Art126dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art126dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 126
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 126 (Deutsche Fassung)/Art126dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 126 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 126 MPU Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, ind dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 170 Nr. 2 7669/IV/63 S. 75
VE 1971 (AO) 145 Nr .10 BR/132/71 Rdn. 61-63
BR/81/71 159 Nr .10 BR/84/71 Rdn. 39
BR/185/72 93 BR/209/72 Rdn. 30
Dokumente der MDK
E 1972 126 M/146/R 5 Art. 126
" 126 M/PR/I S. 64
" 126 M/PR/G S. 202/203

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Arbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorbemerkung

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Artikel 170 Nr .2

Diese Nummer regelt den Fall, daß der Präsident des Patentants auf die Beitreibung verzichten kann.

Der Vorsitzende bemerkt, daß diese Vorschrift mit den Sachverständigen der Finanzministerien überprüft werden müsse.

Auf Antrag von Herrn Fressonnot soll eine Bemerkung eingefügt werden, daß zur Anwendung dieser Vorschrift die Mitwirkung einer Finanzkontrolle vorzusehen sei.

Die Vorschrift wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 171 Nr .1

Annahme und Uberweisung an den Redaktionsausschuß.

Artikel 172

Die Bemerkung wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 173 Nr .1

Auf eine Frage von Herrn van Benthem erwidert der Vorsitzende, daß der ursprüngliche Vollmachtgeber dem Vertreter das Recht geben"kann, über das Patent gemäß Artikel 25, 26, 29 und 124 des Abkommens zu verfügen. Die Nummer wird angenommen und an den Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 180

Diese Nummer regelt die Zuständigkeit zur Erstattung technischer Gutachten. Zuständig sind die Prüfungsabteilungen. (Absatz 1). Der Präzident bestimmt, welche Prüfungsabteilung das Gutachten erstattet (Absatz 2).

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963 Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die rem 1. bis 12. Juli 1963 in Munchen stattfand

Sitzungsbericht

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Zu Artikel 145 Nummer 10 Verjährung (1) Ansprüche des Europäischen Patentamts auf Zahlung von Gebühren verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr fällig geworden ist. (2) Ansprüche gegen das Europäische Patentamt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen. die bei der Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt worden sind, verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. (3) Die Verjährung wird im Fall des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Falle des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Sie wird mit der Unterbrechung erneut in Lauf gesetzt; sie endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat.

Zu Artikel 145
Nummer 11

Feststellung des Eintritts gewisser Rechtsfolgen (1) Stellt das Europäische Patentamt fest, daß a) eine europäische Patentanmeldung ganz oder teilweise als zurückgenommen gilt. b) die Benennung eines Vertragsstaats als zurückgenommen gilt. c) die europäische Zusatzpatentanmeldung als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents gilt. d) ein Einspruch oder eine Beschwerde als nicht eingelegt gilt oder e) davon auszugehen ist, daß ein Beschwerdeführer auf seine Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichtet hat. so teilt es dies dem Betreffenden gemäß Artikel 148 des Übereinkommens mit. (2) Ist der Betreffende der Auffassung, daß die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Entscheidung des Europäischen Patentamts beantragen. Eine solche Entscheidung wird nur getroffen, wenn das Europäische Patentamt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt.

Zu Artikel 148
Nummer 1

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen (1) In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist Gegenstand der in Artikel 148 des Übereinkommens vorgesehenen Zustellung entweder das Original des zuzustellenden Schriftstücks oder eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte Abschrift dieses Schriftstücks. Jedoch bedürfen Abschriften von Schriftstücken.

Re. Article 145
No. 10

Lapse (1) Rights of the European Patent Office to the payment of a fee shall lapse four years after the end of the calendar year in which the fee fell due. (2) Rights against the European Patent Office for the refunding of fees or sums of money paid in excess of a fee, shall lapse four years after the end of the calendar year in which the right arose. (3) The period of lapse shall be suspended in the case covered by paragraph 1 by a request for payment of the fee and in the case covered by paragraph 2 by a reasoned claim in writing. After the suspension it shall begin again and shall end at the latest six years after the end of the year in which it originally began.

Re. Article 145
No. 11

Noting of certain legal consequences (1) If the European Patent Office notes that: (a) a European patent application is deemed to be withdrawn in whole or in part; (b) the designation of a Contracting State is deemed to be withdrawn; (c) an application for a European patent of addition is deemed to be an application for an independent European patent; (d) a notice of opposition or appeal is deemed not to have been given; or (e) an appellant is deemed to have waived his right to participate in appeal proceedings; it shall so notify the person concerned in accordance with the provisions of Article 148 of the Convention. (2) If the person concerned considers that the finding by the European Patent Office is inaccurate, he may. within a period of two months from the notification referred to in paragraph 1. apply for a decision by the European Patent Office. Such decision shall be given only if the European Patent Office does not share the opinion of the person requesting it.

Re. Article 148
No. 1

General provisions on notifications (1) In proceedings before the European Patent Office. the notifications referred to in Article 148 of the Convention shall relate to the original of the document to be notified or to a copy thereof certified by the European Patent Office. Certification shall not, however, be required in respect of copies or documents emanating from the parties themselves.

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ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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62. Die Gruppe gelangte ubereinstimmend zu der Ansicht, dass der Vorschlag der deutschen Delegation, eine Anpassung der Frist nach Absatz 3 fur den Fall vorzusehen, dass ein Verfahren vor einem nationalen Gericht arhüngig ist, begrindet ist, und nahm diesen daraufhin an. Damit jedoch etwaige Schwierigkeiten bei der Auslegung des Begriffs "Verjährung" nach dem Recht der einzelnen Staaten vermieden werden, wurde beschlossen, den Ausuruck "Erlưschen" zu wahlen. 63. Es wurde die Frage aufgeworfen, welche Gebuhren unter Absatz 1 dieses Artikels fallen. Die Gruppe stellte fest, dass diase Bestimmung nur auf sehr wenige Gebuhren Anwendung finden kann, da das Uebereinkommen fur die meisten Gebuhren generell vorzieht, dass diese zu entrichten sind, bevor das Europäische Patentamt den Verwaltungsakt vornimmt, fur den sie erhoben werden. In der Praxis wurde es sich also um die vom Prasidenten des Europäischen Patentants gemäss rrtikel 3 der Gebuhrenordnung festgesetzten Gebuhren und Verkaufspreise handeln.

Artikel 151 - Kosten im Einspruchsverfahren 64. Der englische und der französische Text dieser Bestimmung wurden redaktionell geandert.

Artikel 152 - Vollstreckung von Kosten 65. Die britische Delegation hat vorgeschlagen, die nach Absatz 1 ausdricklich vorgesehene Ausnahmeregelung fur Staaten zu streichen und die Absätze 2 und 3 durch eine allgemeinere Bestimmung zu ersetzen, wonach eine Entscheidung des Europäischen Patentants uber die Festsetzung der

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Nummer 2 zu Artikel 145 AO - Niederschrift ther m!undiche Verhandlungen und Bewaiaaufnaimen 59. Die Geutsche Delegation schlug vor, dass in der Niederschrift Uber die Eimaime des Augenscheins gemäso Absetz 1, nicht ru: die Tateazhe festgehalten wird, dass eine Augenscheineeinahme statgefuden hat, sondern auch ihr Ergeimis.

Die Gruppe kam werein, den Text in diesem Sinne zu Undern. Nummer 9 zu Artikel 145 AO - Form der Bescheide und Mitteilungen das Europdischen Patentants 60. Die deutsche Delegation hat zur Vereinfachung vorgeschlagen, davon abzusehen, dass Bescheide und Mitteilungen mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden müssen.

Die Gruppe vertrat die Auffassung, dass bei dem in diesem Vorschlag vorgeseheren Vorfahren dem Empfänger von Schriftstücken des Europaischen Patentants die etwaiga Beurteilung der Echtheit dieser schriftstücke zu grosse Schwierigkeiten bereiten wurden; aus diesem Grund hat sie den genannten Vorschlag nicht angenommen.

Nummer 10 zu Artikel 145 AO - Verjthrung 61. Der Vorschlag der franzbbischen Delegation, die Bemerkung zu diesem Artikel zu streichen, wurde angenommen, da die Gruppe der Ansicht war, dass alle anderen als die aufgefuhrten Forderungen urtar das nationale Recht fallen mulesten, iuf diese Weise wurde such etnon thnlichen Einwand der britischen Delegation zu diesem Artikel Rechnung getrager.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat - +A / J E-H E N O I K E D R / G T I M A 9 / 24 4. 10.9 .74

- BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Eriffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Septeæber 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgencmen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der Europkischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter dos Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorläufige Tagescrdnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorllufigo Tagacordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser Sitzung zu prüfenden Bestimmungen des sweiten Vorentwurfs eines Jebereinkommens und des ersten Voreatwurfs einer Auorulhrungcordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.

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(1) Ansprüche des Europäischen Patentamts auf Zahlung von Gebühren verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

(2) Ansprüche gegen das Europäische Patentamt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt worden sind, verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (3) Die Verjährung wird im Falle des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühe und im Falle des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Sie wird mit der Unterbrechung erneut in Lauf gesetzt; sie endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat.

Bemerkung:

Es stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung auf alle Forderungen des Europäischen Patentamts oder an das Europäische Patentamt ausgedehnt werden sollte.

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REGIEHUNGSKONFERENS GEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTENTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 20. Januar 1971 BR / 81 / 71

Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (12. bis 14. Januar 1971)

ENTWURF EINER AUSFUERRUNGSORDNUNG

zu Artikel 16, 17, 28a, 34, 53, 54, 59, 66, 79, 85, 97, 101, 120, 128, 139, 159, 172 und 186 des ersten Vorentwurfs des Uebereinkommens

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Nummer 9 zu Artikel 159 - Form der Bescheide und Mitteilungen des Duroplischen Patentamts 38. Keine Bemerkungen

Nummer 10 zu Artikel 159 - Verjăhrung 39. Die Untergruppe ist ubereingekommen, diese Bestimmung anzunehmen und zugleich unter ihrem Wortlaut eine Bemerkung aufzunehmen. Die Gruppe war namlich der Ansicht, dass diese Bestimmung von den Sachverstăndigen der Finanzministerien eingehend geprüft werden sollte; insbesondere wäre zu prüfen, welche finanziellen Auswirkungen sich aus dieser Bestimmung ergeben und ob ihr Anwendungsbereich ausgedehnt werden könnte oder nicht.

Nummer 11 zu Artikel 159 - Feststellung des Eintritts gewisser Rechtsfolgen 40. Die Nummer 1 zu Artikel 69 (Dok. BR/67/70, Seite 14), die von der Untergruppe in der Sitzung im November 1970 ausgearbeitet worden war, sieht ein vereinfachtes Verfahren fur den Fall vor, dass das Patentamt feststellt, dass eine europäische Patentanmeldung als zuruckgenommen gilt. Die Anwendung eines solchen Verfahrens - das die Beschwerderechte des Anmelders wahrt und zugleich die Aufgabe des Patentamts erleichtert ist dadurch gerechtfertigt, dass es sich hier nur um reine Tatfragen handelt, wie beispielsweise die rechtzeitige Entrichtung einer Gebühr.

Die Untergruppe kam auf Vorschlag der britischen Delegation uberein, dass dieses vereinfachte Verfahren auf andere Felle ausgedehnt werden könnte, bei denen es sich gleichfalls nur um reine Tatfragen handelt. Die Untergruppe hat folglich als Durchfuhrungsbestimmung zu Artikel 159 des Uebereinkommens

BR/84 d/71 zat/QU/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 1. April 1971 BR / 84 / 71

BERICHT

Uber die 5. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 12./14. Januar 1971) I.

1. Die Untergruppe "Ausführungsordnung" hat vom 12. bis 14. Januar 1971 in Luxezburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la Propriété Industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 5. Sitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben Vertreter der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts an dieser Sitzung teilgenommen (1). 2. Der Redaktionsausschuss ist täglich im Anschluss an die Sitzungen der Untergruppe unter dem Vorsitz des Sekretärs des Octrooiraad, Herrn NEERVOORT, zusammengetreten. (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 84  d / 71 zat/QU/bm

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KAPITEL VII

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

Artikel 93 (145 Nr. 10, 152 Nr. 1) Beendigung von Zahlungsverpflichtungen (1) Ansprüche des Europäischen Patentamts auf Zahiung von Ge-uhren erloschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebuhr fallig geworden ist. (2) Ansprüche gegen das Europäische Patentamt auf Ruckerstattur. von Gebuhren oder von Geldbetragen, die bei der Entrichtung einer Gebuhr zuviel gezahlt worden sind, erloschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Fall des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebuhr und im Fall des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem sie ursprunglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist fruhestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung. (4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag geringfugig oder die Beitreioung zu ungewiss ist.

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2. EINFUEHRUNG

2. EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Sekretariat -

2. EINFUEHRUNG SORDNUNG

ZUM UEBEREINKOMMEN UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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Regel 93

30. Der Ausschuss erklärte sich dacit einverstanden, die drei ersten Absätze dieser Regel angesichts des darin geregelten Sachverhalts als Artikel 125 a in das Uebereinkommen zu ubernehmen. Absatz 4 wurde als Regel 93 in der Ausfuhrungsordnung belassen.

Regel 96 und Regel 100

31. In der Regel 100 wurde in einem neuen Absatz 1 vorgesehen, dass die Einsicht in die Akten einer Anmeldung oder in Unterlagen, die das Europäische Patentamt den nationalen Gerichten gewährt, entweder in das Original oder in eine Kopie erfolgt, damit nicht unter Umständen die Verfahren vor dem Amt durch die Akteneinsicht verzogert werden. Zur Harmonisierung der Terminologie wurde der Ausdruck Kopie sowohl in der Regel 100 Absatz 1 als auch in der Regel 96 Absatz 3 verwandt. 32. Zum Abschluss dieses Punktes der Tagesordnung genehmigte der Ausschuss - mit den sich aus den vorstehenden Bemerkungen ergebenden Aenderungen - die vom Redaktionsausschuss unterbreiteten Entwurfe eines Uebereinkommens und einer Ausfuhrungsordnung.

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REGIERUNGSZONFERENZ

Briussel, den 6. Juni 1972 GEBER DIE EINFUERRUNG BINES EUROPAEISCHEN BATENTERTEI: UUGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIBO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss gemannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments B R / 174 / 72 mit folgenden Zusätzen:

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(2) Ansprüche gegen die Organisation auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt worden sind, durch das Europäische Patentamt erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Fall des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Fall des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, daß der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.

Vgl. Regel 92 (Verzicht auf Beitreibung)

Kapitel II
Unterrichtung der Offentlichkeit und Behörden

Artikel 127 Europäisches Patentregister Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung europäisches Patentregister, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen.

Vgl. Regeln 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung) und 93 (Eintragungen in das europäische Patentregister)

Artikel 128

Akteneinsicht

(1) Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. (2) Wer nachweist, daß der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische Patentanmeldung berufen hat, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen. (3) Nach der Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 59 Absatz 1 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung ungeachtet deren Veröffentlichung und ohne Zu stimmung des Anmelders verlangen. (2) Rights against the Organisation for the refunding by the European Patent Office of fees or sums of money paid in excess of a fee shall be extinguished after four years from the end of the calendar year in which the right arose. (3) The period laid down in paragraphs 1 and 2 shall be interrupted in the case covered by paragraph 1 by a request for payment of the fee and in the case covered by paragraph 2 by a reasoned claim in writing. On interruption it shall begin again immediately and shall end at the latest six years after the end of the year in which it originally began, unless, in the meantime, judicial proceedings to enforce the right have begun; in this case the period shall end at the earliest one year after the judgment enters into force.

Cf. Rule 92 (Waiving of enforced recovery procedures)

Chapter II

Information to the public or official authorities

Article 127

Register of European Patents

The European Patent Office shall keep a register, to be known as the Register of European Patents, which shall contain those particulars the registration of which is provided for by this Convention. No entry shall be made in the Register prior to the publication of the European patent application. The Register shall be open to public inspection.

Cf Rules 19 (Recrification or cancellation of the designation of an inventor) and 93 (Entries in the Register of European Patents)

Article 128

Inspection of files

(1) The files relating to European patent applications, which have not yet been published, shall not be made available for inspection without the consent of the applicant. (2) Any person who can prove that the applicant for a European patent has invoked the rights under the application against him may obtain inspection of the files prior to the publication of that application and without the consent of the applicant. (3) Where a European divisional application or a new European patent application filed under Article 59, paragraph 1, is published, any person may obtain inspection of the files of the earlier application prior to the publication of that application and without the consent of the relevant applicant.

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Artikel 123

Angaben über nationale Patentanm. ∼ : = (1) Die Prüfungsabteilung und die Beschwerenmmer können den Anmelder auffordern. :n:er:an: n:er von ihr zu bestimmenden Frist die Stasien an:genen, in denen er nationale Patentanmeldungen ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : oder einen Teil der Erfindung engen:an: ∵ : ∵ : ∵ die Gegenstand der europäischen Patentamme:ang an und die Aktenzeichen der genannten Anme:angen mitzuteilen. (2) Kommt der Anmelder einer A:ff:r:er:ng nach Absatz 1 nicht rechtzeitig nach. so ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ Vgl. Regeln 70 (Feststellung eines Rechtmenam. . .i: : Form der Bescheide und Mitteilungen)

Artikel 124

Ergänzender europäischer Re:her:her:en:n: (1) Das Europäische Patentamt kann, wens is dies für erforderlich erachtet, beim Intem:an:nen Patentinstitut jederzeit einen ergänzenden ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ : ∼ :

Page 22

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 126

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen (1) Ansprüche der Organisation auf Zahlung von Gebühren an das Europäische Patentamt erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr fallig geworden ist. (2) Ansprüche gegen die Organisation auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt worden sind, durch das Europäische Patentamt erloschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Fall des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Fall des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, daß der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Finn 1910

KONFERENZSCHUNG

Vorgelegt von Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

Page 26

Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daß während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaBten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA. DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilferist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeidigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen. Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der «excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrige: vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv 21 interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzender Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darau abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in eine anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben at das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloße:

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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größeren Klarheit wegen in Absatz 1 dieses Artikels 76 zusammengefaßt.

Der Gesamtausschuß stimmt dieser Lösung zu.

Artikel 110 (Dok. R/4) - Prüfung der Beschwerde

30. Der Gesamtausschuß billigt die vom Redaktionsausschuß aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 507) vorgenommene Ergănzung, wonach im Falle dieses Artikels die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.

Artikel 116 (Dok. R/5) - Mündliche Verhandlung

31. Auch in diesem Fall nimmt der Gesamtausschuß die Änderung an, die der Redaktionsausschuß aufgrund einer Anregung der britischen und der niederländischen Delegation im Hauptausschuß I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 528) vorgenommen hat. Nach dem neuen Text des Absatzes 1 kann der Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor dem selben Organ abgelehnt werden, wenn nicht nur der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt, sondern auch die Parteien unverändert geblieben sind.

Artikel 117 (Dok. R/5) - Beweisaufnahme

32. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß in den Absätzen 5 und 6 aufgrund der Beratungen des Hauptausschusses I (M/PR/I Nr. 535) die Formulierung „unter Eid oder in gleicher verbindlicher Form" gewăhlt worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt diese Formulierung in der englischen und in der französischen Fassung. Der deutsche Text erhält aufgrund eines Einwands der deutschen Delegation und in Annahme eines Vorschlags der österreichischen Delegation folgende Fassung: ... unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form."

Artikel 130 (Dok. R/5) - Gegenseitige Unterrichtung

33. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in Absatz 2 Buchstabe c nach eingehender Erörterung im Hauptausschuß I (Dok. M/PR/I Nrn. 716 bis 739) eine sehr weite Formulierung vorgeschlagen, nach der Absatz 1 nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem EPA ,und jeder anderen Organisation" gilt. 34. Die französische Delegation führt aus, daß eine zwischenstaatliche Organisation die frühere Formulierung nicht für geeignet gehalten habe und daß sich der Redaktionsausschuß um eine bessere Lösung bemüht habe. Die neue Lösung stelle aber eine nicht sehr glückliche Erweiterung dar, weil damit praktisch auch jede private Einrichtung erfaßt werde. Die in den Buchstaben a und b eng gezogenen Grenzen würden hier allzu sehr erweitert. 35. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Buchstabe c vom Hauptausschuß I mit Absicht weit gefaßt worden sei, um zu ermöglichen, mit jeder Organisation beispielsweise mit INPADOC, aber auch mit privaten Firmen - die in irgendeiner Weise als zweckmäBig erscheinenden Arbeitsabkommen über die gegenseitige Unterrichtung abzuschließen. Der Unterschied zwischen den Buchstaben a, b und c ergebe sich aus Absatz 3: Während bei den anderen beiden Arten von Organisationen die Unterrichtung keinen Beschränkungen unterliegt, sind für die mit Buchstabe c erfaßten

Organisationen Beschränkungen vorgesehen, die lediglich der Verwaltungsrat mildern kann. 36. Artikel 130 wird daraufhin vom Gesamtausschuß unverändert gebilligt.

Artikel 163 (R/6) - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

37. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in der englischen Fassung des neuen Absatzes 7 "may" durch "shall" ersetzt und damit in den drei Fassungen klargestellt, daß alle Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in dieser Liste eingetragen bleiben. Ebenso wurde die Verpflichtung klargestellt, die betreffenden Personen in den angegebenen Fällen wieder in die Liste einzutragen; allerdings hat der Redaktionsausschuß diese Wiedereintragung von einem Antrag abhängig gemacht.

Der Gesamtausschuß billigt dieses Vorgehen.

Artikel 164(R/6) - Ausführungsordnung und Protokoll

38. Die deutsche Delegation wirft die Frage auf, ob die vom Hauptausschuß I angenommene Erklärung zu Artikel 69 nicht im Artikel 164 ausdrücklich als Bestandteil des Übereinkommens erwähnt werden sollte, da es sich um eine Erklärung handelt, die für die Gerichte verbindlich sein soll. 39. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß diese Möglichkeit im Redaktionsausschuß erörtert worden sei, daß man es aber vorgezogen habe, eine Entscheidung in dieser Frage dem Gesamtausschuß zu überlassen. 40. Auf Bitte des Vorsitzenden des Gesamtausschusses führt der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats aus, daß es zwar etwas ungewöhnlich sei, eine Erklärung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen, daß aber eine solche Lösung nicht ausgeschlossen erscheine, wenn man bedenke, daß nationale Gesetze und auch internationale Verträge Auslegungsregeln enthalten, die den Richter binden sollen. Es sei kein wesentlicher Unterschied, ob man eine solche Auslegungsregel in einem Artikel des Übereinkommens als besonderen Absatz aufführe, beispielsweise als Absatz 3 des Artikels 69, oder in Form einer Erklärung dem Übereinkommen beifüge. Neben diesen beiden Möglichkeiten gebe es noch eine Reihe anderer Lösungen, wie etwa die Anfügung an die Schlußakte oder die bloße Erwähnung im Sitzungsbericht; damit würde das angestrebte Ergebnis der Bindung des Richters allerdings nicht erreicht. 41. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß von seiten des Juristischen Dienstes keine rechtlichen Bedenken bestehen, dem Vorschlag der deutschen Delegation zu folgen und eine gesonderte Erklärung in Artikel 164 durch ausdrückliche Erwähnung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen. Er stellt ferner fest, daß die niederländische und die französische Delegation den deutschen Vorschlag unterstützen. 42. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, daß bei der Abfassung des Textes der Erklärung nicht daran gedacht worden sei, daß dieser Text als Absatz eines Artikels zu einer Rechtsvorschrift werden könnte. Daher müsse vor Annahme einer solchen Lösung dieser Text nochmals eingehend geprüft werden. Alles in allem würde diese Delegation eine der anderen vom Vertreter des Juristischen Dienstes erwähnten Möglichkeiten vorziehen, beispielsweise eine klare Hervorhebung der Erklärung im Sitzungsbericht.

Nach Auffassung der französischen Delegation bestand

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658. Der Vorsitzende führt aus, er habe keinen Zweifel, daB der Verwaltungsrat gemäB Artikel 156 Absatz 3 für PCT-Anmeldungen die Recherchengebühr generell herabsetzen könne. Tue er das, dann müBten alle PCT-Anmelder diese Gebühr zahlen. gleichgültig. ob im Einzelfall nachrecherchiert werde oder nicht; bleibe dagegen Artikel 124 bestehen, so könnte eine Zusatzrecherchengebühr nur für eine im Einzelfall tatsächlich durchgeführte Nachrecherche erhoben werden. 659. Im übrigen sei, falls Artikel 124 ganz gestrichen werde. zu fragen, ob nicht auch Regel 67 Absatz 2 entfallen sollte, wo bisher gesagt sei, daB die Beschwerdekammer die Prüfungsabteilung und die Recherchenabteilung um ergänzende Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen kann (s. unten Nr. 2316 a). 660. Die schweizerische Delegation erklärt, sie werde ihre Auffassung zur Frage, ob Artikel 124 entfallen sollte, überprüfen, falls der Ausschuß allgemein der Auffassung sei, daB der Verwaltungsrat - unabhängig davon, ob er auf ergänzende europäische Recherchenberichte nach Artikel 156 Absatz 3 Buchstabe a verzichtet - für PCT-Anmeldungen eine Pauschalrecherchengebühr festsetzen kann. 661. Der Vorsitzende stellt nach Umfrage fest, daB nach einhelliger Meinung des Hauptausschusses der Verwaltungsrat gemäß Artikel 156 Absatz 3 beschließen kann, für PCT-Anmeldungen eine geringe Recherchengebühr zu erheben, womit die Kosten für die ergänzenden Recherchenberichte gedeckt werden. 662. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland möchte festgehalten wissen, daB sich die Kosten für die ergänzenden Recherchenberichte auch auf andere Weise decken ließen. z. B. durch eine allgemeine Erhöhung der Anmeldegebühr. Welche Möglichkeit der Verwaltungsrat in Zukunft wählen werde, dürfte auch wohl davon abhängen, was andere PCT-Recherchenbehörden später tun werden; jedenfalls sollte er freie Hand behalten. 663. Die französische Delegation erklärt, auch wenn der Hauptausschuß den Artikel 156 Absatz 3 wie geschehen ausgelegt habe, sei nicht sicher, daB der Verwaltungsrat sich diese Auslegung später zu eigen machen werde. Deshalb werde sie dafür stimmen, Artikel 124 beizubehalten. 664. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über den am weitesten gehenden Vorschlag ab, Artikel 124 ganz zu streichen.

Dieser Vorschlag wird mit 8 gegen 2 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen angenommen.

Artikel 125 - Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze

665. Im Zusammenhang mit Artikel 125 wird auf Wunsch der britischen Delegation festgestellt, daB sich die Mehrheit des Hauptausschusses über folgendes einig ist: Aus den allgemein anerkannten Grundsätzen des Verfahrensrechts der Vertragsstaaten ergibt sich, daB einer Person für dieselbe Erfindung, für welche Anmeldungen mit demselben Anmeldedatum vorliegen, nur ein einziges europaisches Patent erteilt werden kann. 666. Die norwegische Delegation erklärt hierzu, sie könne diesem Grundsatz in so allgemeiner Form nicht zustimmen, da nach skandinavischem Recht es theoretisch möglich sei, einem Anmelder für dieselbe Erfindung zwei Patente zu erteilen. 667. Die Delegation der FICPI fragt, was in diesem Zusammenhang unter derselben Anmeldung oder demselben Patent zu verstehen sei; komme es darauf an, ob der Inhalt im wesentlichen derselbe sei, oder ob die Patentansprüche im wesentlichen dieselben seien? 668. Nach Auffassung der britischen Delegation kommt es darauf an, daB die Patentansprüche dieselben sind. 669. Im Zusammenhang mit Artikel 125 wird ferner auf Wunsch der britischen Delegation festgestellt, daB nach übereinstimmender Auffassung des Hauptausschusses das Europäische Patentamt das Recht hat. alle Irrtümer, die ihm versehentlich unterlaufen, 2 u berichtigen.

Artikel 126 - Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

670. Auf Anregung der belgischen Delegation überweisı der Hauptausschuß Artikel 126 dem Redaktionsausschuß mit der Bitte um Prüfung, ob sich eine geeignetere Überschrift finden lasse.

Artikel 127 - Europäisches Patentregister

671. Die österreichische Delegation schlägt vor klarzustellen, daB Eintragungen im Patentregister nicht nur aufgrund des Übereinkommens, sondern auch aufgrund der Ausführungsordnung erfolgen können (Dok. M/41 Nr. 5). 672. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande halten diese Klarstellung wegen Artikel 163 (164) für überflüssig. 673. Daraufhin zieht die österreichische Delegation diesen Vorschlag zurück. 674. Die österreichische Delegation schlägt ferner vor, Artikel 127 so zu formulieren, daB die während des Einspruchsverfahrens eintretenden Rechtsänderungen in bezug auf das europäische Patent, die in den betreffenden nationalen Patentregistern ohnehin eingetragen werden, auch im europäischen Patentregister eingetragen werden. Die Kenntnis dieser Eintragungen nämlich könnte insbesondere für die Einsprechenden von Bedeutung sein. Ferner sollte nach Auffassung der österreichischen Delegation klargestellt werden, daB nach Beendigung des Einspruchsverfahrens keine Eintragung im europäischen Patentregister vorgenommen werden dürfe (Dok. M/41 Nrn. 6-8). 675. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist dem österreichischen Wunsch bereits dadurch Rechnung getragen, daB nach Regel 62 (61) in Verbindung mit Regel 20 der Rechtsübergang des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens auf Antrag eines Beteiligten im europäischen Patentregister einzutragen ist.

Was den Endzeitpunkt für Eintragungen im europäischen Patentregister angehe, so hält sie es nicht für zweckmäBig, ihn im Übereinkommen festzulegen; ihres Erachtens sei es besser, es bei der jetzigen Regel 62 (61) zu belassen, die im Bedarfsfall leichter geändert werden könnte. 676. Die schweizerische Delegation kommt zu dem SchluB, daB die jetzige flexible Lösung für Eintragungen im europäischen Patentregister vorteilhafter sei als eine starre Regelung im Übereinkommen. 677. Die österreichische Delegation hebt hervor, Ausgangspunkt ihres Vorschlags, einen Endzeitpunkt für Eintragungen im europäischen Patentregister zu setzen, sei die Überlegung gewesen, daB nach österreichischem Recht Eintragungen im Register konstitutiv wirken und daher bei sich widersprechenden Eintragungen im nationalen Register einerseits und im europäischen Register andererseits Schwierigkeiten zu befürchten seien. 678. Der Vorsitzende entgegnet, daB Eintragungen im europäischen Patentregister keine Rechte und Pflichten gegenüber Dritten schüfen, sondern nur Wirkungen gegenüber dem Europäischen Patentamt haben könnten. Insofern müsse es unschädlich sein, falls eine Eintragung im europäischen

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. Seprember bis 5. Oktober 1973)

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Zu Artikel 170

Nummer 2

Verzicht auf Beitreibung

Der Präsident des Europäiṣchen Patentamts kann von der Beitreibung einer Geldbuße oder einer Gebühr, deren Nichtzahlung durch das Europäische Patentamt festgestellt worden ist, absehen, a) wenn der beizutreibende Betrag geringfügig ist; b) wén sich der Zahlungspflichtige dauernd an einem Orte aufhält, an dem eine Beitreibung nicht möglich ist; c) wenn dem Europäischen Patentamt bekannt ist, daß der Zahlungspflichtige voraussichtlich dauernd zur Zahlung nicht in der Lage ist.