und zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Patentgebiet oder Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, Angaben ausgetauscht werden können, daß für diesen Austausch aber die Beschränkung des Artikels 128 bestehenbleibt. 733. Die britische Delegation schlägt ergänzend vor, daß der Verwaltungsrat für diesen Austausch die Beschränkungen des Artikels 128 unter gewissen Voraussetzungen aufhoben kann. 734. Die österreichische Delegation erklärt, sie könne sich diesem Kompromiß zur Not anschließen, falls nach Auffassung der Delegation der WIPO den Interessen von INPADOC Rechnung getragen sei. 735. Die Delegation der WIPO führt aus, ihres Erachtens sei es unbedingt erforderlich, daß INPADOC gewisse Angaben über Patentanmeldungen - wenn auch nur kurze Zeit vor deren Veröffentlichung - zur Verfügung stünden. Dies scheine nach dem britischen Ergänzungsvorschlag gewährleistet zu sein. Im übrigen müßte eine Formulierung gefunden werden, die auch regionale Patentbehörden zweifelsfrei einschließe. 736. Der Vorsitzende wiederholt seinen von der britischen Delegation ergänzten Vorschlag (Nrn. 732 und 733) und schlägt ergänzend vor, bei den Dokumentationszentren nicht zu unterscheiden, ob sie aufgrund von Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Patentgebiet errichtet worden sind oder nicht. 737. Die schwedische Delegation unterstützt diesen Vorschlag, der ihres Erachtens eine wirksame Arbeitsweise des INPADOC gewährleistet. 738. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 739. In einer späteren Sitzung kommt der Hauptausschuß überein, daß in Absatz 2 Buchstabe c in der vom Redaktionsausschuß vorgeschlagenen Fassung* unter „Organisation" sowohl eine Institution wie INPADOC als auch private Unternehmen zu verstehen sind.

Artikel 131 - Rechts- und Amtshilfe

740. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen mündlichen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zur Überschrift des Artikels. 741. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/9 Nr. 26) sowie einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation (Dok. M/40 Nr. 21). 742. Die österreichische Delegation, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, in einem neuen Absatz zu bestimmen, daß, falls in einem nationalen Verfahren auf Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents oder auf Nichtigerklärung des europäischen Patents Zustellungen vorgenommen werden, die Gerichte oder zuständigen Behörden auf Ersuchen Rechtshilfe leisten, auch wenn es sich bei der ersuchenden Behörde um kein Gericht handelt (Dok. M/41 Nr. 12). Erfahrungsgemäß würden nationale Behörden, die nicht Gerichte sind und daher die normalen Rechtshilfevorschriften für sich nicht beanspruchen könnten, ohne eine solche Bestimmung bei der Zustellung. Schwierigkeiten haben. 743. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland wendet sich gegen diesen Vorschlag, weil er bezüglich der Zustellung in die nationalen Verfahren der Vertragsstaaten eingreifen


[^0]: * Diese ist identisch mit Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe c in der endgülügen Fassung.

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Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Artikel 131

Amts- und Rechtshilfe

(1) Das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten unterstützen einànder auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieses Übereinkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen. Gewährt das Europäische Patentamt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 128. (2) Die Gerichte oder andere zuständige Behörden der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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Artikel 131 Amts- und Rechtshilfe (1) Aenderung betrifft nur den englischen und französischen Text. (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116 53 120 63 121 86 122 87 123 95 124 104 125 105 128 107 130 108 131 111 132 113 135 115

Regeln der Ausführungsordnung: Regel 56 65 73 96

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durch öffentliche Bekanntmachung in einem zentralen Publikationsorgan des Europäischen Patentamtes veröffentlicht werden kann.

Eine solche Regelung würde überdies eine sinnvolle Ergänzung der vorgeschlagenen erweiterten Rechtshilfe zwischen Behörden der Vertragsstaaten (siehe Punkt 12) bilden. "Artikel 131 (4) Im Verfahren auf Geltendmachung des Anspruches auf Erteilung eines europäischen Patentes oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes können Gerichte oder andere Behörden der Vertragsstaaten das Europäische Patentamt um Zustellung der Klage oder des Antrages unter Anwendung der für das Europäische Patentamt geltenden Vorschriften ersuchen".

14. Regel 69

Die Regelung, die für den Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung des Europäischen Patentamtes getroffen ist, ist ungerechtfertigt hart. Es wird daher eine Regelung vorgeschlagen, die einen ausgewogenen Interessentenausgleich bieten könnte: "Regel 69 (1)...... (2) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, daß gegen die Entscheidung die Beschwerde statthaft ist (Rechtsmittelbelehrung). (3) In der Rechtsmittelbelehrung sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Beschwerde beim Europäischen Patentamt einzulegen ist, und daß die Beschwerdegebühr zu entrichten ist. (4) Ist in dem Bescheid eine längere als die in diesem Übereinkommen vorgeschriebene Frist angegeben, so gilt die innerhalb der angegebenen Frist erhobene Beschwerde als rechtzeitig eingebracht.

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müßte daher dafür Sorge getragen werden, daß diese nichtgerichtlichen Behörden bei der Zustellung dieser Klagen im gleichen Umfang wie Gerichte Rechtshilfe auf Grund bestehender internationaler und zwischenstaatlicher Verträge in Anspruch nehmen können.

Im Zuge der durch das europäische Patentsystem angestrebten verstärkten Zusammenarbeit der Vertragsstaaten wäre es überdies wünschenswert, wenn eine derart erweiterte Rechtshilfe bei der Zustellung nicht auf Verfahren beschränkt bleibt, in denen der Anspruch auf Erteilung des Patentes geltend gemacht wird, sondern auch Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente erfaßt. Es wird daher vorgeschlagen, die in Artikel 131 vorgesehene Rechts- und Amtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine erweiterte Rechtshilfe zwischen den Behörden der Vertragsstaaten zu ergänzen: "Artikel 131 (3) Werden in einem vor den Behörden eines Vertragsstaates durchgeführten Verfahren auf Geltendmachung des Anspruches auf Erteilung eines europäischen Patentes oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes Zustellungen vorgenommen, so leisten die Gerichte oder andere zuständige Be hörden auf Ersuchen Rechtshilfe, auch wenn es sich bei der ersuchenden Behörde um kein Gericht handelt".

13. Artikel 131

Vorschlag eines neuen Absatzes 4 betreffend ein zentrales Zustellungsservice des Europäischen Patentamtes

Im Rahmen des Vertrages über die internationale Registrierung von Marken (TRT) wurde in Artikel 19 Absatz 8 eine Bestimmung eingefügt, die eine zentrale Zustellung von Klagen und Anträgen auf Löschung einer Marke im Wege des Internationalen Büros in Genf ermöglicht. Eine zentrale Aufgabe dieser Art sollte auch dem Europäischen Patentamt für den Bereich der Vertragsstaaten übertragen werden. Hiedurch würde in vielen Fällen nicht nur eine Verfahrenserleichterung für die Behörden der Vertragsstaaten und die Verfahrensbeteiligten eintreten, sondern es würde auch sichergestellt, daß eine allenfalls erforderliche Zustellung

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10. Artikel 130

Absatz 2 dieses Artikels sieht Arbeitsabkommen zwischen dem Europäischen Patentamt und Zentralstellen für den gewerblichen Rechtsschutz von Nicht-Vertragsstaaten über den Austausch von Angaben über europäische Patentanmeldungen vor. Zur Vermeidung des Umkehrschlusses, daß Arbeitsübereinkommen mit zentralen Dokumentationsstellen, wie dem Internationalen Patentdokumentationszentrum in Wien, über den Austausch von Daten über Pa tentanmeldungen und Patente hiedurch ausgeschlossen wären, wird nachstehender Absatz 4 vorgeschlagen: "Artikel 130 (4) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen den Abschluß von Arbeitsübereinkommen mit zentralen Dokumentationsstellen auf dem Patentgebiet über die gegenseitige Zurverfügungstellung von Daten nicht aus".

11. Artikel 131 Absatz 2

Der Inhalt des Absatzes 2 gehört eher zum Artikel 116. Außerdem ist nicht klar, was unter den "anderen gerichtlichen Handlungen" am Schluß des Absatzes 2 gemeint ist. Da die Rechtshilfe im engeren Sinn bereits im Artikel 116, die Übersendung von Akten oder Mitteilung des Akteninhaltes bereits im. Artikel 131 Absatz 1 behandelt ist, kommt hier wohl nur die Zustellung in Betracht. Dies sollte zur Vermeidung von Mißverständnissen ausdrücklich gesagt werden.

12. Artikel 131

Vorschlag eines neuen Absatzes 3 betreffend erweiterte Rechtshilfe zwischen Behörden der Vertragsstaaten.

Artikel 9 des Anerkennungsprotokolles verlangt für die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung des Patentes die ordnungsgemäße Zustellung der Klage. Artikel 1 Absatz 2 des Anerkennungsprotokolles stellt den Gerichten andere Behörden gleich, die über Ansprüche auf Erteilung des Patentes entscheiden. Um diese Gleichstellung tatsächlich zu erreichen,

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 22. August 1973 M / 41 Original: Deutsch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Oesterreichischer Regierung

Betrifft: Aenderungsvorschläge zum Entwurf des Uebereinkommens, der Ausführungsordnung, des Anerkennungsprotokolls, des Protokolls über Vorrechte und Befreiungen sowie des Zentralisierungsprotokolls

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14. Artikel 63 (Betrifft nicht den deutschen Text) 15. (Betrifft nicht den deutschen Text) 16. Artikel 68 (Betrifft nicht den deutschen Text) 17. Artikel 72 In der vorletzten Zeile sollte das Wort "Vertragsstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt werden. 18. Artikel 111 (Betrifft nicht den deutschen Text) 19. Artikel 113 (Betrifft nicht den deutschen Text) 20. Artikel 121 (Betrifft nicht den deutschen Text) 21. Artikel 131 (Betrifft nicht den deutschen Text) 22. Artikel 139 Die Worte "Wirkung als älteres Recht" (prior right effect") sollten durch die Worte "Wirkung in bezug auf den Stand der Technik" ("prior art effect") ersetzt werden. 23. Artikel 146 Der letzte Satz des Absatzes 1 sollte wie folgt gefasst werden: "Artikel 37 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 39 sind entsprechend anzuwenden." 24. Artikel 156 (Betrifft nicht den deutschen Text)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brussel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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- in der Ausfuhrungsordnung - lediglich in Regel 94 (Ausschluss. bestimmter Aktenteile) enthalten zu sein. Dies sollte klargestellt werden, weil die genannten Ausnahmen oder Beschrănkungen bei der Anwendung der Regel 96 und der Regel 99 Absătze 2 und 3 zum Tragen kommen.

17. Artikel 130 Absatz 1

Die CEEP ist der Ansicht, dass ein Austausch von Mitteilungen zwischen dem Europaischen Patentamt und den Behdrden der Vertragsstaaten unbeschrănkt moglich sein sollte, soweit es sich um Fragen handelt, die nicht Patentanmeldungen oder aus sie erteilte Patente betreffen; soweit es sich um Fragen handelt, die Patentanmeldungen oder vor ihrer Veroffentlichung erteilte Patente betreffen, sollte diese Moglichkeit auf den Verkehr mit den Behdrden der benannten Staaten beschrănkt sein. Was den Austausch von Mitteilungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Behdrden der nicht benannten Vertragsstaaten in bezug auf Patentanmeldungen und darauf erteilte Patente angeht, sollte er nur unter der ausdrucklichen Bedingung moglich sein, dass er den in Artikel 128 Absătze 1 bis 5 vorgesehenen Beschrănkungen unterliegt. 18. Artikel 130 Absatz 2

Aus den zu Absatz 1 dargelegten Gronden, die hier verstärkt gelten, durfte dieser Absatz - zumindest in seiner derzeitigen Fassung - nicht aufrechterhalten werden. Gegen Mitteilungen an Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Uebereinkommens sind, aber mit dem Europäischen Patentamt durch Arbeitsabkommen verbunden sind, ist zwar nach der Veroffentlichung der Anmeldungen nichts einzuwenden, doch mussten diese Mitteilungen zumindest in der Zeit vor der Veroffentlichung den Beschrănkungen nach Artikel 128 Absătze 1 bis 5 unterliegen. 19. Artikel 130 Absatz 3

Dieser Absatz ist inhaltlich in den Vorschlagen zu den Abstatzen 1 und 2 behandelt worden; er ist zu streichen. 20. Artikel 131

Dieser Artikel ware im gleichen Sinne wie Artikel 130 zu uberprufen.

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MÜNCHNER EIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 23. Mai 1973 N / 30 Original: Franzosisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Europäische Zentrale der öffentlichen Wirtschaft (CEEP)

Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen

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Das Beschwerdeverfahren sollte in zwei Phasen abgewickelt werden können; in einer ersten Phase, in der die förmliche Beschwerde innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden muß, und einer zweiten Phase, in der die Beschwerde innerhalb von höchstens sechs Monaten zu begründen ist.

29 Artikel 120 Absatz 2 (Der FEMIPI führt diesen Artikel lediglich als Beispiel an)

Der FEMIPI empfiehlt eindringlich, daß die im Verfahren vorgeschriebenen Fristen - wie beispielsweise die Frist nach Artikel 120 Absatz 2 - mindestens zwei Monate betragen.

30 Artikel 128 Absatz 5 Zu den Auskünften, die Dritten vor der Veröffentlichung erteilt werden können, sollten gegebenenfalls auch die Angabe der Priorität und des PCTUrsprungs der Anmeldung gehören.

31 Artikel 130 und 131 Nach Ansicht des FEMIPI sollte sich die Erteilung von Auskünften an nationale Patentämter von Nichtvertragsstaaten keinesfalls auf Sachangaben erstrecken.

Ferner sollten die betreffenden Stellen ohne Rücksicht auf die Gründe bei diesen Auskunftserteilungen und sonstigen Mitteilungen den Grundsatz der Geheimhaltung im Interesse des Anmelders beachten.

32 Artikel 133, 134 und 162 Die Stellungnahmen, Bemerkungen und Vorschläge des FEMIPI zu diesen Artikeln, die die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt betreffen, sind in den Nummern 1 bis 12 enthalten.

In diesem Zusammenhang legt der FEMIPI angesichts der Unterschiedlichkeit der zur Zeit geltenden einzelstaatlichen Regelungen und im Interesse einer Vereinheitlichung, Wert auf die Feststellung, daß die Vertreter der Industrie bis an die Grenze der für sie annehmbaren Zugeständnisse gegangen sind, die zum Teil übrigens dazu führen, daß Vorrechte, die sie zur Zeit in Anspruch nehmen können, hinfällig werden.

33 Artikel 135 Es dürfte sowohl im Interesse der Patentinhaber als auch der Dritten nicht zweckmäßig sein, die „Umwandlung" einer europäischen Patentanmeldung unter den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Bedingungen zuzulassen.

28 Articles 107 and 108 The appeals procedure should be divided into two stages: the first, the formal lodging of the appeal, being required to be made within a period of two months, and the second, the statement of the grounds on which the appeal is based, being required to be made within a maximum period of six months.

29 Article 120, paragraph 2 (This Article has been taken by FEMIPI as an example)

FEMIPI strongly recommends that the time limits provided for the procedure, such as that laid down in Article 120, paragraph 2, should be at least two months.

30 Article 128, paragraph 5 The information available to third parties before publication should also, where appropriate, comprise the reference to the priority and the reference to the PCT origin of the application.

31 Articles 130 and 131 In the opinion of FEMIPI, information communicated to the national offices of non-Contracting States should in no event include information of substance.

In addition, whatever the reasons for such exchanges of information and for any other communications, the principle of the secrecy of the proceedings of the bodies concerned should be observed in the interests of the applicant.

32 Articles 133, 134 and 162 The observations, comments and suggestions of FEMIPI on these Articles, which deal with representation before the European Patent Office, are contained in references 1 to 12 .

In this connection FEMIPI would stress that in view of the diversity of the present national systems and in the interests of standardisation, agents of industry have made all the possible concessions acceptable to them even to the extent of making certain concessions which will lead to a loss of some rights at present enjoyed.

33 Article 135 Both in the interests of patentees and in the interests of third parties it would appear to be undesirable to permit the "conversion" of a European patent application in the circumstances laid down in Article 135, paragraph 1(b).

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STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI

European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

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werden, daß solche Mitteilungen für den Empfänger stets vertraulich sind, wenn es sich um Akten im Sinne des Artikels 128 Absatz 1 (noch nicht veröffentlichte Anmeldungen) handelt. Demnach sollten in Regel 99 Absatz 2 nach den Worten „Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 gewährt" folgende Worte eingefügt werden: ,insbesondere die Akten oder Abschriften von Akten noch nicht veröffentlichter Patentanmeldungen dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Anmelders übermittelt werden".

Artikel 161 - Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts

24 Die Formulierung ,,die Behandlung europäischer Patentanmeldungen, deren Behandlung nach Absatz 1 bereits beschränkt ist, weiter beschränken" in Absatz 2 ist unklar. Nach Ansicht des CIFE sollte jedenfalls die Neuheitsrecherche nie beschränkt werden, selbst - und besonders - in den Fällen, in denen es für die betreffende Anmeldung noch keine Prüfung gibt.

In Artikel 161 Absatz 2 sollten daher nach den Worten „weiter beschränken" folgende Worte eingefügt werden: „jedoch dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, durch die die Erstellung des europäischen Recherchenberichts aufgeschoben wird".

Regel 28 - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

25 Nach der Regel 28 ist vorgesehen, daß ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Tag der Einreichung der entsprechenden europäischen Patentanmeldung hinterlegt und der Öffentlichkeit spätestens am Tag der ersten Veröffentlichung der Anmeldung unwiderruflich zugänglich gemacht werden muß.

Eine solche Regelung würde eine Neuerung gegenüber allen Regelungen darstellen, die es zur Zeit auf der Welt, namentlich in den Vereinigten Staaten und in Japan sowie in Deutschland und den Niederlanden, gibt. Sie würde daher schwerwiegende Nachteile mit sich bringen, so daß es CIFE wichtig erschienen ist, sie in den Nummern 47 bis 55 näher darzulegen.

Um das offensichtliche Interesse des Anmelders mit dem Recht der Dritten auf Unterrichtung in einer Weise miteinander in Einklang zu bringen, die der Verfahrensweise der wichtigsten Industrieländer im wesentlichen entspricht, schlägt der CIFE vor, die Regel 28 entsprechend dem unter Nummer 56 wiedergegebenen Text zu fassen.

Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse

26 Nach Ansicht des CIFE ist es falsch, in dieser Regel always on a confidential basis for the recipient when files as referred to in Article 128, paragraph 1, are concerned (unpublished applications). This could be done by adding to Rule 99, paragraph 2, after "Such communications shall be effected in accordance with the conditions laid down in Article 128;" the words "in particular, files or copies of files of applications as yet unpublished may only be communicated to third parties with the agreement of the applicant".

Article 161 - Progressive expansion of the field of activity of the European Patent Office

24 The expression "further restrict the processing of a European patent application" in paragraph 2 is ambiguous. In the opinion of CEIF, there should under no conditions be any restriction to the novelty search, even and especially if there is as yet no examination for the application concerned.

In Article 161, paragraph 2, the following should accordingly be inserted after " . . . provided for in paragraph 1,": "barring adjournment of the European search report;".

Rule 28 - Requirements of applications relating to micro-organisms

25 Rule 28 states that a sample of the micro-organism is to be deposited not later than the date of filing of the application, to be available to the public irrevocably not later than the date of publication.

Such a system would be a new departure in respect of all existing systems, such as in the United States, Japan, Germany and the Netherlands. This would lead to serious difficulties which CEIF considers important enough to detail under points 47 to 55 below.

In order to reconcile evident interests of the applicant and the right of others to obtain information, essentially along the lines adopted by the main industrial nations, CEIF proposes to develop Rule 28 as set out under point 56 below.

Rule 40 - Examination for certain physical requirements

In the opinion of CEIF this Rule wrongly makes

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einer amtlichen Abschrift der Anmeldung, für die eine Priorität beansprucht wird, betrügerische Handlungen zu dem Zeitpunkt auszuschließen, an dem der Anmelder die Angaben, die er bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung mit Prioritätsanspruch unterlassen hatte, nachliefert.

Regel 49 und Regel 52 Absatz 4 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung

18 „Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie . . . zurückgenommen worden ist . . ."

Es wird angeregt, durch eine - vorzugsweise in das Übereinkommen aufzunehmende - Bestimmung zu bestätigen, daß der Anmelder das Recht hat, seine Anmeldung jederzeit zurückzunehmen.

Bei der derzeitigen Fassung der Texte läßt sich dieses Recht nur indirekt aus der Regel 49 Absatz 2 ableiten.

Regel 50 Absatz 3 und Artikel 92 - Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen

19 In Regel 50 Absatz 3 ist vorgesehen, daß außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgeführt werden müssen. Diese Bestimmung wird für so wesentlich gehalten, daß es wünschenswert erscheint, sie in das Übereinkommen (Artikel 92) zu übernehmen.

Artikel 130 und 131 - Regel 99 - Gegenseitige Auskunftserteilung

20 Nach Ansicht des CIFE dürfte der Artikel 130 Absatz 3, in dem zur Zeit auf die Absätze 1 und 2 verwiesen wird, lediglich auf Absatz 1 Bezug nehmen. Es sollte nämlich nicht die Möglichkeit bestehen, zugunsten von nationalen Patentämtern von Nichtvertragsstaaten von den Bestimmungen des Artikels 128 abzuweichen.

21 Was die Vertragsstaaten anbetrifft, so steht die gegenseitige Auskunftserteilung, wie sie nach Artikel 130 Absatz 1 vorgesehen ist, auch dem Recht des Anmelders entgegen, die Wirkungen seiner Anmeldung durch deren Rücknahme zu annullieren, solange das Patent noch nicht erteilt worden ist. Eine Auskunftserteilung dieser Art dürfte sich daher niemals auf Sachangaben erstrecken.

22 Im übrigen scheint sich Artikel 131 Absatz 1 teilweise mit Artikel 130 zu überschneiden, da die Frage der gegenseitigen Unterstützung der Behörden bereits in Artikel 130 geregelt ist.

23 Schließlich sollte nach Ansicht des CIFE ungeachtet der Gründe solcher gegenseitiger Auskunftserteilungen und Unterrichtungen in Regel 99 klargestellt that presentation of an authorised copy of the application on which priority is based makes it possible to eliminate fraudulent pretence when the applicant later supplies the data omitted at the time of filing the European application.

Rule 49, Rule 52, paragraph 4 - Technical preparations for publication

18 "The European patent application shall not be published if it has been . . . withdrawn . . ."

It is suggested to confirm by a clause, preferably in the Convention, the right for the applicant to withdraw his application at any time.

In the present version of the texts, this right can only be derived indirectly from the terms of Rule 49, paragraph 2.

Rule 50, paragraph 3, and Article 92 - Form of publication of European patent applications

19 Rule 50, paragraph 3, says that new or amended claims shall be included in the publication in addition to the original claims. This is considered so essential that it should be transferred to the Convention in Article 92.

Article 130, Article 131, Rule 99 - Exchange of information

20 In the opinion of CEIF, Article 130, paragraph 3, which now refers to paragraphs 1 and 2 of the same Article, should only make reference to paragraph 1. There should be no departure from Article 128 for the central industrial property offices of nonContracting States.

21 Also, where Contracting States are concerned, the exchange of information such as referred to in Article 130, paragraph 1, goes against the right of the applicant to cancel the effects of his application by withdrawing it, as long as the patent has not been granted. Exchange of information should therefore never concern matters of substance.

22 Article 131, paragraph 1, would seem to overlap partly with Article 130, since mutual assistance between authorities is already provided for by Article 130.

23 Whatever may be the motives for such exchange of information and communication, in the opinion of CEIF it should be stipulated in Rule 99 that it is

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Original: Französisch French (1) Français

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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einem Dritten gewährt, auch demjenigen zuzuerkennen, der vom Patentinhaber eine Warnung erhalten hat, und der deswegen eine Klage gegen letzteren erhebt mit dem Antrag, daß das Gericht feststelle, der Kläger habe keine Patentverletzung begangen (negative Feststellungsklage).

Artikel 107

15 Aus praktischen Gründen ist es wünschenswert, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten einzulegen ist (formelle Beschwerde) und daß außerdem eine weitere Frist von vier Monaten besteht, innerhalb der die Beschwerde zu begründen ist.

Artikel 120 (2)

16 Es erscheint wünschenswert, für beide in Absatz (2) vorgesehenen Fristen zwei Monate festzulegen.

Artikel 124 (3)

17 Die Frist von einem Monat für die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr erscheint zu kurz; sie sollte zwei Monate betragen.

Artikel 128 (5)

18 Zu den Angaben, die das Europäische Patentamt Dritten gegenüber machen kann, sollten hinzugefügt werden:

- Prioritäten, falls der Anmelder sie geltend macht, - PCT-Ursprung, falls es sich um eine PCT-Anmeldung handelt.


Artikel 130 (3)

Für den Fall, daß das Europäische Patentamt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, Auskünfte erteilt, sollten diese den Beschränkungen des Artikels 128 unterliegen. Folglich sollte die Bezugnahme in Artikel 130 Absatz (3) nur den Artikel 128 Absatz (1) erfassen.

Artikel 131 (1)

20 Es scheint, daß dieser Artikel sich teilweise mit dem Artikel 130 überschneidet.

Artikel 135

21 In der englischen und französischen Fassung dieses Artikels kommt an keiner Stelle der Begriff ,,Umwandlung" vor. Aus Gründen der Klarheit erscheint dies jedoch wünschenswert.

Article 104 to third parties should also be granted to any person who has received notice from the patent proprietor and as a result brings an action against the latter requiring the court to declare that he has not committed an infringement.

Article 107

15 For practical reasons it would be desirable for the appeal to be filed within two months (formal appeal) and for an additional time limit of four months to be provided within which the grounds on which the appeal is based must be stated.

Article 120, paragraph 2

16 The two time limits laid down in paragraph 2 should each be of two months.

Article 124, paragraph 3

17 The period of one month for payment of the additional search fee seems to be too short; it should be extended to two months.

Article 128, paragraph 5

18 The following should be added to the data which the European Patent Office may communicate to third parties:

- any priorities claimed by the applicant, - the PCT origin in the case of a PCT application.


Article 130, paragraph 3

19 Where the European Patent Office supplies information to the central industrial property office of any State which is not a party to this Convention, such information should be subject to the restrictions laid down in Article 128. The reference in Article 130, paragraph 3, should therefore only be to Article 128, paragraph 1.

Article 131, paragraph 1

20 This Article seems to duplicate partially what has already been stated in Article 130.

Article 135

21 The concept of "conversion" is nowhere contained in the English and French versions of this Article. In the interests of clarity this term should be included.

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STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne

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Artikel 131 - Rechtshilfe

26 Absatz 1

Die Verwendung des Ausdrucks ,,sur requête" (,,auf Antrag") würde nach französischer Terminologie einen schriftlichen Antrag erfordern; dies ist aber nicht gemeint (,quod non!"). Für die Antragstellung ist wohl keine besondere Form vorgeschrieben.

Vorschlag:

Statt des Ausdrucks ,sur requête" sollte ,à la requête" oder ,,à la demande" stehen.

Artikel 138 - Nichtigkeitsgründe

27 Absatz 2 Der Inhalt des Wortes ,,partiellement" (,,teilweise") sollte geklärt werden. Aus dem Entwurf geht nämlich scheinbar hervor, daß der Fall gemeint ist, in dem nur einige von mehreren Nichtigkeitsgründen auf das Patent zutreffen; dies würde sicher nicht dem eigentlichen Sinn dieser zweifellos sehr nuancierten Vorschrift entsprechen.

Vorschlag:

Der Beginn dieses Absatzes könnte folgende Fassung erhalten: ,,Si les motifs de nullité n'affectent le brevet européen qu'en partie . . ." oder ,n'affectent que partie du brevet . . ." (,Treffen die Nichtigkeitsgründe nur auf einen Teil des europäischen Patents zu, ...").

Artikel 150 - Anwendung des Zusammenarbeitsvertrags

28 Absatz 2 Der Begriff ,,procédure" läßt im Französischen ausschließlich an die Form und nicht an den Inhalt eines Vorgangs denken, wie dies im Deutschen und im Englischen bei den Ausdrücken ,"Verfahren" und ,"proceedings" doch wohl der Fall ist, die ein bestimmtes Objekt bei einer gerichtlichen Instanz abdecken. Auf jeden Fall muß verhindert werden, daß die Vorstellung Raum gewinnt, der Zusammenarbeitsvertrag sei nur auf Verfahrensfragen anwendbar.

Vorschlag:

In Satz 2 sollte es anstatt ,"Dans ces procédures". (,In diesem Verfahren") heißen: ,A ces demandes" (,Auf diese Anmeldungen"). this Convention and to be observed vis-à-vis the authorities of such State), or: ". . . au droit d'un Etat contractant . . . quant aux délais . . ." (English text unchanged) (the first version would be preferable).

Article 131 - Legal co-operation

26 Paragraph 1 The expression "sur requête" (on request) (5th line) would in French require a written act (quod non!). Here, however, no special form would seem to be necessary for the submission of the request.

Proposal:

Replace "sur requête" by "à la requête" or "à la demande" (in English all three mean: on request).

Article 138 - Grounds for revocation

27 Paragraph 2 The exact meaning of the word "partially" should be specified. The text of the draft would seem to refer more to the case of only some grounds out of several affecting the patent, which obviously is not the true meaning of this provision which has a very special sense.

Proposal:

State: "If the grounds for revocation only affect the European patent in part . . ." or "only affect a part of the patent . . .".

Article 150 - Application of the Patent Cooperation Treaty

28 Paragraph 2 In French the term "procédure" (proceedings) has a special meaning which relates it exclusively to the form and not to the content of the proceedings as seems to be the case of the German and English terms "Verfahren" and "proceedings", which also cover the actual court in that it has a specific object. In any event the impression must be avoided that the Patent Cooperation Treaty is only applicable to procedural aspects.

Proposal:

Replace (2nd sentence) the words "Dans ces procédures..." (In such proceedings) by " A ces demandes, les dispositions... sont applicables" (The provisions . . . shall be applied to such applications).

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Original: Französisch French Français

M/9 28. März 1973 28 March 1973 28 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(2) Das Europäische Patentamt kann den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, sachdienliche Angaben über europäische Patentanmeldungen und die darauf erteilten europäischen Patente übermitteln, wenn eine gegenseitige Unterrichtung in Arbeitsabkommen vorgesehen ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Erteilung von Auskünften durch das Europäische Patentamt unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128.

Vgl. Regel 98 (Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten)

Artikel 131 Rechts- und Amtshilfe (1) Das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieses Ubereinkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen. Gewährt das Europäische Patentamt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 128 . (2) Die Gerichte oder andere zuständige Behörden der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor.

[2 ^0] The European Patent Office may communicate any useful information concerning European patent applications and the resulting European patents to the central industrial property office of any State which is not a party to this Convention, where the exchange of such information is provided for by working agreements. (3) The communications by the European Patent Office under paragraphs 1 and 2 shall not be subject to the restrictions laid down in Article 128.

Cf. Rule 98 (Communications between the European Patent Office and the authorities of Contracting States)

Article 131

Legal and administrative co-operation (1) Unless otherwise provided for in this Convention or in national laws, the European Patent Office and the courts or authorities of Contracting States shall give assistance to each other by communicating information or opening files for inspection on request. Where the European Patent Office lays files open to inspection by courts, Public Prosecutors' Offices or central industrial property offices, the inspection shall not be subject to the restrictions laid down in Article 128. (2) Upon receipt of letters rogatory from the European Patent Office, the courts or other competent authorities of Contracting States shall undertake, on behalf of that Office and within the limits of their jurisdiction, any necessary enquiries or other legal measures.

Cf. Rules 98 (Communications between the European Patent Office and the authorities of Contracting States), 99 (Inspection of files by or via courts or authorities of the Contracting States) and 100 (Procedure for letters rogatory)

Article 132

Austausch von Veröffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen. (2) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats, der nicht Vertragsstaat ist, sowie mit zwischenstaatlichen Einrichtungen Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.

Article 132

Exchange of publications

(1) The European Patent Office and the central industrial property offices of the Contracting States shall despatch to each other on request and for their own use one or more copies of their respective publications free of charge. (2) The European Patent Office may conclude agreements relating to the exchange of publications with or their supply to the central industrial property offices or other authorities of any State which is not a party to this Convention, or international organisations.


[^0]: Vgl. Regeln 98 (Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten), 99 (Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung) und 100 (Verfahren bei Rechtshilfeersuchen)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von. der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 62 - Austausch von AuskUnften 52. In bezug auf Absatz 2 wurde von AIPPI beantragt, vorzuseh:r, dass die hier vorgesehene Akteneinsicht nur erfolgen darf, wens der Anmelder davon unterrichtet worden ist. 53. Was Absatz 4 anbelangt, so äusserten UNICE und IHK Bedenken hinsichtlich der Uebermittlung der in Absatz 3 vorgesehenen Angaben an die Behörden fur den gewerblichen Rechtsschutz von Nichtvertragestaaten. UNICE beantragte, dass nur nichtvertrauliche Angaben Ubermittelt werden IHK bemerkte, dass eine europäische Anmeldung, die sich auf die Priorität einer in einem Nichtvertragsstaat eingereichten Anmeldung stützt, Angaben enthalten könnte, die in der Anmeldung, die in den Genuss der Priorität gelangt, nicht enthalten sind.

Artikel 64 - Einreichung der Anmeldung 54. IFIA machte zu diesem Artikel Vorschläge, die auch den Artikel 66 betreffen. Um dem Erfinder eine gewisse Frist zu geben, in der er die Entwicklung seiner Erfindung abschliessen und deren wirtschaftliche Bedeutung beurteilen kann, wurde vorgeschlagen, fur den Anmelder die Möglichkeit vorzusehen, eine Anmeldung mit einer vorlaufigen Beschreibung einzureichen und die vollständige Beschreibung mit den Patentansprüchen binnen 18 Monaten nachzureichen. Bei der ersten Einreichung wäre eine geringe Gebulhr zu zahlen, und der Gesamtbetrag der Gebulhren wäre dann bei der Einreichung der vollständigen Anmeldung zu -

BR/169 d/72 zat/TS/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 59 -Europäisches Patentregister 77. Die Konferenz hat die Arbeitsgruppe I beauftragt, den Zusammenhang zwischen Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 2 zu prüfen, um festzustellen, ob die derzeitigen Fassungen auch für den Fall gelten, dass vor der Veröffentlichung der Anmeldung ein Rechtsübergang der Anmeldung erfolgt und ein Antrag auf Eintragung dieses Rechtsübergangs gestellt wird. Die Arbeitsgruppe I wurde auch beauftragt, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob eine Präzisierung in Artikel 149 Absatz 6 angebracht erscheint.

Artikel 62 -Austausch von Auskünften 78. Die Konferenz lehnte einen Vorschlag des AIPPI ab (vgl. Dok. BR/169/72, Nr. 52 ), wonach vorgeschrieben werden sollte, dass der Anmelder vor Gewährung der Einsicht nach Absatz 2 unterrichtet werden muss. 79. Die Konferenz befasste sich ausserdem mit der von einigen Organisationen geausserten Befürchtung, dass den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden von Nichtvertragsstaaten vertrauliche Auskünfte erteilt werden konnten. Sie war der Meinung, dass dieses Problem bei der Ausarbeitung der in Absatz 4 vorgesehenen Arbeitsabkommen zwischen dem Europäischen Patentamt und diesen Behörden berücksichtigt werden könnte; sie sah keinen Grund für die Aufnahme restriktiver Klauseln in das Uebereinkommen (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 53).

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Mïrz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemlur, 24. 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 62

Austausch von Ausklnften (1) Das Europäische Patentamt Ubermittelt den Zentralbehörden fïr den gewerblichen Rechtsschutz der Vortragsstaaten die sachdienlichen Angaben Uber die Einreichung europaischer Patentanmeldungen, in denen diese Staaten benannt sind, sowie Uber den Verlauf des Prüfungsverfahrens und des Einspruchsverfahrens. (1a) Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unterrichten das Europäische Patentamt von dem Erl8schen eines europäischen Patents in ihrem Hoheitsgebiet während der Einspruchsfrist oder des Einspruchsverfahrens. (1b) Soweit nicht Vorschriften dieses Uebereinkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von Ausklnften oder die Gewährung von Akteneinsicht. FUr die Einsicht in die Akten des Europäischen Patentamts ist die in Artikel 149 vorgesehene Gebühr nicht zu entrichten. (2) + (3) + (4)+

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AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN-VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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beispielsweise aufgrund der Nichtentrichtung der Jahresgebühren für einen oder mehrere der benannten Staaten. Die Gruppe war insbesondere aus diesem Grund der Ansicht, dass eine Verpflichtung der nationalen Patentämter vorgesehen werden sollte, das Europäische Patentamt vom Erlöschen eines europäischen Patents in ihrem Hoheitsgebiet während der Einspruchsfrist oder dem Einspruchsverfahren zu unterrichten.

Da die geplante Regelung insbesondere mit einer Verpflichtung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten verbunden wäre, meinte die Gruppe, dass diese Bestimmung nicht in die Ausführungsordnung, sondern in das Uebereinkommen selbst aufgenommen werden sollte (Artikel 62 Absatz 1a). 109. Im Verlauf der Diskussion wurde auch die Frage erörtert, welche Angaben das Europäische Patentamt den nationalen Patentämtèrn mitzuteilen hätte. Es wurde beschlossen, Artikel 62 Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass das Europäische Patentamt gehalten ist, den nationalen Patentämtern "die sachdienlichen Angaben über die Einreichung europäischer Patentanmeldungen, in denen (ihre) Staaten benannt sind, sowie über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und des Einspruchsverfahrens zu übermitteln".

Nummer 2 zu Artikel 64 - Tag des Eingangs der Unterlagen der europäischen Patentanmeldungen 110. Die britische Delegation bemerkt in dem Dokument BR/GT I/113/71 (S. 5), dass in Nummer 2 zu Artikel 64 der Ausführungsordnung nationale Patentämter nicht verpflichtet werden, das B R / 135  d / 71 zat / BS / K / bm

Page 40

Artikel 61 - Austausch von Ver8ffentlichungen 107. Die Gruppe nahm einen Vorschlag der Vertreter der WIPO (Arbeitsunterlage Nr. 3 vom 14. Oktober 1971) an, wonach in Absatz 3 der Anwendungsbereich der Vereinbarungen des Europäischen Patentamts so erweitert werden soll, dass sich diese nicht auf einen (gegenseitigen) Austausch von Veröffent. lichungen zu beschränken brauchten, sondern auch die (einseitige) Uebermittlung - insbesondere im Rahmen der technischen Hilfe für die Entwicklungsländer - von Unterlagen des Europäischen Patentamts betreffen k8nnten.

Artikel 62 - Austausch von Auskünften 108. Die Gruppe prufte die in der ersten Bemerkung zu der Nummer 1 zu Artikel 59 A0 aufgeworfene Frage, ob die Vertragsstaaten verpflichtet werden sollen, dem Europäischen Patentamt das Erl8schen von Patenten mitzuteilen.

Erstens einmal vertrat die Gruppe die Ansicht, dass entsprechend dem System des Uebereinkommens eine solche Verpflichtung auf jeden Fall auf die Einspruchsfrist oder auf das Einspruchsverfahren begrenzt werden sollte.

Sodann wurde bemerkt, dass die Frage der Unterrichtung Uber das Erl8schen des Patents sich nicht so sehr im Fall eines völligen Erlöschens stellen würde - in diesem Fall würde das Europäische Patentamt früh genug vom völligen Desinteresse des früheren Inhabers Kenntnis erhalten -, als vielmehr im Falle eines teilweisen Erlöschens des Patents,

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 197.1 BR/135/71 Eiabnii de 8 .+9. Sihung de H_1 b_2 i_1 p r i z p e I=5 R / 154 / 27 × .29 · n o · f (=hueir Vofenthuer f wim uthes einturammut... J wst

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I: tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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(3) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung beim Europäischen Patentamt und bei den genannten Behörden eingereicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere über das Ergebnis von Neuheitsrecherchen und die ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften sind auch im Fall des Artikels 124 anzuwenden. (4) Das Europäische Patentamt kann in dem in Absatz 3 vorgesehenen Umfang auch die Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Staaten, die diesem Übereinkommen nicht angehören, unterrichten, wenn Arbeitsabkommen eine solche gegenseitige Unterrichtung vorsehen.

Artikel 63

Rechtshilfeersuchen Die Gerichte der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor. (3) The European Patent Office and the central industrial property offices of Contracting States shall, on request, mutually inform each other as to the progress of examination proceedings concerning applications for patents filed, as a whole or in part, in respect of the same invention, with the European Patent Office and with the said offices. Such information shall relate, in particular, to the results of novelty searches, and to examiners' reports and decisions. These provisions shall also apply to action taken under Article 124. (4) The European Patent Office may communicate the information referred to in paragraph 3 to the industrial property offices of States not signatory to this Convention, where the exchange of such information is provided for by working agreements.

Article 63

Letters rogatory Upon receipt of letters rogatory from the European Patent Office, the Courts of Contracting States shall ( ) undertake, on behalf of that Office, any necessary enquiries or other legal measures within the limits of their jurisdiction.

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Artikel 60

Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts Das Europäische Patentamt gibt neben den in den Artikeln 85, 98 und 107 vorgesehenen Veröffentlichungen regelmäßig heraus: a) ein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist; b) ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffenden Veröffentlichungen enthält.

KAPITEL V

Beziehungen zu den nationalen Behörden

Artikel 61

Austausch von Veröffentlichungen

(1) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentraibehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten auf deren Wunsch kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der in den Artikeln 60, 85, 98 und 107 vorgesehenen Veröffentlichungen. (2) Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln dem Europäischen Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos für seine eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der veröffentlichten nationalen Patentanmeldungen und der Patentschriften sowie der Veröffentlichungen, die den in Artikel 60 Buchstaben a und b aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts entsprechen. (3) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats sowie mit zwischenstaatlichen Einrichtungen Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen treffen.

Artikel 62

Auskunftsersuchen

(1) Soweit nicht Vorschriften dieses Übereinkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. Für die Einsicht in die Akten des Europäischen Patentamts ist die in Artikel 149 vorgesehene Gebühr nicht zu entrichten. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten gewährt das Europäische Patentamt auf Antrag Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne daß die Einsicht den Beschränkungen des Artikels 149 unterworfen ist.

Article 60

Publications of the European Patent Office

In addition to the requirements as to publication contained in Articles 85, 98 and 107, the European Patent Office shall periodically publish: (a) a European Patent Bulletin containing entries made in the Register of European Patents, as well as all other particulars, the publication of which is prescribed by this Convention; (b) an Official Journal of the European Patent Office, containing notices and information of a general character issued by the President of the European Patent Office, as well as any other information relevant to this Convention or its implementation.

CHAPTER V

Relations with national authorities

Article 61

Exchange of publications

(1) The European Patent Office shall despatch free of charge to the central industrial property offices of the Contracting States, at their request and for their own use, one or more copies of the publications referred to in Articles 60, 85, 98 and 107. (2) The central industrial property offices of the Contracting States shall despatch free of charge to the European Patent Office, at the latter's request and for its own use, one or more copies of the published applications for and printed specifications of national patents, as well as of publications analogous to those of the European Patent Office referred to in Article 60, subparagraphs (a) and (b). (3) The European Patent Office may conclude agreements relating to the exchange of publications with the central industrial property offices or other authorities of any State, or with international bodies.

Article 62

Requests for information

(1) Unless otherwise provided in this Convention or in national laws, the European Patent Office and the Courts or administrations of Contracting States shall give mutual assistance to each other by communicating information or opening files for inspection on request. For inspection of the files of the European Patent Office, the fee referred to in Article 149 shall not be payable. (2) The European Patent Office shall, on request, communicate the files concerning applications for European patents and those concerning European patents to the Courts or Public Prosecutors' Offices of Contracting States, notwithstanding the restrictions laid down in Article 149.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS. et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 64 - Auskunftsersuchen 26. Die Gruppe war sich dartiber einig, dass unter der Bezeichnung "die gleiche Erfindung" im Sinne des Absatzes 3 dieselbe Erfindung desselben Erfinders zu verstehen ist.

Artikel 65 - Rechtshilfeersuchen 27. Keine Bemerkungen.

VIERTER TEIL

Die europäische Patentanmeldung Kapitcl I Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung

Artikel 66 - Einreichung der Anmeldung 28. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b die Frage unentschieden lăsst, ob anstelle des Europäischen Patentamts die einzelstaatlichen Patentämter die Anmeldegebühr erheben können. Diese Frage wird in der Gebührenordnung geregelt werden.

Artikel 67 - Uebermittlung europdischer Patentenmeldungen 29. Die Gruppe stellte fest, dass sich die in Absatz 2 a Buchstabe b vorgesehenen Frist von 14 Monaten als zu kurz erweisen könnte. Ein Anmelder, der bei einem nationalen Patentamt eine nationale Anmeldung eingereicht hat, könnte

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/10.d/69 zat/MJ/bm

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Bemerkung:

Im Rahmon des Allgemeinen Abkommens sollte festgelegt werden, welche europaeischen Organe berechtigt sind, die in Absatz 4 vorgesehenen Arbeitsabkommon abzuschliessen.

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Artikel 64

Auskunftsersuchen (1) Soweit nicht Vorschriften dieses Abkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen, unterstuetzen sich das Europaeische Patentamt und die Gerichte oder Behoerden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von Auskuenften oder die Gewaehrung von Akteneinsicht. Fuer die Einsicht in die Akten des Europaeischen Patentamts ist die in Artikel 162 Absatz 3 vorgesehene Gebuehr nicht zu entrichten. (2) ^+Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten gewaehrt das Europacische Patentamt Einsicht in die Akten europaeischer Patentanmeldungen und europaeischer Patente, ohne dass die Einsicht den Beschraenkungen des Artikels 162 unterworfen ist. (3) ^+Das Europaeische Patentamt und die Zentralbehoerden fuer den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen ueber den Verlauf des Pruefungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise fuer die gleiche Erfindung beim Europaeischen Patentamt und bei den genannten Behoerden eingeroicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere ueber das Ergebnis von Neuheitsrecherchen und. die ergangenen Pruefungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften finden auch im Falle des Artikels 114 Anwendung. (4) Das Europaeische Patentamt kann in dem in Absatz 3 vorgesehenen Umfang auch die Behoerden fuer den gewerblichen Rechtsschutz von Staaten, die diesem Abkommen nicht angehoeren, unterrichten, wenn Arbeitsabkommen eine solche gegenseitige Unterrichtung vorsehen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

VE 1965 VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeitsdokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Knderungen unveröffentlicht

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Brüssel, den 16. Januar 1962

Artikel 192 Auskunftsersuchen (1) Soweit nicht die Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder die nationalen Rechtsvorschriften ontgegenstohen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichto oder Bohörden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten gewährt das Europäische Patentamt Einsicht in die Akten curopäischer Patentanmeldungen und curopäischer Patente, ohne dass die Einsicht den Beschränkungon dos Artikols 162 unterworfen ist. (3) Das Europäische Patentamt und dio Zentralbohördon für den geworblichen Rechtsschutz der Vortragsstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen über den Vorlauf des Prüfungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleicho Erfindung beim Europäisehon Patentamt und bei den genannten Bohördon eingeroicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere über das Irgobnis von Neuheitsrocherchen und die ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen. Diose Vorschriften finden aûch im Fallu des Artikols 171 Anwendung.

Bemerkung :

Der Redaktionsausschuss hat den Anwendungsbereich des Absatzes 3 auf Patentanmeldungen ausgedohnt, die sich auf die gleiche Erfindung beziehen, aber von verschiedenen Anmeldern stammen. Die Arbeitsgruppe wird hicrzu Stellung nehmen müssen.

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ARDSITSGRUPPE "Patente"

Erster Teil : TEXTENTWURFE

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein curopäisches Patentrecht

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Artikel 157 wird angenommen.

Artikel 159 Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darauf hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß die französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne.

Artikel 160 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beauftragt, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in München vorzubereiten.

Die Artikel 161, 162, 164 werden angenommen. Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.

Artikel 166 wird angenommen.

Artikel 191 Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden müsse.

Artikel 192 Der Redaktionsausschuß hat zu diesem Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.

Artikel 193 wird angenommen.

Artikel 211 Die Anmerkung wird beibehalten. Artikel 221 wird angenommen. Artikel 241 Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksicht zu nehmen,

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Brüssel, den 16. Januar 1962

Zweiter Teil
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Verkehr mit nationalen Behörden

Artikel 191 Rechtshilfeersuchen (Commissions rogatoires) (1) Die Corichte der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dasson Srsuchen um Rechtshilfe Beweiserhobungen odor andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit. vor. (2) Jeder Vertragsstaat bestimmt die nationale Behörde, der das Europäische Patentamt das Srsuchen um Rochtshilfe zu übermitteln hat, und das weitere Verfahren, das bei der Durchführung des Jrsuchens um Rechtshilfe anzuwendon ist. 7

Bemerkung :

Dieser Artikel, der in weitgehendem Masse auf Artikel 8 des Haager Uberoinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 zurückgeht, ist nicht eingehond geprüft worden, da der grösste Teil der Bestimmungen dieses Artikels in besonderem Masse zur Zuständigkeit der Justizbehörden gehört. Der Artikel muss daher von der Arbeitsgruppe orneut geprüft werden.

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ARDSITSGRUPPE "Patente"

Erster Teil : TEXTENTWURFE

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein curopäisches Patentrecht

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Europäischen Patentamt und bei den genannten Behörden eingereicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere über das Ergebnis von Neuheitsrecherchen und die ergangenen Prdfungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften finden auch im Falle des Artikels 114 Anwendung.

Artikel 65 Rechtshilfeersuchen (1) Die Gerichte der Vertragstaaten nehmen fur das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweiserhebungen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor. (2) Jeder Vertragstaat bestimmt die nationale Behorde, der das Europäische Patentamt das Ersuchen um Rechtshilfe zu übermitteln hat, und das weitere Verfahren, das bei der Durchführung des Ersuchens um Rechtshilfe anzuwenden ist.

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Artikel 62

Patentklassifikation für das Europäische Patentamt

Die Patentklassifikation, die vom Europäischen Patentamt benutzt wird, ist die in Artikel 1 der Europäischen Übereinkunft über die Internationale Patentklassifikation vom 19. Dezember 1954 vorgesehene "Internationale Klassifikation".

Bemerkung

Die Annahme der in diesem Artikel vorgesehenen Klassifikation hängt von dem Fortschreiten der Arbeiten an der Ausarbeitung dieser Klassifikation ab.

KAPITEL V
BEZIENUNGEN MIT DEN NATIONALEN BENÖRDEN

Artikel 63 Austausch von Veröffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten auf deren Wunsch kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der in Artikel 61 aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts. (2) Die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten übermitteln dem Europäischen Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos für seine eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der veröffentlichten nationalen Patentanmeldungen und der Patentschriften sowie der Veröffentlichungen, die den in Artikel 61 Buchstabe a) und b) aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts entsprechen. (3) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats Vereinbarungen über den Austausch von Veröffent110hungen treffen.

Artikel 64 Auskunftsersuchen (1) Soweit nicht die Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder die nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragstaaten gewährt das Europäische Patentamt Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne dass die Einsicht den Beschränkungen des Artikels 162 unterworfen ist. (3) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung beiz

Page 62

COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KDINIEFUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GESIET GEHERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINETZT -OJ DEN MITGLIEDSTAATEN UND IER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GESIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Auf Grund dieser Antwort schlägt Horr Lemontey vor, in Artikel 64 die einzelnen Instanzen an Stelle des Europäischen Patentamtes zu nennen. Er betont, daB in Frankreich eine klare Unterscheidung zwischen der richterlichen Gewalt und der Exek:tive getroffen wird und daB der ersteren keine Anordnungen von der letzteren arteilt werden dürfen.

Die italienische, luxemburgische und belgische Delegation bestehen gleichfalls auf dioso Unterscheidung. Ihrer Auffassung nach sind die Vorschriften des Artikels 64 nicht mit ihrer Gerichtsorganisation vereinbar.

Anschließend zieht Herr Frossonnet die Aufmerksamkeit der Sachverständigen der Justizministerien auf den Umstand, daB der Entwurf eine rogelrechte Umwälzung des Rechts bei donjenigen Ländern darstelle, die das Verfahren der vorherigen Prüfung nicht kennen. Als Folge des Abkommens werde den nationalen Gerichten ein gewisser Teil ihrer Befugnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Nichtigkeit von Patenten entzogen. Schließlicà bittot or die Sachverständigen der Justizministerien, nicht aus dem Auge zu verlieren, daB bestimmte Stellen des europäischen Patentamtes echte richterliche Funktion ausüben werden.

Der Vorsitzende betont nochmals den gemischten Charakter des europäischen Patentamtes (Verwaltungsorgan und Gericht) und fügt hinzu, daB die Beseitigung der Rechtshilfo für die orston Instanzen des Patentamtes ihre Darseinsberechtigung aufhobon würde.

Nach einem Gedankenaustausch entscheidot sich die Gruppe abschließend dazu, in Artikel 64 die verschiedenen Instanzen des europäischen Patentamtes statt des Patentamtes selbst zu nennen. AuBerdem solle in Artikel 65 auf die in Artikel 54 erwähnten Instanzen und nicht auf das europäische Patentamt Bezug genommen werden. Der Vorsitzende betont, daB das Problem der Rechtshilfe angesichts des Vorbohaltes zugunsten der nationalen Rechtsvorschriften in. Artikel 64 von jedem Mitgliedstaat gelöst werden könne. Das eigentliche Problem, 'das durch dieses Abkommen aufgeworfen werde, stelle sich im Zusammenhang mit den Rechtshilfeersuchen nach Artikel 65. Mit Zustimmung der Gruppe beschlieBt der Vorsitzende, dieses Problem auf später zu vertagon.

Die Artikel 64 und 65 werden an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Page 64

Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß die Frage der Zusammensetzung der Kammern insbesondere ein finanzielles Problem aufwirft. Hinsichtlich der Beschwerdekammern scheint ihm die wirksamste Lösung darin zu bestehen, für sie 3 technisch vorgebildete Mitglieder und 1 Juristen vorzusehen.

Nach einer Aussprache bildet sich in der Gruppe eine Mehrheit zugunsten dos Grundsatzes oinor ungeraden Mitgliedorzahl (3 oder 5 Mitgliodor).

Die Gruppe beschlieBt, die endgültigo Lösung dieser Frage auf später zu verschioben. Der Vorsitzende bemerkt in diesem Zusammenhang, daß es bei dem Problem weniger um die Frage der Besetzung mit einer ungeraden Mitgliederzahl als um die Entscheidung gehe, wie sich die besten Ergebnisse erzielen ließen.

Der Artikel wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 59

Keine Bemerkung. Die artikcl 58 und 59 worden bei der Prüfung des ouropäischen Patentgerichtes behandelt worden.

Artikel 64 und 65

Zur Frage der Rechtshilfe bittot Herr Lomontoy den Vorsitzenden um Angaben darüber, ob das curopäische Patentamt ein Organ mit gerichtlichen Befugnissen darstelle.

Der Vorsitzende antwortet ihm, daß man die folgenden 3 Aspekte des amtes unterscheiden müsse:

1. Die Präsidenten des Amtes und die Verwaltung sind ein Verwaltungsorgan. 2. Die ersten Instanzen des Amtes (Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen) sind administrativer Art, weisen jedoch gleichzeitig eine Zhnlichkeit mit den Gerichten auf, da sie sich zu den Anträgen äußorn müssen. 3. Die zweiten Instanzen des Amtes (Beschwerdekammer und Nichtigkeitskammer) sind gerichtliche Organe.

Page 65

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHT

Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

1699/IV/63-D Orig.: F

Page 67

Europaischen Patentamt und bei den genannten Behơrden eingereicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere über das Ergebnis von Neuheitsrecherchen und die ergangenen Prdfungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften finden auch im Falle des Artikels 114 Anwendung.

Artikel 65 Rechtshilfeersuchen (1) Die Gerichte der Vertragstaaten nehmen fur das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweiserhebungen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor. (2) Jeder Vertragstaat bestimmt die nationale Behorde, der das Europäische Patentamt das Ersuchen um Rechtshilfe zu übermitteln hat, und das weitere Verfahren, das bei der Durchfuhrung des Ersuchens um Rechtshilfe anzuwenden ist.

Page 68

Artikel 62 Patentklassifikation für das Europäische Patentamt

Die Patentklassifikation, die von Europäischen Patentamt benutzt wird, ist die in Artikel 1 der Europäischen Übereinkunft über die Internationale Patentklassifikation von 19. Dezember 1954 vorgesehene "Internationale Klassifikation".

Bemerkung

Die Annahme der in diesem Artikel vorgesehenen Klassifikation hängt von dem Fortschreiten der Arbeiten an der Ausarbeitung dieser Klassifikation ab.

KAPITEL V
BEZIEHUNGEN MIT DEN NATIONALEN BEHÖRDEN

Artikel 63 Austausch von Veröffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten auf deren Wunsch kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der in Artikel 61 aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts. (2) Die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten übermitteln dem Europäischen Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos für seine eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der veröffentlichten nationalen Patentanmeldungen und der Patentschriften sowie der Veröffentlichungen, die den in Artikel 61 Buchstabe a) und b) aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts entsprechen. (3) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats Vereinbarungen über den Austausch von Veröffent110hungen treffen.

Artikel 64 Auskunftsersuchen (1) Soweit nicht die Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder die nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragstaaten gewährt das Europäische Patentamt Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne dass die Einsicht den Beschränkungen des Artikels 162 unterworfen ist. (3) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung beiz

Page 69

COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

ROINEPUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET GEHERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN2727 10.4 DEN MITGLIEDSTAATEN UND 28.4 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO GAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELO DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

Page 70

Artikel 65 (191) Rechtshilfeersuchen (1) Die Gerichte der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweiserhebungen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor. (2) Jeder Vertragsstaat bestimmt die nationale Behörde, der das Europäische Patentamt das Ersuchen um Rechtshilfe zu übermitteln hat, und das weitere Verfahren, das bei der Durchführung des Ersuchens um Rechtshilfe anzuwenden ist.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor eht w u f f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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In Beantwortung einer Frage des Herrn de Huyser erklärte Herr van Benthem, der Redaktionsausschuß habe mit dem Ausdruck "bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung ... eingereicht worden sind" unter Absatz 3 auch solche Fälle gemeint, in denen die Erfindung von verschiedenen irfindern herrühre. Die Bestimmung, daß eine gegenseitige Unterrichtung über solche Erfindungen stattfinden soll, ergebe sich aus der Tatsache, daß man jede Doppelarbeit zwischen Landespatentämtern und dem Europäischen Patentamt vermeiden wolle.

Herr Briganti befürchtete, bei der.italienischen Verwaltung könnten sich Schwierigkeiten auf Grund ihrer Klassifizierungsmethode ergeben, weil dort die in Artikel 64 behandelten Patente nur auffindbar seien, wenn der Name der Antragsteller bekannt sei.

Hierauf antwortete der Vorsitzende, daß das Europäische Patentamt praktisch nur über solche Patentanmeldungen Auskünfte anfordern werde, deren Aktenzeichen ihm bekannt sei. Besondere Nachforschungen. bei den Landesbehörden erübrigten sich daher.

Die Gruppe beschloß, die Bemerkung am Ende dieses Artikels zu streichen.

Artikel 65 (191) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 66 (61) Da das im Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu klärende Problem vor allem die französische Delegation interessiert, wurde die Besprechung dieses Artikels vertagt.

Artikel 67 (62) Herr van Benthem erklärte, dieser Artikel sehe zwei Fristen für die Weiterleitung der europäischen Patentanträge vor, nämlich einmal eine einmonatige Frist für die weiterleitung von Anträgen, deren Gegenstand offenbar nicht nach nationalen Bestimmungen geheimhaltungspflichtig sei, und ferner eine Vier-Monatsfrist für alle sonstigen

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Artikel 60 (59) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 61 (60) Die Gruppe beschloß, die beiden Bemerkungen am Ende des Artikels zu streichen, da diese Frage in der Ausführungsverordnung geregelt werden soll.

Artikel 62 (211) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 63 (193) Der Artikel wurde ebenfalls angenommen.

Artikel 64 (192) Der Vorsitzende wies darauf hin, daß der Inhalt dieses Artikels, insbesondere dessen Absatz 3, mit dem Wiener Entwurf im Zusammenhang stehe. Er gehe insofern über den Wiener Entwurf hinaus, als er die gegenseitige Unterrichtung der Ämter ohne Zustimmung des Antragstellers vorsehe. Trotzdem stehe diese Bestimmung nicht im Widerspruch zum Wiener Entwurf. Sie erkläre sich vielmehr daraus, daß die vertragschlieBenden Staaten des Europäischen Abkommens enger miteinander verbunden seien. Außerdem handele es sich um Auskünfte über Patentanmeldungen, welche dieselben Hoheitsgebiete betreffen.

Die Frage, ob der Wiener Entwurf weiterhin von Interesse sei und ob man ihn den Bestimmungen des Europäischen Abkommens anpassen solle; könne zur Zeit nicht entschieden werden. Der Vorsitzende war der Ansicht, daß auch die anderen in Straßburg tagenden Staaten erst nach Veröffentlichung des europäischen Entwurfs hierzu Stellung nehmen könnten.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen

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(1) Soweit nicht die Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder die nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten gewährt das Europäische Patentamt Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne daß die Einsicht den Beschränkungen des Artikels 161 unterworfen ist. (3) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung beim Europäischen Patentamt und bei den genannten Behörden eingereicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere über das Ergebnis von Neuheitsrecherchen und die ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften finden auch im Falle des Artikels 114 Anwendung.

Bemerkung:

Der Redaktionsausschuß hat den Anwendungsbereich des Absatzes 3 auf Patentanmeldungen ausgedehnt, die sich auf die gleiche Erfindung beziehen, aber von verschiedenen Anmeldern stammen. Die Arbeitsgruppe wird hierzu Stellung nehmen müssen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w u f f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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dacht. Soweit die nationalen Patentämter in Frage kommen, würde sich dieselbe Beschränkung ergeben wie oben zu a) für das Europäische Patentamt ausgeführt ist.

Durch Artikel 192 Abs. 2 wird die Auskunftspflicht des Europäischen Patentamts gegenüber nationalen Gerichten und Staatsanwaltschaften über die im vorstehenden Absatz unter a) genannte Begrenzung hinaus ausgedehnt. Nationale Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen unbeschränkten Zugang zu den Akten des Europäischen Patentamts haben, wie es bezüglich der nationalen Patentämter nach dem nationalen Recht der Vertragsstaaten der Fall sein dürfte.

Absatz 3 entspricht den Grundgedanken des sogenannten Wiener Plans, der auf der letzten Sitzung des Sachverständigenausschusses für Patente des Europarats in Straßburg vom 7. bis 10.November 1961 behandelt worden ist. Absatz 3 geht aber insoweit über die Grundsätze des Wiener Plans hinaus, als er einmal die gegenseitige Unterrichtung über Patentanmeldungen in bestimmten Fällen nicht von der vorherigen Zustimmung des Anmelders abhängig macht und zum anderen die Unterrichtung über das Ergebnis einer etwaigen Neuheitsrecherche hinaus ausdehnt, ohne daß es eines besonderen Abkommens zwischen dem Europäischen Patentamt und dem betreffenden Vertragsstaat bedarf (vgl. Artikel 8 des Wiener Plans).Da Ihrem Vorsitzenden die Beweggründe, die zu der einschränkenden Regelung des Wiener Plans geführt haben, im einzelnen nicht bekannt sind, vermag er sich mit diesen Gründen nicht auseinanderzusetzen. Es muß somit der Arbeitsgruppe überlassen bleiben zu prüfen, ob eine Regelung, wie sie im Artikel 192 Abs. 3 vorgeschlagen wird, ohne Zustimmung des Anmelders als gerechtfertigt angesehen wird.

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1.) Materialien:

a) Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 213; b) Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 21 Abs.2.

2.) Bemerkungen:

Während Artikel 191 die Verpflichtung der nationalen Gerichte der Vertragsstaaten behandelt, um dem Europäischen Patentamt Unterstützung durch die Vornahme gerichtlicher Handlungen zu gewähren, behandelt Artikel 192 ganz allgemein die gegenseitige Unterstützung des Europäischen Patentamts einerseits und der Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten andererseits durch Handlungen, die nicht gerichtliche Handlungen sind.

Absatz 1 geht von dem Grundsatz aus, daß das Europäische Patentamt einerseits und die Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten andererseits sich in derselben Weise unterstützen, wie es zwischen nationalen Behörden üblich ist. Von diesem allgemeinen Grundsatz sind zwei Ausnahmen vorge sehen: a) Für das Europäische Patentamt:

Dessen Verpflichtung zur Auskunft wird begrenzt durch die Vorschriften dieses Abkommens oder seiner Ausführungsordnung. Dabei ist in erster Linie an Artikel 162 Abs. 1 gedacht, durch den die Akteneinsicht bzw. eine Auskunftserteilung aus den Akten untersagt wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das vorläufige europäische Patent bekanntgemacht worden ist. b) Für die nationalen Gerichte und Behörden:

Deren Auskunftspflicht wird durch die nationalen Rechtsvorschriften begrenzt. Hierbei ist in erster Linie an die Vorschrift für die Behandlung von Staatsgeheimnissen ge-

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Kurt Haertel

Bonn, den 15.Dezember 1961

VERTRAULICH!

B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 191 bis 200
Artikel 191 bis 1937

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Artikel 192

Auskunftsersuchen (1) Das Europäische Patentamt einerseits und die Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten andererseits unterstützen sich gegenseitig durch die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht die Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder die nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten gewährt das Europäische Patentamt auch dann Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, wenn die Voraussetzungen des Artikels 162 nicht vorliegen. (3) Ist für eine europäische Patentanmeldung die Priorität einer früheren Patentanmeldung in einem Vertragsstaat in Anspruch genommen worden, oder ist auf Grund eines Antrags gemäß Artikel 171 ein Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents eingeleitet worden, so unterrichten sich das Europäische Patentamt und die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Vertragsstaats gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens, insbesondere über das Ergebnis einer etwaigen Neuheitsrecherche und die ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen.

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VERTRAULICH 1

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 191 bis 200 [Artikel 191 bis 193

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Der Präsident hält es schliesslich für angebracht, daran zu erinnern, dass, wenn der gesamte Entwurf einmal fertiggestellt sein wird, die interessierten Kreise Gelegenheit erhalten werden, zu den einzelnen von der Gruppe angenommenen Bestimmungen Stellung zu nehmen, und dass der Textentwurf im Anschluss an diese Stellungnahmen noch geändert werden kann.

Artikel 88 a) wird mit der Anmerkung an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 193 des Vorentwurfs

Der Präsident weist darauf hin, wie wichtig es ist, einen Austausch von Veröffentlichungen vorzusehen.

Auf eine Bemerkung von Herrn Singer wird beschlossen, Absatz 3 elastischer zu formulieren und ausser den Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz weitere Behörden aufzunehmen, um dem Patentamt möglichst viele Dokumentationsquellen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 193 wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterunjen zu Artikel 221 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dieser Artikel betreffe den stufenweisen Aufbau des Europäischen Patentamtes. Diese stufenweise Errichtung beruhe auf einem Beschluss des Koordinierungsausschusses. Er fügt hinzu, dass er diese stufenweise Ausdehnung nach Gebieten vorgesehen habe.

Herr Fressonnet stellt in diesem Zusammenhang die Frage, ob Artikel 22 nicht zu eng sei und nicht die Möglichkeit einer stufenweisen Ausdehnung im Rahmen eines Verfahrens zulassen könne, das für alle Gebiete gelte.

Der Präsident, unterstützt durch die deutsche und niederländische Dele gation, macht ihn darauf aufmerksam, dass eine solche Ausdehnung für die Länder mit vorhergehender Prüfung zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen würde. Es müssten demnach sehr komplizierte Übergangsbestimmungen aufgestellt werden, die neben dem Abkommen ein zusätzliches Abkommen darstellen

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beschränken, die sich auf die Neuheit der Erfindung beziehen. Eine darüber hinausgehende Unterrichtung könnte dazu führen, dass das Patentamt seine Objektivität verlieren würde. Ausserdem hält die Gruppe keine anderen Sanktionen als die Nichtigerklärung des vorläufigen Patentes für möglich.

Schliesslich müssen einige Gesichtspunkte erwähnt werden, die in dieser Erörterung zur Sprache gebracht wurden.

Herr van Benthem erklärt, das niederländische Recht kenne eine ähnliche Bestimmung, die auf europäischer Ebene nützlich sein könne. Das Auskunftsersuchen könne nämlich in bestimmten Fällen, wenn der Anmelder auf schwerwiegende Einwendungen anderer Patentämter stosse, die Rücknahme der Anmeldung zur Folge haben. Diese Rücknahmen würden die Aufgabe des Europäischen Patentamtes erleichtern.

Herr Roscioni macht insbesondere darauf aufmerksam, dass im vorliegenden Fall die Interessen des Europäischen Patentamtes und die des Inhabers des vorläufigen Patentes nicht auseinandergehen, sondern sich im Gegenteil decken. Der Patentinhaber sei nämlich daran interessiert, ein Patent zu besitzen, das ihm eine möglichst grosse Garantie bietet. In dieser Hinsicht verschaffe Artikel 88 a) eine nicht unerhebliche zusätzliche Garantie.

Herr De Reuse befürwortet, die Unterrichtung ausschliesslich auf die Entscheidungen über die Neuheit zu beschränken. Dadurch bliebe die Zahl der Unterlagen, die das Europäische Patentamt auswerten müsste, begrenzt.

Auf eine Bemerkung von Herrn Fressonnet erklärt der Präsident, dass der Neuheitsbericht des Internationalen Institutes in Den Haag zwangsläufig nur für eine bestimmte Zahl von Ländern in Betracht komme.

Auf eine Frage von Herrn Pfanner erläutert er, es sei nicht erforderlich, die in Artikel 88 a) vorgesehene Sanktion auf den Fall von unrichtigen Angaben des Anmelders anzuwenden. Zur Erreichung des durch diesen Artikel verfolgten Zweckes hält er Absatz 2 für ausreichend.

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Herr Fressonnet hält diese Verpflichtung des Anmelders zur Mitteilung. ungünstiger Angaben als kaum vereinbar mit den Grundsätzen des französischen Rechts. Er schlägt daher als Kompromisslösung vor, in Artikel 88 a) zu bestimmen, dass die Informationen zwischen den Patentämtern auf Grund von Verträgen zwischen diesen ausgetauscht werden. In diesem Fall würde es genügen, dem Anmelder lediglich vorzuschreiben anzugeben, bei welchem Patentamt er ein Patent angemeldot habe, ohne dass die Verpflichtung erforderlich wäre, dem Europäischen Patentamt die Beweismittel anzugeben, deren Beschaffung diesem Patentamt obliegen würde.

Der Präsident erblickt im Vorschlag von Herrn Fressonnet zwei Nachteile Zunächst müsse das Europäische Patentamt mit den nichteuropäischen Patentämtern eine Reihe von Arbeitsverträgen schliessen, und hinsichtlich der praktischen Ergebnisse dieser Verträge könne man Zweifel haben. Ausserdem sei stets zu befürchten, dass sich diese Patentämter wegen der Verschwiegenheitspflicht weigern werden, ohne Einwilligung des Anmelders die vom Europäischen Patentamt erbetenen Auskünfte zu erteilen. Zur Annehmbarkeit dieses Vorschlags sei es erforderlich, dass der Anmelder verpflichtet ist, zum Austausch der Informationen seine Einwilligung zu erteilen. Demzufolge würde zwischen dem Vorschlag von Herrn Fressonnet und dem des Präsidenten kein gros ser Unterschied mehr bestehen.

Nach einer eingehenden Aussprache genehmigt die Mehrheit der Delegationen den Vorschlag des Präsidenten. Die französische Delegation macht einen Vorbehalt geltend.

Die Gruppe beschliesst, Artikel 88 a) in seiner jetzigen Form beizubehalten und in einer Fussnote anzumerken, dass eine Delegation nicht in der Lage ist, dem in diesem Artikel aufgestellten Grundsatz zuzustimmen, sondern umgekehrt die Verpflichtung des inmelders befürwortet anzugeben, in welchem Nicht-Mitgliedsland er ein Patent angemeldet hat, damit das Europäische Patentamt die erwünschten Auskünfte erhalten kann. Das sei auch der Zweck von Artikel 88 a) in seiner jetzigen Form.

Die Gruppe hält es ausserdem für erforderlich, die Unterrichtung des Europäischen Patentamtes in Artikel 88 a) ausschliesslich auf die Angaben zu

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Anschliessend erklärt der Präsident, Absatz 3 behandele die Frage, wie weit sich die nationalen Patentämter (der Mitgliedstaaten des Abkommens) und das Europäische Patentamt gegenseitig über den Verlauf des Prüfungsverfahrens unterrichten können. Er weist darauf hin, dass der Entwurf von Wien eine gegenseitige Unterrichtung der Patentämter nur mit Zustimmung des Anmelders vorsieht. Artikel 192 absatz 3 gehe weiter. Er setze keine Zustimmung des Anmelders voraus. Diese Härte sei im vorliegenden Fall deswegen gerechtfertigt, weil der Anmelder für den gleichen Geltungsbereich einen doppelten Schutz beantrage.

Artikel 192 wird mit einem allgemeinen Vorbehalt hinsichtlich des Anfangs von Absatz 3 an den Redaktionsausschuss überwiesen. Die Gruppe hat nämlich bisher weder über das Problem der Koexistenz noch über Artikel 171 entschieden, auf die dieser Absatz verweist.

Der Präsident beginnt nunmehr mit den Erörterungen zu Artikel 88 a). Artikel 192 Absatz 3 behandelt die gegenseitige Unterrichtung über ein europäisches Patentrecht zwischen dem Europäischen Patentamt und den nationalen Patentämtern der Mitgliedstaaten des Abkommens. Artikel 88 a)betrifft dagegen die Beziehungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den nationalen Patentämtern der Staaten, die nicht Mitglieder des Abkommens sind. In den in Artikel 192 vorgesehenen Fällen ist eine Anhörung des Anmelders nicht erforderlich. In den Fällen des Artikels 88 a)muss dagegen der Anmelder eingeschaltet werden. Wie anders sollte man auch erfahren, wenn nicht durch ihn, dass er in einom Nicht-Vertragsstaat ein Patent angemeldet hat. Darum ist der Anmelder nach absatz 1 verpflichtet, dem Europäischen Patentamt anzugeben, in welchen anderen Nicht-Mitgliedsland er seine Erfindung ganz oder teilweise angemeldet hat, und ihm die einzelnen Dokumente, die sich auf die Neuheit dieser Erfindung beziehen, mitzuteilen.

Der Präsident weist noch darauf hin, dass Artikel 192 absatz 3 alle Anmeldungen im Geltungsbereich dieses abkommens regele, während sich Artikel 88 a) auf die Anmeldungen in den Nicht-Mitgliedstaaten beziehe, d.h. auf die Anmeldungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses abkommens.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Sitzungsporiode vom 8. bis 19. Januar 1962 Bericht über die Sitzung vom 16. Januar 1962

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und vertagt die Erörterungen zu Artikel 88 a) über die Mitteilung von Entscheidungen nationaler Behörden bis zur Erörterung, von Artikel 192, der ein damit zusammenhängendes Problem, nämlich das Auskunftsersuchen, behandelt.

Erörterungen zu Artikel 191 des Vorentwurfs

Dieser Artikel gibt den Wortlaut von Artikel 8 des durch die sechs Mitgliedstaaten der EWG ratifizierten Haager Übereinkommens über den Zivilprozess aus dem Jahre 1954 wieder.

Der einzige Unterschied zu dieser Bestimmung besteht darin, dass das Rechtshilfeersuchen im vorliegenden Fall von einer europäischen Instanz und nicht von einem nationalen Gericht ausgeht.

Angesichts der Auswirkungen dieses Artikels auf das Verfahrensrecht, beschliesst die Gruppe, ihn nur vorläufig anzunehmen und ihn in der Sitzung mit den Sachverständigen der Justizministerien erneut zu erörtern.

Der Artikel wird mit der Bitte an den Redaktionsausschuss überwiesen, am Fusse dieses Artikels eine entsprechende Anmerkung aufzunehmen.

Erörterungen zu den Artikeln 192 und 88 a) des Vorentwurfs Die Gruppe erklärt sich zunächst mit Artikel 192 absatz 1 und 2 über den Austausch von Auskünften zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten einverstanden.

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Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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VERTRAULICH 1

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 191 bis 200 [Artikel 191 bis 193

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Verfahrensordnung ausarbeitet, nach der Rechtshilfeersuchen des europäischen Gerichtshofs an den Justizminister des betreffenden Staates zu richten sind, der das Ersuchen der zuständigen innerstaatlichen Gorichtsbehörde zuleitet. Nach Erledigung des Ersuchens werden die Akten von der zuständigen innerstaatlichen Behörde unmittelbar an den europäischen Gerichtshof zurückgesandt.

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Zu Artikel 191 Rechtshilfeersuchen

1.) Materialien:

Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1.März 1954, Artikel 8 .

2.) Bemerkungen:

In Artikel 153 Abs. 6 ist vorgesehen, daß im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligte, Zeugen und Sachverständige auch durch die Gerichte ihres Wohnsitzes vernommen und erforderlichenfalls beeidigt werden können. Es ist zwar noch nicht zu übersehen, aber vorstellbar, daß das Europäische Patentamt die Hilfe der nationalen Gerichte auch noch in anderen Fällen in Anspruch nehmen muß.

Durch Artikel 191 soll nunmehr die Verpflichtung festgelegt werden, daß die nationalen Gerichte der Vertragsstaaten für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen gerichtliche Handlungen vornehmen. Absatz 1 des Artikels 191 ist dem Artikel 8 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß von 1954 nachgebildet. Dieses Abkommen ist von allen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes ratifiziert worden und seit dem 1.Januar 1960 im Verhältnis zwischen allen sechs Staaten in Kraft.

Absatz 2 überläßt es den Vertragsstaaten des Abkommens über ein europäisches Patentrecht, das Verfahren für die Rechtshilfe durch die nationalen Gerichte im einzelnen festzulegen. Jeder Vertragsstaat kann also selbst entscheiden, ob das Europäische Patentamt sein Ersuchen an das Justizministerium dieses Staates oder unmittelbar an den Präsidenten des zuständigen Gerichts zu richten hat. In diesem Zusammenhang sei darauf aufmerksam gemacht, daß zur Zeit der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine zusätzliche Verfahrensordnung auf Grund des Artikels 109 seiner

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WERTRAULICH!

B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 191 bis 200
Artikel 191 bis 1937

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Zweiter Teil
Allgemeine Bestimmungen

1.Abschnitt
Verkehr mit nationalen Behörden

Artikel 191 Rechtshilfeersuchen (Commissions rogatoires) (1) Die Geriohte der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweiserhebungen oder andere gerichtliohe Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor. (2) Jeder Vertragsstaat bestimmt die nationale Behörde, der das Europäische Patentamt das Ersuchen um Rechtshilfe zu übermitteln hat, und das weitere Verfahren, das bei der Durchführung des Ersuchens um Rechtshilfe anzuwenden ist.

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VERTRAULICH

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 191 bis 200 [Artikel 191 bis 193

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daß während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA- DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.