Art129dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art129dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 129
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 129 (Deutsche Fassung)/Art129dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 129 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 129 MPU Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 60 IV/215/62 S. 58-61
Vorschl.d.Vors. 61 Nr .1 4344/IV/63 S. 76,77
VE 1862 (Ue) 206 BR/49/70 Rdn. 79
VE Mai 1962 61 6551/IV/62 S. 19
VE 1965 (Ue) 61 BR/10/69 Rdn. 23
BR/11/69 88a BR/12/69 Rdn. 10-12
1970 (Ue) 188b BR/49/70 Rdn. 116-119
VE 1970 (Ue) 89 BR/87/71 Rdn. 69
BR/48/70 160 BR/87/71 Rdn. 41
BR/70/70 159 BR/94/71 Rdn. 80
VE 1971 (Ue) 160 BR/135/71 Rdn. 120,
125 / 126
VE 1971 (Ue) 88a?? BR/135/71 Rdn. 120,122
125 / 126
VE 1971 (Ue) 160 BR/168/72 Rdn. 118-
119
BR/88/71 60 BR/125/71 Rdn. 36a
BR/88/71 159 BR/125/71 Rdn. 86-89
BR/88/71 160 BR/125/71 Rdn. 90
BR/139/71 88a BR/168/72 Rdn. 116-
119
BR/139/71 88a BR/169/72 Rdn. 101/102
BR/199/72 129 BR/218/72 Rdn. 10-12
Dokumente der MDK
E 1972 129 M/146/R 5 Art. 129
" 129 M/PR/G S. 203

Page 3

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Artikel 129

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus: a) ein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Ubereinkommen vorgeschrieben ist; b) ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Fran:önich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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(4) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Ausnahmen auf Antrag Einsicht in die Akten der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt. (5) Das Europäische Patentamt kann bereits vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten gegenüber folgende Angaben machen und diese veröffentlichen: a) Nummer der europäischen Patentanmeldung; b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung; c) Name des Anmelders; d) Bezeichnung der Erfindung; e) die benannten Vertragsstaaten.

Vgl. Regeln 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen), 94 (Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile), 95 (Durchführung der Akteneinsicht), 96 (Auskunft aus den Akten), 97 (Weitere Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts) und 99 (Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung)

Artikel 129

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus: a) ein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist; b) ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.

Vgl. Regeln 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfinder- nennung) und 106 (Beschränkungen der Prüfung)

Artikel 130

Gegenseitige Auskunftserteilung (1) Das Europäische Patentamt und vorbehaltlich der Anwendung der in Artikel 73 Absatz 2 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über die Einreichung europäischer oder nationaler Patentanmeldungen und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die darauf erteilten Patente betreffen. (4) Subsequent to the publication of the European patent application, the files relating to such application and the resulting European patent may be inspected on request, subject to the exceptions provided for in the Implementing Regulations. (5) Even prior to the publication of the European patent application, the European Patent Office may communicate the following bibliographic data to third parties or publish them: (a) the number of the European patent application; (b) the date of filing of the European patent application; (c) the name of the applicant; (d) the title of the invention; (e) the Contracting States designated.

Cf. Rules 71 (Form of communications from the European Patent Office), 94 (Parts of the file not for inspection), 95 (Procedures for the inspection of files), 96 (Communication of information contained in the files), 97 (Additional publications by the European Patent Office) and 99 (Inspection of files by or via courts or authorities of the Contracting States)

Article 129

Periodical publications The European Patent Office shall periodically publish: (a) a European Patent Bulletin containing entries made in the Register of European Patents, as well as other particulars the publication of which is prescribed by this Convention; (b) an Official Journal of the European Patent Office, containing notices and information of a general character issued by the President of the European Patent Office, as well as any other information relevant to this Convention or its implementation.

Cf. Rules 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor) and 106 (Restrictions affecting examination)

Article 130

Exchanges of information (1) The European Patent Office and, subject to the application of the legislative or regulatory provisions referred to in Article 73, paragraph 2, the central industrial property office of any Contracting State shall, on request, communicate to each other any useful information regarding the filing of European or national patent applications and regarding any proceedings concerning such applications and the resulting patents.

Page 7

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 9

Der Ausschuss prufte schliesslich den Vorschlag der französischen Delegation (s. Arbeitsunterlage Nr. 21), in der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a zu bestimmen, dass eine Teilanmeldung jederzeit eingereicht werden kann, nachdem dem Anmelder mitgeteilt worden ist, dass die fruhere Anmeldung dem Europäischen Patentamt zugegangen ist. Die französische Delegation hob hervor, dass es misslich sei, wenn der Anmelder eine Teilanmeldung einreicht, ohne eine solche Mitteilung erhalten zu haben; denn es sei ja moglich, dass die fruhere Anmeldung noch der nationalen Behörde zur Geheimhaltungsprufung vorliege und dass auf dem Wege der Teilanmeldung Angaben, die möglicherweise im Interesse der Landesverteidigung lägen, entgegen dem Sinn der Regelung dem Patentamt bekannt wurden.

Der Ausschuss nahm diesen Vorschlas nicht an; er wies darauf hin, dass in der Regel 24 Absätze 2 und 4 hinreichende Mittel zur Unterrichtung des Anmelders vorgesehen seien.

Die französische Delegation hielt zu dieser Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a einen Vorbehalt aufrecht.

Artikel 163

13. Der Ausschuss prufte die gemeinsame Erklärung der jugoslawischen, der portugiesischen und der spanischen Delegation (s. Arbeitsunterlage Nr. 16).

Nach einem umfassenden Meinungsaustausch kam er uberein, der Konferenz vorzuschlagen, diese Erklärung lediglich zur Kenntnis zu nehmen, da die betreffenden Delegationen ja nicht vorgeschlagen hätten, Artikel 163 auf der derzeitigen Tagung der Konferenz zu ändern. Jeder im Ausschuss vertretenen Delegation stehe es jedoch frei, in einer Absichtserklärung näher darzulegen, wie sie den in der gemeinsamen Erklärung dargelegten Bedenken Rechnung zu tragen beabsichtigt.

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Der Ausschuss entschied sich mit seiner Mehrheit dafür, den zweiten Satz des Artikels 74 Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass eine Teilanmeldung nur für einen in einer früheren Anmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden kann. Hingegen nahm er den Vorschlag der französischen Delegation zur Aenderung des Artikels 74 Absatz 2 nicht an. 11. Der Ausschuss prüfte sodann den Vorschlag der französischen Delegation zu Artikel 129 (s. Arbeitsunterlage Nr. 21). Durch diesen Vorschlag sollte sichergestellt werden, dass die nationalen Bestimmungen uber die Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung auch für die Angaben gelten, die die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz dem Europäischen Patentamt zu ubermitteln haben.

Die britische Delegation, die diesen Vorschlag unterstützte, wollte weitergehend uberhaupt alle Fälle erfasst wissen, in denen die nationalen Rechtsvorschriften bestimmte Auskünfte als vertraulich behandeln.

Der Ausschuss billigte die Aenderung des Artikels 129 Absatz 1 im Sinne des Vorschlags der französischen Delegation. Was die Anregung der britischen Delegation anbelangt, so kann nach Ansicht des Ausschusses Artikel 129 Absatz 1 nicht dahin ausgelegt werden, dass die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz verpflichtet sind, dem Europäischen Patentamt vertrauliche Angaben oder solche Angaben mitzuteilen, die unter das Geschäftsgeheimnis der Unternehmen fallen.

Page 11

Hingegen ist es nach ubereinstimmender Ansicht des Ausschusses gerechtfertigt, wenn die Staaten vorsehen können, dass Dritte, die in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zu diesem Zweck getroffen haben, die Erfindung weiter benutzen durfen. Der Ausschuss beschloss jedoch mit Mehrheit, dass diese Weiterbenutzung nicht unentgeltlich, sondern gegen Entrichtung einer den Umständen angemessenen Entschädigung zu erfolgen habe.

Artikel 74 und 129 sowie Regel 25 10. Der Ausschuss prufte einen Vorschlag der französischen Delegation (s. Arbeitsunterlage Nr. 21), wonach die Möglichkeit, unmittelbar beim Europäischen Patentamt Teilanmeldungen einzureichen, von der Bedingung abhängig gemacht werden sollte, dass diese Anmeldungen keinen Gegenstand enthalten, der uber den Inhalt der fruheren Anmeldung hinausgeht. Zweck dieses Vorschlags war der Geheimhaltungsschutz im Interesse der Landesverteidigung.

Einige Delegationen wiesen darauf hin, dass sich durch diesen Vorschlag erhebliche Verzögerungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ergeben könnten. Es sei nämlich möglich, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, seine Anmeldung zu teilen; könne die Teilanmeldung nur uber das nationale Amt fur den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht werden, das die Anmeldung erneut im Hinblick auf die Bestimmungen uber die Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung prufen müsste, so könnte die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens beträchtlich verzögert werden. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass in einer Teilanmeldung Gegenstände enthalten seien, die im Interesse der Landesverteidigung lägen, nur theoretisch.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER LIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 26. September 1972 BR / 218 / 72

B E R I C H T

Uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)

1. Während der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr.K.HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz Uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschläge vorzubereiten.

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- 141 -

Artikel 129 (62 Abs. 1, 1a, 3 und 4)

Gegenseitige Auskunftserteilung

(1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten ubermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen sachdienliche Angaben Uber die Einreichnung europäischer oder nationaler Patentanmeldungen und uber Verfahren, die diese Anmeldungen und die darauf erteilten Patente betreffen. (2) Das Europäische Patentamt kann den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, sachdienliche Angaben uber europäische Patentanmeldungen und die darauf erteilten europäischen Patente ubermitteln, wenn eine gegenseitige Unterrichtung in Arbeitsabkommen vorgesehen ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Erteilung von Auskunften durch das Europäische Patentamt unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 127.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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Bestimmung gegebenenfalls einverstanden erklären, falls eindeutig festgelegt werde, dass sie nur fur Ausnahmefalle und fur bestimmte technische Bereiche gelte, bei denen fur das Europäische Patentamt besondere Schwierigkeiten bestunden.

Die IHK hat sich ausserdem gegen Absatz 1 Buchstabe b ausgesprochen, wobei sie zur Begrtndung anfuhrt, dass fur eine solche Entscheidung nicht der Verwaltungsrat, sondern eine Konferenz zustendig sein musste. Die gleiche Auffassung ist von den im vorherigen Absatz genannten Organisationen sowie auch von der UNICE vertreten worden. Nach einem Vorschlag der FICPI sollte die Frist fur die Stellung des Prufungsantrags in Absatz 1 Buchstabe b nicht uber zwolf Monate hinaus verlengert werden können. Der CNIPA hat den gleichen Vorschlag als Notlosung fur den Fall gemacht, dass dieser. Absatz beibehalten werden sollte. 102. Im Zusammenhang mit Artikel 88 a haben die Organisationen auch zu Artikel 157 Stellung genommen. Einige von ihnen (CIFE, IHX und IFIA) haben die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmung eine gute Handhabe biete, um etwaigen Schwierigkeiten zu begegnen, die in der Anlaufzeit des Europäischen Patentamts auftreten können. Jedoch ist von der CIFE vorgeschlagen worden, die Anwendbarkeit dieses Artikels auf eine Hochstdauer zu beschranken. Bewegen hat sich die EIHMA gegen den Artikel 157 in seiner vorliegenden Fassung ausgesprochen, da die darin enthaltene Regelung zu unterschiedlicher Behandlung von Antrigen, welche die verschiedenen technischen Bereiche betrefen, fthre und uberdies fur das Europäische Patentamt nur von geringem praktischen Nutzen wäre.

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Artikel 88 a-Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und Artikel 157-Stufenweise Ausdehnung des Tatigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts 101. Der COPRICE hat sich zu Artikel 88 a zustimmend geBussert, da dieser Artikel die notwendige Elastizitat gewahrleisten werde und im ubrigen wegen der fur den Verwaltungsrat vorgesehenen Abstimmungsregeln kaum zu befurchten sei, dass die Mnglichkeit einer fur lange Zeit aufgeschobenen Prufung wieder eingefthrt werde. Falls im ubrigen der Verwaltungsrat nach Artikel 88 a beschliessen sollte, dass auch ein Dritter die Prufung beantragen konne, sollte die Gebthr fur den Antrag unbeschadet einer endgültigen Verteilung der Kosten dieser Gebthr von dem Dritten gezahlt werden.

Zwei Organisationen (CNIPA und FICPI) haben fur den Fall, dass Artikel 88 a beibehalten wird, vorgeschlagen, zumindest festzulegen, dass die in diesem Artikel vorgesehene FristverlBngerung hOchstens sechs Monate betragen durfe.

Die meisten der ubrigen Organisationen haben sich dafur ausgesprochen, Artikel 88 a zu streichen, da durch diesen Artikel ein Verfahren fur eine aufgeschobene Prüfung, das von ihnen, wie sie nochmals erklarten, grundsătzlich abgelehnt werde, wieder eingefthrt werden konnte.

Die Streichung von Absatz 1 Buchstabe a ist von der IHK, der EIRMA, der AIPPI, dem CNIPA, der IFIA, der UHEPA sowie dem CIFE gefordert worden, sowie ferner vom CIFE, der jedoch zugleich mitgeteilt hat, dass seine italienische Sektion gegenteilige ist. Wie bemerkt worden ist, handelt es sich hier in der Hauptsache um die Frage der finanziellen Mittel, die dem Europäischen Patentamt zur Verfugung zu stellen sind, damit es seine Aufgaben in vollem Umfang erfullen kann, und viel weniger um ein technisches Problem. Wie der CIFE erklart hat, konnte er sich mit dieser

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN BATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. März 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferens

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Ambrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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118. Die Konferenz genehmigte die ubrigen Bestimmungen des Artikels 88 a und beschloss die Streichung des Artikels 160. 119. Bei Artikel 157 sah sich die Konferenz nicht in der Lage; im Uebereinkommen eine zeitliche Beschrunkung der Anwendbarkeit dieses Artikels vorzusehen. Sie gab jedoch der Hoffnung Ausdruck, dass die stufenweise Ausdehnung des Tatigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts in funf Jahren abgeschlossen sein werde. Es wurde bemerkt, dass eine entsprechende Erklärung auch anlasslich der Diplomatischen Konferenz vorgesehen werden sollte.

Artikel 97 - Erteilung des europäischen Patents 120. Diese Vorschrift ist insbesondere anhand der Bemerkungen des CIFE gepruft worden. Der Vorschlag, die Frist des Absatzes 1 um einen Monat zu verlăngern, wurde nicht angenommen, da nach Meinung der Konferenz in diesem Stadium grösstes Interesse daran bestehe, das Verfahren nicht zu verzugern. 121. Zur Mindestfrist des Absatzes 4, deren Berechtigung angezweifelt worden war, wurde bemerkt, dass eine solche Frist die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der einzelnen Vertragsstaaten insbesondere hinsichtlich des Einspruchsverfahrens gewährleisten solle. Diese Mindestfrist entspreche namlich der in Artikel 107 a vorgesehenen Hochstfrist fur die Einreichung der Uebersetzungen, deren Vorlage in einigen Vertragsstaaten als Voraussetzung dafür, dass das Patent wirksam wird, vorgeschrieben werden kann. 122. Der Vorschlag, das Patent automatisch im Zeitpunkt der Zahlung der falligen Gebuhren in Kraft treten zu lassen, wurde wegen des dann auftretenden Problems der Unterrichtung Dritter abgelehnt.

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Artikel 88 a-Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags

Artikel 157 - Stufenweise Ausdehnung des Tatigkeitsbereichs des Europaischen Patentamts

Artikel 160 - Frist zur Stellung des Prtufungsantrags wathrend einer Uebergangszeit 116. Es wurde bemerkt, dass Artikel 88 a Absatz 1 Buchstabe a bei Wegfall des Artikels 160 die einzige - durch Absatz 5 zudem noch beschrănkte - Möglichkeit darstellen würde, um im Falle eines Zustroms von Anmeldungen zum Europäischen Patentamt deren Bearbeitung sicherzustellen. Falls Artikel 88 a Absatz 1 Buchstabe a auch noch gestrichen würde, kơnnte namlich eine Verllangerung der in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Frist nur im Rahmen einer Revision des Uebereinkommens erfolgen.

Zwei Delegationen vertraten die Ansicht, dass selbst im Falle eines Zustroms von Anmeldungen zum Europäischen Patentamt eine auch nur vorubergehende Verllngerung dieser Frist: nicht gerechtfertigt sei.

Die Konferenz entschied sich abschliessend fur die Billigung von Absatz 1 Buchstabe a.

117. Artikel 88 a Absatz 1 Buchstabe b wurde dagegen nicht aufrechterhalten. Wathrend einige Delegationen diese Bestimmung befurwortet und erklart hatten, dass die zusatzliche Frist ja auf hochstens sechs Monate begrenzt werden kornte, standen die meisten Delegationen auf dem Standpunkt, dass das "allgemeine Interesse" ein zu vages Kriterium darstelle, und dass ausserdem ein solcher Beschluss nicht Sache des Verwaltungsrats, sondern einer Konferenz zur Revision des Uebereinkommens sei.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTEIEILUNGSVEEFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemary, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 88 a Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Der Verwaltungsrat kann die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags verlăngern, a) wenn feststeht, dass die europäischen Patentanmeldungen nicht in angemessener Zeit geprüft werden können, oder b) wenn eine Verlängerung im allgemeinen Interesse liegt. (2) Fasst der Verwaltungsrat einen Beschluss nach Absatz 1, so kann er beschliessen, dass such ein Dritter die Prüfung beantragen kann. In diesem Fall legt der Verwaltungsrat in der Ausführungsordnung die Bestimmungen zur Durchführung dieses Beschlusses fest. (3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht. (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 1 sind nur auf die europäischen Patentanmeldungen anwendbar, die nach der VerBffentlichung des jeweiligen Beschlusses einge·cicht werden. (5) Fasst der Verwaltungsrat einen Beschluss nach Absatz 1 Buchstabe a, so hat er Nassnahmen zu treffen, um die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist so schnell wie möglich wiederherzustellen.

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AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Artikel 160 (Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate) 90. Aus systematischen Erwegungen beschloss die Konferenz, Artikel 160 unverändert als Artikel 8 a in die allgemeinen Bestimmungen zu ubernehmen.

Artikel 161 (Europäische Patentanmeldung als alteres nationales Recht) 91. Aus systematischen Erwägungen beschloss die Konferenz, Artikel 161 unverändert nach Artikel 76 als Absatz 1 a zu ubernehmen.

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EIGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFUEHRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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ZEHNTER TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 160 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

Die Artikel 6, 61 Absatz 2, 76, 124 bis 128, 134, 149 und 161 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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88. Hehrere Delegationen gaben zu uberlegen, ob eine Løsung nicht darin bestehen künte, Artikel 159 dahingehend zu andern, dass der Verwaltungsrat befugt werde, die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist um einen verhaltnismässig kurzen Zeitraum - dessen Hochstdauer auf jeden Fall im Uebereinkommen festgelegt werde - zu verlăngern, wenn es die Umstănde erforderten. Eine derartige Bestimmung, die nicht bereits zu Beginn der Tatigkeit des Patentamts eine automatische Anwendung des Verfahrens der aufgeschobenen Prüfung zur Folge hätte, wäre elastischer als die derzeitige Bestimmung und gäbe dem Verwaltungsrat neben Artikel 156 eine weitere Handhabe, um etwaigen Schwierigkeiten zu bagegnen. Die Frage, ob der Artikel 156 und der so geanderte Artikel 159 nebeneinander anwendbar seien, musste jedoch noch naher geprüft werden. 89. Die Konferenz vertrat abschliessend die Ansicht, dass Artikel 159 erneut eingehend geprüft werden sollte, insbesondere hinsichtlich der praktischen Fragen, die sich während der Anlaufzeit des Patentamts stellen wurden. Die Arbeitsgruppe I wurde mit einer solchen Prüfung beauftragt. Zu Artikel 159 wurde eine entsprechende Bemerkung angebracht.

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sein, sofern sich die geschätzte Anzahl der Anmeldungen in den ersten Jahren als zu hoch erweisen künnte. Selbst wenn dies richt der Fall sein sollte, wurde Artikel 156, der die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Patentants vorsehe, dem Verwaltungsrat in der Praxis ein Mittel an die Hand geben, mit dem eine etwaige Ueberbelastung des Patentamts auf ein erträgliches Mess vermindert werden konne.

Einige Delegationen meinten hingegen, dass Artikel 159 in seiner derzeitigen Fassung aufgrund praktischer Ueberlegungen notwendig sei. Zunächst werde die Anwendung des Artikels 156 jedenfalls Schwierigkeiten bereiten, wie die von den interessierten Kreisen bereits gemachter Bemerkungen bewiesen, und auf jeden Fall werde die Anwendung dieser Bestimmung fur die Anmelder mit grosseren Nachteilen verbunden sein als die des Artikels 159, weil sie vorlaufig ganze Bereiche der Technik aus dem Anwendungsbereich des Uebereinkommens ausschliesse. Ferner werde das Europäische Patentamt zu Beginn seiner Tätigkeit deshalb nicht in vollem Umfang funktionieren können, weil sich sein Personal einarbeiten müsse. Die Erfahrungen einiger nationaler Patentämter hätten im ubrigen bewiesen, dass die Befurchtung, beim Uebergang von Verfahren mit aufgeschobener Prufung auf das Verfahren nach Artikel 88 konnten ernstliche Schwierigkeiten entstehen, gewiss ubertrieben sei. Der Verwaltungsrat konnte solchen Schwierigkeiten auf jeden Fall vorbeugen, indem er die Frist schrittweise verkurze.

Page 29

Aedere Delegationen erklurten sich zwar mit einer begrenaten Geltungsdauer der Vorbehalte einverstanden, verlangt aber, dass diese Geltungsdauer entsprechend Artikel 12 des Strassburger Uebereinkommens mit Inkrafttreten des Uebereinkommens fur den Vertragsstaat beginnt, der einen Vorbehalt im Sinne des Artikels 158 gemacht hat.

Die Hehrheit der Delegationen vertret demgegentiber die Auffassung, dass im Interesse der Rechtssicherheit ein fester fur alle Staaten einheitlicher Zeitpunkt vorgesehen werden musse, zu dem diese Vorbehalte unwirksam wurden, damit der Anmelder eines europaischen Patents nicht auf unbegrenzte Zeit damit rechnen musse, dass die Rechtslage von einem Vertragsstaat zum anderen unterschiedich sei.

Die Konferenz sprach sich abschliessend fur einen Zeitraum von 10 Jahren aus, der mit Inkrafttreten des Uebereinkommens gemäss Artikel 166 Absatz 1 beginnt.

Artikel 159 (Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit)

Die Delegationen sprachen sich uberwiegend dafür aus, Artikel 159 zu streichen. Sie fanden es nicht sinnvoll, dass fur den Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentants. an die Stelle des in Artikel 88 vorgesehenen Prüfungsverfahrens mit-einer Frist von etwa zwei Jahren ein Verfahren mit aufgeschobener Prüfung treten soll. Eine solche Regelung sei gefahrlich, weil sie in dem Augenblick in dem man von diesem Verfahren auf das Verfahren nach Artikel 88 ubergehen musse, Schwierigkeiten verursachen konnte. Sie konnte ferner unnotig

Page 30

BEGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFUERRUNG BR/125/71 ENNES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

Page 31

Artikel 159 Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit (1) Während einer Uebergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, beträgt die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung ... Jahre nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt gemäss Artikel 85 Absatz 5 auf die Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Diese Frist kann vom Verwaltungsrat verkürzt werden. (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 werden im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht. (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 1 sind nur auf die europäischen Patentanmeldungen anwendbar, die nach der Veröffentlichung des jeweiligen Beschlusses eingereicht werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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KAPIPEL IV

Register und Veröffentlichengez Artikel 60 (Veröffentlichungen des Europäischen Patente its 36.a. Die Konferenz beschloss, Artikel 60 durch eine Verveisung auf die in Artikel 98 vorgesehenen Veröffentlichungen (Patentschrift fur das europäische Patent) zu ergänzen.

VIERTER TEIL
DIE EUROPAEISCHE PATENTAHMELDUNG

KAPITEL I

Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung Artikel 64 (Einreichung der Anmeldung) 37. Hinsichtlich der Erfindungen, die gehaimgehalten werden können, billigte die Konferenz den als Kompromisslösung vorge- schlagenen Absatz 2 Buchstaben a (Dok. BR/114/71, Seite 6).

Der neue Wortlaut ist ziemlich elastisch; er deckt Erfindungen, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden einer fremden Macht mitgeteilt werden durfen. Es bestand Einvernehmen daruber, dass das Europäische Patentamt auf alle Falle unter den Begriff "fremde Macht" fallt, selbst im Verhaltnis zu dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz haben wird.

BR/125 d/71 zat/MP/K/cs

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BEGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFURHRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europä̈schen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 60 Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts

Das Europäische Patentamt gibt neben den in den Artikeln 85 und 107 vorgesehenen Veröffentlichungen regelmässig heraus: a) ein Europäische Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Ver8ffentlichung in diesem Uebereinkommen vorgeschrieben ist; b) ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Uebereinkommen und seine Anwendung betreffenden Ver8ffentlichungen enthält.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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118. Die Konferenz genehmigte die ubrigen Bestimmungen des Artikels 88 a und beschloss die Streichung des Artikels 160. 119. Bei Artikel 157 sah sich die Konferenz nicht in der Lage, im Uebereinkommen eine zeitliche Beschrankung der Anwendbarkeit dieses Artikels vorzusehen. Sie gab jedoch der Hoffnung Ausdruck, dass die stufenweise Ausdehnung des Tatigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts in funf Jahren abgeschlossen sein werde. Es wurde bemerkt, dass eine entsprechende Erklärung auch anlasslich der Diplomatischen Konferenz vorgesehen werden sollte.

Artikel 97 - Erteilung des europäischen Patents 120. Diese Vorschrift ist insbesondere anhand der Bemerkungen des CIFE gepruft worden. Der Vorschlag, die Frist des Absatzes 1 um einen Monat zu verlengern, wurde nicht angenommen, da nach Meinung der Konferenz in diesem Stadium grösstes Interesse daran bestehe, das Verfahren nicht zu verzbgern. 121. Zur Mindestfrist des Absatzes 4, deren Berechtigung angezweifelt worden war, wurde bemerkt, dass eine solche Frist die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der einzelnen Vertragsstaaten insbesondere hinsichtlich des Einspruchsverfahrens gewährleisten solle. Diese Mindestfrist entspreche namlich der in Artikel 107 a vorgesehenen Huchstfrist fur die Einreichung der Uebersetzungen, deren Vorlage in einigen Vertragsstaaten als Voraussetzung daftur, dass das Patent wirksam wird, vorge-. schrieben werden kann. 122. Der Vorschlag, das Patent automatisch im Zeitpunkt der Zahlung der falligen Gebuhren in Kraft treten zu lassen, wurde wegen des dann auftretenden Problems der Unterrichtung Dritter abgelehnt.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemlure 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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- Eine Delegation stellte fest, dass es unter Umständen zweckmässiger wäre, dem Europäischen Patentamt nach gewisser Zeit selbst die Ausbildung seiner Beamten zu ubertragen, wie das bei den nationalen Patentämtern der Fall sei. Dies würde jedoch zur Folge haben, dass die Ausbilđungstätigkeit im Rahmen des CEIPI in Strassburg nur zeitweilig erfolgen würde, was Probleme finanzieller Art aufwerfen könnte.

Alle Delegationen zeigten sich im ubrigen an den vom Vorsitzenden entwickelten Gedanken sehr interessiert. Dieser erklärte sich daraufhin damit einverstanden, eine Aufzeichnung auszuarbeiten, die er der Gruppe bis zum 1. Januar 1972 vorlegen würde. Die französische Delegation erklärte sich dant einverstanden, innerhalb der gleichen Frist eine Aufzeichnung uber die derzeitige Tätigkeit des Strassburger CEIPI sowie darüber zu unterbreiten, inwieweit die franzUsisobs Regierung einen Ausbau des CEIPI - insbesondere unter Berücksichtigung seiner internationalen Aufgabe in Erwägung ziehen könnte. Auf dieser Grundlage sollte die Arbeit so gestaltet werden, dass es der Regierungskonferenz im Juni 1972 ermöglicht wird, eine Entscheidung uber die Grundzuge des Vorhabens zu treffen.

Artikel 33 - Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen 127. Im Zusammenhang mit den Erörterungen des Artikels 88 a und der Frage des Beginns der Tätigkeit des Europäi schen Patentamts prufte die Gruppe einen Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71), Artikel 33 Absatz 2 dahingehend zu ändern, dass die Einschränkung beseitigt wird,

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scheinlich versucht sein durfte, diesem letztgenannten Verfahren den Vorzug zu geben, falls es bei Beginn der Anwendung des europäischen Verfahrens bereits in Kraft sei; ausserdem wurde der Vorteil des vollständigen Verfahrens im Vergleich zur ersten Phase des europaischen Verfahrens so gross sein, dass jede Extrapolation von Zahlen sehr gewagt wäre. Hierauf wurde erwicert, dass die Schätzungen anhand der ersten Phase zwar nicht sehr genau sein konnten, dass ein solches Vorgehen aber auf jeden Fall zweckmässiger erscheine, da eine sofortige Durchfuhrung aller Phasen des europäischen Patenterteilungsverfahrens materiel1 unmöglich sei. Selbst wenn man voraussetze, dass der POE bei Beginn der Anwendung des europäischen Uebereinkommens bereits in Kraft sei, wäre es möglich und sogar wahrscheinlich, Cass ihn noch nicht alle Vertragsstaaten des europäischen Uebereinkommens ratifiziert hätten, was durchaus eine ausreichende Zahl von Erfindern veranlassen konnte, das europaische Verfahren in Anspruch zu nehmen.

- Es wurce die Frage aufgeworfen, ob bei der vom Vorsitzenden skizcierten Konzeption die Bewerber vorzugsweise Beamte der nationalen Patentämter sein sollten und welche Garantien diejenigen erhielten, die bein CEIPI im Hinblick auf eine Einstellung durch das Europäische Patentamt ausgebildet worden seien. Hierzu wurde festgestellt, dass den Entscheidungen der fur die Ernennung der Beamten des Europäischen Patentamts zustendigen Stellen (Verwaltungsrat und Präsident des Europäischen Patentamts) naturlich nicht vorgegriffen werden köme, dass aber doch wohl diejenigen, die beim CEIPI ausgebildet worden seien, in gewisser Weise vorgezogen werden durften.

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Natürlich durften nicht alle praktischen Vorbereitungen bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden. Es sollten im Gegenteil bereits vor Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentants qualifizierte Prtfer fur die Arbeit im Rahmen des Patentants ausgebildet werden, damit eine Reserve gebildet werde, auf die der Prisident des Europäischen Patentants gegebenenfalls zurückgreifen künte. Diese Ausbilđung mulsste insbesondere die Sprachen und das Recht des Uebereinkommens sowie fur die Bewerber aus Ländern, die kein Patentprufungsverfahren heben, die Probleme im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren umfassen. Der Vorsitzende regte sodann an, dass die Ausbilđung in bezug auf den letztgenannten Punkt zweckmässigerweise den nationalen Patentämtern ubertragen werden künte, die Erfahrungen auf diesem Gebiet hätten; mit der sprachlichen Ausbilđung und der Ausbildung im europäischen Patentrecht könnte vielleicht das Centre d'Etudes Internationales de la Propriété Industrielle (CEIPI) in Strassburg betraut werden. Auch das IIB künte sich am Ausbildungsprogramn beteiligen. Die Finanzierung des Vorhabens sollte durch die Lander sichergestellt werden, aus denen die Bewerber kommen.

Im Anschluss an die Ausfuhrungen des Vorsitzenden wurden folgende Punkte erörtert:

- Einige Delegationen tusserten Zweifel deren, ob die Schätzungen, die anhand der Tätigkeit des Europäischen Patentants in einer ersten Phase vorgenommen wurden, zuverlässig sein künnten. Die erste Phase des europäischen Patenterteilungsverfahrens wurde nämlich mit dem PCT-Verfahren ubereinstimmen, so dass eine betrăchtliche Zahl von Erfindern wahr- B R / 135  d / 71 ert/LB/K/cs

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Mehrere Delegationen wandten ein, dass die derzeit schätzungen zwar recht theoretischer Natur seien, dass eine Umfrage mehrere Jahre vor Beginn der Tiiigkeit des Europäischen Patentamts zu keinen genaueren und zuverlüg gen Zahlen fuhren wurde, da die interessierten iweise si zu ihren Plänen in weiterer Zukunft kaum genau äussern könnten.

Der Vorschlag der britischen Delegation wurde daher nicht angenommen. 126. Anlüsslich dieser Erörterungen trug der Vorsitzende der Gruppe einige Ueberlegungen dazu vor, wie das Europäische Patentamt seine Tätigkeit beginnen könnte. Seines Erachtens sollte sich das Europäische Patentamt aufgrund von Artikel 157 in ersten Jahr seiner Tätigkeit auf die erste Phase des Patenterteilungsverfahrens (bis zum Prüfungsantrag) beschränken; die betreffenden Anmeldungen könnten sodann wie nationale Anmeldungen behandelt werden. Eine solche begrenzte Tätigkeit wurde im Europäischen Patentamt keine grosse Zahl von Prufem erfordern und im ubrigen Gelegenheit dazu bieten, fur die einzelnen PrtJungsgebiete stichhaltige Bedarfsschätzungen anzustellen. Auizrund dessen wurde der Präsident des Europäischen Patentants dann in der Lage sein, die Anzahl von Beamten einzustellen, die fur die Durchfuhrung der weiteren Phasen des Verfahrens der europäischen Patentanmeldungen ausreichend sei.

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Die Mehrheit der Gruppe hielt es trotzdem nicht fur richtig, diesem Vorschlag zu folgen und zwar auch deshalb nicht, weil es psychologisch von Vorteil sein könne, wenn der Prufungsantrag sofort gestellt werden künne. Die Gruppe liess daher Artikel 88 insoweit unverändert. Sie sprach sich jedoch dafur aus, dass die interessierten Kreise auf dieses Problem ganz besonders aufmerksam gemacht werden, damit die Konferenz in Kenntnis konkreter Vorschläge der nichtstaatlichen internationalen Organisationen entscheiden könne. Im Laufe der Prüfung des britischen Vorschlags wurde die Frage aufgeworfen, ob das Europäische Patentamt berechtigt wäre, bei Uoberlastung die Prüfung der Anmelcungen in der Reihe des Zingangs der Prufungsanträge vorzunehmen. Dazu wurde bemerkt, dass ein solches Vorgehen wahrscheinlich mit Artikol 2 der Pariser Verbandsubereinkunft unvereinbar wäre.

Praktische Vorbereitung des Inkrafttretens des Uebereinkommens

125. Bei den Erbrterungen des Artikels 88 a, der an die Stolle von Artikel 160 tritt, wurde der Gruppe ein Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71) unterbreitet. In diosen Dokument hielt es die britische Delegation fur zweckmässig, im Verlauf des Jahres 1972 eine Untersuchung anzustellen, um eine klarere Vorstellung dartiber zu erhalten, welcher Gebrauch voraussichtlich von dem europäischen Patonterteilungsverfahren gemacht werde und insbesondere mit welcher Wachstumsrate zu rechnen sei. Ihres Erachtens wäre es möglich, bei den interessierten Kreisen eine Umfrage durchzufuhren, die sich auch auf die Vereinigten Staaten erstrecken könnte.

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in beschrănktem Umfang erfolgt, in gewissen Fallen die Zue kennung des Rechts zur Stellung eines Prüfungsantrags an Dritte rechtfertigen könnte, vereinbarte die Gruppe folgend. In Artikel 88 a wird in einem Absatz 2 vorgesehon, dass der Verwaltungsrat - wenn er die Prüfungsantragsfrist verlăngert beschliesson kann, dass Dritte die Prtufung beantragen könen In dieser Bestimmung ist ferner vorgesehen, dass der Verwal tungsrat in diesem Fall in der Ausfuhrungsordnung zum Ueber einkommen die Durchfuhrungsbestimmangen festlegt. 123. Der Wegfall des Rechts Dritter auf Stellung eines Prtufungsantrags hatte zur Folge, dass in Artikel 88 der Absatz 2 geändert wurde und Absatz 6 gestrichen wurde; ausserdem waren einige weitere Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung zu ändern oder zu streichen (Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 1, Artikel 97 Absätze 1 und 3; Nummern 1, 2 und 3 zu Artikel 88 AO). 124. Die britische Delegation schlug vor, Cass der Anmelder erst nach Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik berechtigt sein sollte, einen Prtufungsantrag zu stellen. Zur Begrtindung brachte ciese Delegation vor, dass die jetzt im Artikel 88 gegebene Loglichkeit der Stellung eines Antrags vor dicsem Zeitpunkt wohl nur von sehr wenigen Anmeldern wahrgenommen wurde. Im allgemeinen sei es nämlich sinnvoll, den Bericht uber den Stand der Technik abzuwarten und erst denn einen solchen Antrag zu stellen, fur den ja gleichzeitig auch eine ziemlich hohe Gebuhr zu bezahlen sei. Der Ausschluss der Ngglichkeit, einen Prtufungsantrag vor Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik zu stellen, wurde ausserden dazu futuren, dass im Laufe des Verfahrens mehr Anmeldungen fallengelassen wurden; daraus ergäben sich fur das Amt in verwaltungsnässiger Hinsicht zahlreiche Vorteile.

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Dazu wurde bemerkt, dass eine Frist von sechs Monaten wegen der Artikel 22 und 39 des PCT, in denen eine Mindestfrist von 25 Monaten nach dem Prioritätstag vorgesehen sei, unter Umständen zu einer unterschiedlichen Behandlung der europäischen Anmelder und der Anmelder nach dem PCT-Verfahren fuhren könnte. Gegen diesen Einwand wurde jedoch vorgejracht, dass in der zweiten Phase des PCT der Unterschied in der Behandlung praktisch nicht ins Gewicht fallen werde.

Da diese Frage auch fur die interessierten Kreise sehr wichtig ist, beschloss die Gruppe, die Erörterung zunachst nicht fortzusetzen und die Stellungnahme dieser Kreise auf der Tagung der Konferenz im Januar 1972 einzuholen. 122. Gemäss dem Auftrag der Konferenz (Dok. BR/125/71, Punkte 60 und 61) prutte die Gruppe sodann die Frage, ob die löglichkeit beizubehalten sei, dass Dritte einen Prufungsantrag stellen können.

Einige Delegationen waren der Ansicht, dass diese Mögichkeit fur Dritte wohl aufrechterhalten werden sollte, da in dem neuen Artikel 88 a fur den Verwaltungsrat jetzt die Befugnis vorgesehen sei, die in Artikel 88 Absatz 2 festgelegte Frist von sechs Monaten zu ändern.

Die Hehrheit der Gruppe war dennoch der Auffassung, dass die Möglichkeit fur Dritte, einen Prüfungsantrag zu stellen, in Artikel 88 ganz gestrichen werden sollte, und zwar aus den Grunden, die bereits auf der 4. Tagung der Regierungskonferenz vorgebracht worden waren. Da jedoch eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist, selbst wenn sie

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ausserten Bedenken dagegen, im Uebereinkommen eine Hochz frist von solcher Dauer vorzusehen, dass dies eventuell Aenderung des derzeit im Uebereinkommen vorgesehenen Prufungsverfahrens ausgelegt werden kornte. Da sich fur keine der hierzu gemachten Lösungsvorschläge, die Fristen von bis 5 Jahre vorsahen, eine Mehrheit ergab, beschloss die Gruppe, eine solche Höchstfrist nicht vorzusehen.

Was das Verfahren fur die Beschlussfassung in dieser Frage betrifft, so meinte die Gruppe, dass in Uebereinstirmung mit der Regelung des Uebereinkommens fur andere wichtige Beschlusse die Dreiviertelmehrheit vorgeschrieben werden sollte, dass aber hier von einer Stimmenwägung abzusehen wäre.

In bezug auf die Frage, an welcher Stelle die Bestimmungen in das Uebereinkommen aufgenommen werden sollten, war die Gruppe der Ansicht, dass hierfur ein neuer Artikel 88 a aufgenommen und der fruhere Artikel 160 gestrichen werden sollte, da es sich nicht mehr um eine Uebergangsbestimmung, sondern vielmehr um eine unbefristete Befugnis des Verwaltungsrats hinsichtlich der Frist des Artikels 88 handele. Die Bestimmung uber die fur einen solchen Beschluss notwendige Mehrheit, fand in Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe b ihren Platz.

Artikel 88 - Prüfungsantrag 121. Nach Erbrterung des Artikels 88 a behandelte die Gruppe die in der ersten Bemerkung zu Artikel 88 aufgeworfene Frage, ob die Frist des Absatzes 2 von 6 Monaten auf 12 Monate verlängert werden soll.

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Hach einer Aussprache, in der die Delegationen ihre Standpunkte zu diesem besonderen Punkt sowie zu dem allgemeineren Problem der aufgeschobenen Prüfung darlegten, gelangte die Gruppe zu einer folgenden Kompromisslösung: Eine Uebergangszeit wird nicht vorgesehen; die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist wird von Anfang an angewandt. Der Verwaltungsrat hat aber unbeiristet die Befugnis, die in Artikel 88 vorgesehene sechsmonatige Frist zu verlängern. Die Verlängerung hängt jedoch davon ab, dass eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen: Entweder wird festgestellt, dass die europäischen Patentamielcungen nicht in angemessener Zeit geprüft werden können, oder eine solche Verlängerung liegt im allgemeinen Interesse. Hinsichtlich des ersten Falles kam die Gruppe uocrein, dass vor einem solchen Beschluss auf jecen Fall situationsgerechte Vorkehrungen getroffen werden mussten, und dass ferner die Verlängerung der Frist nur für einen begrenzten Zeitraum möglich sein dürfte und unbedingt mit Massnahmen einhergehen wusse, un die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist so schaoll wie möglich wiederherzustellen. Der zweite Fall wäre denn gegeben, wenn sich eine uberwiegende Meinung fur eine endgültige Verllingerung der Frist von 6 Monaten bildete. In beiden Fallen musste der Rat, ehe er einen Beschluss fasst, die Höglichkeit haben, die Auffassung der interessierten Kreise zu erfahren. Es wurde jedoch nicht fur zweckmässig gehalten, hieruber eine ausdruckliche Bestimmung in das Uebereinkommen aufzunchmen.

Die Gruppe erörterte ferner die Frage, ob es angebracht wäre, fur die Verlängerung der Frist zur Stellung des Prufungsantrags eine Höchstfrist vorzusehen, die der Verwaltungsrat in keinem Fall uberschreiten durfte. Einige Delegationen

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Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Artikel 83 - Aenderung der Patentansprtiche Artikel 95 a - Aenderung Ger Anmeldung 117. Die Gruppe kam uberein, in ihrer nâchsten Sitzung die Mäglichkeit zu prufen, diese drei Artikel in einer einzigen allgemeinen Bestimmung zusammenzufassen (vgl. Hummer 58). 118. In bezug auf Artikel 83 beschloss die Gruppe ausserden, die Prufung der von der niederlandischen Delegation unterbreiteten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/124/71) betreffend die Veroffentlichung anhăngiger europäischer Patentanmeldungen und deren Konsequenzen fur die Interessen Dritter bis zu ihrer nächsten Sitzung zuruckzustellen.

Artikel 85 - Veroffentlichung der europäischen Patentanmeldung 119. Siehe oben Punkt 62.

Artikel 88 a (frther Artikel 160) - Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags 120. Die Arbeitggruppe I prufte entsprechend dem Mandat der Konferenz die Fragen, die durch Artikel 160 aufgeworfen werden. Die britische Delegation legte zu diesem Artikel einen Aenderungsvorschlag vor (Dok. BR/GT I/113/71), nach dem der Verwaltungsrat ermächtigt werden soll, erforderlichenfalls die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist bis auf höchstens zwei Jahre zu verlăngern sowie gegebenenfalls eine solche verlăngerte Frist zu verkurzen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHHUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 1971 B R / 135 / 71 Frgibnit d u s+9 fihung d e r hbafiprippe I =B R / 134 / 27 × .29 . n a f n ( = Aueir Verenfuurf wim uber- einhonames...] usy

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten ées Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAETEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrm LABRY, Botschafterat im französischen Aussenministerium.

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(2) Les observations visées au paragraphe 1 sont communiquées au demandeur qui peut prendre position à leur sujet.

CHAPITRE II

Procédure de délivrance du brevet

Article 88

Requête en examen

(1) Sur requête, l'Office européen des brevets examine si la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet, satisfont aux conditions prévues par la présente Convention. (2) La requête peut être formulée par le demandeur ou par tout tiers jusqu'à l'expiration d'un délai de six mois -à compter de la date à laquelle le Bulletin européen des brevets a mentionné la publication de l'avis documentaire sur l'état de la technique conformément aux dispositions de l'article 85, paragraphe 5. La requête n'est considérée comme formulée qu'après le versement de la taxe d'examen prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (3) Si le demandeur formule la requête après avoir reçu le rapport sur l'état de la technique, il peut dans sa requête prendre position au sujet de ce rapport et des observations qui lui ont été communiquées et, le cas échéant, modifier la description, les revendications et les dessins. (4) Lorsque la requête est formulée pour la demande d'un brevet européen d'addition, la section d'examen invite le demandeur à formuler une requête conformément aux dispositions du paragraphe 1 , avant l'expiration d'un délai de deux mois à compter de la date à laquelle cette injonction lui a été notifiée, pour le dépôt de la demande de brevet principal. Lorsque la requête n'est pas formulée, la demande de brevet européen d'addition est considérée comme une demande de brevet européen indépendant. (5) La requête ne peut être retirée. (6) Lorsqu'une requête en examen a été présentée conformément au paragraphe 2 , les requêtes en examen ultérieures sont réputées non avenues. Les taxes sont restituées. (7) Lorsqu'une requête en examen n'est pas formulée avant l'expiration du délai visé au paragraphe 2, la demande de brevet européen est réputée retirée.

Article 89

- supprimé - (cf. article 160)


Article 90

Transfert de la procédure à la division d'examen Dès qu'une requête en examen de la demande de brevet européen est présentée. la division d'examen en est saisie, mais pas avant la réception de l'avis documentaire sur l'état de la technique.

Bemerkung zu Artikel 88:

Es muß noch folgendes geprüft werden:

1. ob die in Absatz 2 genannte Frist von 6 Monate auf 12 Monate verlängert werden soll; 2. ob es mit Rücksicht auf diese kurze Frist zweckmäßig ist, die Möglichkeit beizubehalten, daß Dritte einen Prüfungsantrag stellen können.

Note to Article 88: It will be re-examined whether:

1. the period referred to in paragraph 2 should be increased from six to twelve months; 2. in view of the limited duration of this period third parties should still have the option of submitting a request for examination.

Remarque concernant l'article 88 :

La question sera réexaminée de savoir :

1. si le délai prévu au paragraphe 2 doit être porté de six à douze mois; 2. si, compte tenu de la durée limitée de ce délai, il convient de maintenir la faculté pour les tiers de présenter une requête en examen.

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(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.

KAPITEL II

Erteilungsverfahren

Artikel 88 Prüfungsantrag (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt gemäß Artikel 85 Absatz 5 auf die Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Stellt der Anmelder den Antrag nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik, so kann er mit dem Antrag zu diesem Bericht und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (5) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (6) Ist ein Prüfungsantrag gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Prüfungsanträge als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (7) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Prüfungsantrag nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 89

- gestrichen - (siehe Artikel 160).


Artikel 90

Übergang des Verfahrens auf die Prüfungsabteilung Sobald ein Antrag auf Prüfung der europäischen Patentanmeldung gestellt ist, geht das Verfahren auf die Prüfungsabteilung über, jedoch nicht vor Eingang des Berichts über den Staind der Technik. (2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant who may comment on them.

CHAPTER II

Procedure for grant

Article 88

Request for examination

(1) The European Patent Office shall examine, on request, whether a European patent application and the invention which forms the subject thereof meet the requirements of this Convention. (2) Such a request may be made by the applicant or by any other person up to the end of six months after the date on which the European Patent Bulletin notifies the publication of the report on the state of the art pursuant to Article 85, paragraph 5. The request shall not be considered to be made until after the examination fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to the Convention has been paid. (3) If the applicant makes the request after receiving the report on the state of the art, he may comment on this report and on any observations communicated to him and shall where necessary amend the description, claims and drawings. (4) If the request is made in respect of an application for a European patent of addition, the Examining Section shall invite the applicant to make a request in accordance with paragraph 1 in respect of the application for the parent patent before the end of two months after such invitation has been made. If no such request is made, the application for a European patent of addition shall be deemed to be an application for an independent European patent. (5) The request may not be withdrawn. (6) When a request for examination has been made in conformity with paragraph 2, any subsequent requests for examination shall be regarded as void. Any fees paid shall be refunded. (7) If no request for examination has been made by the end of the period referred to in paragraph 2, the European patent application shall be deemed to be withdrawn.

Article 89

- deleted - (Cf. Article 160).


Article 90

Transfer of proceedings to the Examining Division As soon as a request for examination of a European patent application has been made, the proceedings shall be transferred to an Examining Division, but not before the receipt of the report on the state of the art.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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- Eine Delegation stellte fest, dass es unter Umständen zweckmässiger wäre, dem Europäischen Patentamt nach gewisser Zeit selbst die Ausbildung seiner Beamten zu ubertragen, wie das bei den nationalen Patentämtern der Fall sei. Dies würde jedoch zur Folge haben, dass die Ausbilđungstätigkeit im Rahmen des CEIPI in Strassburg nur zeitweilig erfolgen würde, was Probleme finanzieller Art aufwerfen künte.

Alle Delegationen zeigten sich im ubrigen an den vom Vorsitzenden entwickelten Gedanken sehr interessiert. Dieser erklärte sich daraufhin damit einverstanden, eine Aufzeichnung auszuarbeiten, die er der Gruppe bis zum 1. Januar 1972 vorlegen würde. Die französische Delegation erklärte sich đ̇emit einverstanden, innerhalb der gleichen Frist eine Aufzeichnung uber die derzeitige Tätigkeit des Strassburger CEIPI sowie darüber zu unterbreiten, inwieweit die franzüsische Regierung einen Ausbau des CEIPI - insbesondere unter Berücksichtigung seiner internationalen Aufgabe in Erwägung ziehen könnte. Auf dieser Grundlage sollte die Arbeit so gestaltet werden, dass es der Regierungskonferenz im Juni 1972 ermöglicht wird, eine Entscheidung uber die Grundzuge des Vorhabens zu treffen.

Artikel 33 - Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen 127. Im Zusammenhang mit den Erörterungen des Artikels 88 a und der Frage des Beginns der Tätigkeit des Europäi schen Patentamts prufte die Gruppe einen Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71), Artikel 33 Absatz 2 dahingehend zu ändern, dass die Einschränkung beseitigt wird,

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scheinlich versucht sein durfte, diesem letztgenannten Verfahren den Vorzug zu geben, falls es bei Beginn der Anwendung des europlischen Verfahrens bereits in Kraft sei; ausserdem wurde der Vorteil des vollständigen Verfahrens im Vergleich zur ersten Phase des europäischen Verfahrens so gross sein, dass jede Extrapolation von Zahlen sehr gewagt wäre. Hierauf wurde erwicert, dass die Schätzungen anhand der ersten Phase zwar nicht sehr genau sein künnten, dass ein solches Vorgehen aber auf jeden Fall zweckmässiger erscheine, da eine sofortige Durchfuhrung aller Phasen des europäischen Patenterteilungsverfahrens materiell unmöglich sei. Selbst wenn man voraussetze, dass der POT bei Beginn der Anwendung des europäischen Uebereinkommens bereits in Kraft sei, wäre es möglich und sogar wahrscheinlich, dass ihn noch nicht alle Vertragsstaaten des europäischen Uebereinkommens ratifiziert hätten, was durchaus eine ausreichende Zahl von Erfindern veranlassen künnte, das europäische Verfahren in Anspruch zu nehmen.

- Es wurče die Frage aufgeworfen, ob bei der vom Vorsitzenden skizcierten Konzeption die Bewerber vorzugsweise Beamte der nationalen Patentämter sein sollten und welche Garantien diejenigen erhielten, die bein CEIPI im Hinblick auf eine Einstellung durch das Europäische Patentamt ausgebildet worden seien. Hierzu wurde festgestellt, dass den Entscheidungen der fur die Ernennung der Beamten des Europäischen Patentamts zuständigen Stellen (Verwaltungorat und Präsident des Europäischen Patentamts) naturlich nicht vorgegriffen werden köme, dass aber doch wohl diejenigen, die beim CEIPI ausgebildet worden seien, in gewisser Weise vorgezogen werden durften.

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Natürlich durften nicht alle praktischen Vorbereitungen bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden. Es sollten im Gegenteil bereits vor Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentants qualifizierte Prtfer fur die Arbeit im Rahmen des Patentants ausgebildet werden, damit eine Reserve gebildet werde, auf die der Prüsident des Europäischen Patentants gegebenenfalls zuruckgreifen künte. Diese Ausbildung mulsste insbesondere die Sprachen und das Recht des Uebereinkommens sowie fur die Bewerber aus Landern, die kein Patentprufungsverfahren heben, die Probleme im Zusamenhang mit einem solchen Verfahren umfassen. Der Vorsitzende regte sodann an, dass die Ausbildung in bezug auf den letztgenannten Punkt zweckmässigerweise den nationalen Patentämtern ubertragen werden künte, die Erfahrungen auf diesem Gebiet hätten; mit der sprachlichen Ausbildung und der Ausbildung im europäischen Patentrecht künte vielleicht das Centre d'Etudes Internationales de la Propriété Industrielle (CEIPI) in Strassburg betraut werden. Auch das II3 künte sich am Ausbildungsprogramm beteiligen. Die Finanzierung des Vorhabens sollte durch die Lender sichergestellt werden, aus denen die Bewerber kommen.

Im Anschluss an die Ausfuhrungen des Vorsitzenden wurden folgende Punkte erörtert:

- Einige Delegationen tusserten Zweifel daran, ob die Schätzungen, die anhand der Tätigkeit des Europäischen Patentants in einer ersten Phase vorgenommen wurden, zuverlässig sein künnten. Die erste Phase des europäischen Patenterteilungsverfahrens wurde nämlich mit dem PCT-Verfahren ubereinstimmen, so dass eine beträchttiche Zahl von Erfindern wahr- B R / 135  d / 71 ert/LB/K/cs

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Hr.rere Delegationen wandten ein, dass die derzeitige Schatzugen zwar recht theoretischer Natur seion, dass abe eine U:age mehrere Jahre vor Beginn der Tithkeit des Europai,hen Patentants zu keinen genauerin und avorlassi. gen Zai, in führen wurde, da die interessierten treise sich zu ihrs. Plänen in weiterer Zukunft kaum geiau tussern künnter.

Der Vorschlag der britischen Delegation wurde daher nicht aigenommen. 126. Anlisslich dieser Erörterungen trug der Vorsitzende der Gru,se einige Ueberlegungen dazu vor, wie das Europäische P:tintamt seine Tätigkeit beginnen könnte. Seines Erachtun sollte sich das Europäische Patentamt aufgrund von Artikel 157 in ersten Jahr seiner Tätigkeit auf die erste lhuse des Patenterteilungsverfahrens (bis zum Prüfungsant, ag) beschränken; die betreffenden Anmeldungen künnten nodann wie nationale Anmeldungen behandelt werden. Eine sol,he begrenzte Tätigkeit wurde in Europäischen Patentanil, keine grosse Zahl von Prüfern erfordern und im ubrigen Helegenheit dazu bieten, für die einzelnen Prufungsgei, ete stichhaltige Bedarfsschätzungen anzustellen. Au:zrund dessen wurâc der Präsident des Europäischen Patentants dann in der Lage sein, die Anzahl von Beamten einzustullen, die für die Durchfuhrung der weiteren Phasen des Ver'inhrens der europäischen Patentanmeldungen ausreichend sei.

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Die Mehrheit der Gruppe hielt es trotzdem nicht fur richtig, diesem Vorschlag zu folgen und zwar auch deshalb nicht, weil es psychologisch von Vorteil sein könne, wenn der Prufungsantrag sofort gestellt werden konne. Die Gruppe liess daher Artikel 88 insoweit unverändert. Sie sprach sich jedoch Cafur aus, dass die interessierten Kreise auf dieses Problem ganz besonders aufmerksam gemacht werden, damit die Konferenz in Kenntnis konkreter Vorschläge der nichtstaatlichen internationalen Organisationen entscheiden konne. Im Laufe der Prüfung des britischen Vorschlags wurde die Frage aufgeworfen, ob das Europäische Patentamt berechtigt wäre, bei Uoberlastung cie Prufung der Anmelcungen in der Reihe des Zingangs der Prufungsanträge vorzunehmen. Dazu wurde bemerkt, dass ein solches Vorgehen wahrscheinlich mit Artikel 2 der Pariser Verbandsubereinkuntt unvereinbar wäre.

Praktische Vorbereitung des Inkrafttretens des Uebereinkommens

125. Bei den Erbrterungen des Artikels 88 a, der an die Stelle von Artikel 160 tritt, wurde der Gruppe ein Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71) unterbreitet. In dicsen Dokument hielt es die britische Delegation fur zweckmässig, im Verlauf des Jahres 1972 eine Untersuchung anzustellen, um eine klarere Vorstellung dartuber zu erhalten, welcher Gebrauch voraussichtlich von dem europäischen Patenterteilungsverfahren gemacht werde und insbesondere mit welcher Wachstumsrate zu rechnen sei. Ihres Erachtens wäre es möglich, bei den interessierten Kreisen eine Umfrage durchzufuhren, die sich auch auf die Vereinigten Staaten erstrecken kBnnte.

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ausseren Bedenken dagegen, im Uebereinkommen eine Höchstfrist von solcher Dauer vorzusehen, dass dies eventuell al Aenderung des derzeit im Uebereinkommen vorgesehenen Prufungsverfahrens ausgelegt werden könnte. Da sich fur keine der hierzu gemachten Lösungsvorschlage, die Fristen von 1 bis 5 Jahre vorsahen, eine Mehrheit ergab, beschloss die Gruppe, eine solche Höchstirist nicht vorzusehen.

Was das Verfahren fur die Beschlussfassung in dieser Frage betrifft, so meinte die Gruppe, dass in Uebereinstirmung mit der Regelung des Uebereinkommens fur andere wichtige Beschlusse die Dreiviertelmehrheit vorgeschrieben werden sollte, dass aber hier von einer Stimmenwägung abzusehen wäre.

In bezug auf die Frage, an welcher Stelle die Bestimmungen in das Uebereinkommen aufgenommen werden sollten, war die Gruppe der Ansicht, dass hierfur ein neuer Artikel 88 a aufgenommen und der fruhere Artikel 160 gestrichen werden sollte, da es sich nicht mehr um eine Uebergangsbestimmung, sondern vielmehr um eine unbefristete Befugnis des Verwaltungsrats hinsichtlich der Frist des Artikels 88 handele. Die Bestimmung uber die fur einen solchen Beschluss notwendige Mehrheit, fand in Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe b ihren Platz.

Artikel 88 - Prüfungsantrag 121. Nach Erbrterung des Artikels 88 a behandelte die Gruppe die in der ersten Bemerkung zu Artikel 88 aufgeworfene Frage, ob die Frist des Absatzes 2 von 6 Monaten auf 12 Monate verlängert werden soll.

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Hach einer Aussprache, in der die Delegationen ihre Standpunkte zu diesem besonderen Punkt sowie zu dem allgemeineren Problem äer aufgeschobenen Prüfung darlegten, gelangte die Gruppe zu einer folgenden Kompromisslösung: Eine Uebergangszeit wird nicht vorgesehen; die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist wird von Anfang an angewandt. Der Verwaltungsrat hat aber unbeiristet die Befugnis, die in Artikel 88 vorgesehene sechsmonatige Frist zu verlängern. Die Verlängerung hängt jedoch davon ab, dass eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen: Zitweder wird festgestellt, dass die europäischen Patentamelc̈ungen nicht in angemessener Zeit geprüft werden können, oder eine solche Verlängerung liegt im allgemeinen Interecsc. Hinsichtlich des ersten Falles kam die Gruppe uocrein, dass vor einem solchen Beschluss auf jeCen Fall situationsgerechte Vorkehrungen getroffen werden müssten, und dass ferner die Verlängerung der Frist nur für einen begrenzten Zeitraum möglich sein dürfte und unbedingt mit Messnahmen einhergehen müsse, um die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist so schaoll wie möglich wiederherzustellen. Der zweite Fall wäre denn gegeben, wenn sich eine uberwiegende Meinung für eine endgültige Verlängerung der Frist von 6 Monaten bildete. In beiden Fallen musste der Rat, ehe er einen Beschluss fasst, die Eoglichkeit haben, die Auffassung der interessierten Kreise zu erfahren. Es wurde jedoch nicht für zweckmässig gehalten, hierüber eine ausdrückliche Bestimmung in das Uebereinkommen aufzunchmen.

Die Gruppe erörterte ferner die Frage, ob es angebracht wäre, für die Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags eine Höchstfrist vorzusehen, die der Verwaltungsrat in keinem Fall uberschreiten durfte. Einige Delegationen

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Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Artikel 83 - Aenderung der Patentansprtiche Artikel 95 a - Aenderung der Anmeldung 117. Die Gruppe kam uberein, in ihrer nächsten Sitzung die Mäglichkeit zu prufen, diese drei Artikel in einer einzigen allgemeinen Bestimmung zusammenzufassen (vgl. Nummer 58). 118. In bezug auf Artikel 83 beschloss die Gruppe ausserden, die Prüfung der von der niederländischen Delegation unterbreiteten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/124/71) betreffend die Veroffentlichung anhängiger europäischer Patentanmeldungen und deren Konsequenzen fur die Interessen Dritter bis zu ihrer nächsten Sitzung zuruckzustellen.

Artikel 85 - Veroffentlichung der europäischen Patentanmeldung 119. Siehe oben Punkt 62.

Artikel 88 a (frther Artikel 160) - Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags 120. Die Arbeitsgruppe I prufte entsprechend dem Mandat der Konferenz die Fragen, die durch Artikel 160 aufgeworfen werden. Die britische Delegation legte zu diesem Artikel einen Aenderungsvorschlag vor (Dok. BR/GT I/113/71), nach dem der Verwaltungsrat ermächtigt werden soll, erforderlichenfalls die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist bis auf höchstens zwei Jahre zu verlängern sowie gegebenenfalls eine solche verlängerte Frist zu verkurzen.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 1971 B R / 135 / 71 Frobanis de 8.49 . Sihung der Kobainpripe I =B R / 134 / 27 × .29 . no·fn (=Auein Vorenthourf wir ühes einkommen! Jusy

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. MAEETEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbsitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Horrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Réserves

(1) Tout État contractant peut, au moment de la signature ou lorsqu'il dépose son instrument de ratification ou d'adhésion, se réserver, pour une période de dix années à compter de l'entrée en vigueur de la présente Convention, la faculté de prévoir: a) que, par dérogation à l'article 133, les brevets européens, délivrés pour les produits alimentaires et pharmaceutiques en tant que tels, ainsi que pour les procédés agricoles ou horticoles autres que ceux auxquels s'applique l'article 10 , lettre b), sont sans effet ou peuvent être annulés, conformément aux dispositions en vigueur pour les brevets nationaux; b) que, par dérogation à l'article 20a, les brevets européens ont une durée inférieure à vingt ans, conformément aux dispositions en vigueur pour les brevets nationaux. (2) Tout Etat contractant qui fait une réserve en vertu du présent article la retire aussitôt que les circonstances le permettent. Le retrait de la réserve se fait par notification adressée à ...; ce retrait prend effet un mois après la date de la réception de ladite notification. (3) Toute réserve cesse de produire ses effets au terme de la période définie au paragraphe 1.

Article 160

Délai pour l'introduction de la requête en examen pendant une période de transition (1) Pendant une période transitoire dont le terme est fixé par le Conseil d'administration, le délai prévu à l'article 88, paragraphe 2, pour l'introduction de la requête en examen, est de ... ans à compter de la date à laquelle le Bulletin européen des brevets a mentionné la publication de l'avis documentaire sur l'état de la technique, conformément aux dispositions de l'article 85, paragraphe 5. Ce dernier délai peut être réduit par le Conseil d'administration. (2) Les décisions visées au paragraphe précédent sont publiées au Journal Officiel de l'Office européen des brevets. (3) Toute décision du Conseil d'administration, prise en vertu du paragraphe 1, n'affecte que les demandes de brevets européens déposées après sa publication.

Bemerkung zu Artikel 160: Dieser Artikel muß noch weiter geprüft werden.

Note to Article 160: This Article is to be re-examined.

Remarque concernant l'article 160: Cet article fera l'objet d'un nouvel examen.

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Artikel 159

Vorbehalte

(1) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde für eine Übergangszeit von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Recht vorbehalten zu bestimmen, a) daß in Abweichung von Artikel 133 europäische Patente für Nahrungs- und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren, auf die nicht bereits Artikel 10 Buchstabe b anwendbar ist, übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können; b) daß in Abweichung von Artikel 20a europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften eine kürzere Laufzeit als zwanzig Jahre haben. (2) Jeder Vertragsstaat, der aufgrund dieses Artikels einen Vorbehalt macht, nimmt ihn zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Zurücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an . . . gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam. (3) Alle Vorbehalte werden mit Ablauf der Übergangszeit nach Absatz 1 unwirksam.

Artikel 160

Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Übergangszeit (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, beträgt die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags . . . Jahre nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt gemäß Artikel 85 Absatz 5 auf die Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Diese Frist kann vom Verwaltungsrat verkürzt werden. (2) Die Beschlüsse nach Absatz I werden im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht. (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 1 sind nur auf die europäischen Patentanmeldungen anwendbar, die nach der Veröffentlichung des jeweiligen Beschlusses eingereicht werden.

Article 159

Reservations

(1) Each Contracting State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification or accession, reserve, for a period of ten years from the entry into force of this Convention, the right to provide: (a) that, by derogation from Article 133, European patents in respect of food and pharmaceutical products, as such, and agricultural or horticultural processes other than those to which Article 10, sub-paragraph (b), applies, shall, in accordance with the provisions applicable to national patents, be ineffective or revocable; (b) that, by derogation from Article 20a, European patents shall have a term shorter than twenty years, in accordance with the provisions applicable to national patents. (2) Any Contracting State that makes a reservation under this Article shall withdraw this reservation as soon as circumstances permit. Such withdrawal shall be made by notification addressed to ... and shall take effect one month from the date of receipt of such notification. (3) Any reservation shall cease to have effect on expiry of the period laid down in paragraph 1.

Article 160

Period within which a request for examination may be made during a transitional period (1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, the period laid down in Article 88, paragraph 2, within which a request for examination may be made, shall be ... years after the date on which the European Patent Bulletin notifies the publication of the report on the state of the art, pursuant to Article 85, paragraph 5. This latter period may be reduced by a decision of the Administrative Council. (2) The decisions referred to in the preceding paragraph ( shall be published in the Official Journal of the European Patent Office. (3) Any decision of the Administrative Council pursuant to paragraph 1 shall apply only in respect of European patent applications filed after the publication of such decision.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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- 40 – w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Vollmacht Die Frage der Vertretung soll erst später erobero werden (s. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit Soll die dem Verwaltungsrat oingeräunte Mäglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Deter für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? /Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CPOCI, FICPI) 1. Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführung der 4. Tagung der Regierungskonferenz von 20. bis 30. April 1971

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitseigebnisse ihrer Untergruppen zwschmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandel: werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskonferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges

82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,

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- 39 - t) Artikel 116 - Entscheidong oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestinmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des absatzes 1 Buchstabe b vorzuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erbrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht

Soll der internationale Recherchenbericht shne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen inter-: n:tionalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFS, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)

Sind für einen etwa nütigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstelle, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)

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p) Artikel 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik

- Zur Frage der Zusammenlegung von Anmelde- und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Tochnik fur FCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Technik Soll der Bericht über den Stand der Technik vom IIB den Europäischen Patentamt und gleichzeitig auch dem Anmelder übersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung

Die Frage, ob trotz der Neufassung des Artikels 88 Absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Möglichkeit fodenfalls für eine Uebergangzzeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Furu der Beschwerde

Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher erliutert werden kann (Artikel 111 Satz 3), verlängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)

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m) Artikel 66 bis 68

Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirtung des Prioritätsrechts

Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung au: formelle und offensichtliche Eängel

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung

- Wer soll die in Artikel 77 absatz 1 vorgesefene Formalprüfung durchführen, das E^2 A, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einer Teil dieser Prifung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, /UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Mehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtorí.

BR/94 d/71 K/cs

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Auflassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu dieser Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absatz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE)

h) Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung Sagibt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die europäische Anmeldung von mehreren Anmeldern gemeinsam eingerichtet werden kann und dass in Verfahren vor den Europäischen Patentamt auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)

Von dieser Frage abgesehen, wäre auch die Übereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE)

i) Artikel 23 - Übertragung der europäischen Patentanmeldung Sollte im Übereinkommen präzisiert werden, dass die Ein- tragung im europäischen Patentregister auf nationaler Ebene dieselbe Wirkung hat wie eine Eintragung im natio- nalen Register? (CIFE)

k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Patentregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenüber dem Inhaber der Anmel- dung eingeräumt werden? (CIFE)

l) Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung Soll die Anmeldegebühr mit der Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zu- sammengelegt werden? (IHK, CNIPA, EIRMA, FICPI)

BR/94 d/71 K/cs

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d) Artikel 15 - Becht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander gerasht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung würue es (nach EIREA) den Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.

Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIREA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europäischon Patentsineldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 FCT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) c) Artikel 20 - Eochlicher Schutabereich des europäischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIREA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritiststag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nsch

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderung beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Ver entwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR / 100 / 71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prtüung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artik 11 Absize 2 und 3 - Neuheit

Soll in. 1.rikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt frulherer europäischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision 7 ? (FICPI)

Die schwedische Delegation nurco in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAERENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / tm

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Artikel 159 (früher Artikel 188b) Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit (1) Während einer Uebergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, beträgt die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung ... Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem im Europäischen Patentblatt gemäss Artikel 85 Absatz 5 auf die Ver8ffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Diese Frist kann vom Verwaltungsrat verkürzt werden. (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 werden im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht. (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 1 sind nur auf die europäischen Patentanmeldungen anwendbar, die nach der Ver8ffentlichung des jeweiligen Beschlusses eingereicht werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Artikel 160 (früher Artikel 206): Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

41. Um zu erreichen, dass eine europäische Patentanmeldung in eine nationale Anmeldung für ein Gebrauchszertifikat oċer ein Gebrauchsmuster umgewandelt werden kann, ist es nach Feststellung der Arbeitsgruppe erforderlich, in Artikel 160 unter anderem den Artikel 76 zu erwähnen, damit die europäische Anmeldung einen "Hinterlegungszeitpunkt" erhält. b) Offene Fragen (1) 42. Prisembel

Die Bemerkung zur Prisembel wurde nur redaktionell geändert. 43. Artikel 2: Europäisches Patent

Angesichts der neuen Fassung der Artikel 2, 133, 134 und 158 (früher Artikel 188a), welche die Maximallösung betreffen, und der Artikel 20a und 158 (früher Artikel 188a) betreffend die Laufzeit des Patents wurden die Bemerkungen zu Artikel 2 Absatz 2 gestrichen. (1) Mit den nachstehenden Bemerkungen sollen in erster Linie die Aenderungen in einigen Artikeln des Ersten Vorentwurfs (gedruckter Text) und die Streichung einiger der dort stehenden Bemerkungen kurz dargelegt werden, und zwar aufgrund der von der Arbeitsgruppe I für einige offene Fragen gewählten Lösungen. Die meisten nachstehenden Bemerkungen beziehen sich auf Fragen, die die Arbeitsgruppe I auf früheren Sitzungen offen gelassen hatte.

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REGISTRUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der yorlkufigen Togegordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, don 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-ONPI und des* Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ε 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlgge I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlase II.

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63

L. 11

CIPRENTEINSTITUT, ZU REILUNG UND AKTIVIENISIER

Artikel 160

Oeffentlichkeit des Verfahrens

Vorentwurf 1965

(1) Die Anhörung vor der Prüfungsstelle, der Prüfungsabteilung und der Patentverwaltungssabteilung ist nicht öffentlich.

(2) Die mündliche Verhandlung einschliesslich der Verkündung der Entscheidung ist vor den Beschwerdekammern nach der Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents und vor den Nichtigkeitskammern öffentlich, sofern diese Kammern nicht in Fällen anderweitig entscheiden, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende Nachteile zur Folge haben könnte.

11/11 11

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ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel

(7. bis 11. September 1970)

BP/48 d/70 csi/GM/gb

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66. Artikel 74: Wirkung des Prioritätsrechts

Die Arbeitsgruppe I erinnert daran, dass sie der Konferenz empfiehlt, die Bemerkung zu diesem Artikel zu streichen. 67. Artikel 79: Einholung des Berichts über den Stand der Technik

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebührenordnung geregelt wird. 68. Artikel 85: Veruffentlichung der Europäischen Patentanmeldung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der neuen Fassung von Artikel 34 Absatz 5 geregelt ist. 69. Artikel 88 und 89: Antrag auf Prüfung - Aenderung des Verfahrens durch den Verwaltungsrat

Die Bemerkungen zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die neuen von der Arbeitsgruppe aufgrund der Mandate der Konferenz angenommenen Vorschriften über das Verfahren der aufgeschobenen Prüfung und die entsprechende Uebergangsbestimmung (Artikel 79 Absatz 4 a und Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 159 (früher Artikel 188 b)) diese Fragen regeln. 70. Artikel 95: Prüfungsbescheid

Die Arbeitsgruppe ergänzte den Artikel 95 durch die neuen Absätze 1a und 1b, um die Rechtslage des Anmelders zu klären, falls ihn die Prüfungsabteilung auffordert, eine Stellungnahme einzureichen. Der Gruppe erschien es vor allem notwendig, das Verfahren ausreichend elastisch zu gestalten, damit der Anmelder auch weitere Stellungnahmen einreichen kann.

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REGIIRUNISKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71


Abstract

BERICHT -uber die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70


Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffinung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des* Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. & 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrociraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II. B R / 87  d / 71 bm

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La requête peut être formulée par le demandeur ou tout tiers jusqu'à l'expiration d'un délai de [deux] [siqq] [sept] ans après le dépôt de la demande de brevet européen. La requête n'est considérée comme formulée à l'après le versement de la taxe d'examen prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (3) Lorsque la requête est formulée par le demandeur, celui-ci doit, en principe, prendre position, en présentant la requête, au sujet de l'avis documentaire sur l'état de la technique et des observations qui lui ont été communiquées, en modifiant, le cas échéant, la description, les revendications et les dessins. (4) Lorsque la requête est formulée pour la demande d'un brevet européen d'addition, la section d'examen invite le demandeur à formuler une requête conformément aux dispositions du paragraphe 1 , avant l'expiration d'un délai de deux mois à compter de la date à laquelle cette injonction lui a été notifiée, pour le dépôt de la demande de brevet principal. Lorsque la requête n'est pas formulée, la demande de brevet européen d'addition est considérée comme une demande de brevet européen indépendant. (5) La requête ne peut être retirée. (6) Lorsque une requête en examen a été présentée conformément au paragraphe 2 , les requêtes en examen ultérieures sont réputées non avenues. Les taxes sont restituées. (7) Lorsqu'une requête en examen n'est pas formulée avant l'expiration du délai visé au paragraphe 2, la demande de brevet européen est réputée retirée.

Article 89 (ancien article 88a)

Amendement de la procédure par le Conseil d'administration (1) Le Conseil d'administration peut réduire ou allonger le délai prévu à l'article 88, paragraphe 2, pour présenter une requête en examen. (2) Si l'intérêt public l'exige, le Conseil d'administration peut, pour des secteurs déterminés de la technique, disposer que le demandeur est tenu, sur l'invitation de l'Office européen des brevets, d'introduire une requête en examen. (3) Le Conseil d'administration peut, pour des secteurs déterminés de la technique, disposer que le demandeur est tenu, sur l'invitation de l'Office européen des brevets, d'introduire une requête en examen, si le volume de travail dudit Office permet de procéder sans délai à l'examen pour les secteurs en cause. (4) Si une décision a été prise conformément au paragraphe 2 ou 3 , l'Office européen des brevets invite le demandeur à introduire une requête en examen et à verser la taxe d'examen dans un délai de 6 mois. Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, la demande de brevet européen est réputée retirée.

Bemerkung zu Artikel 88, Absatz 2: Für den Fall, daß die in Absatz 2 genannte Frist lang ist, sollte geprüft werden, ob Bestimmungen vorgesehen werden sollen, nach denen Dritte einen Prüfungsantrag einreichen können, ohne die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.

Note to Article 88 (2) If the period referred to in paragraph 2 were to be long, it would be necessary to study the desiderability of laying down procedures enabling third parties to introduce a request for examination on payment of a part only of the examination fee.

Remarque concernant l'article 88, paragraphe 2 : Si la durée visée au paragraphe 2 était longue, il y aurait lieu d'étudier s'il est utile de prévoir des modalités permettant aux tiers de présenter une requête en examen moyennant le paiement d'une partie seulement de la taxe d'examen.

Bemerkung zu Artikel 89, Absatz 1: Dieser Absatz sollte nach Festlegung der in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Frist erneut geprüft werden.

Note to Article 89 (1) This paragraph should be re-examined after the period laid down in Article 88, paragraph 2, has been fixed.

Remarque concernant l'article 89, paragraphe 1 : Ce paragraphe devrait être réexaminé après que le délai prévu à l'article 88, paragraphe 2, aurait été fixé.

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(2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von zwei, fünf, sieben Jahren nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Wird der Antrag vom Anmelder gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (5) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (6) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (7) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 89 (früher Artikel 88a)

Änderung des Verfahrens durch den Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat kann die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist für die Einreichung eines Antrags auf Prüfung verkürzen oder verlängern. (2) Der Verwaltungsrat kann anordnen, daß für bestimmte Gebiete der Technik auf Aufforderung des Europäischen Patentamts ein Prüfungsantrag vom Anmelder zu stellen ist, sofern ein öffentliches Interesse an einer solchen Regelung besteht. (3) Der Verwaltungsrat kann anordnen, daß für bestimmte Gebiete der Technik auf Aufforderung des Europäischen Patentamts ein Prüfungsantrag vom Anmelder zu stellen ist, wenn die Geschäftslage des Europäischen Patentamts eine sofortige Durchführung der Prüfung für diese Gebiete zuläßt. (4) Ist eine Anordnung nach den Absätzen 2 oder 3 ergangen, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Prüfungsantrag zu stellen und die Prüfungsgebühr zu zahlen. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (2) Such a request may be made by the applicant of by any other person up to the end of [two] [five] [seven] years from the filing of the European patent application. The request shall not be considered to be made until after the examination fee prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention has been paid. (3) If the request is made by the applicant he shall, when making his request, comment on the report on the state of the art and any observations communicated to him and shall where necessary amend the description, claims and drawings. (4) If the request is made in respect of an application for a European patent of addition, the Examining Section shall invite the applicant to make a request in accordance with paragraph 1 in respect of the application for the parent patent before the end of two months after such invitation has been made. If no such request is made, the application for a European patent of addition shall be deemed to be an application for an independent European patent. (5) The request may not be withdrawn. (6) When a request for examination has been made in conformity with paragraph 2, any subsequent requests for examination shall be regarded as void. Any fees paid shall be refunded. (7) If no request for examination has been made by the end of the period referred to in paragraph 2, the European patent application shall be deemed to be withdrawn.

Article 89 (former Article 88a)

Modification of the procedure by the Administrative Council (1) The Administrative Council may reduce or prolong the period laid down in Article 88, paragraph 2, for making a request for examination. (2) In certain areas of technology, the Administrative Council may direct that applicants are to make a request for examination on the invitation of the European Patent Office, where such ruling is in the public interest. (3) In certain areas of technology, the Administrative Council may direct that applicants are to make a request for examination on the invitation of the European Patent Office, when the work load of the European Patent Office permits of immediate examination in this area. (4) Where a direction pursuant to paragraph 2 or 3 is in force, the European Patent Office shall invite the applicant to make a request for examination, and to pay the examination fee, within a period of six months. If the fee is not paid in due time, the European Patent application shall be deemed to be withdrawn.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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des Prüfungsantrags festgesetzt wird, die dann den Mäglichkeiten des Patentamts entsprechend verkürzt wird. Diese Lëung dürfte den Wünschen der interessierten Kreise entsprechen, von der Eröffnung des Patentamts an Anmeldungen für alle Bereiche der Technik einreichen zu können.

Artikel 100 (frther Artikel 96 c) - Uelersetzung der Patentschrift sowie Artikel 97 und 97 a (neu) (BE/40/70, Seite 8, Punkt 21 Absatz 2) 120. Um die in Artikel 100 des ersten Vorentwurfs vorgesehene Frist für die Uebersetzung Cer Patentschrift zu verkirzen, könnte nach Ansicht der Gruppe für die Jebersetzung der Fassung der spätreren Patentschrift einfach die Zeit genutzt werden, die in der Praxis zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsabteilung die Erteilung des Patents in seiner endgültigen Form in Aussicht nimmt, und der Erteilung selbst vergeht.

Die Gruppe hielt es daher für zweckmässig, die Artikel 97 und 100 des ersten Vorentwurfs zu findern und folgende Regelung vorzusehen:

- Festsetzung einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilunz gemäss Artikel 97 sbsatz 1 für die Eintragung der Patenterteilung in das europäische Patentregister; diese neue Bestimmung ist in Artikel 97 abeats 4 vorgesehen; - besondere Regelung in Artikel 97 a (neu) iür die Uebersetzung der in Artikel 97 erwähten Fassung, wenn diese Fassung nicht in einer Amtssprache eines Vertragsstaats vorliegt; der betreffende Staat kann cann die Uebersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung gemäss Artikel 97 Absatz 1 vorschreiben; - Artikel 100 behandelt nunmehr die Frage, welche Folgen sich für eilien Vertragsstaat ergeben, der Vorschrifter. nach Massgaboe von Artikel 97 a (neu) erlassen hat.

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vorgesehene Frist fur die Einreichung des Antrags auf Prtufung hinausgehen könnte. Während der Uebergangszeit könnte die so festgesetzte Frist vom Verwaltungsrat verkürzt werden, der auch das Ende der Uebergangszeit bestimmt. 117. Bei dem Vorschlag; das Ende der Uebergangszeit nicht im Uebereinkommen selbst festzusetzen; ging die Gruppe davon aus, dass dieser Zeitpunkt besser in dem Augenblick, in dem das EPA seine Tätigkeit aufnimmt, beurteilt werden könne, wobei auch die Anzahl der eingehenden Anmeldungen zu berulcksichtigen wäre. 118. Es wurde vorgeschlagen, dem Verwaltungsrat fur eine bestimmte Zeit die Möglichkeit zu geben, die Frist des Artikels 88 erforderlichenfalls zu verlăngern, sobald man sich nach der Eröffnung des Patentamtes eine einigermassen genaue Vorstellung daruber machen könne, welche Zeit unter Berücksichtigung der eingereichten Anmeldungen fur die Bearbeitung der Prüfungsanträge vorzusehen ist. Dieser von der schwedischen Delegation unterstützte Vorschlag wurde von der Gruppe nicht angenommen, da er wohl nicht mit dem Mandat der Konferenz im Einklang stehe. 119. Die deutsche und die niederländische Delegation erinnerten an ihre Vorbehalte gegenüber der für Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 188 b (neu) getroffenen Regelung; dies sei ihres Erachtens kein echtes System einer aufgeschobenen Prüfung.

Die niederländische Delegation erklärte, dass sich im Rahmen des geänderten Artikels 88 eine Ueberlastung des Patentamts nur vermeiden lasse, wenn für eine erste Phase gemäss Artikel 188 b (neu) eine lăngere Frist für die Einreichung

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113. In bezug auf die in Absatz 1 vorgesehene Veröffentlichen des Berichts Uber den Stand der Technik erhebt sich die Frage welche Form dafür festzulegen ist, wobei es unerheblich ist, ob dieser Bericht gleichzeitig mit der Anmeldung oder später veröffentlicht wird. Sollte man später zu der Ansicht gelangen, ein einfacher Hinweis im Patentblatt darauf, dass der Bericht der Oeffentlichkeit zur Verfügung steht, reiche aus, so wären die Bestimmungen entsprechend abzufassen.

Artikel 88 - Antrag auf Prüfung (BR/40/70,Seiten 7 und 8 Punkt 20) 114. Gemäss Absatz 2 beginnt die Frist für die Finreichung des Prüfungsantrags mit dem Zeitpunkt des in Artikel 85 Absatz 5 vorgesehenen Hinweises auf die Ver8ffentlichuns.

Die Gruppe wollte den Beginn der Frist so setzen, dass Dritte ebenso wie der Anmelder die Möglichkeit haben, den Bericht Uber den Stand der Technik zur Kenntnis zu nehmen. 115. In der Gruppe wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass es angesichts der kurzen Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags fraglich sei, ob die Möglichkeit der Einreichung für Dritte noch gerechtfertigt ist.

Artikel 188 b (neu) - Frist für die Einreichung des Prtifungsantrags während einer Uebergangszeit (BR/40/70, Seite 8, Punkt 20 Absatz 2, 6. und 7. Gedankenstrich) 116. Die Gruppe bemühte sich, eine dem Mandat der Konferenz entsprechende Fassung zu wählen; sie überliess jedoch der Konferenz, den Zeitraum festzulegen, der über die in Artikel 88

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frtffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlNufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlänäischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEN, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Die Gruppe erörterte ferner, ob der Begriff "öffentliches Interesse" präzisiert werden müsse, meinte jedoch, dass es zweckmässiger sei, die Auslegung dieses Begriffs dem Verwaltungsrat zu überlassen. 12. Die Frage, mit welchem Stimmenverhältnis der Verwaltungsrat die in Artikel 88 a vorgesehenen Entscheidungen trifft, ist später im Rahmen der Bestimmungen über den Verwaltungsrat zu prüfen.

Artikel 94 a - Teilung der europäischen Patentanmeldung (1) 13. Die Gruppe hat diese Bestimmung, die in den früheren Entwürfen den Artikel 98 bildete, zwischen Artikel 94 und 95 eingefügt, da das gesamte Prüfungsverfahren nach Auffassung der Gruppe vor der nunmehr in Artikel 96 geregelten Erteilung des Patents aufgeführt werden sollte. 14. Die Gruppe hielt es für zweckmässig, die Teilung der Anmeldung auf Initiative des Anmelders auch ohne Zustimmung der. Prtifungsabteilung solange zu gestatten, wie die Prüfung noch nicht begonnen hat, während nach den früheren Entwürfen der Anmelder nach Stellung des Prüfungsantrags die Teilung nur erreichen konnte, wenn die Prüfungsabteilung sie für sachdienlich hielt. (1) Die Artikel 89 bis 94 sowie Artikel 95, die die Arbeitssgruppe bereits auf ihrer O'tobersitzung ausgearbeitet katte, sind auf der Novembersitzung nicht erneut erürtert woräzn. Das Dokument, das die Ergebnisse der Novembersitzung wiedergibt (Dok. BR/11/69), führt diese Artikel lediglich aus praktischen Gründen erneut auf, um die Benutzung zu erleichtern.

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ein Dritter vom Anmelder verwarnt worden ist; die blosse Tatsache, dass der Dritte Wettbewerber des Anmelders ist, solle dagegen nicht ausreichen.

Die Gruppe hat jedoch die weitere Diskussion bis zur Entscheidung über die Frist, vor deren Ablauf der Prüfungsantrag gestellt werden muss, zurückgestellt, da eine solche Bestimmung nur gerechtfertigt erscheint, wenn diese Frist verhältnismässig lang ist.

Artikel 88 a - Aenderung des Verfahrens durch den Verwaltungsrat 10. Ob Absatz 1 beibehalten werden soll, hängt nach Auffassung der Gruppe davon ab, welche Frist in Artikel 88 Absatz 2 gewählt wird. Es wurde auch zu bedenken gegeben, dass der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben müsse, eine einmal verlängerte Frist wieder zu verkürzen. Die Möglichkeit der Verkürzung der Frist könne auch dann sinnvoll sein, wenn die Frist in Artikel 88 Absatz 2 zunächst relativ kurz sein sollte. 11. Die Arbeitsgruppe war sich darüber einig, dass Absatz 2 sowohl die Anmeldungen erfasst, die bereits eingereicht worden sind, wenn der Verwaltungsrat eine derartige Anordnung trifft, als auch die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Anmeldungen. In beiden Fällen müsse das Patentamt den Anmelder gemäss Absatz 3 auffordern, den Prüfungsantrag zu stellen.

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REG IEDUNGSKONFERENZ UERER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTENTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekreteriat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1959) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIBPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die Arbeitsgruppe kam ubercin, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnchser an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zuniclist vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Artikel 88 a (neu)

Aenderung des Verfahrens durch den Verwaltungsrat

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Der Verwaltungsrat kann die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist für die Einreichung eines Antrags auf Prüfung verkürzen oder verlängern.

Bemerkung:

Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, dass dieser Absatz nach Festlegung der in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Frist erneut geprüft werden sollte. (2) Der Verwaltungsrat kann anordnen, dass für bestimmte Gebiete der Technik auf Aufforderung des Europäischen Patentamts ein Prüfungsantrag vom Anmelder zu stellen ist, sofern ein öffentliches Interesse an einer solchen Regelung besteht. (3) Der Verwaltungsrat kann anordnen, dass für bestimmte Gebiete der Technik auf Aufforderung des Europäischen Patentamts ein Prüfungsantrag vom Anmelder zu stellen ist, wenn die Geschäftslage des Europäischen Patentamts eine sofortige Durchführung der Prüfung für diese Gebiete zulässt. (4) Ist eine Anordnung nach den Absätzen 2 oder 3 ergangen, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Prüfungsantrag zu stellen und die Prüfungsgebühr zu zahlen. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 5. Dezember 1969 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS BR/11/69

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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Artikel 61 - Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts 23. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht - unter Beibeahltung des Artikels 60 Absatz 1 in der Fassung des derzeitigen Entwurfs - die Möglichkeit vorgesehen werden sollte, dass Dritten bestimmte, die Patentanmeldung betreffende Vorgänge in der Zeit von der Einreichung bis zur Veröffentlichung der Anmeldung mitgeteilt werden können. Die Gruppe vereinbarte, dass diese Frage im Zusammenhang mit Artikel 162 erneut geprüft werden könnte.

Artikel 62 - Patentklassifikation für das Europäische Patentamt 24. Die Gruppe prüfte, ob die im Vorentwurf von 1965 enthaltene Bestimmung im Uebereinkommen beibehalten werden sollte, und gelangte zu dem Ergebnis, dass sie zweckmässigerweise in die Ausführungsordnung zu übernehmen sei, um gegebenenfalls eine spätere Anpassung zu erleichtern.

Kapitel V

Beziehungen zu den nationalen Behörden

Artikel 63 - Austausch von Veröffentlichungen 25. Keine Bemerkungen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTISTEILUUGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10 . d / 69 zat / MJ / bm

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Artikel 61 Voröffentlichungen des Europäischen Patentants ^+Das Europäische Patentamt gibt neben den in den Artikeln 85 und 103 vorgesehenen Veröffentlichungen rogolmäBig heraus: a) cin Europäisches Patentblatt, das dio Eintragungen in das europäische Patentregister wiedorgibt sowie sonstigo Angaben über das europäische Patent enthält, deren Veröffentlichung in diosom Abkommen vorgeschrieben ist, wobei dio Eintragungen, dio sich auf die europäische Patentanmeldung bozichen, erst mit der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents oder gegebenenfalls mit der Gewährung der in Artikel 86a vorgesehenen Akteneinsicht veröffentlicht werden; b) ^+ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige das ouropäische Patentrecht betreffonde Veröffentlichungen enthält.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335 / I V / 65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Artikel 60 (59) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 61 (60) Die Gruppe beschloß, die beiden Bemerkungen am onde des Artikels zu streichen, da diese Frage in der Ausführungsverordnung geregelt werden soll.

Artikel 62 (211) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 63 (193) Der Artikel wurde ebenfalls angenommen.

Artikel 64 (192) Der Vorsitzende wics darauf hin, daß der Inhalt dieses Artikels, insbesondere dessen Absatz 3, mit dem Wiener Entwurf im Zusammenhang stehe. Er gehe insofern über den Wiener Entwurf hinaus, als er die gegenseitige Unterrichtung der Änter ohne Zustimmung des Antragstellers vorsehe. Trotzdem stehe diese Bestimmung nicht im Widerspruch zum Wiener Entwurf. Sie erkläre sich vielmehr daraus, daß die vertragschlieBenden Staaten des Europäischen Abkommens enger miteinander verbunden seien. Außerdem handele es sich um Auskünfte über Patentanmeldungen, welche dieselben Hoheitsgebiete betreffen.

Die Frage, ob der Wiener Entwurf weiterhin von Interesse sei und ob man ihn den Bestimmungen des Europäischen Abkommens anpassen solle, könne zur Zeit nicht entschieden werden. Der Vorsitzende war der Ansicht, daß auch die anderen in Straßburg tagenden Staaten erst nach Veröffentlichung des europäischen Entwurfs hierzu Stellung nehmen könnten.

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ARBEITSGMUPPE

Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente" Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen

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Artikel 61 (60) Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts

Das Europäische Patentamt gibt neben den in den A tikeln 85 und 103 vorgesehenen Veröffentlichungen regu mäßig heraus: a) ein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen das Europäische Patentregister wiedergibt sowie son stige Angaben über das europäische Patent enthält, Veröffentlichung in diesem Abkommen oder in der Aus führungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben b) ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allg meine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsiden ten des Europäischen Patentamts sowie sonstige das europäische Patentrecht betreffende Veröffentlichung enthält.

Bemerkungen:

1. Die Frage der Gleichzeitigkeit der Herausgabe der Patentschrift und der Veröffentlichung der Erteilun im Europäischen Patentblatt, wie sie in den Artikeln 85 und 103 vorgeschrieben ist, soll später erneut überprüft werden. 2. Ebenso kann später erneut die Frage geprüft werden. im Europäischen Patentblatt Auszüge aus den Patenten in der Form von Kurzfassungen oder mittels einer W dergabe der Patentansprüche veröffentlicht werden sollen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Reakitionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

Voreht w u f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 188 - Nationale Voranmeldung 76. Die Gruppe beschloss, diese Bestimmung des Vorentwurfs vo 1962 nicht zu ubernehmen.

Kapitel II - Gemeinsame Patentanmeldung zur Erlangung nationaler Patente

Artikel 189 bis 193 77. Die Gruppe beschloss, die entsprechenden Bestimmungen des Vorentwurfs von 1962, die spăter gestrichen worden warci, nicht zu Ubernehmen, weil die KGglichkeit besteht, eine europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung umzuwandelz.

Kapitel III - Doppelschutz durch ein europäisches Patent und nationale Patente

Artikel 194 bis 205 78. Gemäss der Vereinbarung der Konferenz in bezug auf Artikel 6 des Ersten Vorentwurfs wird keine Regelung fur den Doppelschutz vorgesehen; dieser bestimmt sich vielmehr nach den nationalen Rechtsvorschriften.

ZWOELFTER TEIL - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 206 - Entsprechende Anwendung auf nationale Gebrauchsmuster 79. Der Vorsitzende fưhrte aus, dacs er dice - Ssstimang weiter priflen und gegebenenfalls der Arbaitogruppe eian neuen Vorsclas vorlegen wercie.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): FrMfinnung der Sitzung und Genehmigung der vorlNufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Application par analogie aux modèles d'utilité nationaux

Les dispositions de la présente convention se rapportant aux demandes de brevets déposées ou aux brevets nationaux délivrés dans les Etats contractants s'appliquent également aux demandes de modèles d'utilité ou aux modèles d'utilité déposés ou délivrés dans lesdits Etats.

Article 207 Adaptation des législations nationales au droit européen des brevets. (1) Un brevet européen publié à la date ou après la date de priorité d'une demande de brevet national, mais ayant une date de priorité antérieure, sera considéré dans chacun des Etats contractants, par rapport à ladite demande ou au brevet national en résultant, comme un brevet national fondé sur un dépôt antérieur. (2) Si le droit d'un Etat contractant prévoit la concession de licences obligatoires sur des brevets antérieurs en faveur de brevets dépendants ultérieurs, les dispositions en cause s'appliquent en faveur des brevets européens.

Article 208 Différends entre Etats contractants (1) Tout différend entre deux ou plusieurs Etats contractants qui concerne une obligation des Etats contractants résultant de la présente convention est soumis, à la requête de l'un des Etats intéressés, au Conseil d'administration 7 qui s'emploie à provoquer un accord entre lesdits Etats. (2) Si un tel accord n'est pas réalisé dans un délai de six mois à compter du jour où le Conseil d'administration 7 a été saisi du différend, chacun des Etats contractants peut faire appel à une Cour internationale 7 . (3) Si la Cour internationale 7 reconnaît qu'un Etat contractant a manqué à une des obligations qui lui incombent en vertu de la présente convention, cet Etat contractant Ttenu de prendre les mesures que comporte l'exécution de l'arrêt de la Cour internationale 7 .

Article 209 Champ d'application de la convention La présente convention s'applique aux territoires des Etats contractants que ces Etats désignent en signant la présente convention ou en déposant leur instrument de ratification ou d'adhésion. La déclaration faite à cet effet peut être modifiée à tout moment en vertu d'une notification faite au gouvernement déposition 7 Cette notification prend effet trente jours après sa réception par ledit gouvernement.

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AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Da las curcpäische Patentregister öffentlich ausliege, könne die sinreichung ciner Patontanmeldung durch cinen bestimmten Anmeldor daher joden zur Kenntnis kornon. Es gebe somit keinen Sinwand dagegen, in curcpäischen Patentblatt die Eintragungen über die Patentanneldung zu veröffentlichen. Da die Zahl der Patentanneldungen jedoch auf etwa 30.000 pro Jahr geschätzt worde, bringe cine solche Bokanntmachung beträchtliche Arbeit und Kasten mit sich. Da dione Boknnutrachung nicht unbedingte nötig sei, worde vongeschlagen, auf cine Voröffentlichung der Angaben über cine Patontanmeldung in curcpäischen Patentblatt zu versichion.

Han könne die Bohandlung der Frage, ob in der Ausführungsordnung vorgeschrieben werden solle, daß das Patentblatt die Eintragungen über die Anmeldung nicht voröffentlichen müsse oder ob es besser wäre, in Artikel 61 des Abkommens cine entsprechende Beschränkung aufzunehmen, bis zur Formulierung des endgültigen Textes zurückstellen.

Die Arbeitsgruppe ist mit diesen Verschlag einverstanden, ver allen angesichts der Tatsache, daß etwa 15 v.H. der Anmeldungen nicht zur Erteilung eines verläufigen Patents führen. Bine Voröffentlickung nach der Erteilung ormögliche somit eine beträchtliche Ersparnis.

Der Redaktionsausschuß wird Artikel 61 Buchstabe a) ändern und hinzufügen: "vorbehaltlich der Bestimmungen der Ausführungsordnung".

Ausführungsbestimungen zu Artikel 64

Zu Artikel 64 Fummer 1

Der Vorsitzende erklärt, daß die nationalen Behörden normalerweise mit den Behörden eines anderen Staates nur über das Außonministerium vorkohren dürften. Nur die Patentänter würden hier gewisse Ausnahmerechte genießen.

In Absatz 1 sei vorgoschen, daß das Europäische Patontant und die nationalen Patentänter direkte Verbindung miteinander unterhalten können.

Absatz 2 behandle die Kontakte zwischen den Europäischon Patentamt und anderen nationalen Bohörden, wie zum Beispiel den Gerichten, "und sehe für die nationalen Bohörden für den gewerblichen Rechtsschutz die Verpflichtung vor, für derartige Verbindungen Sorge zu tragen, wenn es das Europäische Patentamt oder die nationalen Bohörden wünschton.

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Ausführungsbestimmungen zu Artikel 61

Vorbemerkung

Der Vorsitzende ist der Ansicht, daB diese Vorbemerkung von einer falschen Voraussetzung ausgcho. Tatsäch1ich habe der Präsident des Patentamts nicht das Recht zu bestimmon, was in curopäischen Patentblatt voröflentlicht werden scllo.

Hinsichtlich der Frage, ob ihm ein solches Recht erteilt wordon solle, schlug der Vorzitsende vor, in der Ausführungsordnung eine noue Nummer 1 zu Artikel 61 aufzunehmen, die für die Veröfentlichung der Bestimmung von Absatz 3 der Nummer 1 zu Artikel 60 entspricht.

Herr Fressonnot weist darauf hin, daß Artikel 61 Buchstabe a) klar sage, was im Patontblatt veröffentlicht worden solle, und daß or daher keine Notwendigkeit sohe, über diese Bestimmung hinaussugohen.

Der Vorsitzende zicht scinen Vorschlag zurück. Er worde nach nochmaliger Prüfung dieser Frege dor Arbeitsgruppo auf dor Tagung in Münchon einen nouen Text vorlogen.

Zu Artikel 61 Bumuer 1

Der Vorsitzendo crinnert daran, daß bei der Redaktion von Artikel 61 die Arbeitsgruppe noch nicht gowust habe, ob eine curopäische Patentanmoldung in cin Hogister eingetragen worden solle, noch ob diese Eintragung im Patentregister oder in cinem besonderen Register geschehen solle. Inzwischen sei beschlossen worden, daß alles, was mit einer curopäischen Patentanmoldurg zu tun habe, in das Patentregister eingetragen' worden solle.

Nachdem der Vorsitzende die Form cines solchen Hogisters crläutort hat, stellt er fest, daß nur die Anmeldungen numeriert wordon sollten. Die vorläufigen Patente und die ondgultigen Patente sollten dann dio gleiche Nummer wie die betreffende Anmeldung tragen. Auf diese Weise habe man eine cinzigo, einhoitliche Nunevierung für die Anmeldung, das vorläufige Patent und das endgültige Patent, die zugleich der Zintragungsnummer enteprccho.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHTE

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der Patentanmeldung in ein Register eingetragen wird. Davon geht auch die Nummer 1 der Ausführungsordnung zu Artikel 60 aus.

Da das ouropäische Patentregister von jedermann eingesehen werden kann, wird die Tatsache der Einreichung einer Patentanmeldung durch einen bestimmten Anmelder damit für jedermann zugänglich. Es bestünden daher keine Bedenken, die eine Patentanmeldung betreffenden Eintragungen im Europäischen Patentblatt zu veröffentlichen. Andererseits würde eine derartige Veröffentlichung bei der angenommenen Zahl von 30000 Patentanmeldungen jährlich einen erheblichen Aufwand von Arbeit und Kosten zur Folge haben, ohne daß eine Notwendigkeit für diese Veröffentlichung bestehen dürfte. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, von einer Veröffentlichung der die Patentanmeldung betreffenden Angaben im Europäischen Patentblatt abzusehen.

Ob dieser Ausschluß von der Veröffentlichung in der Ausführungsordnung vorgeschrieben oder ob zweckmäßigerweise der Artikel 61 des Abkommens entsprechend eingeschränkt wird, kann der Schlußredaktion vorbehalten bleiben.

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Zu Artikel 61

Nummer 1

Unterbleiben der Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt

Eintragungen in das europäische Patentregister, die europäische Patentanmeldungen betreffen, werden im Europäischen Patentblatt nicht bekanntgemacht.


   n  um m" und · je · sly ·,


Bemerkung: In Nummer 1 der Ausführungsordnung zu Artikel 60 des Abkommens ist vorgeschlagen, kein besonderes Anmelderegister beim Europäischen Patentamt einzurichten, sondern auch die die Patentanmeldung betreffenden Angaben in das europäische Patentregister aufzunehmen. In Artikel 61 Buchstabe a) des Abkommens ist vorgeschrieben, daß alle Eintragungen, die im europäischen Patentregister vorgenommen werden, im Europäischen Patentblatt zu veröffentlichen sind. Bei der Annahme des Artikels 61 durch die Arbeitsgruppe stand noch nicht fest, ob für das Europäische Patentamt nur ein einheitliches Patentregister oder zwei Register, nämlich ein Patentregister und ein Anmelderegister, geschaffen werden sollen oder von der Eintragung der Patentanmeldungen in ein Register überhaupt Abstand genommen werden sollte.

Nachdem die Arbeitsgruppe auf der 7.Sitzung durch die Annahme des neuen Artikels 28a des Abkommens entschieden hat, daß gewisse, die Patentanmeldung betreffende Angaben in ein Register eingetragen werden sollen, ist die notwendige Konsequenz dieser Entscheidung, daß bereits die Einreichung

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Arbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum

Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführung der Artikel 31 bis 65 (ohne Artikel 34) des Abkommens

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hoblichen Mohrbolastung des Patentamts führen würde. AuBordom dürfo man nicht vorgosson, daB dio Ertoilung dos vorläufigon Patontos viol längor dauoro als dio Ertoilung dos Patontos ohno vorhergohondo Prüfung (otwa 18 Monato). Hiorboi fallo oino Verzögerung um otwa 4 Wochen, dio für don Druck dos ausgostollton Patontos orfordorlich soion, kaum ins Gewicht.

Um don Dologiorton dio Möglichkeit zu gobon, über diosos Problom nachzudonkon, schlägt dor Präsident vor, die Entscheidung über diese Frage, die übrigens eher in den Rahmen dor Artikel 77 und 90 b) fällt, zurücksustollon und sio in dor näohston Sitzung zu orörtorn.

Auf oino Frage von Horrn Gajac antwortot dor Präsident, daß dio Eintragungon in das in Absatz b) vorgosohono Registor nur don Namen dor botroffondon Porsonon, don Zeitpunkt dor Rochtshandlung usw., dagogon nicht don vollständigon Wortlaut dor zwischen don Partoion goschlossonon Vorträge wiodorgobon. Diosc Frago soll übrigens in dor Ausführungsvorordnung gorogolt wordon. Artikel 60 wird an don RodaktionsausschuB überwioson.

Erörtorungon zu Artikol 75 b dos Vorontwurfs

Dor Präsident orläutort, daB dioso Bestimmung nur für ganz auBorgowöhnliche Fälle gedacht ist, insbosondoro für don Fall, daß dor Anmoldor vorstirbt und daß soino Erbon nicht ormittolt wordon können. Ohno oino ausdrückliche Bestimmung soi dio Lösung diosor Fälle kaum möglich.

Dioso Bestimmung ist lediglich bis zur Erteilung dos vorläufigon Patontos von Bodoutung, da nach dor Ertoilung die Nichtontrichtung dor Jahresgobühron automatisch zum Erlöschen dos Patontos führt. Dor Fall, daB dor Anmoldor oinon Vortrotor bat, dosson Vollmacht mit dom Todo dos Vollmachtgobors nicht orlischt, boroitot obensowonig Schwiorigkoiton. Das Problom, das durch dioson Artikel golöst wordon soll, orgibt sich für das Patentamt dann, wenn os bei Vorstorbon dos Anmolders und Unauffindbarkeit dor Erbon das cingoloi. toto Vorfahren wogon Fohlons oinos Partners nicht boondon kann. Dio vorgo-

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daß die Patente in der Sprache aller Vertragsstaaten gedruckt und verkauft werden, nicht überflüssig sind. Er weist darauf hin, daß das Europäische Patentamt nach Artikel 77 gleichzoitig mit der Bokanntmachung der Erteilung des vorläufigen ouropäischen Patents oino godruckto Patontschrift horausgibt, welche die Boschroibung der Erfindung onthält. Die Offentlichkoit kömno daher vom Patent im Zeitpunkt soiner Erteilung Kenntnis-erlangen. Der Druck der in Artikel 77 vorgoschenon Patontschrift orfordoro natürlich oino bostimmto Zoit, wodurch die Erteilung otwas vorzögort worde.

Horr Fressonnot, unterstuitzt von Herrn Do Rouse, weist darauf hin, daß durch jodo Vorzögorung boi der Erteilung der Boginn des Schutzos durch das vorläufigo Patent vorzögort worde. Sio schlagon vor, dio Erteilung bokanntzugobon, ohno den Druck der Patontschrift abzuwarton, um dor Offontlichkeit dio Möglichkeit zu vorschaffon, beim Europäischon Patentamt Abschrifton und Fotokopion zu orhalten.

Der Präsidont stollt fost, daß Einstimmigkoit darüber bostcht, daß die Voroffentlichung im Europäischon Patontblatt orst dann orfolgon darf, wonn jodormann die Möglichkeit hat, don Wortlaut des Patontos zu orhalten.

Die deutsche und die niedorländische Dologation befürworton dio vom Präsidonton vorgoschlagono Lösung, woil os in der Praxis schr schwiorig soi, Abschrifton odor Fotokopion dos Patontos, das schr häufig oin Dokument voller Ändorungon, Stroichungon, handschriftlichen Vormorkon und sogar mit angoklobton Ergänzungon soi, zu ortoilon.

Horr Frossonnot macht sio darauf aufmorksam, daß dioses Argumont in orstor Linio für das ondgültigo Patent und nicht für das vorläufigo Patent golto, da in diosom Fall oino Prüfung noch nicht stattgofunden habo. Es soi wichtig, das vorläufigo Patent möglichst schnoll bokanntzugobon, woil das Vorbonutzungsrocht orst mit der Bokanntgabe ontstoho.

Der Präsident weist ihn darauf hin, daß das vorläufigo Patent auch oinon für die Konkurrenton sehr wichtigen Nouhoitsborioht onthält.

Das Europäische Patentamt müßto darum Abschrifton odor Fotokopion nicht nur dos Patonts, sondorn auch dos Nouhoitsborichts ortoilon, was zu einor or-

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Untor Buchstabon c) soll das Wort "regolmäBig" gostrichon worden. Diosor Boschluß soll dom Präsidonton dos Patontamtes dio Möglichkoit oröffnon, cino Sondernumner herauszugobon, wonn dringond cino Entschoidung odor cino Mitteilung bokanntgogobon wordon muß. Normalorwoiso orschoint diosos Blatt monatlich, während das untor b) vorgosohono Blatt wöchentlich orschoinon soll.

Horr Frossonnot und Roscioni orklären, daß nach ihron nationalen Rechtsvorschriften gloichzoitig mit dor. Bokanntgabe dor Patontortoilung oino Zusammenfassung dor Erfindung voröffentlicht wird, und zwar oinorsoits, um don Fortschritt zu fördorn, und andororsoits, um don Konkurrenton dio Konntnis dor bostohondon Rochte zu orloichtorn. Sio schlagon vor, cino ähnlicho Bostimmung in das Europäische Abkommon aufzunchmon.

Dor Präsidont woist sic darauf hin, daß, wonn oino solche Bostimmung auch im Rahmon von Vorfahron ohno vorhergohondo Prüfung möglich soi, sio innorhalb dos ouropäischen Vorfahrons jedoch auf Schwiorigkoiton stoßc. Das Abkommon könne nämlich koino Zusammenfassung durch don Anmoldor solbst vorsohon. Damit müßton dio Prüfor beauftragt wordon. Bino solche Maßnahme würde dio Bolastung dos Patontamtes orhoblich vorgrößorn und große Koston mit sich bringen.

Auf oino Anrogung von Horrn Frossonnot, lediglich dio ouropäischon Patontansprüche zu voröffentlichen, orklärt dor Präsident, cino solche Lösung bringo obonfalls Nachtoilo mit sich, woil oinigo Patonto otwa 30 Patontansprüche umfasson. Dio Voröffentlichung allor Patontansprüche würde oino Vortouorung dor Voröffentlichung zur Folgo habon. Außordom würden aus den Patentansprüchen nicht alle notwendigen Angaben ersichtlich sein, da für die Auslegung des Patontos obenfalls dio Beschroibung von Bodoutung soin könne. Dor Präsident schlägt vor, dioso Frago in oinor spätonen Sitzung zu ontschoidon, damit dio Dologationon dio Möglichkoit habon, sich mit don interessiorton Kroison zu boraton und fostzustollon, ob dioso boroit sind, dio finanziollon Laston oinos solchen Vorfahrons zu übernohmon. Dor Präsident wirft dio Frago auf, ob dioso Voröffentlichungon angosichts dor Tatsache,

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öffentliche Intorosso nützlich orschoinon. Bino solche Bestimmung müsse indossen in dio Ausführungsvorordnung aufgonommon worden. Hinsichtlich dor rochtlichen Wirkung dor Eintragung in das Europäische Patontrogistor woison Horr Frossonnot und Horr Roscioni darauf hin, daß dio Abtrotung odor dio Er toilung oinor Lizonz, solango sic nicht im Rogistor oingotragon sind, nach ihron nationalen Rochtsvorschrifton nur zwischen don Vortragspartoion wirksam sind. Erst mit dor Eintragung orlangtón sio oino Wirkung "orga omnos". Dio Gruppo bofürwortot oino solche Lösung für das Europäische Abkommon. Dioso Rogolung sollo jedoch nicht in Artikel 59, sondern in don Artikoln über dio Abtrotung und dio Ertoilung von Lizonzon fostgohalton wordon.

Mit dicsen Bemerkungen wird artikol 59 an den Rodaktionsausschuß überwioson.

Erörtorungon zu Artikol 60 dos Vorontwurfs

Nach cinor ausgedohnton Erörtorung boschlicßt dio Gruppe zu Artikol 60 Buchstabe a), daß dor Rodaktionsausschuß die Frago klären soll, ob diese Bestimmung boibohalton wordon soll odor nicht, und sio für den Fall dor Beibohaltung kürzor zu fasson. Dioso Bestimmung onthalto nämlich überflüssigo Wicdorholungon zu Artikol 77 und 90 b).

Dor Präsidont hatte dicson Buchstaben nur deswogon in scinom Vorontwurf aufgenommen, um allo Voröflontlichungon dos Europäischen Patontamtos in oinom oinzigon artikol zusammenzufasson.

Dio Gruppo boschlicßt außordom, dio untor don Buchstaben b) und c) vorgoschonon Blätter nicht zusammenzulogon. Dioso würden sich nämlich an völlig vorschiodono Kroiso wondon. Ubordios soi oin Abonnomont für das Europäische Patontblatt viol touror als oin abonnomont für das Amtsblatt dos Europäi-. schon Patontamtos. Das orsto Blatt wordo nur von don Goworbotroibondon abonniort, dio sich laufond über dio Patontortoilungon untorrichton wollten.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drü̈sel

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Artikel 60

Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts Das Europäische Patentamt gibt heraus: a) Patentschriften für vorläufige und endgültige europäische Patente gemäß den Artikeln 77 und 90 b; b) ein regelmäßig erscheinendes Patentblatt (Europäisches Patentblatt), das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt, sowie sonstige Bekanntmachungen über das europäische Patent enthält, die in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind; c) ein regelmäßig erscheinendes Amtsblatt (Amtsblatt des Europäischen Patentamts), das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige das europäische Patentrecht betreffende Veröffentlichungen enthält.

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Erster Arbeitsentwurf

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 41 bis 60) Artikel 50 bis 53

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Zu Artikel 60 Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts

1.) Materialien: a) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 25 Abs. 1, i.V.m.den "Ausführungsbestimmungen für Patente", Artikel 38 ff; b) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 61,i.V.m."Vollziehungsverordnung II", Artikel 89 ff.

2.) Bemerkungen:

Es wird vorgeschlagen, als letzten Artikel des 3. Abschnitts, "Das Europäische Patentamt" (Artikel 41 bis 60) eine Vorschrift über die Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts aufzunehmen.

Artikel 60 zählt die amtlichen und regelmäßigen Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts auf, bezeichnet ihre offiziellen Titel und umschreibt ihren Inhalt, soweit sich dies nicht schon durch die Verweisung auf die Artikel 77 und 90b ergibt. Das Europäische Patentblatt enthält demnach alle Bekanntmachungen, die sich auf einzelne Patente beziehen. Das Amtsblatt des Europäischen Patentamts enthält alle Bekanntmachungen allgemeiner Art. Darüber hinaus soll es auch sonstige Veröffentlichungen enthalten können, wie z.B. Gerichtsentscheidungen, nationale Patentgesetze und internationale Abkommen, die das europäische Patentrecht betreffen.

Die Regelung der Einzelheiten über die Gestaltung der

- Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts kann der Ausführungsordnung und den Anweisungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts vorbehalten bleiben.

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VERTRAULICH!

B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf. eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 41 bis 60 (Artikel 50, 54)

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungstbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA. DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.