Art125dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art125dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 125
  • Dossier / langue : Deutsch
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Artikel 125 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 125 MPU Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 166 IV/215/62 S. 51,52
VE 1962 159 1699/IV/63 S. 17-19
IV/215/62 166 IV/3076/62 S. 161
VE 1965 159 BR/49/70 Rdn. 23
VE 1971 (Ue) 145 BR/132/71 Rdn. 55-57
BR/199/72 125 BR/219/72 Rdn. 49

Dokumente der MDK

E 1972 125 M/28 S. 346
" 125 M/88/I/R 3 S. 20
" 125 M/146/R 5 Art. 125
" 125 M/PR/I S. 64
" 125 M/PR/G S. 202/203

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KURT HAertel

VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 1667

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ten nicht nur um Verfahrensgrundsätze handelt, die allen Vertragsstaaten gemeinsam sind. Eine solche Regelung findet sich für einen ähnlichen Fall in Artikel 215 Abs. 2 des EWG-Vertrags. Die Erfahrungen, die mit dieser Vorschrift_des EWG-Vertrags bisher gemacht worden sind, lassen es nicht ratsam erscheinen, eine entsprechende Bestimmung in das Abkommen über ein europäisches Patentrecht zu übernehmen. Es erscheint vielmehr zweckmäßiger, dem Europäischen Patentamt die Wahl zu lassen, welche der in einem Teil der Vertragsstaaten anerkannten Grundsätze es übernehmen will, sofern Grundsätze, die allen Vertragsstaaten gemeinsam sind, sich nicht feststellen lassen.

Es dürfte anzunehmen sein, daß die weite und flexible Fassung des Artikels 166 dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit gibt, alle bei der Anwendung sich zeigenden Lücken in angemessener Weise auszufüllen.

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auf ein nicht bestehendes allgemeines europäisches Verfahrensrecht Bezug genommen werden kann andererseits aber irgeridireBestimmung notwendig sein dürfte, die den verschiedenen Organen des Europäischen Patentamts einen Hinweis darauf gibt, wie verfahrensrechtliche Fragen zu entscheiden sind, wenn das Abkommen oder die Ausführungsordnung darüber keine Regelung enthält, dürfte nach Auffassung ihres Vorsitzenden als einzige Lösung übrig bleiben, in einer allgemein gefaßten Bestimnung auf gewisse allgemeine Verfahrensgrundsätze zu verweisen. Dieser Versuch wird mit Artikel 166 gemacht.

Artikel 166 zeigt dem Europäischen Patentamt zwei Wege auf, mit denen es etwaige Lücken in den Verfahrensbestimmungen schließen kann. Diese beiden Wege sind: a) Die allgemeinen Grundsätze internationaler Organisationen, insbesondere internationaler Gerichte. Da, wie bereits ausgeführt, die Verfahrensgrundsätze der zur Zeit bestehenden internationalen Organisationen dem Europäischen Patentamt nicht viel Hilfe bieten werden, wird sich das Europäische Patentamt überwiegend auf die Verfahrensgrundsätze internationaler Gerichte stützen müssen. Das gilt in erster Linie für die Beschwerde- und Nichtigkeitskammern. Dies gilt aber auch für die Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen, da auch das Verfahren vor diesen Instanzen des Europäischen Patentamts dem gerichtlichen Verfahren angenähort worden ist. b) Die allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts in den Vertragsstaaten, insbesondere des Verfahrensrechts vor den nationalen Patentämtern. Hervorzuheben ist, daß es sich bei den allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen der Vertragsstaa-

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dieses Problem auf eine sehr einfache Weise gelöst. In den betreffenden Abkommen ist vorgesehen, daß die internationalen Gerichte, soweit das Verfahren nicht in dem Abkommen selbst geregelt ist, ihr Verfahren selbst bestimmen können. Eine Übernahme dieser Lösung für das Europäische Patentamt erscheint nicht möglich. Eine solche Befugnis, das ergänzende Verfahrensrecht selbst zu schaffen, wird in aller Regel nur Gerichten gewährt, denn es handelt sich hier um eine Befugnis zur Rechtsetzung. Das Europäische Patentamt ist aber in seiner ersten Instanz zweifellos kein Gericht, sondern Verwaltungsbehörde. Auch in seiner zweiten Instanz ist das Europäische Patentamt kein Gericht im echten Sinn, sondern nur eine gerichtsähnliche Institution. Es kann dahingestellt bleiben, ob man so weit gehen könnte, wenigstens der zweiten Instanz des Europäischen Patentamts (Beschwerde- ^- kammern, Nichtigkeitskammern), die Befugnis einzuräumen, ihr ergänzendes Verfahrensrecht selbst zu schaffen. Mit einer solchen Lösung würde nicht viel erreicht werden, da die Frage offen bliebe, wie die Lücken im Verfahren der ersten Instanz (Prüfungsstellen, Prüfungsabteilung, Patentverwaltungsabteilung) geschlossen werden könnten. Man wird also davon absehen müssen, dem Europäischen Patentamt die Befugnis zu geben, ergänzendes Verfahrensrecht selbst zu schaffen.

Was die internationalen Organisationen anlangt, die keine Gerichte sind, so kann aus den Bestimmungen der Abkommen, durch die sie errichtet worden sind, für das Europäische Patentamt nichts wesentliches gewonnen werden. Welche internationalen Organisationen man auch immer zum Vergleich heranziehen will, sei es das Genfer Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums, sei es die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, sei es die Internationale Arbeitsorganisation, sei es die Europäische Kommission für Menschenrechte, man findet entweder gar keine oder nur sehr dürftige Verfahrensbestimmungen.

Da dem Europäischen Patentamt weder das Recht eingeräumt werden kann, Bestimmungen über sein Verfahren selbst zu erlassen, soweit dies nicht in dem Abkommen oder der Ausführungsordnung geregelt ist, noch auf das Verfahren anderer internationaler Organisationen verwiesen werden kann, noch

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Europäischen Patentamt handelt. In dem Abkommen sind bisher für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, sei es vor der ersten Instanz, sei es vor der zweiten Instanz des Europäischen Patentamts, nur allgemeine Grundsätze aufgestellt worden. Die Arbeitsgruppe hat die Auffassung vertreten, daß weitere Einzelheiten über das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt in der Ausführungsordnung zu regeln seien. Man muß sich aber darüber im klaren sein, daß auch die Ausführungsordnung die verschiedenen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht bis in die letzten Einzelheiten regeln kann. Eine solche abschließende Regelung würde nicht nur eine jahrelange Aufgabe für die Arbeitsgruppe bedeuten, sondern es kann auch mit Sicherheit vorausgesagt werden, daß es unmöglich ist, von vornherein jede denkbare Möglichkeit zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite befinden wir uns nicht in der glücklichen Lage des Verfassers eines nationalen Patentgesetzes, wegen etwaiger Lücken auf allgemeine nationale Verfahrensvorschriften verweisen zu können. Solche allgemeinenVerfahrensvorschriften gibt es zur Zeit auf der europäischen Ebene nicht, und es kann auch nicht damit gerechnet werden, daß solche allgemeinen Vorschriften in absehbarer Zeit geschaffen werden. Für das Abkommen über ein europäisches Patentrecht muß also ein anderer Weg gefunden werden, um die Lücken in den Bestimmungen über das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die ohne Zweifel vorhanden sein werden, zu schließen.

Es liegt nahe, sich wegen eines solchen Weges mit den Abkommen zu befassen, durch die andere internationale Organisationen errichtet worden sind. Bei einer solchen Umschau ergibt sich folgendes Bild:

Bei internationalen Gerichten und Schiedsgerichten mird

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Zu Artikel 166

Ergänzende Anwendung allgemeiner Verfahrensgrundsätze 1.) Materialien: -.- 2.) Bemerkungen:

Die nationalen Patentrechte der Vertragsstaaten enthalten in mehr oder weniger großem Umfang auch Bestimmungen über das Verfahren vor dem nationalen Patentamt, sei es für die Erteilung nationaler Patente, sei es für das Verfahren zur Nichtigerklärung nationaler Patente, sei es für das Verfahren zur Erteilung von Zwangslizenzen an nationalen Patenten. Die Bestimmungen des nationalen Patentrechts, die das Verfahren vor dem nationalen Patentamt betreffen, sind jedoch, soweit ihr Vorsitzender hat feststellen können, stets lückenhaft und niemals abschließend. Es wird vielmehr in der Regel ausdrücklich oder stillschweigend für die Einzelheiten des Verfahrens vor dem nationalen Patentamt auf allgemeine Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts Bezug genommen. Je nachdem ob das nationale Verfahren vor dem nationalen Patentamt mehr dem gerichtlichen Verfahren (so beispielsweise in Deutschland) oder dem Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsbehörden (so beispielsweise in Frankreich) nachgebildet ist, kommen die allgemeinen Verfahrensregeln für Gerichte oder für Verwaltungsbehörden ergänzend zur Anwendung.

Für das Abkommen über cin europäisches Patentrecht ergibt sich eine besondere Situation, soweit es sich um die Bestimmungen über das Verfahren vor dem

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VERTRAULICH !

Bemerkungen
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 166

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zu beschränken. Das bedoute nicht, dass das Europäische Patentamt den einen oder anderen nationalen Verfahrensgrundsatz anwenden müsse; es sei lediglich verpflichtet, sich von diesen Grundsätzen leiten zu lassen.

Mit diesen Bemerkungen wird Artikel 166 an den Redaktionsausschuss überwiegen.

Die Sitzung wird um 19.00 Uhr geschlossen.

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Der Präsident macht sie darauf aufmerksam, daß die Patentinhaber ohne eine erhebliche Vergütung nicht zur Lizenzerteilung bereit seien. Ein finanzielles Risiko für das Patentamt befürchtet der. Präsident jedoch wegen des ziemlich geringen Hundertsatzes dieser Lizenzbereitschaftserklärungen nicht.

Der Gruppe ist es nicht möglich, hinsichtlich Artikel 165 zu einem Beschluß zu gelangen. Sie beauftragt die deutsche Delegation, ihr weitere Unterlagen über den praktischen Wert einer derartigen Vorschrift zu verschaffen. Die Frage soll in einer der nächsten Sitzungen erörtert und entschieden werden.

Erörterungen zu Artikel 166 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dieser Artikel trage der Notwendigkeit Rechnung, daß alle Verfahrensfragen im Abkommen geregelt werden müßten, weil es keine internationalen Verfahrensvorschriften gebe, die eine einfache Verweisung gestatteten, wie das für den nationalen Gesetzgeber möglich sei.

Der Präsident räumt ein, daß die in Artikel 166 vorgeschlagene Regelung nicht sehr weit führt. Es sei jedoch zweckmäßig, dem Europäischen Patentamt für den Fall, daß das Abkommen oder die Ausführungsverordnungen Lücken aufwiesen, Richtlinien anzugeben. Der Präsident hielt es für ausgeschlossen, das Europäische Patentamt zu ermächtigen, sich seine eigene Verfahrensordnung zu geben, wie das bei den internationalen Gerichten der Brauch ist.

Die Gruppe ist einstimmig der Auffassung, daß eine Bestimmung wie Artikel 166 erforderlich sei und in das Abkommen selbst aufgenommen werden müsse.

Hinsichtlich des Inhalts dieser Bestimmung ist die Gruppe der Ansicht, daß das Europäische Patentamt nicht ermächtigt werden kann, sich eine allgemeine Verfahrensordnung zu geben. Die einzige Behörde, der möglicherweise eine solche Befugnis zustehen könne, sei der Verwaltungsrat. Außerdem genüge es, die Heranziehung in Artikel 166 auf die in den Vertragsstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der yierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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(1) Ist der Anmelder oder Inhaber eines europaischen Patents verstorben und können seine Erben nicht ermittelt werden; so kann ias Europäische Patentamt durch Aufgebot öffentlich die Aufforderung an die Erben richten, innerhalb einer angemessenen Frist ihr Erbrecht an der europäischen Patentanmeldung oder am europäischen Patent beim Europäischen Patentamt geltend ru machen. (2) Macht niemand sein Irbrecht rechtzeitig geltend oder weisen die Personen, die ein Erbrecht rechtzeitig geltend gemacht haben, ihr Erbrecht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenosmen oder das europäische Patent als orloschen.

Artikel 158 Erfindernennung (1) Benent der Anmelder oder Patentinhaber dem Europäischen Patentamt den Erfinder, so wird die vom Anmelder benannte Person in das europäische Patentregister, in der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents und der Bekanntmachung der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent sowie in den europäischen Patentschriften als Erfinder aufgeführt. Der Anmelder oder Patentinhaber kann diese Benennung jederzeit ändern. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Europäischen Patentamt nicht geprüft. (2) Verzichtet der vom Anmelder oder Patentinhaber benannte Erfinder dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich auf seine Nennung als Erfinder, so unterbleiben die in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen. (3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, a) wenn ein Dritter dem Europäischen Patentamt ein rechtskräftiges Urteil vorlegt, aus dem hervorgeht, dass der Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu benennen, b) wenn ein Dritter dem Europäischen Patentamt einen Antrag auf Berichtigung der Erfindernennung vorlegt und auf die Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers und des zu Unrecht Benannten hinweist oder ein rechtskräftiges Urteil vorlegt. (4) Bereits herausgegebene Patentschriften werden nicht beriohtigt.

Artikel 159 Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze

Soweit dieses Abkommen oder die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen Bestimmungen über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

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COMI'E DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE HISTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUFDEM GEBIET UES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN- ^ET VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND OMMISSION DER EUROPÄISCHEN VIRT. SCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGEST:LLD COOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textex allemand et français Deutscher und fronsäsischer Text

AVANT-PROJET DE CONVENTION relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

V E 1962

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Zeitpunkt der ondgülitigen Fassung getroffen werden.

Artikel 160

Auf eine Frage von Horrn Rouserez antwortot der Vorsitzende, daB die mündliche Verhandlung, die in diesem Artikel behandelt wird, nicht die Einreichung schriftlicher Unterlagen ausschlieBt.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 161

Auf oine Frage von Herrn Lemonter antwortet der Yorsitzende, daB die Zustollungen von Amts wegen in der Regel durch Einschreibebrief mit Rückschein erfolgt.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 162

Im AnschluB an eine Bemerkung von Herrn De Huyser erörtert die Gruppe Absatz 2. Nach AbschluB dieser Diskussion stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daB dieser absatz das Recht auf Einsicht in alle Akten gewährleistet, die sich auf die Erteilung des Patents beziehen. Akteneinsicht wird nur bei solchen Untorlagen nicht gewährt, die nichts mit dem Verfahren zu tun haben (z.B. Unterlagen, die sich auf Armenrecht beziehen). Allerdings besteht zwischen dem französischen und deutschen Text keine völlige Übereinstimmung.

Dor Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen, der diese Frage prüfen wird.

Artikel 163

In Absatz 1 muß es im französischen Text "de la chambre des recours" anstatt von "à la chambre des recours" heißen.

Artikel 164 bis 168

In Artikel 164 Absatz 4 sind in der französischen Fassung die Worte "est passée en force de chose jugée" entsprechend Artikel 100 Absatz 5 durch die Worte "est dovenue définitive" zu orsetzen.

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liegen könne. Die Bezugnahme auf das Gesetz des Amtsaitzes hätte die Anwendung von 3 vorschiedenen Rochten zur Folge, wenn das Abkommen keine Vorschriften hierüber onthiel to. 2. Dio Heranziehung des Rochtes des Lardes des Antragstellers würde die Anwendung eines einheitlichen ouropäischen Rechtos nicht gewährleisten. Je nachdem, ob der Antragsteller z.B. Niedcrländer oder Italiener wäre, kömnton dio Lösungen vorschioden ausfallen. 3. Artikel 159 ist oine notwendige Vorschrift. Ohne diese Grundlage könnte das europäische Gericht nicht über etwaigo Beschwerdon entscheiden, die das vom europäischen Patentamt festgelegte Verfahren betreffen.

Jach oinem weitoren Godankonzustausch orwähnt der Vorsitzonde noch die 3 nachstehenden Fälle, die bei der Anwendung des Artikels 159 auftreten können.

1. Wenn ein Fall in gleicher Weise in allon Mitgliedstaaten geregelt wird, wende das europäische Patentamt dio in den Vertragsstaaten allgemein anerkannten Grundsätze an. 2. Wenn der Fall in der. Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt wird, lasse sich das Patentamt von dem nationalen Rocht leiten, das am geeignetesten ist. 3. Bestohen in don 6 Mitgliedstaaten koinorlei Regeln für die Lösung des Falles, muß das Patentamt von sich aus die angemessenste Lösung finden.

Nach oiner weiteren Erörterung beschließt die Gruppe, in Artikel 159 festzulegen, daß bei Fohlen allgemeinor, den Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsätze das Patentamt die Gesetze des Mitgliedstaates heranzieht, die es ihm ermöglichen, die beste Lösung für die Verfahrensfrage zu finden, vor der es sich sioht.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB zur entsprechenden Neufassung überwiesen.

Binige Delegationen behalten sich vor, später die Streichung dieses Artikels vorzuschlagen. Dio Gruppe wird sich zu diesem Vorschlag erst nach Löschluß der Arbeiten äußern. Eine Entscheidung wird erst im

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Sitzung vom 11. bis 22. Februar 1963

Bericht über die Sitzung vom 13. Februar 1963

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr.

Artikel 156 Die Gruppe beschlieBt, den französischen Titel dieses Artikels in "Restitutio in integrum" umzubenennen.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 157 Keine Romerkzngon.

Artikel 159

Herr Corres äuBert die Auffassung, der sich auch die Herren Marchetti und Lomontéy anschlieBcn, daB die Bezugnahme auf die in den Vertragsstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Vorfahrensrechts nicht hinreichend klar ist. Er würde es vorziehen, wenn dieser Artikel in Ergangslung einer Vorfahrensvorschrift im Abkommen oder in der Ausführungscrdrung auf eine konkreto Rechtsoramung vorweisen würde, z.B. auf diejenige des Sitzes des Patonvautos orier auf diejenige des Landes des Anmelders.

Darüber hinaus fragt Herr Fressonnet an, ob Artikel 159 wirklich notwendig ist. Offensichtlich beziehe er sich nur auf unwichtige Vorfahrensregeln, die das Amt ohne eine besondere Vorschrift im Abkommen selbst festlegen könnte.

Der Vorsitzende beantwortet diese Einwandungen wie folgt:

1. Man dürfe nicht vergessen, daB es voraussichtlich 3 europäische Zmter geben worde, deren Sitz in 3 vèschiedanen Mitgliedstaaten

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VESTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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Brüssel, den 15. Januar 1962

Artikel 166 Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze

Soweit dieses Abkommen oder die Ausführungsordnung zu dicsem Abkommen Bestimmungen über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstasten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

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ARBEITSGHUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Artikel 157 wird angenommen.

Artikel 159 Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darauf hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß die französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne.

Artikel 160 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beauftragt, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in München vorzubereiten.

Die Artikel 161, 162, 164 werden angenommen. Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.

Artikel 166 wird angenommen.

Artikel 191 Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden müsse.

Artikel 192 Der Redaktionsausschuß hat zu diesem Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.

Artikel 193 wird angenommen.

Artikel 211 Die Anmerkung wird beibehalten. Artikel 221 wird angenommen. Artikel 241 Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksicht zu nehmen,

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 159 Heranziehung allgemeiner Vorfahrensgrundsätze

Soweit dieses Abkommen Vorschrifton über das Vorfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt dio in den Vortragstaaten allgemein anerkannten Grundsätze dọs Vorfahrensrochts. Fehlen solche Grundsätze, so zioht das Europäische Patentamt das Recht eines oder mehrerer Vortragstaaton heran.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Artikel 159 - Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze 23. Die niederlăndische Delegation ausserte Bedenken dagegen, dass bei Fehlen allgemeiner Grundsätze des Verfahrensrechts das EPA das Recht eines oder mehrerer Vertragsstaaten heranziehen soll. Sie schlug vor, stattdessen vielmehr auf das Recht des 'Staates zuruckzugreifen, an dem das EPA seinen Sitz haben wird.

Die Arbeitsgruppe kam tiberei, diese Frage mit den Sachverständigen der Justizıinisterien später zu prufen.

Artikel 159 a (neu) - Berichtigung von Verfahrensfehlern 24. Diese Bestimnung wurde auf Vorschlag der britischen Delegation von der Arbeitggrupe eingefugt, um Fehler, die eine Stelle des EPA begargen kat, im Intercase des Anmelders oder Patentinhabers berichtigen zu künen. Es bestand jedoch Einigkeit darüber, dass sowohl bei der Entscheidung, ob tiberhaupt eine Berichtigung im Einzelfall stattfinden kann, wie auch bei der Art und Weise der Berichtigung die Rechtsstellung Dritter zu beachten ist. Welche Stelle innerhalb des Patentamts die Berichtigung vorzunehmen hat, soll durch die vom Präsidenten zu erlassenden Regeln bestimmt werden.

Kapitel II - Oeffentlichkeit, Zustellung und Akteneinsicht

Artikel 160 - Oeffentlichkeit des Verfahrens 25. In bezug auf Absatz 2 bestand Einigkeit in der Arbeitsgruppe darüber, dass auch das Einspruchsverfahren grundsätzlich öffentlich sein soll; sie beschloss dementsprechend, Absatz 2 in diesem Sinne zu ergänzen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

uber die Sitzung der Arheitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frtiffnung der Sitzung und Genehmigung der vorl8ufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlaufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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(5) Les dispositions du présent article ne sont pas applicables aux délais prévus aux articles 66, paragraphe 3, 73, paragraphe 1, 75, paragraphe 1, 81, paragraphes 4 et 5,88 , paragraphe 2 , et 94 , paragraphe 2 . (6) Quiconque, dans un État contractant, a, de bonne foi, au cours de la période comprise entre le rejet définitif de la demande de brevet européen ou la date à partir de laquelle la demande de brevet européen est réputée retirée et la communication du rétablissement des droits du demandeur, exploité ou fait des préparatifs effectifs et sérieux pour exploiter l'invention qui fait l'objet d'une demande de brevet européen publiée, peut continuer, à titre gratuit, cette exploitation dans son entreprise ou pour les besoins de son entreprise.

Article 143

Sommation publique

(1) Si le demandeur est décédé et si ses héritiers ne peuvent être découverts, l'Office européen des brevets peut, à l'expiration d'un délai de six mois après le jour du décès, inviter publiquement les héritiers, par une ommation, à faire valoir, dans un délai approprié, leurs droits sur la demande de brevet européen. (2) Si personne ne fait valoir en temps utile un droit de succession ou si les personnes qui ont fait valoir un tel droit en temps utile n'apportent pas la preuve de ce droit dans un délai approprié, la demande est réputée avoir été retirée.

Article 144

Accord sur la forme de la demande et du brevet L'Office européen des brevets n'examine la demande de brevet européen ou le brevet européen et ne prend de décision à ce sujet que dans le texte proposé ou accepté par le demandeur ou titulaire du brevet.

Article 145

Référence aux principes généraux En l'absence d'une disposition de procédure dans la présente Convention, l'Office européen des brevets tient compte des principes généralement admis en la matière dans les États contractants; à défaut de tels principes, l'Office européen des brevets s'inspire du droit d'un ou plusieurs États contractants.

Article 146

Rectification d'erreurs de procédure Les erreurs commises par l'Office européen des brevets au cours de toute procédure engagée devant lui peuvent être corrigées selon des règles fixées par le Président de l'Office, pour autant que cela n'entraîne pas de préjudice pour le demandeur, le titulaire du brevet ou les tiers.

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(5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen der Artikel 66 Absatz 3, 73 Absatz 1, 75 Absatz 1, 81 Absätze 4 und 5, 88 Absatz 2 und 94 Absatz 2. (6) Wer in einem der Vertragsstaaten in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder dem Tag, von dem an die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, und der Bekanntmachung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

Artikel 143

Aufgebot

(1) Ist der Anmelder verstorben und können seine Erben nicht ermittelt werden, so kann das Europäische Patentamt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, vom Todestag an gerechnet, durch Aufgebot öffentlich die Aufforderung an die Erben richten, innerhalb einer angemessenen Frist ihr Erbrecht an der europäischen Patentanmeldung geltend zu machen. (2) Macht niemand sein Erbrecht rechtzeitig geltend oder weisen die Personen, die ein Erbrecht rechtzeitig geltend gemacht haben, ihr Erbrecht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 144

Billigung der Fassung der Patentanmeldung und des Patents

Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

Artikel 145

Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts; fehlen solche Grundsätze, so zieht das Europäische Patentamt das Recht eines oder mehrerer Vertragsstaaten heran.

Artikel 146

Berichtigung von Verfahrensfehlern Fehler des Europäischen Patentamts in vor ihm anhängigen Verfahren können nach Regeln berichtigt werden, die der Präsident des Europäischen Patentamts erläßt, sofern keine nachteiligen Wirkungen für den Anmelder, den Patentinhaber oder für Dritte entstehen. (5) The provisions of the present Article shall not be applicable to the time limits specified in Article 66, paragraph 3, Article 73, paragraph 1, Article 75, paragraph 1, Article 81, paragraphs 4 and 5, Article 88, paragraph 2 and Article 94, paragraph 2. (6) Any person who, in a Contracting State, has in good faith exploited or made effective and serious preparations for exploiting an invention which is the subject of a published European patent application in the course of the period between the refusal of that European patent application or the date on which that European patent application has been deemed to have been withdrawn and notification of re-establishment of the applicant's rights, may freely continue such exploitation in the course of his business or for the needs thereof.

Article 143

Public notice (1) If the applicant dies, and if his heirs cannot be located, the European Patent Office may, after a period of six months from his death, by public notice invite the heirs to establish, within a reasonable time, their rights in respect of the European patent application. (2) If no person establishes a right of succession within the due time, or if persons who have laid claim to the rights within such time fail to produce proof within a reasonable period, the European patent application shall be deemed to have been withdrawn.

Article 144

Approval of the form of the application and the patent The European Patent Office shall consider and decide upon the European patent application or the European patent only in the text submitted to it, or agreed, by the applicant or patentee.

Article 145

Reference to general principles

In the absence of procedural provisions in this Convention, the European Patent Office shall take into account the principles of procedural law commonly recognised in the Contracting States. In the absence of such common principles the European Patent Office shall draw upon the laws of one or more Contracting States.

Article 146

Rectification of procedural irregularities Any irregularities committed by the European Patent Office in proceedings before it may be rectified on terms laid down by the President of the Office, in so far as such rectification does not entail any disadvantages for the applicant, the patentee, or for third parties.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURIF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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fur den englischen und franzosischen Text mogliche Auslegung -, die Verweisung praktisch gegenstandslos wáre, da solche "in den Vertragsstaaten allgemein anerkannte Grundsätze des Verfahrensrechts" aller Wahrscheinlichkeit nach nicht bestunden. Daher wurde wohl tatsächlich eher der zweite Teil der Bestimmung (Verweisung auf das Recht eines oder mehrerer Vertragsstaaten) von den Organen des Europäischen Patentants angewendet, was fur andere Vertragsstaaten schwerlich annehmbar sein kBnnte.

Die Gruppe hat sich daraufhin damit einverstanden erklärt, dass die im ersten Teil der Festimnung vorgosehene Verweisung dahingehend ausgelegt wird, dass die betreffenden Grundsätze nicht unbedingt in allen Vertragsstaaten anerkannt zu sein brauchten; sie beschloss, den deutschen und den englischen Text zu andern, um in dieser Hinsicht bestehende etwaige Zweifel auszuräumen. 57. Die Gruppe gelangte zu der Auffassung, dass der zweite Teil der Bestimmung somit gegenstandslos geworden sei, und beschloss, ihn zu streichen. Die britische Delegation Eusserte jedoch die Ansicht, dass das Europäische Patentamt die Mög lichkeit haben sollte, eigene Regeln aufzustellen, wenn es keinen allgemein anerkannten Grundsatz des Verfahrensrechts gebe. Die deutsche Delegation vertrat die Auffassung, dass sich das Europäische Patentamt in einem solchen Fall nach dem Recht des Vertragsstaats richten sollte, das in der jeweiligen Frage dem europäischen Verfahren am nächsten kZme.

Nummer 1 zu Artikel 145 AO - Ladung 58. Die Gruppe hat beschlossen, die Bestimmung in die Nummer 3 zu Artikel 136 aufzunehmen, und einem Vorschlag der französischen Delegation entsprechend vereinbart, fur die Ladung von Zeugen, Sachverständigen und Beteiligten eine Mindestfrist zu setzen.

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55. Artikel 145 - Heranziehung allgemeiner Verfahragrunsätze

Die französische Delegation hat vorgeschlagen, diese Bestimmung ganz zu streichen, da der darin enthaltene Grundsatz selbstverständlich sei und eine wortgetreue Auffuhrung zwangsläufig Auslegungsschwierigkeiten hervorrufen würde. Achnliche Ueberlegungen veranlassten die britische Delegation zu dem Vorschlag, dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit zu lassen, in den im Artikel vorgesehenen Fallen seine eigenen Regeln aufzustellen.

Da in der Gruppe einmitig die Ansicht vertreten wurde, dass ohnehin unvorhergesehene Situationen eintreten wurden, in denen das Europäische Patentamt Entscheidungen zu treffen hätte, verlagerte sich die Diskussion auf die Frage, ob das Uebereinkommen fur einen solchen Fall Grundsätze vorsehen müsste und welche Tragweite diese gegebenenfalls haben sollten.

Verschiedene Delegationen, die sich dafür ausgesprochen hatten, dass die Bestimmung in vollcm Umfang gestrichen wirá, wiesen darauf hin, dass deren Inhalt, der zwangsläufig undeutlich sei, zu vielen Streitfällen Anlass geben könnte. Die Gruppe hat es jedoch fur zweckmässiger gehalten, den Organen des Europäischen Patentamts auf diesem Gebiet bein unbeschrïktes Ermesen einsurEumen, und daher beschlossen, eine Bestimmung aufzunehmen, die gewisse Verweisungen fur die Organe des Europäischon Patenizasis enthalt. 56. Gegen den Wortlaut des Artikels 145 des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens wurde insbesondere vorgeDracht, dass bei einer Auslegung, wonach die betreffenden Grundsätze zwangsläufig in allen Vertragsstaaten gleich sein müssten - eine fur den deutschen Text wahrscheinliche und

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


   + AIDE-MEMOIKE DR (GTI) 
       BERICHT 
       uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I 
       vom 14. bis 17. September  1971  in Luxemburg


Eröffinung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentomts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenemen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der Europkischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorläufige Tagescrdnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorlkufige Tagacordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Auciulhrungcordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthatten.

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Artikel 125 (145) Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze

Soweit dieses Uebereinkommen Vorschriften uber das Verfahren nicht enthalt, berucksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

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REGIERUNGSKONFERENZ Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Entwurf EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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Artikel 119 und 121 47. Vgl. Bemerkung zu Punkt 83.

Artikel 122 48. In Beantwortung einer Frage der belgischen Delegation wurce präzisiert, dass es aufgrund von A b s e t z 2 in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 2 möglich sei, die Anmeldung im Laufe des Verfahrens in der Weise zu ändern, dass Elemente darin einbezogen würden, die in der in der Anmeldesprache vorgelegten Anmeldung enthalten gewesen seien, die man jedoch bei der Uebersetzung in die Verfahrenssprache nicht übernommen habe

Artikel 125 49. Anläsalich der Erörterung dieses Artikels stellte die Konferenz fest, dass das Europäische Patentamt ein und derselben Person fur dieselbe Erfindung, fur die Anmeldungen mit dem gleichen Anmeldedatum vorliegen, nur ein europäisches Patent erteilen kann.

Die Konferenz stellte ferner fest, dass das Europäische Patentamt das Recht hat, alle Irrtumer, die ihm versehentlich unterlaufen, zu berichtigen.

Artikel 132 50. Die Konferenz kam uberein, dass der in A b s e t z 3 verwendete Begriff "Angestellter" so auszulegen sei, dass er auch die Fuhrungskräfte einer juristischen Person ("officers and directors") umfasst.

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REGIEHUNGSKONFERENZ USBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. September 1972 BR/219/72

BERICHT uber die

6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens

(Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

BR/219 d/72 ork/MP/cs

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Article 123

Indications relatives aux demandes de brevet national (1) La division d'examen ou la chambre de recours peut insiter le demandeur à indiquer dans un délai qu'elle lui impartit, les pays dans lesquels il a déposé des demandes de brevet national pour tout ou partie de l'invention, objet de la demande de brevet européen, ainsi que le numéro desdites demandes. (2) Si, dans le délai qui lui a été imparti, le demandeur ne défère pas à cette invitation, la demande de brevet européen est réputée retirée.

Cf. les règles 70 (Constatation de la perte d'un droit) et 71 (Forme des notifications de l'Office européen des brevets)

Article 124

Rapport complémentaire de recherche européenne (1) Dans le cas où il l'estime nécessaire, l'Office européen des brevets peut, à tout moment, demander à l'Institut International des Brevets un rapport complémentaire de recherche européenne. (2) Le coût du rapport complémentaire est à la charge du demandeur, a) si la demande de rapport est rendue nécessaire du fait du demandeur, en particulier, lorsqu'il a modifié les revendications, ou b) si le rapport est demandé aux fins de compléter un rapport de recherche internationale. (3) Dans les cas visés au paragraphe 2, l'Office européen des brevets invite le demandeur à acquitter dans un délai d'un mois la taxe de recherche complémentaire. Si la taxe n'est pas acquittée dans les délais, la demande de brevet européen est réputée retirée.

Cf. les règles 67 (Examen du recours), 70 (Constatation de la perte d'un droit) et 71 (Forme des notifications de l'Office européen des brevets)

Article 125

Référence aux principes généraux En l'absence d'une disposition de procédure dans la présente convention, l'Office européen des brevets prend en considération les principes généralement admis en la matière dans les Etats contractants.

Article 126

Fin des obligations financières (1) Le droit de l'Organisation d'exiger le paiement de taxes au profit de l'Office européen des brevets se prescrit par quatre ans à compter de la fin de l'année civile au cours de laquelle la taxe est devenue exigible.

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Artikel 123

Angaben über nationale Patentanmeldungen (1) Die Prüfungsabteilung und die Beschwerdekammer können den Anmelder auffordern, innernalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen. (2) Kommt der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig nach, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Vgl. Regeln 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen)

Artikel 124

Ergänzender europäischer Recherchenbericht (1) Das Europäische Patentamt kann, wenn es dies für erforderlich erachtet, beim Internationalen Patentinstitut jederzeit einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht einholen. (2) Die Kosten für den ergänzenden europäischen Recherchenbericht trägt der Anmelder, wenn a) er die Einholung des Berichts, insbesondere durch Änderung der Patentansprüche, veranlaßt hat oder b) der Bericht eingeholt wird, um einen internationalen Recherchenbericht zu ergänzen. (3) Im Fall des Absatzes 2 fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb eines Monats die Zusatzrecherchengebühr zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Vgl. Regeln 67 (Prüfung der Beschwerde), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen)

Artikel 125

Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

Artikel 126

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen (1) Ansprüche der Organisation auf Zahlung von Gebühren an das Europäische Patentamt erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

Article 123

Information concerning national patent applications (1) The Ex»mining Division and the Board of Appeal may request the applicant to indicate, within a period to be determined by these, the States in which he has made applications for national patents for the whole or part of the invention to which the European patent application relates, and to give the reference numbers of the said applications. (2) If the applicant fails to reply in due time to a request under paragraph 1, the European patent application shall be deemed to be withdrawn.

Cf. Rules 70 (Noting of loss of rights) and 71 (Form of communications from the European Patent Office)

Article 124

Supplementary European search report

(1) Where it considers this to be necessary, the European Patent Office may at any time obtain a supplementary European search report from the International Patent Institute. (2) The cost of the supplementary European search report shall be borne by the applicant where: (a) the applicant has made it necessary for such report to be obtained, in particular when the applicant has amended the claims, or (b) the report is obtained in order to supplement an international search report. (3) Where paragraph 2 is applicable, the European Patent Office shall request the applicant to pay the additional search fee within one month. If the fee is not paid in due time, the European patent application shall be deemed to be withdrawn.

Cf. Rules 67 (Examination of appeals), 70 (Noting of loss of rights) and 71 (Form of communications from the European Patent Office)

Article 125

Reference to general principles

In the absence of procedural provisions in this Convention, the European Patent Office shall take into account the principles of procedural law generally recognised in the Contracting States.

Article 126

Termination of financial obligations (1) Rights of the Organisation to the payment of a fee to the European Patent Office shall be extinguished after four years from the end of the calendar year in which the fee fell due.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VÖRBEREITENDE DOKUMENTE ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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européen des brevets devrait pouvoir considérer que la demande est retirée lorsque le demandeur ne défère pas aux invitations qui lui ont été adressées. 11 A l'occasion de la discussion de l'article 125, qui a eu lieu lors de la sixième session, la Conférence Intergouvernementale «a constaté que l'Office européen des brevets ne pourra pas délivrer plus qu'un brevet européen à la même personne pour la même invention faisant l'objet de demandes ayant la même date de dépôt» (rapport, point 49). Toutefois, le Gouvernement norvégien est d'avis qu'il ressort de l'article 52, paragraphe 3, que le fait que des demandes soient déposées à la même date ne crée nullement d'obstacle de nouveauté pour ces demandes et qu'un demandeur peut donc déposer plusieurs demandes à la même date sans qu'il en résulte un préjudice pour lui. Dans ces conditions, il conviendrait d'énoncer expressément dans la convention la restriction potentielle telle qu'elle a été constatée lors de la sixième session.

12 Aux termes de l'article 139, paragraphe 3, les Etats contractants peuvent prévoir que, lorsqu'une invention est exposée à la fois dans un brevet national et dans un brevet européen ayant la même date de dépôt, ces deux brevets peuvent ou non assurer simultanément la protection de l'invention en question. Le Gouvernement norvégien demande s'il est justifié d'autoriser les Etats à révoquer le brevet européen en pareil cas. Une telle faculté semble particulièrement contestable lorsque le brevet européen et le brevet national appartiennent à des inventeurs différents.

13 L'article 153 ne traitant que de l'Office européen des brevets en tant qu'Office désigné dans le cadre du Traité de Coopération en matière de brevets, il conviendrait de supprimer au paragraphe 2 la référence à l'article 39, paragraphe 1, du Traité de Coopération. Par ailleurs, il conviendrait d'ajouter à l'article 155 un second paragraphe correspondant à l'article 153, paragraphe 2, mais comportant une référence à la taxe nationale prévue à l'article 39, paragraphe 1, du Traité de Coopération.

14 Il convient d'attirer l'attention sur le cas où le demandeur désigne un ou plusieurs Etats européens qui ont fait usage de la possibilité de réserve prévue à l'article 64, paragraphe 2, lettre a), du Traité de Coopération en matière de brevets. En pareil cas il convient d'avoir recours, outre les dispositions du Traité de Coopération lui-même, à la déclaration faite par l'Etat en question. Pour couvrir ce cas, il conviendrait d'ajouter un paragraphe 3 à l'article 155 .

15 Aux termes de l'article 157, paragraphe 1, la publication, en vertu du Traité de Coopération, d'une demande internationale pour laquelle l'Office européen est désigné remplace la publication de la demande de brevet européen. Cette disposition, conjuguée à celle prévue à l'article 150, paragraphe 3, semble avoir pour conséquence que la demande internationale en question constitue un élément de l'état de la technique, conformément à

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Europäische Patentamt eine Anmeldung als zurückgenommen ansehen können, wenn der Anmelder einer Aufforderung nicht nachkommt.

11 Im Zusammenhang mit Artikel 125 wurde auf der 6. Tagung der Regierungskonferenz „festgestellt, daß das Europäische Patentamt ein und derselben Person für dieselbe Erfindung, für die Anmeldungen mit dem gleichen Anmeldedatum vorliegen, nur ein europäisches Patent erteilen kann" (Nr. 49 des Berichts). Nach Meinung Norwegens ergibt sich jedoch aus Artikel 52 Absatz 3, daß am gleichen Tag eingereichte Anmeldungen im Verhältnis zueinander keineswegs neuheitsschädlich sind und daß ein Anmelder somit ohne Nachteil für sich selbst mehrere Anmeldungen am selben Tag einreichen kann. Unter diesen Umständen sollte eine mögliche Beschränkung, wie sie auf der 6. Tagung festgelegt wurde, im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen werden.

12 Nach Artikel 139 Absatz 3 können die Vertragsstaaten vorschreiben, ob eine Erfindung, die sowohl in einem nationalen Patent als auch in einem europäischen Patent mit gleichem Anmeldetag offenbart ist, gleichzeitig durch nationale und europäische Patente geschützt werden kann. Die norwegische Regierung bezweifelt, daß es richtig ist, es den Staaten zu gestatten, in diesen Fällen das europäische Patent für nichtig zu erklären. Dies dürfte besonders dann zweifelhaft sein, wenn das europäische Patent und das nationale Patent verschiedenen Erfindern gehören.

13 Da Artikel 153 das Europäische Patentamt nur in seiner Eigenschaft als Bestimmungsamt im Sinne des Zusammenarbeitsvertrags behandelt, sollte in Absatz 2 die Bezugnahme auf Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags gestrichen werden. Hingegen sollte dem Artikel 155 ein dem Artikel 153 Absatz 2 entsprechender zweiter Absatz - mit Bezug auf die nationale Gebühr nach Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags - hinzugefügt werden.

14 Es sei auf den Fall aufmerksam gemacht, in dem der Anmelder einen oder mehrere europäische Staaten auswählt, die von dem Vorbehalt nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall muß die von einem solchen Staat abgegebene Erklärung zusätzlich zu den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags berücksichtigt werden. Dem Artikel 155 sollte ein Absatz 3 hinzugefügt werden, der diese Variante erfaßt.

15 Nach Artikel 157 Absatz 1 tritt die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag, in der das Europäische Patentamt benannt ist, an die Stelle der europäischen Veröffentlichung. Diese Bestimmung dürfte in Verbindung mit Artikel 150 Absatz 3 zur Folge haben, daß eine solche internationale Anmeldung unabhängig davon, ob sie nach Einreichung einer Übersetzung und Entrichtung einer nationalen able to deem an application to be withdrawn if the applicant fails to reply.

11 In connection with Art. 125 the sixth meeting of the Inter-Governmental Conference "established that the European Patent Office may not grant more than one European patent to the same person for the same invention being the subject of applications filed on the same date" (Minutes par. 49). However, in the Norwegian opinion, it follows from Art. 52(3) that applications filed on the same day do not at all constitute novelty hindrance against each other and that an applicant may thus without detriment to himself file several applications on the same day. Under the circumstances, a possible restriction as established at the sixth meeting should be expressly stated in the Convention.

12 According to Art. 139(3) the contracting states may prescribe whether an invention disclosed in both a national patent and a European patent having the same date of filing, may be protected simultaneously by both patents. The Norwegian Government questions whether it is right to allow the states to revoke the European patent in these cases. This seems particularly doubtful where the European patent and the national patent belong to different inventors.

13 As Art. 153 only deals with the European Patent Office as a designated office under the Patent Cooperation Treaty, the reference in paragraph 2 to Art. 39(1) of the Cooperation Treaty should be omitted. To Art. 155 should, on the other hand, be added a second paragraph corresponding to Art. 153(2), yet with reference to the national fee provided for in Art. 39(1) of the Cooperation Treaty.

14 Attention is drawn to the case where the applicant elects one or more European states which have made use of the reservation under Article 64(2)(a) of the Patent Cooperation Treaty. In this case the declaration made by such state must be applied in addition to the provisions of the Cooperation Treaty itself. A third paragraph ought to be added to Art. 155 to cover this alternative.

15 According to Art. 157(1) publication under the Cooperation Treaty of an international application in which the European Patent Office is designated, shall take the place of the European publication. This provision, together with Art. 150(3), seems to entail that such international application will become prior art pursuant to Art. 52(3) irrespective of whether it is carried on with the European Patent Office by furnishing of a translation and a national

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Original: M/28 Englisch 8. Mai 1973

English 8 May 1973 Anglais 8 mai 1973

STELLUNGNAHME

DER NORWEGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE NORWEGIAN GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT NORVÉGIEN

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 125 Heranziehung allgemeiner Grundsătze

Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Artikel 125

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA. DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stie β indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idce, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer sperifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegecdem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neummonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angehlicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmenatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schafung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Be-cheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischan Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeidigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendij Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes för geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentants über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel. Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 73 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Aıntes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung enstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung.

11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ...... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 12, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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658. Der Vorsitzende führt aus, er habe keinen Zweifel, daB der Verwaltungsrat gemäß Artikel 156 Absatz 3 für PCT-Anmeldungen die Recherchengebühr generell herabsetzen könne. Tue er das, dann müBten alle PCT-Anmelder diese Gebühr zahlen. gleichgültig. ob im Einzelfall nachrecherchiert werde oder nicht; bleibe dagegen Artikel 124 bestehen, so könnte eine Zusatzrecherchengebühr nur für eine im Einzelfall tatsächlich durchgeführte Nachrecherche erhoben werden. 659. Im übrigen sei, falls Artikel 124 ganz gestrichen werde. zu fragen, ob nicht auch Regel 67 Absatz 2 entfallen sollte, wo bisher gesagt sei, daß die Beschwerdekammer die Prüfungsabteilung und die Recherchenabteilung um ergänzende Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen kann (s. unten Nr. 2316 a). 660. Die schweizerische Delegation erklärt, sie werde ihre Auffassung zur Frage, ob Artikel 124 entfallen sollte, überprüfen, falls der Ausschuß allgemein der Auffassung sei, daB der Verwaltungsrat - unabhängig davon, ob er auf ergänzende europäische Recherchenberichte nach Artikel 156 Absatz 3 Buchstabe a verzichtet - für PCT-Anmeldungen eine Pauschalrecherchengebühr festsetzen kann. 661. Der Vorsitzende stellt nach Umfrage fest, daß nach einhelliger Meinung des Hauptausschusses der Verwaltungsrat gemäß Artikel 156 Absatz 3 beschlieBen kann, für PCT-Anmeldungen eine geringe Recherchengebühr zu erheben, womit die Kosten für die ergänzenden Recherchenberichte gedeckt werden. 662. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland möchte festgehalten wissen, daß sich die Kosten für die ergänzenden Recherchenberichte auch auf andere Weise decken ließen, z. B. durch eine allgemeine Erhöhung der Anmeldegebühr. Welche Möglichkeit der Verwaltungsrat in Zukunft wählen werde, dürfte auch wohl davon abhängen, was andere PCT-Recherchenbehörden später tun werden; jedenfalls sollte er freie Hand behalten. 663. Die französische Delegation erklärt, auch wenn der Hauptausschuß den Artikel 156 Absatz 3 wie geschehen ausgelegt habe, sei nicht sicher, daB der Verwaltungsrat sich diese Auslegung später zu eigen machen werde. Deshalb werde sie dafür stimmen, Artikel 124 beizubehalten. 664. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über den am weitesten gehenden Vorschlag ab, Artikel 124 ganz zu streichen.

Dieser Vorschlag wird mit 8 gegen 2 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen angenommen.

Artikel 125 - Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze

665. Im Zusammenhang mit Artikel 125 wird auf Wunsch der britischen Delegation festgestellt, daß sich die Mehrheit des Hauptausschusses über folgendes einig ist: Aus den allgemein anerkannten Grundsätzen des Verfahrensrechts der Vertragsstaaten ergibt sich, daß einer Person für dieselbe Erfindung, für welche Anmeldungen mit demselben Anmeldedatum vorliegen, nur ein einziges europäisches Patent erteilt werden kann. 666. Die norwegische Delegation erklärt hierzu, sie könne diesem Grundsatz in so allgemeiner Form nicht zustimmen, da nach skandinavischem Recht es theoretisch möglich sei, einem Anmelder für dieselbe Erfindung zwei Patente zu erteilen. 667. Die Delegation der FICPI fragt, was in diesem Zusammenhang unter derselben Anmeldung oder demselben Patent zu verstehen sei; komme es darauf an, ob der Inhalt im wesentlichen derselbe sei, oder ob die Patentansprüche im wesentlichen dieselben seien? 668. Nach Auffassung der britischen Delegation kommt es darauf an, daB die Patentansprüche dieselben sind. 669. Im Zusammenhang mit Artikel 125 wird ferner auf Wunsch der britischen Delegation festgestellt, daB nach übereinstimmender Auffassung des Hauptausschusses das Europäische Patentamt das Recht hat, alle Irrtümer, die ihm versehentlich unterlaufen, zu berichtigen.

Artikel 126 - Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

670. Auf Anregung der belgischen Delegation überweist der Hauptausschuß Artikel 126 dem Redaktionsausschuß mit der Bitte um Prüfung, ob sich eine geeignetere Überschrift finden lasse.

Artikel 127 - Europäisches Patentregister

671. Die österreichische Delegation schlägt vor klarzustellen, daB Eintragungen im Patentregister nicht nur aufgrund des Übereinkommens, sondern auch aufgrund der Ausführungsordnung erfolgen können (Dok. M/41 Nr. 5). 672. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande halten diese Klarstellung wegen Artikel 163 (164) für überflüssig. 673. Daraufhin zieht die österreichische Delegation diesen Vorschlag zurück. 674. Die österreichische Delegation schlägt ferner vor, Artikel 127 so zu formulieren, daß die während des Einspruchsverfahrens eintretenden Rechtsänderungen in bezug auf das europäische Patent, die in den betreffenden nationalen Patentregistern ohnehin eingetragen werden, auch im europäischen Patentregister eingetragen werden. Die Kenntnis dieser Eintragungen nämlich könnte insbesondere für die Einsprechenden von Bedeutung sein. Ferner sollte nach Auffassung der österreichischen Delegation klargestellt werden, daß nach Beendigung des Einspruchsverfahrens keine Eintragung im europäischen Patentregister vorgenommen werden dürfe (Dok. M/41 Nrn. 6-8). 675. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist dem österreichischen Wunsch bereits dadurch Rechnung getragen, daß nach Regel 62 (61) in Verbindung mit Regel 20 der Rechtsübergang des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens auf Antrag eines Beteiligten im europäischen Patentregister einzutragen ist.

Was den Endzeitpunkt für Eintragungen im europäischen Patentregister angehe, so hält sie es nicht für zweckmäßig, ihn im Übereinkommen festzulegen; ihres Erachtens sei es besser, es bei der jetzigen Regel 62 (61) zu belassen, die im Bedarfsfall leichter geändert werden könnte. 676. Die schweizerische Delegation kommt zu dem SchluB, daB die jetzige flexible Lösung für Eintragungen im europäischen Patentregister vorteilhafter sei als eine starre Regelung im Übereinkommen. 677. Die österreichische Delegation hebt hervor, Ausgangspunkt ihres Vorschlags, einen Endzeitpunkt für Eintragungen im europäischen Patentregister zu setzen, sei die Überlegung gewesen, daß nach österreichischem Recht Eintragungen im Register konstitutiv wirken und daher bei sich widersprechenden Eintragungen im nationalen Register einerseits und im europäischen Register andererseits Schwierigkeiten zu befürchten seien. 678. Der Vorsitzende entgegnet, daB Eintragungen im europäischen Patentregister keine Rechte und Pflichten gegenüber Dritten schüfen, sondern nur Wirkungen gegenüb.:r dem Europäischen Patentamt haben könnten. Insofern müsse es unschädlich sein, falls eine Eintragung im europäischen

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kist Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß, ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird. Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9.Nr.8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE =M / PR / …
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel 166

Ergänzende Anwendung allgemeiner Verfahrensgrundsätze

Soweit dieses Abkommen oder die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen Bestimmungen über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt bei seinem Verfahren die allgemeinen Verfahrensgrundsätze internationaler Organisationen, insbesondere internationaler Gerichte, und die in den Vertragsstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts, insbesondere des Verfahrensrechts vor den nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz.